Rechtsübergang. 18.1. Verlangt der Versicherungsnehmer die Versi- cherungssumme, so kann der Versicherer wählen, ob mit Zahlung der Versicherungs- summe die Rechte an den Gütern oder auf die versicherten Güter auf ihn übergehen sollen oder nicht. Dieses Recht entfällt, wenn der Ver- sicherer es nicht unverzüglich nach Kenntnis der Umstände des Versicherungsfalls ausübt. 18.2. Wählt der Versicherer den Rechtsübergang, bleibt der Versicherungsnehmer verpflichtet, für die Minderung des Schadens zu sorgen, soweit der Versicherer dazu nicht imstande ist. Er hat dem Versicherer die zur Geltendma- chung der Rechte erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die zum Beweise dienenden Ur- kunden auszuliefern oder auszustellen, sowie ihm bei der Erlangung und der Verwertung der Güter behilflich zu sein. Die Kosten hat der Versicherer zu tragen und auf Verlangen vor- zuschießen. Der über die Versicherungs- summe hinausgehende Teil des Netto-Ver- kaufserlöses ist dem Versicherungsnehmer zu erstatten. 18.3. Gehen die Rechte nicht über, so erstattet der Versicherungsnehmer dem Versicherer den gemeinen Wert oder den Netto-Verkaufserlös wiedererlangter Güter. 18.4. Der Übergang von Ersatzansprüchen gegen- über Dritten und das Recht des Versicherers zum Abandon bleiben unberührt.
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Samples: DTV Güterversicherungsbedingungen 2000/2011, DTV Güterversicherungsbedingungen 2000/2011
Rechtsübergang. 18.1. 18.1 Verlangt der Versicherungsnehmer die Versi- cherungssummeVersiche- rungssumme, so kann der Versicherer wählen, ob mit Zahlung Zah- lung der Versicherungs- summe Versicherungssumme die Rechte an den Gütern oder auf die versicherten Güter auf ihn übergehen sollen oder nicht. Dieses Recht entfällt, wenn der Ver- sicherer Versicherer es nicht unverzüglich nach Kenntnis der Umstände des Versicherungsfalls Ver- sicherungsfalls ausübt.
18.2. 18.2 Wählt der Versicherer den Rechtsübergang, bleibt der Versicherungsnehmer verpflichtet, für die Minderung des Schadens zu sorgen, soweit der Versicherer dazu nicht imstande ist. Er hat dem Versicherer die zur Geltendma- chung der Rechte erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die zum Beweise dienenden Ur- kunden Urkunden auszuliefern oder auszustellen, sowie ihm bei der Erlangung und der Verwertung Ver- wertung der Güter behilflich zu sein. Die Kosten hat der Versicherer zu tragen und auf Verlangen vor- zuschießenvorzuschießen. Der über die Versicherungs- summe Versicherungssumme hinausgehende Teil des Netto-Ver- kaufserlöses Verkaufserlöses ist dem Versicherungsnehmer zu erstatten.
18.3. 18.3 Gehen die Rechte nicht über, so erstattet der Versicherungsnehmer Versi- cherungsnehmer dem Versicherer den gemeinen Wert oder den Netto-Verkaufserlös wiedererlangter Güter.
18.4. 18.4 Der Übergang von Ersatzansprüchen gegen- über Dritten gegenüber Drit- ten und das Recht des Versicherers zum Abandon bleiben unberührt.
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Samples: Güterversicherungsbedingungen 2000, Güterversicherungsbedingungen 2000
Rechtsübergang. 18.1. 18.1 Verlangt der Versicherungsnehmer die Versi- cherungssummeVersicherungssumme, so kann der Versicherer wählen, ob mit Zahlung der Versicherungs- summe Versicherungssumme die Rechte an den Gütern oder auf die versicherten Güter auf ihn übergehen sollen oder nicht. Dieses Recht entfällt, wenn der Ver- sicherer Versicherer es nicht unverzüglich nach Kenntnis der Umstände des Versicherungsfalls ausübt.
