Rechtswahl, Gerichtsstand, Sonstiges. 10.1 Die Parteien vereinbaren die Geltung von deutschem Recht für ihre gegenseitigen rechtlichen Beziehungen aus diesem Mietvertrag.
Rechtswahl, Gerichtsstand, Sonstiges. 11.1 Die Einhaltung der Straßenverkehrsgesetze beim Betrieb des Fahrzeugs und der Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr im In- und Ausland ist ausschließlich Sache des Mieters.
11.2 Die Parteien vereinbaren die Geltung von deutschem Recht für ihre gegenseitigen rechtlichen Beziehungen aus diesem Mietvertrag.
Rechtswahl, Gerichtsstand, Sonstiges a. Die Parteien vereinbaren die Geltung von deutschem Recht für ihre gegenseitigen rechtlichen Beziehungen aus diesem Mietvertrag.
b. Für den Fall, dass der Mieter keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat, vereinbaren die Parteien, die Zuständigkeit deutscher Gerichte für die Entscheidung über Rechtsstreitigkeiten die aufgrund dieses Mietvertrages bzw. Mietverhältnisses entstehen könnten. Zuständig soll dabei das Gericht sein, bei dem der Vermieter seinen allgemeinen Gerichtsstand hat, sofern nicht das Amtsgericht ausschließlich zuständig ist, in dem sich das vermietete Mietobjekt befindet.
c. Wenn und soweit eine der Bestimmungen dieses Vertrages gegen eine zwingende gesetzliche Vorschrift verstößt, tritt an ihre Stelle die entsprechende gesetzliche Regelung.?
Rechtswahl, Gerichtsstand, Sonstiges. 14.1 Die Einhaltung der Straßenverkehrsgesetze beim Betrieb des Fahrzeugs und der Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr im In- und Ausland ist ausschließ- lich Sache des Mieters.
14.2 Die Parteien vereinbaren die Geltung von deutschem Recht für ihre gegen- seitigen rechtlichen Beziehungen aus diesem Mietvertrag.
14.3 Für den Fall, dass der Mieter keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutsch- land hat, vereinbaren die Parteien, die Zuständigkeit deutscher Gerichte für die Entscheidung über Rechtsstreitigkeiten die aufgrund dieses Mietvertrages bzw. Mietverhältnisses entstehen könnten. Zuständig soll dabei das Gericht sein, bei dem der Vermieter seinen allgemeinen Gerichtsstand hat, sofern nicht das Amts- gericht ausschließlich zuständig ist, in dem sich das vermietete Mietobjekt befin- det.
14.4 Wenn und soweit eine der Bestimmungen dieses Vertrages gegen eine zwingende gesetzliche Vorschrift verstößt, tritt an ihre Stelle die entsprechende gesetzliche Regelung.
Rechtswahl, Gerichtsstand, Sonstiges. 11.1. Die Parteien vereinbaren die Geltung von deutschem Recht für ihre gegenseitigen rechtlichen Beziehungen aus diesem Mietvertrag.
11.2. Für den Fall, dass der Mieter keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat, vereinbaren die Parteien, die Zuständigkeit deutscher Gerichte für die Entscheidung über Rechtsstreitigkeiten die aufgrund dieses Mietvertrages bzw. Mietverhältnisses entstehen könnten. Zuständig soll dabei das Gericht sein, bei dem der Vermieter seinen allgemeinen Gerichtsstand hat.
11.3. Wenn und soweit eine der Bestimmungen dieses Vertrages gegen eine zwingende gesetzliche Vorschrift verstößt, tritt an ihre Stelle die entsprechende gesetzliche Regelung.
Rechtswahl, Gerichtsstand, Sonstiges. 10.1. Die Parteien vereinbaren die Geltung von deutschem Recht für ihre gegenseitigen rechtlichen Beziehungen aus diesem Mietvertrag.
10.2. Für den Fall, dass der Mieter keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat, vereinbaren die Parteien, die Zuständigkeit deutscher Gerichte für die Entscheidung über Rechtsstreitigkeiten die aufgrund dieses Mietvertrages bzw. Mietverhältnisses entstehen könnten. Zuständig soll dabei das Gericht sein, bei dem der Vermieter seinen allgemeinen Gerichtsstand hat, sofern nicht das Amtsgericht ausschließlich zuständig ist, in dem sich das vermietete Mietobjekt befindet.
10.3. Wenn und soweit eine der Bestimmungen dieses Vertrages gegen eine zwingende gesetzliche Vorschrift verstößt, tritt an ihre Stelle die entsprechende gesetzliche Regelung.
Rechtswahl, Gerichtsstand, Sonstiges. Die Einhaltung der Straßenverkehrsgesetze beim Betrieb des Fahr- zeugs und der Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr im In- und Ausland ist ausschließlich Sache des Mieters.
