Reiserücktritt oder Reiseabbruch Musterklauseln

Reiserücktritt oder Reiseabbruch. Reiserücktritt oder Reiseabbruch 0.000 € Höchstbetrag für alle miteinander reisenden 00.000 €
Reiserücktritt oder Reiseabbruch. Es besteht gemäß Abschnitt A - Reiserücktritt oder Reiseabbruch kein Versicherungsschutz für Reiserücktritte oder Reiseabbrüche, die aufgrund eines oder in Verbindung mit einem zuvor bestehenden medizinischen Zustand anfallen, der Ihnen vor Abschluss dieser Police oder Buchung einer Reise (es gilt jeweils der spätere Zeitpunkt) bekannt war und der einen nahen Angehörigen, einen nicht unter dieser Police versicherten Mitreisenden, oder eine Person betrifft, bei der Sie während Ihrer Reise planmäßig wohnensollten, wenn
Reiserücktritt oder Reiseabbruch. A2 Berechtigung 7 D1 Reiserücktritt: Was ist versichert? 15 A3 Versicherer 7 D2 Reiserücktritt: Was ist nicht versichert? 15 A4 Versicherungsnehmerin 7 D3 Reiseabbruch: Was ist versichert 16 A5 Versicherte Personen 8 D4 Reiseabbruch: Was ist nicht versichert? 16
Reiserücktritt oder Reiseabbruch. I3.1 Reiserücktritt I3.2 Reiseabbruch
Reiserücktritt oder Reiseabbruch. Im Falle eines Reiserücktrittes/Reiseabbruches leisten wir Entschädigung für nicht zurück zahlbare Anzahlungen und nicht in Anspruch genommene Reise- bzw. Unterkunftsleistungen bis zu maximal EUR 10.000,– pro Hauptkartenkonto und Jahr. „Reiserücktritt/Reiseabbruch“ bedeutet der erforderliche und unvermeidbare Rücktritt oder Abbruch einer In- oder Auslandsreise verursacht durch: a) eine durch Attest belegte, unerwartete, schwere Erkrankung oder Tod eines nahen Verwandten (als nahe Verwandte gelten Ihr Ehe-/Lebenspartner, Eltern, Kinder, Geschwister, Xxxxxxxxx- eltern, Schwiegertochter, -sohn oder Großeltern), einer begünstigten Person, einer Reisebegleitung oder einer Person, von der die Urlaubspläne abhängen, b) eine wesentliche, nachweisbare Verschlechterung der finanziellen Umstände der begünstigten Person aufgrund von Arbeitslosigkeit, die gemäß der gegenwärtigen Gesetzgebung zu keiner Abfindung führt, c) die unerwartete Berufung der begünstigten Person als Geschworener oder Zeuge, es sei denn, dies geschieht in beruflicher oder beratender Eigenschaft, d) Schaden am Eigentum der begünstigten Person infolge von Feuer, Elementarereignis oder vorsätzlicher Straftat eines Dritten, sofern der Schaden im Verhältnis zu der wirtschaftlichen Lage und dem Vermögen des Geschädigten erheblich ist.
Reiserücktritt oder Reiseabbruch. Im Falle eines Umstands, der Ihren Reiseabbruch und Ihre Rückkehr an Ihren Wohnsitz erfordert, kontaktieren Sie bitte Europ Assistance. Die Notrufzentrale steht Ihnen an 365 Tagen im Jahr rund um die Uhr mit Beratung und Unterstützung für Ihre Rückkehr an Ihren Wohnsitz zur Verfügung. Es besteht gemäß Abschnitt A - Reiserücktritt oder Reiseabbruch kein Versicherungsschutz für Reiserücktritte oder Reiseabbrüche, die aufgrund eines oder in Verbindung mit einem zuvor bestehenden medizinischen Zustand anfallen, der Ihnen vor Abschluss dieser Police oder Buchung einer Reise (es gilt jeweils der spätere Zeitpunkt) bekannt war und der einen nahen Angehörigen, einen nicht unter dieser Police versicherten Mitreisenden, oder eine Person betrifft, bei der Sie während Ihrer Reise planmäßig wohnensollten, wenn
Reiserücktritt oder Reiseabbruch. Reiserücktritt oder Reiseabbruch 0.000 € Höchstbetrag für alle miteinander reisenden versicherten Personen zusammen 00.000 €

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  • Glasbruch Versichert sind Bruchschäden an der Verglasung des Fahrzeugs. Folgeschäden sind nicht versichert. Als Verglasung gelten • Glas- und Kunststoffscheiben (z. B. Front-, Heck-, Dach-, Seiten- und Trenn- scheiben), • Spiegelglas und • Abdeckungen von Leuchten. Nicht zur Verglasung gehören: • Glas- und Kunststoffteile von Mess-, Assistenz-, Kamera- und Informations- systemen, Solarmodulen, Displays, Monitoren sowie Leuchtmittel.