18.2. 18.2 Wählt der Versicherer den Rechtsübergang, bleibt der Versicherungsnehmer verpflichtet, für die Minderung des Schadens zu sorgen, soweit der Versicherer dazu nicht imstande ist. Er hat dem Versicherer die zur Geltendma- chung Geltendmachung der Rechte erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die zum Beweise dienenden Ur- kunden dienen den Urkunden auszuliefern oder auszustellen, sowie ihm bei der Erlangung und der Verwertung der Güter behilflich zu sein. Die Kosten hat der Versicherer zu tragen und auf Verlangen vor- zuschießenvorzuschießen. Der über die Versicherungs- summe Versicherungssumme hinausgehende Teil des Netto-Ver- kaufserlöses Netto- Verkaufserlöses ist dem Versicherungsnehmer zu erstatten.
18.3. 18.3 Gehen die Rechte nicht über, so erstattet der Versicherungsnehmer dem Versicherer den gemeinen Wert oder den Netto-Verkaufserlös wiedererlangter Güter.
18.4. 18.4 Der Übergang von Ersatzansprüchen gegen- über gegenüber Dritten und das Recht des Versicherers zum Abandon bleiben unberührt.
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Rechtsübergang. 18.1. 18.1 Verlangt der Versicherungsnehmer die Versi- cherungssummeVersicherungssumme, so kann der Versicherer wählen, ob mit Zahlung der Versicherungs- summe Versicherungssumme die Rechte an den Gütern oder auf die versicherten Güter auf ihn übergehen sollen oder nicht. Dieses Recht entfällt, wenn der Ver- sicherer Versicherer es nicht unverzüglich unverzüg- lich nach Kenntnis der Umstände des Versicherungsfalls ausübt.
18.2. 18.2 Wählt der Versicherer den Rechtsübergang, bleibt der Versicherungsnehmer Versicherungs- nehmer verpflichtet, für die Minderung des Schadens zu sorgen, soweit der Versicherer dazu nicht imstande ist. Er hat dem Versicherer die zur Geltendma- chung Geltendmachung der Rechte erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die zum Beweise dienenden Ur- kunden Urkunden auszuliefern oder auszustellen, sowie ihm bei der Erlangung und der Verwertung der Güter behilflich zu sein. Die Kosten hat der Versicherer zu tragen und auf Verlangen vor- zuschießenvorzuschie- ßen. Der über die Versicherungs- summe Versicherungssumme hinausgehende Teil des Netto-Ver- kaufserlöses Netto- Verkaufserlöses ist dem Versicherungsnehmer zu erstatten.
18.3. 18.3 Gehen die Rechte nicht über, so erstattet der Versicherungsnehmer dem Versicherer den gemeinen Wert oder den Netto-Verkaufserlös wiedererlangter wiederer- langter Güter.
18.4. 18.4 Der Übergang von Ersatzansprüchen gegen- über gegenüber Dritten und das Recht des Versicherers zum Abandon bleiben unberührt.
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Samples: Güterversicherungsbedingungen
Rechtsübergang. 18.1. 18.1 Verlangt der Versicherungsnehmer die Versi- cherungssummeVersicherungssumme, so kann der Versicherer wählen, ob mit Zahlung der Versicherungs- summe Versiche- rungssumme die Rechte an den Gütern oder auf die versicherten Güter auf ihn übergehen sollen oder nicht. Dieses Recht entfällt, wenn der Ver- sicherer Versicherer es nicht unverzüglich nach Kenntnis der Umstände Um- stände des Versicherungsfalls ausübt.
18.2. 18.2 Wählt der Versicherer den Rechtsübergang, bleibt der Versicherungsnehmer Versi- cherungsnehmer verpflichtet, für die Minderung des Schadens zu sorgen, soweit der Versicherer dazu nicht imstande ist. Er hat dem Versicherer die zur Geltendma- chung Geltendmachung der Rechte erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die zum Beweise dienenden Ur- kunden dienen den Urkunden auszuliefern oder auszustellen, sowie ihm bei der Erlangung und der Verwertung der Güter behilflich zu sein. Die Kosten hat der Versicherer zu tragen und auf Verlangen vor- zuschießenvorzuschießen. Der über die Versicherungs- summe Versicherungssumme hinausgehende Teil des Netto-Ver- kaufserlöses Verkaufs- erlöses ist dem Versicherungsnehmer zu erstatten.
