Rente Musterklauseln

Rente. Verbesserung der Kindererziehung in der Alterssicherung
Rente. 3.1 Auf Antrag des Mitarbeiters und mit Zustimmung von Vodafone wird das Versorgungsguthaben in den Versorgungsfällen Alter und Invalidität ganz oder teilweise verrentet. Der Antrag kann frühestens drei Monate vor Eintritt des Versorgungsfalls gestellt werden. 3.2 Die Höhe der Rente errechnet sich durch versicherungsmathematische Umwandlung des Versorgungsguthabens in eine lebenslange monatliche Rente. Die versicherungsmathematische Umwandlung basiert auf einem bei Eintritt des Versorgungsfalls erhältlichen Versicherungstarif. Die Versicherungsgesellschaft und der Versicherungstarif werden von Vodafone ausgewählt. 3.3 Der Mitarbeiter kann wählen zwischen einer Verrentung mit oder ohne Hinterbliebenenversorgung; näheres richtet sich nach den Bestimmungen des Versicherungstarifs. 3.4 Höhe, Art und Umfang der Rente bzw. der Versorgung werden dem Mitarbeiter durch einen entsprechenden Versorgungsausweis vor Rentenbeginn mitgeteilt. 3.5 Die Rentenzahlung beginnt – bei rechtzeitiger Antragstellung (in der Regel drei Monate vor Fälligkeit der ersten Rente) – im Januar des Kalenderjahres, das dem Kalenderjahr folgt, in dem der Versorgungs- fall eingetreten ist, frühestens jedoch ab dem Kalendermonat, ab dem die Versicherung mit der Rentenzahlung beginnen würde. 3.6 Auf Antrag des Mitarbeiters und mit Zustimmung von Vodafone kann die Rentenzahlung zu einem früheren Zeitpunkt beginnen, frühestens aber im Kalendermonat nach Eintritt des Versorgungsfalls. 3.7 Die Auszahlung der Renten erfolgt jeweils spätestens zum Letzten eines Kalendermonats. 3.8 Die lebenslang gezahlten Renten werden jährlich um 1% p. a. erhöht.
Rente. Die Rentenregelung wird im gegenständlichen Tarifvertrag erwähnt
Rente. Gemäß dem Tarifvertrag werden Mitarbeiter, die 2 Monate Dienstalter erreicht haben (im Veredelungsbereich jedoch erst mit 5 Monaten Dienstalter) ab vollendetem 18. Lebensjahr von der Rentenversicherung Industriens Pension gedeckt. Die Anforderungen an das Dienstalter gelten für Arbeitnehmer als erfüllt, die bei der Einstel- lung durch ein früheres Beschäftigungsverhältnis von dieser Rentenregelung gedeckt sind oder durch ein ver- gleichbares Arbeitsmarktrentensystem gedeckt sind, sodass mit Beginn des Arbeitsverhältnisses sofort Beiträge entrichtet werden. Ist der Arbeitnehmer bei Beginn des Arbeitsverhältnisses durch die Rentenversicherung von Industriens Pen- sion oder eine anderen Arbeitsmarktrente gedeckt? Sollen früher eingezahlte Rentenbeiträge, die in einer anderen Rentenregelung angespart wurden, zu Indust- riens Pension übertragen werden?
Rente. (1) Zum Rentenbeginn veräußern wir Ihre Fondsanteile. Den Bewertungsstichtag für Ihre Fondsanteile entnehmen Sie bitte dem Anhang I. Das Fondsvermögen wandeln wir dann in eine Rentenleistung um und zahlen von nun an eine Rente in Euro bis zum Tod der versicherten Person. Die Rentenleistung ergibt sich aus zu Rentenbeginn aktuellen Rechnungsgrundlagen, welche insbe- sondere die Entwicklung der Lebenserwartung und die Rendite der Kapitalanlagen berücksichtigen. Die Rechnungsgrundlagen werden zu Rentenbeginn unter Beachtung dann aktueller aufsichtsrecht- licher und sonstiger Bestimmungen für eine Prämienkalkulation festgelegt. (2) Wir garantieren Ihnen jedoch eine Mindestrente je 10.000 EUR Fondsvermögen. Die Einzelheiten hierzu entnehmen Sie bitte Ihrer Police. Für die Ermittlung der garantierten Mindestrente je 10.000 EUR Fondsvermögen verwenden wir Rechnungsgrundlagen, die einem Rechnungszins von 0,00 % sowie 85 % der Sterblichkeiten einer Sterbetafel für Rentenversicherungen, die auf der von der Deutschen Aktuarvereinigung e.V. veröf- fentlichten Tafel DAV 2004R basiert, entsprechen. 216831 - 07.22 Version: 05.12.2022 Gothaer Lebensversicherung AG Allgemeine Versicherungsbedingungen für die Gothaer VarioRent plus - Fonds (FR22-2) (3) Erreicht die Rente nicht mindestens 300 EUR jährlich, so zahlen wir Ihnen das Fondsvermögen aus.
Rente. Wir leisten eine Unfall-Rente entsprechend den nachfol- genden Bedingungen. 2.2.1 Voraussetzungen für die Leistung: 2.2.2 Höhe der Leistung:
Rente. Wir leisten eine Unfall-Rente entsprechend den nachfol- genden Bedingungen.