Rechtswahl, Gerichtsstand, Sonstiges. 9.1. Die Parteien vereinbaren die Geltung von deutschem Recht – zugleich unter Ausschluss des UN-Kaufrechts – für ihre gegenseitigen rechtlichen Beziehungen aus diesem Mietvertrag.
9.2. Für den Fall, dass der Mieter Verbraucher i.S.d. BGB ist und keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat, vereinbaren die Parteien, die Zuständigkeit deutscher Gerichte für die Entscheidung über Rechtsstreitigkeiten die aufgrund dieses Mietvertrages bzw. Mietverhältnisses entstehen könnten. Zuständig soll dabei das Gericht sein, bei dem der Vermieter seinen allgemeinen Gerichtsstand hat. Derzeit ist dies Schönebeck.
9.3. Soweit der Xxxxxx Xxxxxxxx, juristische Person des privaten oder des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist als Gerichtsstand für sämtliche sich zwischen den Vertragsparteien aus dem Vertrag ergebenden Verpflichtungen bzw. Streitigkeiten der allgemeine Gerichtsstand des Vermieters vereinbart. Derzeit ist dies Schönebeck.
9.4. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Bedingungen unwirksam sein oder werden, so bleiben die übrigen Bestimmungen davon unberührt.
Rechtswahl, Gerichtsstand, Sonstiges. 1. Xxxxx Verträgen liegt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Einheitli- chen UN-Kaufrechts (CISG) zugrunde.
2. Erfüllungsort für alle gegenseitigen Ansprüche aus dem Vertragsverhältnis ist Marschacht.
3. Winsen (Luhe) ist ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche Ansprüche aus der Geschäftsver- bindung, wenn der Vertragspartner Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öf- fentlich- rechtliches Sondervermögen ist. Wir sind jedoch auch berechtigt, den Vertragspartner an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.
4. Sollte eine der Bestimmungen des Vertrags und/oder unserer allgemeinen Verkaufs- und Liefer- bedingungen unwirksam sein oder werden oder sollten diese eine Xxxxx enthalten, wird die Wirk- samkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt.
1. Der Teilnehmer versichert, dass er im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis der betreffenden Fahr- zeugklasse ist und verpflichtet sich, auf Verlangen durch uns Einsicht in diese zu gewähren.
2. Wir sind berechtigt, den Teilnehmer, der trotz Ermahnung die Instruktoren Vorgaben missachtet, von der weiteren Teilnahme an der Veranstaltung auszuschließen.
3. Bei Trainingsfahrten besteht Anschnallpflicht sowie Einhaltung der Streckenordnung. Wir behalten uns vor, den Teilnehmer, der diese Regeln missachtet, vom weiteren Verlauf des fahrerischen Teils der Veranstaltung auszuschließen.
4. Während des Kurses ist den Anweisungen unserer Instruktoren im Interesse der Sicherheit unbe- dingt Folge zu leisten. Bei Verstößen gegen Anweisungen, insbesondere in Fällen der Gefährdung von Personen und Sachen, kann der Teilnehmer vom fahrerischen Teil der Veranstaltung ausge- schlossen werden. Es wird nochmals ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Kurs nicht der Erzielung von Höchstgeschwindigkeiten oder einer besten Rundenzeit dient. Die ggf. zur Verfü- gung gestellten Telemetrie-Geräte dienen der Ermittlung der optimalen Fahrlinie sowie der Brems- und Querbeschleunigungsdaten. Aufgrund der vorgegebenen Einstellung erfolgt mit ihnen keine Messung und Speicherung von Runden- oder Wegstreckenzeiten, weshalb eine Verände- rung der Geräteeinstellungen durch den Teilnehmer untersagt ist.
5. Es gilt während des gesamten Kurses striktes Alkoholverbot! Wir behalten uns das Recht vor, je- den Teilnehmer, bei dem der begründete Verdacht der Einschränkung der Fahrtauglichkeit oder der Fahruntüchtigkeit besteht (z.B. Alkohol-, Drogen- oder Medikamenteneinnahme) vom fahreri- schen Tei...
Rechtswahl, Gerichtsstand, Sonstiges. 15.1 Die Einhaltung der Straßenverkehrsgesetze beim Betrieb des Fahrzeugs und der Teilnahme am öffentlichen Straßenverkehr im In- und Ausland ist ausschließlich Sache des Mieters.
15.2 Die Parteien vereinbaren die Geltung von österreichischem Recht für ihre gegenseitigen rechtlichen Beziehungen aus diesem Mietvertrag.
15.3 Der Mieter hat den Vermieter von etwaigen Schadenersatzansprüchen Dritter, die sich aus der verspäteten Rückgabe des Mietfahrzeuges ergeben freizustellen.
15.4 Gerichtsstand: Bezirksgericht Wolfsberg