18.3. 18.3 Gehen die Rechte nicht über, so erstattet der Versicherungsnehmer Versicherungs- nehmer dem Versicherer den gemeinen Wert oder den Netto-Verkaufserlös Ver- kaufserlös wiedererlangter Güter.
18.4. 18.4 Der Übergang von Ersatzansprüchen gegen- über gegenüber Dritten und das Recht des Versicherers zum Abandon bleiben unberührt.
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Samples: DTV Güterversicherungsbedingungen 2000 in Der Fassung 2008
Rechtsübergang. 18.1. 18.1 Verlangt der Versicherungsnehmer die Versi- cherungssumme, so kann der Versicherer wählenwäh- len, ob mit Zahlung der Versicherungs- summe Versicherungssumme die Rechte an den Gütern oder auf die versicherten versi- cherten Güter auf ihn übergehen sollen oder nicht. Dieses Recht entfällt, wenn der Ver- sicherer Versiche- rer es nicht unverzüglich nach Kenntnis der Umstände des Versicherungsfalls ausübt.
18.2. 18.2 Wählt der Versicherer den Rechtsübergang, bleibt der Versicherungsnehmer verpflichtet, für die Minderung des Schadens zu sorgen, soweit der Versicherer dazu nicht imstande ist. Er hat dem Versicherer die zur Geltendma- chung Geltendmachung der Rechte erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die zum Beweise dienenden Ur- kunden auszuliefern Urkunden auszulie- fern oder auszustellen, sowie ihm bei der Erlangung Erlan- gung und der Verwertung der Güter behilflich zu sein. Die Kosten hat der Versicherer zu tragen und auf Verlangen vor- zuschießenvorzuschießen. Der über die Versicherungs- summe Versicherungssumme hinausgehende Teil des Netto-Ver- kaufserlöses Verkaufserlöses ist dem Versicherungsnehmer Versicherungs- nehmer zu erstatten.
18.3. 18.3 Gehen die Rechte nicht über, so erstattet der Versicherungsnehmer dem Versicherer den gemeinen Wert oder den Netto-Verkaufserlös wiedererlangter Güter.
18.4. 18.4 Der Übergang von Ersatzansprüchen gegen- über Dritten und das Recht des Versicherers zum Abandon bleiben unberührt.
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Samples: DTV Güterversicherungsbedingungen 2000 in Der Fassung 2008
Rechtsübergang. 18.1. 18.1 Verlangt der Versicherungsnehmer die Versi- cherungssumme, so kann der Versicherer wählenwäh- len, ob mit Zahlung der Versicherungs- summe Versicherungssumme die Rechte an den Gütern oder auf die versicherten versi- cherten Güter auf ihn übergehen sollen oder nicht. Dieses Recht entfällt, wenn der Ver- sicherer Versiche- rer es nicht unverzüglich nach Kenntnis der Umstände des Versicherungsfalls ausübt.
18.2. 18.2 Wählt der Versicherer den Rechtsübergang, bleibt der Versicherungsnehmer verpflichtet, für die Minderung des Schadens zu sorgen, soweit der Versicherer dazu nicht imstande ist. Er hat dem Versicherer die zur Geltendma- chung Geltendmachung der Rechte erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die zum Beweise dienenden Ur- kunden auszuliefern Urkunden auszu- liefern oder auszustellen, sowie ihm bei der Erlangung Er- langung und der Verwertung der Güter behilflich zu sein. Die Kosten hat der Versicherer zu tragen tra- gen und auf Verlangen vor- zuschießenvorzuschießen. Der über die Versicherungs- summe hinausgehende Versicherungssumme hinausge- hende Teil des Netto-Ver- kaufserlöses Verkaufserlöses ist dem Versicherungsnehmer zu erstatten.
