Common use of Rechtsübergang Clause in Contracts

Rechtsübergang. 22.1 Verlangt der Versicherungsnehmer die Versicherungssumme, so kann der Versicherer wählen, ob mit Zahlung der Versicherungssumme die Rechte an den Gütern oder auf die versicherten Güter auf ihn übergehen sollen oder nicht. Dieses Recht entfällt, wenn der Versicherer es nicht unverzüglich nach Kenntnis der Umstände des Versicherungsfalls ausübt. 22.2 Wählt der Versicherer den Rechtsübergang, bleibt der Versicherungsnehmer verpflichtet, für die Minderung des Schadens zu sorgen, soweit der Versicherer dazu nicht imstande ist. Er hat dem Versicherer die zur Gel- tendmachung der Rechte erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die zum Beweise dienenden Urkunden aus- zuliefern oder auszustellen, sowie ihm bei der Erlangung und der Verwertung der Güter behilflich zu sein. Die Kosten hat der Versicherer zu tragen und auf Verlangen vorzuschießen. Der über die Versicherungssumme hinausgehende Teil des Netto-Verkaufserlöses ist dem Versicherungsnehmer zu erstatten. 22.3 Gehen die Rechte nicht über, so erstattet der Versicherungsnehmer dem Versicherer den gemeinen Wert oder den Netto-Verkaufserlös wiedererlangter Güter. 22.4 Der Übergang von Ersatzansprüchen gegenüber Dritten und das Recht des Versicherers zum Abandon blei- ben unberührt.

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Samples: Transport Insurance Agreement

Rechtsübergang. 22.1 12.1 Verlangt der Versicherungsnehmer die Versicherungssumme, so kann der Versicherer wählen, ob mit Zahlung der Versicherungssumme die Rechte an den Gütern oder auf die versicherten Güter auf ihn übergehen sollen oder nicht. Dieses Recht entfällt, wenn der Versicherer es nicht unverzüglich nach Kenntnis der Umstände des Versicherungsfalls ausübt. 22.2 12.2 Wählt der Versicherer den Rechtsübergang, bleibt der Versicherungsnehmer verpflichtet, für die Minderung des Schadens zu sorgen, soweit der Versicherer dazu nicht imstande ist. Er hat dem Versicherer die zur Gel- tendmachung Geltendmachung der Rechte erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die zum Beweise dienenden Urkunden aus- zuliefern auszuliefern oder auszustellen, sowie ihm bei der Erlangung und der Verwertung der Güter behilflich zu sein. Die Kosten hat der Versicherer zu tragen und auf Verlangen vorzuschießen. Der über die Versicherungssumme hinausgehende Teil des Netto-Verkaufserlöses ist dem Versicherungsnehmer zu erstatten. 22.3 12.3 Gehen die Rechte nicht über, so erstattet der Versicherungsnehmer dem Versicherer den gemeinen Wert oder den Netto-Verkaufserlös wiedererlangter Güter. 22.4 12.4 Der Übergang von Ersatzansprüchen gegenüber Dritten und das Recht des Versicherers zum Abandon blei- ben bleiben unberührt.

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Samples: Insurance Policy

Rechtsübergang. 22.1 18.1 Verlangt der Versicherungsnehmer die Versicherungssumme, so kann der Versicherer Ver- sicherer wählen, ob mit Zahlung der Versicherungssumme Versi- cherungssumme die Rechte an den Gütern oder auf die versicherten Güter auf ihn übergehen sollen oder nicht. Dieses Recht entfällt, wenn der Versicherer es nicht unverzüglich nach Kenntnis der Umstände des Versicherungsfalls ausübt. 22.2 18.2 Wählt der Versicherer den RechtsübergangRechts- übergang, bleibt der Versicherungsnehmer verpflichtet, für die Minderung des Schadens Scha- dens zu sorgen, soweit der Versicherer dazu nicht imstande ist. Er hat dem Versicherer die zur Gel- tendmachung Geltendmachung der Rechte erforderlichen erfor- derlichen Auskünfte zu erteilen und die zum Beweise dienenden Urkunden aus- zuliefern auszu- liefern oder auszustellen, sowie ihm bei der Erlangung und der Verwertung der Güter behilflich zu sein. Die Kosten hat der Versicherer Versi- cherer zu tragen und auf Verlangen vorzuschießenvorzu- schießen. Der über die Versicherungssumme hinausgehende Teil des Netto-Verkaufserlöses Verkaufs- erlöses ist dem Versicherungsnehmer zu erstatten. 22.3 18.3 Gehen die Rechte nicht über, so erstattet der Versicherungsnehmer dem Versicherer den gemeinen Wert oder den Netto-Verkaufserlös wiedererlangter Güter. 22.4 18.4 Der Übergang von Ersatzansprüchen gegenüber Dritten und das Recht des Versicherers zum Abandon blei- ben unberührtbleiben unbe- rührt.

