Regressansprüche Musterklauseln

Regressansprüche. Sie haben uns – soweit die Umstände es gestatten – jede Auskunft zur Aufklärung etwaiger Regressansprüche zu erteilen.
Regressansprüche. Sie haben einen Schaden verursacht. Bei einem „Regressanspruch“ erbringt ein Dritter Leistungen und verlangt dann von Ihnen Ersatz. Das heißt: Der Dritte nimmt nach seiner Leistung bei Ihnen Rückgriff (Regress). Beispiel: Sie haben den Fußboden in Ihrer Mietwohnung nass gewischt. Ein Besucher rutscht deswegen aus und bricht sich den Arm. Er wird operiert und ist vier Wochen krankgeschrieben. Die Krankenkasse des Besuchers zahlt die Kosten für die ärztliche Behandlung. Der Arbeitgeber zahlt während der Arbeitsunfähigkeit den Lohn. Krankenkasse und Arbeitgeber fordern von Ihnen die entstandenen Aufwen- dungen zurück.
Regressansprüche. Abweichend von Ziff. 7.4 bzw. 7.5 AHB besteht Versicherungsschutz für etwaige übergangsfähige Regressansprüche aus Personenschäden von Sozialversicherungs-/Sozialhilfeträgern, privaten Krankenversicherungs- trägern und privaten/öffentlichen Arbeitgebern.
Regressansprüche. (1) Für den Unternehmerregress beim Verbrauchsgüterkaufs bleiben die Regelungen der §§ 478, 479 BGB unberührt. Verkauft der Käufer die vom Verkäufer gelieferte Ware an einen Verbraucher, kann der Käufer von dem Verkäufer gemäß § 478 Abs. 1 BGB Nacherfüllung verlangen, vom Vertrag mit dem Verkäufer zurücktreten; den Kaufpreis mindern oder nach Maßgabe des Abschnitt XVI. Schadensersatz verlangen, wenn der Käufer die Sache als Folge ihrer Mangelhaftigkeit vom Verbraucher zurücknehmen musste oder der Verbraucher den Kaufpreis gemindert hat. Des weiteren kann der Käufer vom Verkäufer gemäß § 478 Abs. 2 BGB Ersatz der Aufwendungen gemäß § 439 Abs. 2 BGB verlangen, die der Käufer wegen der Mangelhaftigkeit der Ware gegenüber dem Verbraucher zu tragen hat. Die Ansprüche des Käufers gegen den Verkäufer nach Abschnitt XVII. Abs. 1 Satz 2 und 3 greifen nur ein, wenn der vom Verbraucher geltend gemachte Mangel bereits bei Gefahrübergang auf den Käufer vorhanden war. Zeigt sich der Mangel der Ware innerhalb der ersten sechs Monate seit dem Gefahrübergang auf den Verbraucher, wird vermutet, dass der Mangel schon beim Gefahrübergang auf den Käufer vorhanden war. Die Regelungen in Abschnitt XVII. Abs. 1 Satz 2­5 gelten ent sprechend für Ansprüche des Käufers gegen den Verkäufer gemäß § 478 Abs. 5 BGB. Die Verjährungsfrist für den Unternehmerregress nach §§ 478, 479 BGB beträgt fünf Jahre, gerechnet ab dem Zeitpunkt, in dem die Ware dem Käufer geliefert worden ist. (2) Regressforderungen nach § 5 ProdHaftG des Käufers gegen den Verkäufer sind ausgeschlossen, soweit der Fehler der Ware nicht nachweislich in der Sphäre des Verkäufers verursacht worden ist.
Regressansprüche. Sie haben einen Schaden verursacht. Bei einem „Regressanspruch“ erbringt ein Dritter Leistungen und verlangt dann von Ihnen Ersatz. Das heißt: Der Dritte nimmt nach seiner Leistung bei Ihnen Rückgriff (Regress). Beispiel: Eine Passantin stürzt im Winter auf dem Gehweg vor Ihrem Haus, weil Sie nicht ausreichend gestreut haben. Die Passantin wird operiert und ist vier Wochen krankgeschrieben. Die Krankenkasse der Passantin zahlt die Kosten für die ärztliche Behandlung. Der Arbeitgeber zahlt wäh- rend der Arbeitsunfähigkeit den Lohn. Krankenkasse und Arbeitgeber fordern von Ihnen, die entstandenen Aufwendungen zu ersetzen.
Regressansprüche. Es besteht das Risiko, dass Vertragspartner im Falle von Schäden an den errichteten Anlagen, ihre Verpflichtungen aus Gewährleistungen und Garantien nicht erfüllen können oder die Ansprüche aus anderen Gründen nicht durchsetzbar sind. Dies kann zu geringeren Ergebnissen der Emittentin füh- ren. Sollten technische Mängel an den Photovoltaikanlagen auftreten, liegt die Beweislast dafür, dass diese zum Erwerbszeitpunkt bereits bestanden, bei der Emittentin. Entsprechendes gilt im Hinblick auf Garantien, die Dritte, wie z. B. Solarmodulhersteller, abgegeben haben. Es besteht das Risiko, dass notwendige Nachweise, z. B. für eine Verschlechterung des Wirkungsgrads der Solarmodule, nicht geführt und daher mögliche Schadensersatzansprüche nicht durchgesetzt werden können. Sollten für die Herstellung des vertragsgemäßen Zustands zusätzliche Kosten entstehen, würde dies zu geringe- ren Ergebnissen der Emittentin führen. Diese Risiken könnten die Vermögens-, Finanz- und Ertrags- lage der Emittentin negativ beeinträchtigen. Das kann zur Folge haben, dass die Zins- und/oder Rück- zahlungsansprüche der Anleger nicht oder nicht in geplanter Höhe bedient werden können.
Regressansprüche. Eventuelle Regressansprüche des Nutzers sind spätestens innerhalb eines Monats nach dem vertraglich vorgesehenen Ende der Nutzung schriftlich bei dem Verantwortlichen für die Schiffsnutzung geltend zu machen. Es sind nur Regressansprüche, die die Nutzzeit betreffen möglich.
Regressansprüche. Sie haben uns bei Eintritt eines Versicherungsfalles – soweit die Umstände es gestatten – jede Auskunft zur Aufklärung etwaiger Regressansprüche zu erteilen.