18.3. 18.3 Gehen die Rechte nicht über, so erstattet der Versicherungsnehmer dem Versicherer den gemeinen Wert oder den Netto-Verkaufserlös wiedererlangter Güter.
18.4. 18.4 Der Übergang von Ersatzansprüchen gegen- über Dritten und das Recht des Versicherers zum Abandon bleiben unberührt.
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Samples: DTV Güterversicherungsbedingungen 2000 in Der Fassung 2008
Rechtsübergang. 18.1. 7.11.1 Verlangt der Versicherungsnehmer die Versi- cherungssummeVersicherungssumme, so kann der Versicherer wählen, ob mit Zahlung der Versicherungs- summe Versicherungssumme die Rechte an den Gütern oder auf die versicherten Güter auf ihn übergehen sollen oder nicht. Dieses Recht Der Rechtsübergang entfällt, wenn der Ver- sicherer es Versicherer ihn nicht unverzüglich nach Kenntnis der Umstände des Versicherungsfalls ausübtVersicherungsfalles wählt.
18.2. 7.11.2 Wählt der Versicherer den Rechtsübergang, bleibt der Versicherungsnehmer verpflichtet, für die Minderung des Schadens zu sorgen, soweit der Versicherer dazu nicht imstande ist. Er hat dem Versicherer die zur Geltendma- chung Geltendmachung der Rechte erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die zum Beweise dienenden Ur- kunden Urkunden auszuliefern oder auszustellen, sowie ihm bei der Erlangung und der Verwertung der Güter behilflich zu sein. Die Kosten hat der Versicherer zu tragen und auf Verlangen vor- zuschießenvorzuschießen. Der über die Versicherungs- summe Versicherungssumme hinausgehende Teil des Netto-Ver- kaufserlöses Nettoverkaufserlöses ist dem Versicherungsnehmer zu erstatten.
18.3. 7.11.3 Gehen die Rechte nicht über, so erstattet der Versicherungsnehmer dem Versicherer den gemeinen Wert oder den Netto-Netto - Verkaufserlös wiedererlangter Güter.
18.4. 7.11.4 Der Übergang von Ersatzansprüchen gegen- über gegenüber Dritten und das Recht des Versicherers zum Abandon bleiben unberührt.
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Samples: Güterversicherung
Rechtsübergang. 18.1. 18.1 Verlangt der Versicherungsnehmer die Versi- cherungssummeVersiche- rungssumme, so kann der Versicherer wählen, ob mit Zahlung der Versicherungs- summe Versicherungssumme die Rechte an den Gütern oder auf die versicherten Güter auf ihn übergehen sollen oder nicht. Dieses Recht entfälltent- fällt, wenn der Ver- sicherer Versicherer es nicht unverzüglich nach Kenntnis der Umstände des Versicherungsfalls Versicherungs- falls ausübt.
18.2. 18.2 Wählt der Versicherer den Rechtsübergang, bleibt der Versicherungsnehmer verpflichtet, für die Minderung Min- derung des Schadens zu sorgen, soweit der Versicherer Versi- cherer dazu nicht imstande ist. Er hat dem Versicherer Versi- cherer die zur Geltendma- chung Geltendmachung der Rechte erforderlichen erfor- derlichen Auskünfte zu erteilen und die zum Beweise Be- weise dienenden Ur- kunden Urkunden auszuliefern oder auszustellenaus- zustellen, sowie ihm bei der Erlangung und der Verwertung der Güter behilflich zu sein. Die Kosten hat der Versicherer zu tragen und auf Verlangen vor- zuschießenvorzuschießen. Der über die Versicherungs- summe Versicherungssumme hinausgehende Teil des Netto-Ver- kaufserlöses Verkaufserlöses ist dem Versicherungsnehmer zu erstatten.