  • Wechselkurs Die Bestimmung des Wechselkurses bei Fremdwährungsgeschäften ergibt sich aus dem „Preis- und Leistungsverzeichnis“. Bei Zahlungsdiensten gilt ergänzend der Zahlungsdiensterahmenvertrag.

  • Kostenpauschalen netto / brutto

  • Vorabpauschalen Die Vorabpauschale ist der Betrag, um den die Ausschüttungen des Fonds innerhalb eines Kalenderjahrs den Basisertrag für dieses Kalenderjahr unterschreiten. Der Basisertrag wird durch Multiplikation des Rücknahmepreises des Anteils zu Beginn eines Kalenderjahrs mit 70 % des Basiszinses, der aus der langfristig erzielbaren Rendite öffentlicher Anleihen abgeleitet wird, ermittelt. Der Basisertrag ist auf den Mehrbetrag begrenzt, der sich zwischen dem ersten und dem letzten im Kalenderjahr festgesetzten Rücknahmepreis zuzüglich der Ausschüttungen innerhalb des Kalenderjahrs ergibt. Im Jahr des Erwerbs der Anteile vermindert sich die Vorabpauschale um ein Zwölftel für jeden vollen Monat, der dem Monat des Erwerbs vorangeht. Die Vorabpauschale gilt am ersten Werktag des folgenden Kalenderjahres als zugeflossen. Vorabpauschalen sind grundsätzlich einkommen- bzw. körperschaftsteuer- und gewerbesteuerpflich- tig. Der Fonds erfüllt jedoch die steuerlichen Voraussetzungen für einen Mischfonds, daher sind 30 % der Vorabpauschalen steuerfrei für Zwecke der Einkommensteuer und 15 % für Zwecke der Gewerbe- steuer, wenn die Anteile von natürlichen Personen im Betriebsvermögen gehalten werden. Für steuer- pflichtige Körperschaften sind generell 40 % der Vorabpauschalen steuerfrei für Zwecke der Körper- schaftsteuer und 20 % für Zwecke der Gewerbesteuer. Für Körperschaften, die Lebens- oder Kranken- versicherungsunternehmen sind und bei denen die Anteile den Kapitalanlagen zuzurechnen sind, oder die Kreditinstitute sind und bei denen die Anteile dem Handelsbuch zuzurechnen sind oder von denen mit dem Ziel der kurzfristigen Erzielung eines Eigenhandelserfolgs erworben wurden, sind 15 % der Vorabpauschalen steuerfrei für Zwecke der Körperschaftsteuer und 7,5 % für Zwecke der Gewerbe- steuer. Die Vorabpauschalen unterliegen i.d.R. dem Steuerabzug von 25 % (zuzüglich Solidaritätszuschlag). Da der Fonds die steuerlichen Voraussetzungen für einen Mischfonds erfüllt, wird beim Steuerabzug die Teilfreistellung von 15 % berücksichtigt.

  • Reiseunterlagen Bitte informieren Sie uns oder den Reisevermittler, über den Sie die Reiseleistungen gebucht haben, rechtzeitig, sollten Sie die erforderlichen Reiseunterlagen nicht innerhalb mitgeteilter Fristen erhalten haben.

  • Reisekosten Die Reisekosten sind in den Nebenkosten nach § 11 Nummer 11.1 enthalten und werden nicht separat vergütet.