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  • EMISSIONSSPEZIFISCHE ZUSAMMENFASSUNG Einleitung mit Warnhinweisen

  • Geltendmachung von Ansprüchen 21.1. Um die Geltendmachung und Verifizierung von behaupteten Ansprüchen zu erleichtern, wird dem Reisenden empfohlen, sich über die Nichterbringung oder mangelhafte Erbringung von Leistungen schriftliche Bestätigungen geben zu lassen bzw. Belege, Beweise, Zeugenaussagen zu sichern. 21.2. Gewährleistungsansprüche können innerhalb von 2 Jahren geltend gemacht werden. Schadenersatzansprüche verjähren nach 3 Jahren. 21.3. Es empfiehlt sich, im Interesse des Reisenden, Ansprüche unverzüglich nach Rückkehr von der Pauschalreise vollständig und konkret bezeichnet direkt beim Reiseveranstalter oder im Wege des Reisevermittlers geltend zu machen, da mit zunehmender Verzögerung mit Beweisschwierigkeiten zu rechnen ist.

  • Lösung Die Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 63 EStG ist auf 4 % der Beitragsbemessungsgrenze der allge- meinen Rentenversicherung (das sind im Jahr 2008 = 2.544 EUR) begrenzt. Nach dem Steu- errecht ist bei der Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 63 EStG der arbeitgeberfinanzierte Beitrag vor- rangig gegenüber der Entgeltumwandlung des Arbeitnehmers. Der Beitrag des Arbeitnehmers ist deshalb in Höhe von 2.148 EUR (2.544 EUR - 360 EUR) steuer- und beitragsfrei. Der Restbetrag von 252 EUR (2.400 EUR - 2.148 EUR) ist individuell zu versteuern und beitrags- pflichtig. Zusätzlich zu dem Freibetrag nach § 3 Nr. 63 Satz 1 EStG in Höhe von 4 % der Beitragsbe- messungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung können nach § 3 Nr. 63 Satz 3 EStG Beiträge, die vom Arbeitgeber auf Grund einer nach dem 31.12.2004 erteilten Versorgungs- zusage (Neuzusage) geleistet werden, bis zur Höhe von 1.800 EUR steuerfrei bleiben. Dies gilt auch, wenn von einer Versorgungseinrichtung sowohl Beiträge im Kapitaldeckungsver- fahren als auch Zuwendungen zugunsten der umlagefinanzierten Altersversorgung getrennt erhoben werden und die Zuwendungen nach § 40b EStG pauschal besteuert werden. Dabei ist unerheblich, ob die umlagefinanzierten Zuwendungen auf Grund einer Alt- oder Neuzusa- ge geleistet werden. Nach § 3 Nr. 63 EStG können auch Beiträge an Pensionsfonds, Pensionskassen und - bei Direktversicherungen - an Versicherungsunternehmen in der EU sowie in Drittstaaten, mit denen besondere Abkommen abgeschlossen worden sind, begünstigt sein, wenn der aus- ländische Pensionsfonds, die ausländische Pensionskasse oder das ausländische Versiche- rungsunternehmen versicherungsaufsichtsrechtlich zur Ausübung ihrer Tätigkeit zugunsten von Arbeitnehmern in inländischen Betriebsstätten befugt sind. Eine entsprechende steuerli- che Anerkennung hat auch beitragsrechtlich Auswirkungen in der Sozialversicherung. Für die Inanspruchnahme der Steuerfreiheit wird seit 2005 auf eine arbeitgeberbezogene Betrachtung abgestellt. D.h., wechselt der Arbeitnehmer im Laufe des Kalenderjahres sein erstes Dienstverhältnis, kann im neuen Dienstverhältnis der Höchstbetrag des § 3 Nr. 63 EStG erneut in Anspruch genommen werden.