18.3. 18.3 Gehen die Rechte nicht über, so erstattet der Versicherungsnehmer Ver- sicherungsnehmer dem Versicherer den gemeinen Wert oder den Netto-Verkaufserlös wiedererlangter Güter.
18.4. 18.4 Der Übergang von Ersatzansprüchen gegen- über gegenüber Dritten und das Recht des Versicherers zum Abandon Aban- don bleiben unberührt.
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Rechtsübergang. 18.1. 18.1 Verlangt der Versicherungsnehmer die Versi- cherungssummeVersiche- rungssumme, so kann der Versicherer wählen, ob mit Zahlung der Versicherungs- summe Versicherungssumme die Rechte an den Gütern oder auf die versicherten Güter auf ihn übergehen sollen oder nicht. Dieses Recht entfälltent- fällt, wenn der Ver- sicherer Versicherer es nicht unverzüglich nach Kenntnis der Umstände des Versicherungsfalls Versicherungs- falls ausübt.
18.2. 18.2 Wählt der Versicherer den Rechtsübergang, bleibt der Versicherungsnehmer verpflichtet, für die Minderung Min- derung des Schadens zu sorgen, soweit der Versicherer Versi- cherer dazu nicht imstande ist. Er hat dem Versicherer Versi- cherer die zur Geltendma- chung Geltendmachung der Rechte erforderlichen erfor- derlichen Auskünfte zu erteilen und die zum Beweise Bewei- se dienenden Ur- kunden Urkunden auszuliefern oder auszustellenauszu- stellen, sowie ihm bei der Erlangung und der Verwertung Ver- wertung der Güter behilflich zu sein. Die Kosten hat der Versicherer zu tragen und auf Verlangen vor- zuschießen. Der über die Versicherungs- summe hinausgehende Versicherungssumme hi- nausgehende Teil des Netto-Ver- kaufserlöses Verkaufserlöses ist dem Versicherungsnehmer zu erstatten.
18.3. 18.3 Gehen die Rechte nicht über, so erstattet der Versicherungsnehmer Ver- sicherungsnehmer dem Versicherer den gemeinen Wert oder den Netto-Verkaufserlös wiedererlangter Güter.
18.4. 18.4 Der Übergang von Ersatzansprüchen gegen- über gegenüber Dritten und das Recht des Versicherers zum Abandon Aban- don bleiben unberührt.
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Rechtsübergang. 18.1. 18.1 Verlangt der Versicherungsnehmer die Versi- cherungssummeVersicherungssumme, so kann der Versicherer wählen, ob mit Zahlung der Versicherungs- summe Versiche- rungssumme die Rechte an den Gütern oder auf die versicherten Güter auf ihn übergehen sollen oder nicht. Dieses Recht entfällt, wenn der Ver- sicherer Versicherer es nicht unverzüglich nach Kenntnis der Umstände Um- stände des Versicherungsfalls ausübt.
18.2. 18.2 Wählt der Versicherer den Rechtsübergang, bleibt der Versicherungsnehmer Versi- cherungsnehmer verpflichtet, für die Minderung des Schadens zu sorgen, soweit der Versicherer dazu nicht imstande ist. Er hat dem Versicherer die zur Geltendma- chung Geltendmachung der Rechte erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die zum Beweise dienenden Ur- kunden Urkunden auszuliefern oder auszustellen, sowie ihm bei der Erlangung und der Verwertung der Güter behilflich zu sein. Die Kosten hat der Versicherer zu tragen und auf Verlangen vor- zuschießenvorzuschießen. Der über die Versicherungs- summe Versicherungssumme hinausgehende Teil des Netto-Ver- kaufserlöses Verkaufs- erlöses ist dem Versicherungsnehmer zu erstatten.
18.3. 18.3 Gehen die Rechte nicht über, so erstattet der Versicherungsnehmer Versicherungs- nehmer dem Versicherer den gemeinen Wert oder den Netto-Verkaufserlös Ver- kaufserlös wiedererlangter Güter.