  • Hinweise zum Datenschutz Informationen über die Verarbeitung Ihrer personenbezogenen Daten und die Ihnen nach dem Datenschutzrecht zustehenden Rechte. Verantwortlicher für die Datenverarbeitung MDT travel underwriting GmbH Xxxxxxx-xxx-Xxxxxxxx-Xxxxx 0 00000 Xxxxxxxxx Telefon: +00 00 000000000 E-Mail: xxxx@xxx00.xx Unseren Datenschutzbeauftragten erreichen Sie unter der o. g. Adresse oder unter: xxxxxxxxxxx@xxx00.xx Zwecke und Rechtsgrundlagen der Datenverarbeitung Wir verarbeiten Ihre personenbezogenen Daten unter Beachtung der EU-Da- tenschutz-Grundverordnung (DSGVO), des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG), der datenschutzrechtlich relevanten Bestimmungen des Versiche- rungsvertragsgesetzes (VVG) sowie aller weiteren maßgeblichen Gesetze. Wenn Sie sich bei uns versichern möchten, benötigen wir Ihre Daten für den Abschluss des Vertrages und zur Einschätzung des von uns zu übernehmen- den Risikos. Kommt der Versicherungsvertrag zustande, verarbeiten wir diese Daten, um Ihnen die Police auszustellen oder eine Rechnung schicken zu können. Anga- ben in Schaden- und Leistungsfällen benötigen wir, um zu prüfen, wie Sie sich im Detail abgesichert haben und welche Leistungen Sie von uns erhal- ten. Der Abschluss bzw. die Durchführung des Versicherungsvertrages ist ohne die Verarbeitung Ihrer Daten nicht möglich. Darüber hinaus benötigen wir Ihre personenbezogenen Daten zur Erstellung von versicherungs- spezifischen Statistiken, z. B. für die Entwicklung neuer Tarife oder zur Erfül- lung aufsichtsrechtlicher Vorgaben. Rechtsgrundlage für diese Verarbeitungen personenbezogener Daten für vorvertragliche und vertragliche Zwecke ist Art. 6 Abs. 1 b) DSGVO. Soweit dafür besondere Kategorien personenbezogener Daten, z. B. Ihre Gesund- heitsdaten, erforderlich sind, holen wir Ihre Einwilligung nach Art. 9 Abs. 2 a) i. V. m. Art. 7 DSGVO ein. Erstellen wir Statistiken mit diesen Datenkategori- en, erfolgt dies auf Grundlage von Art. 9 Abs. 2 j) DSGVO i. V. m. § 27 BDSG. Ihre Daten verarbeiten wir auch, um berechtigte Interessen von uns oder von Dritten zu wahren (Art. 6 Abs. 1 f) DSGVO). Dies kann z. B. erforderlich sein: – zur Gewährleistung der IT-Sicherheit und des IT-Betriebs, – zur Verhinderung und Aufklärung von Straftaten, insbesondere nutzen wir Datenanalysen zur Erkennung von Hinweisen, die auf Versicherungsmiss- brauch hindeuten können. Darüber hinaus verarbeiten wir Ihre personenbezogenen Daten zur Erfüllung gesetzlicher Verpflichtungen. Dazu gehören z. B. aufsichtsrechtliche Vorga- ben, handels- und steuerrechtliche Aufbewahrungspflichten oder unsere Be- ratungspflicht. Als Rechtsgrundlage für die Verarbeitung dienen in diesem Fall die jeweiligen gesetzlichen Regelungen i. V. m. Art. 6 Abs. 1 c) DSGVO. Weitere Informationen zum Datenschutz finden Sie unter www.mdt-versi- xxxxxxx.xx/Xxxxxxxxxxx

  • Sperre auf Veranlassung des Teilnehmers Die Bank sperrt auf Veranlassung des Teilnehmers, insbesondere im Fall der Sperranzeige nach Nummer 8.1 dieser Bedingungen, • den Online-Banking-Zugang für ihn oder alle Teilnehmer oder • seine Authentifizierungselemente zur Nutzung des Online-Banking.

  • Baukostenzuschüsse 2.1. Der Kunde zahlt einen weiteren Baukostenzuschuss (BKZ), wenn der Kunde seine Leistungsanforderung (maximale Wärmeleistung/Anschlusswert) wesentlich erhöht. Wesentlichkeit ist dann anzunehmen, wenn eine Leistungssteigerung von 25 % erzielt wird. 2.2. Als angemessener BKZ zu den auf den Kunden entfallenden Kosten für die Erstellung oder Verstärkung von der örtlichen Versorgung dienenden Verteilungsanlagen gilt ein Anteil von 70 % dieser Kosten.

  • Verbraucherstreitbeilegung Das Unternehmen ist nicht verpflichtet und nicht bereit an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle im Sinne des § 36 Abs. 1 Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG) teilzunehmen. Davon unberührt bleibt die Möglichkeit der Streitbeilegung durch eine Verbraucherschlichtungsstelle im Rahmen einer konkreten Streitigkeit bei Zustimmung beider Vertragsparteien (§ 37 VSBG).