  • Verfahren zur regelmäßigen Überprüfung, Bewertung und Evaluierung (Art. 32 Abs. 1 lit. d DS-GVO; Art. 25 Abs. 1 DS-GVO)

  • Rücktritt des Kunden (Abbestellung, Stornierung) 4.1 Ein Rücktritt des Kunden von dem mit dem Hotel geschlossenen Vertrag ist nur möglich, wenn ein Rücktrittsrecht im Vertrag ausdrücklich vereinbart wurde, ein sonstiges gesetzli- ches Rücktrittsrecht besteht oder wenn das Hotel der Vertragsaufhebung ausdrücklich zu- stimmt. Die Vereinbarung eines Rücktrittsrechtes sowie die etwaige Zustimmung zu einer Vertragsaufhebung sollen jeweils in Textform erfolgen. 4.2 Sofern zwischen dem Hotel und dem Kunden ein Termin zum kostenfreien Rücktritt vom Vertrag vereinbart wurde, kann der Kunde bis dahin vom Vertrag zurücktreten, ohne Zah- lungs- oder Schadensersatzansprüche des Hotels auszulösen. Das Rücktrittsrecht des Kunden erlischt, wenn er nicht bis zum vereinbarten Termin sein Recht zum Rücktritt ge- genüber dem Hotel ausübt. 4.3 Ist ein Rücktrittsrecht nicht vereinbart oder bereits erloschen, besteht auch kein gesetzli- ches Rücktritts- oder Kündigungsrecht und stimmt das Hotel einer Vertragsaufhebung nicht zu, behält das Hotel den Anspruch auf die vereinbarte Vergütung trotz Nichtinanspruch- nahme der Leistung. Das Hotel hat die Einnahmen aus anderweitiger Vermietung der Räume sowie die ersparten Aufwendungen anzurechnen. Die jeweils ersparten Aufwen- dungen können dabei gemäß den Ziffern 4.4, 4.5 und 4.6 pauschaliert werden. Dem Kun- den steht der Nachweis frei, dass der Anspruch nicht oder nicht in der geforderten Höhe entstanden ist. Dem Hotel steht der Nachweis frei, dass ein höherer Anspruch entstanden ist. 4.4 Tritt der Kunde erst zwischen der 8. und der 4. Woche vor dem Veranstaltungstermin zurück, ist das Hotel berechtigt, zuzüglich zum vereinbarten Mietpreis 35% des entgange- nen Speisenumsatzes in Rechnung zu stellen, bei jedem späteren Rücktritt 70% des Spei- senumsatzes. 4.5 Die Berechnung des Speisenumsatzes erfolgt nach der Formel: Vereinbarter Menüpreis x Teilnehmerzahl. War für das Menü noch kein Preis vereinbart, wird das preiswerteste 3- Gang-Menü des jeweils gültigen Veranstaltungsangebotes zugrunde gelegt. 4.6 Wurde eine Tagungspauschale je Teilnehmer vereinbart, so ist das Hotel berechtigt, bei einem Rücktritt zwischen der 8. und der 4. Woche vor dem Veranstaltungstermin 60%, bei einem späteren Rücktritt 85% der Tagungspauschale x vereinbarter Teilnehmerzahl in Rechnung zu stellen.