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  • Geldmarktinstrumente Bis zu 49 % des Wertes des Fonds dürfen in Geldmarktinstrumente vorbehaltlich der Bestimmungen in § 6 der Allgemeinen Anlagebedingungen angelegt werden. Die Gesellschaft darf für Rechnung des Fonds in Geldmarktinstrumente investieren, die üblicherweise auf dem Geldmarkt gehandelt werden, sowie in verzinsliche Wertpapiere, die alternativ • zum Zeitpunkt ihres Erwerbs für den Fonds eine Laufzeit oder Restlaufzeit von höchstens 397 Tagen haben. • zum Zeitpunkt ihres Erwerbs für den Fonds eine Laufzeit oder Restlaufzeit haben, die länger als 397 Tage ist, deren Verzinsung aber nach den Emissionsbedingungen regelmäßig, mindestens einmal in 397 Tagen marktgerecht angepasst werden muss. • deren Risikoprofil dem Risikoprofil von Wertpapieren entspricht, die das Kriterium der Restlaufzeit oder das der Zinsanpassung erfüllen. Für den Fonds dürfen Geldmarktinstrumente erworben werden, wenn sie

  • Tiere A1-6.13.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungs- nehmers als Halter oder Hüter von (1) zahmen Haustieren z. X. Xxxxxx, Kaninchen, Tauben, (2) gezähmten Kleintieren z. B. Singvögeln, Papageien, Hamster, Meerschweinchen, (3) Bienen, (4) Blinden-, Signal- und Behindertenbegleithunden. Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen ist die gesetzliche Haftpflicht als Halter oder Hüter von – Hunden, Rindern, Pferden, sonstigen Reit- und Zugtieren. Dies gilt nicht für die unter (4) genannten Hunde; – wilden Tieren; – Tieren, die zu gewerblichen oder landwirtschaftlichen Zwecken gehalten werden. A1-6.13.2 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungs- nehmers – als nicht gewerbsmäßiger Hüter fremder Hunde oder Pferde, – als Reiter bei der Benutzung fremder Pferde, – als Fahrer bei der Benutzung fremder Fuhrwerke zu priva- ten Zwecken, soweit Versicherungsschutz nicht über eine Tierhalter-Haft- pflichtversicherung besteht. Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Haftpflicht- ansprüche der Tierhalter oder Tiereigentümer sowie Fuhr- werkseigentümer wegen Sach- und Vermögensschäden.

  • Haustiere Haustiere sind nicht erlaubt.

  • Garantien Garantien im Rechtssinne erhält der Kunde durch uns nicht. Herstellergarantien bleiben hiervon unberührt.

  • Repräsentanten Der Versicherungsnehmer muss sich die Kenntnis und das Verhalten seiner Repräsentanten zurechnen lassen.

  • Erstattung bei einer nicht autorisierten Zahlung Im Falle einer vom Kunden nicht autorisierten Zahlung hat die Bank gegen den Kunden keinen Anspruch auf Erstattung ihrer Aufwendungen. Sie ist verpflichtet, dem Kunden den von seinem Konto abgebuchten Lastschriftbetrag zu erstatten. Dabei bringt sie das Konto wieder auf den Stand, auf dem es sich ohne die Belastung durch die nicht autorisierte Zahlung befunden hätte. Diese Verpflichtung ist spätestens bis zum Ende des Geschäftstags gemäß „Preis- und Leistungsverzeichnis“ zu erfüllen, der auf den Tag folgt, an welchem der Bank angezeigt wurde, dass die Zahlung nicht autorisiert ist, oder die Bank auf andere Weise davon Kenntnis erhalten hat. Hat die Bank einer zuständigen Behörde berechtigte Gründe für den Verdacht, dass ein betrügerisches Verhalten des Kunden vorliegt, schriftlich mitgeteilt, hat die Bank ihre Verpflichtung aus Sätzen 2 und 3 unverzüglich zu prüfen und zu erfüllen, wenn sich der Betrugsverdacht nicht bestätigt.

  • Erstattungsanspruch des Kunden bei einer autorisierten Zahlung (1) Der Kunde kann bei einer autorisierten Zahlung aufgrund einer SEPA-Basis-Lastschrift binnen einer Frist von acht Wochen ab dem Zeitpunkt der Belastungsbuchung auf seinem Konto von der Bank ohne Angabe von Gründen die Erstattung des belasteten Lastschriftbetrages verlangen. Dabei bringt sie das Konto wieder auf den Stand, auf dem es sich ohne die Belastung durch die Zahlung befunden hätte. Etwaige Zahlungsansprüche des Zahlungs- empfängers gegen den Kunden bleiben hiervon unberührt. (2) Der Erstattungsanspruch nach Absatz 1 ist ausgeschlossen, sobald der jeweilige Betrag der Lastschriftbelastungsbuchung durch eine ausdrückliche Genehmigung des Kunden unmittelbar gegenüber der Bank autorisiert worden ist. (3) Erstattungsansprüche des Kunden bei einer nicht erfolgten oder fehlerhaft ausgeführten autorisierten Zahlung richten sich nach Nummer A.2.6.2.

  • Todesfallleistung 2.5.1 Voraussetzungen für die Leistung: Die versicherte Person ist infolge des Unfalles innerhalb eines Jahres gestorben. Auf die besonderen Pflichten nach Ziffer 5.5 wird hingewiesen. 2.5.2 Höhe der Leistung: Die Todesfallleistung wird in Höhe der vereinbarten Versiche- rungssumme gezahlt.

  • Zahlstelle Zahlstelle ist die Emittentin in eigener Durchführung. Die Emittentin ist berechtigt, eine externe Zahlstelle mit der Abwicklung von Zahlungen zu beauftragen.

  • Verwahrstelle Die Verwaltungsgesellschaft hat für das Fondsvermögen eine Bank oder Wertpapierfirma nach Bankengesetz mit Sitz oder Niederlassung im Fürstentum Liechtenstein als Verwahrstelle bestellt. Die Funktion der Verwahrstelle richtet sich nach dem UCITSG, dem Verwahrstellenvertrag und diesem Treuhandvertrag.