Rentengarantie Musterklauseln

Rentengarantie. Stirbt die versicherte Person, gleichgültig aus welcher Ursache, – später als ein Jahr nach dem Unfall und – war ein Anspruch auf Rentenzahlung nach Ziffer 2.4.1.1 entstanden, zahlen wir die Unfallrente über den Tod der versicherten Person hinaus garantiert bis zum Ablauf des 10. Jahres nach dem Beginn des Monats, in dem sich der Unfall ereignet hat. Die Höhe der Unfallrente bestimmt sich nach Ziffer 2.4.1.2.
Rentengarantie. Ist die Todesfall-Leistung Xxxxxxxxxxxxxx vereinbart und stirbt die versicherte Person während der vereinbarten Rentenga- rantiezeit, zahlen wir als Todesfall-Leistung die Rente bis zum Ende der Rentengarantiezeit. Die Rentengarantiezeit beginnt mit dem Rentenbeginn. Stirbt die versicherte Person nach Rentenbeginn und ist die Rentengarantiezeit bereits abgelaufen, erlischt der Versiche- rungsvertrag, ohne dass eine weitere Leistung fällig wird.
Rentengarantie. Zusätzlich garantieren wir die Zahlung der Unfall-Rente, wenn die versicherte Person vor Vollendung des 70. Lebensjahres – aus unfallfremder Ursache innerhalb eines Jahres nach dem Unfall oder, – gleichgültig aus welcher Ursache, später als ein Jahr nach dem Unfall verstirbt. Voraussetzung ist, dass wir zum Zeitpunkt des Todes bereits einen Anspruch auf Unfall-Rente dem Grunde nach anerkannt haben.
Rentengarantie. Nach dem Ableben aufgrund einer Rentengarantie weiterge- zahlte Renten unterliegen weiterhin mit dem Ertragsanteil der Einkommensteuer (siehe § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a) Dop- pelbuchstabe bb) EStG).
Rentengarantie. Ist die Rentengarantie vereinbart und stirbt die versicherte Person während der vereinbarten Rentengarantiezeit, zahlen wir die Rente bis zum Ende der Rentengarantiezeit an Hinter- bliebene nach Abschnitt B Nummer 2.10 der Besonderen Ver- einbarung für Direktversicherungen nach § 3 Nr. 63 EStG, wenn die dort genannten Voraussetzungen vorliegen, andern- falls verfallen die Renten zugunsten der Versichertengemein- schaft und der Versicherungsvertrag erlischt. Die Rentenga- rantiezeit beginnt mit dem Rentenbeginn. Stirbt die versicherte Person nach Rentenbeginn und ist die Rentengarantiezeit bereits abgelaufen, erlischt der Versiche- rungsvertrag, ohne dass eine Leistung fällig wird.
Rentengarantie. Stirbt die versicherte Person – aus unfallfremder Ursache innerhalb eines Jahres nach dem Unfall oder – gleichgültig aus welcher Ursache, später als ein Jahr nach dem Unfall und besteht zum Zeitpunkt des Todes ein Anspruch auf Unfall-Rente, zahlen wir die vereinbarte Unfall-Rente über den Tod der versicherten Person hinaus; garantiert bis zum Ablauf des 10. Jahres nach dem Beginn des Monats, in dem sich der Unfall ereignet hat.
Rentengarantie. Zusätzlich garantieren wir die Zahlung der Unfall-Rente, wenn die versicherte Person vor Vollendung des 70. Lebensjahres – aus unfallfremder Ursache innerhalb eines Jahres nach dem Unfall oder, – gleichgültig aus welcher Ursache, später als ein Jahr nach dem Unfall verstirbt. Voraussetzung ist, dass wir zum Zeitpunkt des Todes bereits einen Anspruch auf Unfall-Rente dem Grunde nach anerkannt haben. Abweichend von Ziffer 2.1.2.2.1 der Allgemei- nen Unfall-Versicherungsbedingungen (AUB) gelten bei Verlust oder vollständiger Funkti- onsunfähigkeit der nachstehend genannten Körperteile, inneren Organe und Sinnesorgane die folgenden Invaliditätsgrade: Arm 100 % Arm bis oberhalb des Ellenbogengelenks 100 % Arm bis unterhalb des Ellenbogengelenks 100 % Diese erweiterte Gliedertaxe gilt nicht für eine vereinbarte Unfall-Rente (Klausel U 914 oder U 917). Für diese Leistungsart gilt die Glieder- taxe gemäß Ziffer 2.1.2.2.1. Ziffer 3 AUB wird wie Folgt geändert: Eine Leistungskürzung erfolgt nicht, wenn Krankheiten an der unfallbedingten Gesund- heitsschädigung mitgewirkt haben. Sind die durch den Unfall ausgelösten Gesund- heitsschäden vollständig auf bestehende Krankheiten zurückzuführen werden keine Leistungen erbracht. Diese Erweiterung erlischt mit Erreichen der Altersgrenze nach Ziffer 6.3.3 AUB.