  • EMISSIONSSPEZIFISCHE BESTIMMUNGEN Die nachfolgenden Emissionsspezifischen Bestimmungen enthalten die Produktspezifischen Bestimmungen (die "Produktspezifischen Bestimmungen") des entsprechenden Wertpapiertyps (Produkt Nr. 12 in dem Basisprospekt), die in den maßgeblichen Endgültigen Bedingungen ausgewählt und vervollständigt werden, und darüber hinaus die Allgemeinen Bestimmungen (die "Allgemeinen Bestimmungen"), welche die in dem Basisprospekt enthaltenen Allgemeinen Bedingungen ergänzen und auf die Wertpapiere anwendbar sind.

  • Unterrichtung über nicht autorisierte oder fehlerhaft ausgeführte Aufträge Der Kunde hat die Bank unverzüglich nach Feststellung eines nicht autorisierten oder fehlerhaft ausgeführten Auftrags hierüber zu unterrichten.

  • Konkretisierung des Auftragsinhalts (1) Art und Zweck der vorgesehenen Verarbeitung von Daten (2) Art der Daten (3) Kategorien betroffener Personen

  • Profilbildung (Scoring) Die SCHUFA-Auskunft kann um sogenannte Scorewerte ergänzt werden. Beim Scoring wird anhand von gesammelten Informationen und Erfahrungen aus der Vergangenheit eine Prognose über zukünftige Ereignisse erstellt. Die Berechnung aller Scorewerte erfolgt bei der SCHUFA grundsätzlich auf Basis der zu einer betroffenen Person bei der SCHUFA gespeicherten Informationen, die auch in der Auskunft nach Artikel 15 DSGVO ausgewiesen werden. Darüber hinaus berück- sichtigt die SCHUFA beim Scoring die Bestimmungen § 31 BDSG. Anhand der zu einer Person gespeicherten Einträge erfolgt eine Zuordnung zu statistischen Personengruppen, die in der Vergangenheit ähnliche Einträge aufwiesen. Das verwendete Verfahren wird als »logistische Regression« bezeichnet und ist eine fundierte, seit langem praxiserprobte, mathematisch-statistische Methode zur Prognose von Risikowahrscheinlichkeiten. Folgende Datenarten werden bei der SCHUFA zur Scoreberechnung verwendet, wobei nicht jede Datenart auch in jede einzelne Scoreberechnung mit einfließt: Allgemeine Daten (z. B. Geburtsdatum, Geschlecht oder Anzahl im Geschäftsver- kehr verwendeter Anschriften), bisherige Zahlungsstörungen, Kreditaktivität letztes Jahr, Kreditnutzung, Länge Kredithistorie sowie Anschriftendaten (nur wenn wenige personenbezogene kreditrelevante Informationen vorliegen). Bestimmte Informationen werden weder gespeichert noch bei der Berechnung von Scorewerten berücksichtigt, z. B.: Angaben zur Staatsangehörigkeit oder besondere Kategorien personenbezogener Daten wie ethnische Herkunft oder Angaben zu politischen oder religiösen Einstellungen nach Artikel 9 DSGVO. Auch die Geltendmachung von Rechten nach der DSGVO, also z. B. die Einsichtnahme in die bei der SCHUFA gespeicherten Informationen nach Artikel 15 DSGVO, hat keinen Einfluss auf die Scoreberechnung. Die übermittelten Scorewerte unterstützen die Vertragspartner bei der Entschei- dungsfindung und gehen dort in das Risikomanagement ein. Die Risikoeinschätzung und Beurteilung der Kreditwürdigkeit erfolgt allein durch den direkten Geschäfts- partner, da nur dieser über zahlreiche zusätzliche Informationen – zum Beispiel aus einem Kreditantrag – verfügt. Dies gilt selbst dann, wenn er sich einzig auf die von der SCHUFA gelieferten Informationen und Scorewerte verlässt. Ein SCHUFA- Score alleine ist jedenfalls kein hinreichender Grund einen Vertragsabschluss abzulehnen. Weitere Informationen zum Kreditwürdigkeitsscoring oder zur Erkennung auffälliger Sachverhalte sind unter xxx.xxxxxxx-xxxxxx.xx erhältlich. 1. Name und Kontaktdaten der ICD (verantwortliche Stelle) sowie des betrieblichen Datenschutzbeauftragten

  • Hemmung Bei der Berechnung der Fristen gemäß Nr. 1, Nr. 3 a) und Nr. 3 b) ist der Zeitraum nicht zu berücksichtigen, in dem infolge Verschuldens des Versicherungsnehmers die Entschädigung nicht ermittelt oder nicht gezahlt werden kann.