18.4. 18.4 Der Übergang von Ersatzansprüchen gegen- über gegenüber Dritten und das Recht des Versicherers zum Abandon bleiben unberührt.
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Samples: DTV Güterversicherungsbedingungen 2000 in Der Fassung 2008
Rechtsübergang. 18.1. 18.1 Verlangt der Versicherungsnehmer die Versi- cherungssummeVersich e- rungssumme, so kann der Versicherer wählen, ob mit Zahlung der Versicherungs- summe Versicherungssumme die Rechte an den Gütern oder auf die versicherten Güter auf ihn übergehen sollen oder nicht. Dieses Recht entfällten t- fällt, wenn der Ver- sicherer Versicherer es nicht unverzüglich nach Kenntnis der Umstände des Versicherungsfalls Versicherung s- falls ausübt.
18.2. 18.2 Wählt der Versicherer den Rechtsübergang, bleibt der Versicherungsnehmer verpflichtet, für die Minderung Min- derung des Schadens zu sorgen, soweit der Versicherer Vers i- cherer dazu nicht imstande ist. Er hat dem Versicherer Vers i- cherer die zur Geltendma- chung Geltendmachung der Rechte erforderlichen erfo r- derlichen Auskünfte zu erteilen und die zum Beweise Bewe i- se dienenden Ur- kunden Urkunden auszuliefern oder auszustellenauszu- stellen, sowie ihm bei der Erlangung und der Verwertung Ver- wertung der Güter behilflich zu sein. Die Kosten hat der Versicherer zu tragen und auf Verlangen vor- zuschießenvorzu- schießen. Der über die Versicherungs- summe hinausgehende Versicherungssumme hin- ausgehende Teil des Netto-Ver- kaufserlöses Verkaufserlöses ist dem Versicherungsnehmer zu erstatten.
18.3. 18.3 Gehen die Rechte nicht über, so erstattet der Versicherungsnehmer Vers i- cherungsnehmer dem Versicherer den gemeinen Wert oder den Netto-Verkaufserlös wiedererlangter Güter.
18.4. 18.4 Der Übergang von Ersatzansprüchen gegen- über gegenüber Dritten und das Recht des Versicherers zum Abandon Aban- don bleiben unberührt.
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Rechtsübergang. 18.1. 18.1 Verlangt der Versicherungsnehmer die Versi- cherungssummeVersicherungssumme, so kann der Versicherer wählen, ob mit Zahlung der Versicherungs- summe die Rechte an den Gütern oder auf die versicherten Güter auf ihn übergehen sollen oder nicht. Dieses Recht entfällt, wenn der Ver- sicherer Versicherer es nicht unverzüglich nach Kenntnis der Umstände des Versicherungsfalls ausübt.
18.2. 18.2 Wählt der Versicherer den Rechtsübergang, bleibt der Versicherungsnehmer Versiche- rungsnehmer verpflichtet, für die Minderung des Schadens zu sorgensor- gen, soweit der Versicherer dazu nicht imstande ist. Er hat dem Versicherer die zur Geltendma- chung Geltendmachung der Rechte erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die zum Beweise dienenden Ur- kunden Urkunden auszuliefern oder auszustellen, sowie ihm bei der Erlangung und der Verwertung der Güter behilflich zu sein. Die Kosten hat der Versicherer zu tragen und auf Verlangen vor- zuschießenvorzuschießen. Der über die Versicherungs- summe Versicherungssumme hinausgehende Teil des Netto-Ver- kaufserlöses Verkaufs- erlöses ist dem Versicherungsnehmer zu erstatten.
18.3. 18.3 Gehen die Rechte nicht über, so erstattet der Versicherungsnehmer Versicherungsneh- mer dem Versicherer den gemeinen Wert oder den Netto-Verkaufserlös Ver- kaufserlös wiedererlangter Güter.
18.4. 18.4 Der Übergang von Ersatzansprüchen gegen- über gegenüber Dritten und das Recht des Versicherers zum Abandon bleiben unberührt.
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Samples: Güterversicherung