Rentengarantie. Ist die Todesfall-Leistung Xxxxxxxxxxxxxx vereinbart und stirbt die versicherte Person während der vereinbarten Rentenga- rantiezeit, zahlen wir die Rente bis zum Ende der Rentenga- rantiezeit als Todesfall-Leistung an berechtigte Hinterbliebene (siehe Abschnitt A Nummer 4). Sind keine berechtigten Hin- terbliebenen vorhanden, verfallen die Renten und der Versi- cherungsvertrag erlischt. Die Rentengarantiezeit beginnt mit dem Rentenbeginn. Stirbt die versicherte Person nach Rentenbeginn und ist die Rentengarantiezeit bereits abgelaufen, erlischt der Versiche- rungsvertrag, ohne dass eine weitere Leistung fällig wird.
Rentengarantie. Zusätzlich garantieren wir die Zahlung der Unfall-Rente, wenn die versicherte Person vor Vollendung des 70. Lebensjahres – aus unfallfremder Ursache innerhalb eines Jahres nach dem Unfall oder, – gleichgültig aus welcher Ursache, später als ein Jahr nach dem Unfall verstirbt. Voraussetzung ist, dass wir zum Zeitpunkt des Todes bereits einen Anspruch auf Unfall-Rente dem Grunde nach anerkannt haben. Abweichend von Ziffer 2.1.2.2.1 der Allgemei- nen Unfall-Versicherungsbedingungen (AUB) gelten bei Verlust oder vollständiger Funkti- onsunfähigkeit der nachstehend genannten Körperteile, inneren Organe und Sinnesorgane die folgenden Invaliditätsgrade: Arm 100 % Hand einschließlich des Handgelenks 90 % Daumen 45 % Zeigefinger 30 % anderer Finger 25 % Für sämtliche Finger einer Hand jedoch höchstens 90 % Bein oberhalb der Mitte des Oberschenkels 100 % Bein bis zur Mitte des Oberschenkels 100 % Bein bis unterhalb des Xxxxx 100 % Bein bis zur Mitte des Unterschenkels 100 % Fuß einschließlich des Fußgelenks 70 % große Zehe 20 % andere Zehe 10 % Auge 70 % sofern das andere Auge vor dem Unfall bereits vollständig funktionsunfähig war 100 % Gehör auf einem Ohr 50 % sofern das andere Ohr bereits vor dem Unfall vollständig funktionsunfähig war 90 % Geruchssinn 30 % Geschmackssinn 30 % Stimme 100 % eine Niere 25 % beide Nieren 100 % falls eine Niere vor dem Unfall bereits vollständig funktionsunfähig war 100 % Milz 10 % Milz bei Kindern vor Vollendung des15. Lebensjahres 20 % Gallenblase 10 % Magen 20 % Zwölffinger-, Dünn-, Dick- oder Enddarm 25 % Lungenflügel 50 % Arm bis oberhalb des Ellenbogengelenks 100 % Arm bis unterhalb des Ellenbogengelenks 100 % Diese erweiterte Gliedertaxe gilt nicht für eine vereinbarte Unfall-Rente (Klausel U 914 oder U 917). Für diese Leistungsart gilt die Glieder- taxe gemäß Ziffer 2.1.2.2.1. Ziffer 3 AUB wird wie Folgt geändert: Eine Leistungskürzung erfolgt nicht, wenn Krankheiten an der unfallbedingten Gesund- heitsschädigung mitgewirkt haben. Sind die durch den Unfall ausgelösten Gesund- heitsschäden vollständig auf bestehende Krankheiten zurückzuführen werden keine Leistungen erbracht. Diese Erweiterung erlischt mit Erreichen der Altersgrenze nach Ziffer 6.3.3 AUB.
Rentengarantie. Ist die Rentengarantie vereinbart und stirbt die versicherte Person während der vereinbarten Rentengarantiezeit, ver- wenden wir die Summe der bis zum Ende der Rentengaran- tiezeit noch fälligen garantierten Renten, abgezinst mit dem Rechnungszins, als Todesfall-Leistung für eine Rente an Hin- terbliebene nach Nummer 2.8, wenn die dort genannten Vo- raussetzungen vorliegen. Die Rentengarantiezeit beginnt mit dem Rentenbeginn. Stirbt die versicherte Person nach Rentenbeginn und ist die Ren- tengarantiezeit bereits abgelaufen, erlischt der Versicherungs- vertrag, ohne dass eine weitere Leistung fällig wird.