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Samples: Transportversicherung

Rechtsübergang. 22.1 18.1 Verlangt der Versicherungsnehmer die Versicherungssumme, so kann der Versicherer Ver- sicherer wählen, ob mit Zahlung der Versicherungssumme Versi- cherungssumme die Rechte an den Gütern oder auf die versicherten Güter auf ihn übergehen sollen oder nicht. Dieses Recht entfällt, wenn der Versicherer es nicht unverzüglich nach Kenntnis der Umstände des Versicherungsfalls ausübt. 22.2 18.2 Wählt der Versicherer den RechtsübergangRechts- übergang, bleibt der Versicherungsnehmer verpflichtet, für die Minderung des Schadens Scha- dens zu sorgen, soweit der Versicherer dazu nicht imstande ist. Er hat dem Versicherer die zur Gel- tendmachung Geltendmachung der Rechte erforderlichen erfor- derlichen Auskünfte zu erteilen und die zum Beweise dienenden Urkunden aus- zuliefern auszu- liefern oder auszustellen, sowie ihm bei der Erlangung und der Verwertung der Güter behilflich zu sein. Die Kosten hat der Versicherer Versi- cherer zu tragen und auf Verlangen vorzuschießenvorzu- schießen. Der über die Versicherungssumme hinausgehende Teil des Netto-Verkaufserlöses Verkaufs- erlöses ist dem Versicherungsnehmer zu erstatten. 22.3 18.3 Gehen die Rechte nicht über, so erstattet der Versicherungsnehmer dem Versicherer den gemeinen Wert oder den Netto-Verkaufserlös wiedererlangter Güter. 22.4 18.4 Der Übergang von Ersatzansprüchen gegenüber Dritten und das Recht des Versicherers Ver- sicherers zum Abandon blei- ben bleiben unberührt.

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Samples: Transportversicherung

Rechtsübergang. 22.1 18.1 Verlangt der Versicherungsnehmer die Versicherungssumme, so kann der Versicherer wählen, ob mit Zahlung der Versicherungssumme die Rechte an den Gütern oder auf die versicherten Güter auf ihn übergehen über- gehen sollen oder nicht. Dieses Recht entfällt, wenn der Versicherer es nicht unverzüglich nach Kenntnis der Umstände des Versicherungsfalls ausübt. 22.2 18.2 Wählt der Versicherer den Rechtsübergang, bleibt der Versicherungsnehmer verpflichtet, für die Minderung des Schadens zu sorgen, soweit der Versicherer dazu nicht imstande ist. Er hat dem Versicherer die zur Gel- tendmachung Geltendmachung der Rechte erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die zum Beweise dienenden Urkunden aus- zuliefern auszuliefern oder auszustellen, sowie ihm bei der Erlangung und der Verwertung der Güter behilflich zu sein. Die Kosten hat der Versicherer zu tragen und auf Verlangen vorzuschießen. Der über die Versicherungssumme hinausgehende Teil des Netto-Netto- Verkaufserlöses ist dem Versicherungsnehmer zu erstatten. 22.3 18.3 Gehen die Rechte nicht über, so erstattet der Versicherungsnehmer dem Versicherer den gemeinen Wert oder den Netto-Verkaufserlös wiedererlangter Güter. 22.4 18.4 Der Übergang von Ersatzansprüchen gegenüber Dritten und das Recht des Versicherers zum Abandon blei- ben bleiben unberührt.

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Samples: Gütertransportversicherung