Common use of Rechtsübergang Clause in Contracts

Rechtsübergang. 18.1 Verlangt der Versicherungsnehmer die Versiche- rungssumme, so kann der Versicherer wählen, ob mit Zah- lung der Versicherungssumme die Rechte an den Gütern oder auf die versicherten Güter auf ihn übergehen sollen oder nicht. Dieses Recht entfällt, wenn der Versicherer es nicht unverzüglich nach Kenntnis der Umstände des Ver- sicherungsfalls ausübt.

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Rechtsübergang. 18.1 Verlangt der Versicherungsnehmer die Versiche- rungssummeVersicherungssumme, so kann der Versicherer wählen, ob mit Zah- lung Zahlung der Versicherungssumme Versiche- rungssumme die Rechte an den Gütern oder auf die versicherten Güter auf ihn übergehen sollen oder nicht. Dieses Recht entfällt, wenn der Versicherer es nicht unverzüglich nach Kenntnis der Umstände Um- stände des Ver- sicherungsfalls Versicherungsfalls ausübt.

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Rechtsübergang. 18.1 Verlangt der Versicherungsnehmer die Versiche- rungssumme, so kann der Versicherer wählen, ob mit Zah- lung Zahlung der Versicherungssumme die Rechte an den Gütern oder auf die versicherten Güter auf ihn übergehen sollen oder nicht. Dieses Recht entfälltent- fällt, wenn der Versicherer es nicht unverzüglich nach Kenntnis der Umstände des Ver- sicherungsfalls Versicherungs- falls ausübt.

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Rechtsübergang. 18.1 Verlangt der Versicherungsnehmer die Versiche- rungssummeVersicherungssumme, so kann der Versicherer wählen, ob mit Zah- lung Zahlung der Versicherungssumme die Rechte an den Gütern oder auf die versicherten Güter auf ihn übergehen über- gehen sollen oder nicht. Dieses Recht entfällt, wenn der Versicherer es nicht unverzüglich nach Kenntnis der Umstände des Ver- sicherungsfalls Versicherungsfalls ausübt.

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Rechtsübergang. 18.1 Verlangt der Versicherungsnehmer die Versiche- rungssummeVersicherungssumme, so kann der Versicherer wählen, ob mit Zah- lung Zahlung der Versicherungssumme die Rechte an den Gütern oder auf die versicherten Güter auf ihn übergehen sollen oder nicht. Dieses Recht entfällt, wenn der Versicherer es nicht unverzüglich unverzüg- lich nach Kenntnis der Umstände des Ver- sicherungsfalls Versicherungsfalls ausübt.

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