Rentengarantie Musterklauseln

Rentengarantie. Stirbt die versicherte Person, gleichgültig aus welcher Ursache, – später als ein Jahr nach dem Unfall und – war ein Anspruch auf Rentenzahlung nach Ziffer 2.3.1.1 entstanden, zahlen wir die zuletzt erreichte Unfallrente über den Tod der versicherten Person hinaus garantiert bis zum Ablauf des 10. Jahres nach dem Beginn des Monats, in dem sich der Unfall ereignet hat. Auch hier nehmen wir eine jährli- che Rentenerhöhung nach Ziffer 2.3.1.2.2 vor.
Rentengarantie. Zusätzlich garantieren wir die Zahlung der Unfall-Rente, wenn die versicherte Person vor Vollendung des 70. Lebensjahres – aus unfallfremder Ursache innerhalb eines Jahres nach dem Unfall oder, – gleichgültig aus welcher Ursache, später als ein Jahr nach dem Unfall verstirbt. Voraussetzung ist, dass wir zum Zeitpunkt des Todes bereits einen Anspruch auf Unfall-Rente dem Grunde nach anerkannt haben. 5.1 Wir zahlen die vereinbarte Unfall-Rente über den Tod der versicherten Person hinaus; garantiert bis zum Ablauf des 10. Jahres nach dem Beginn des Monats, in dem sich der Unfall ereignet hat. U 917 Besondere Bedingungen für die progres- sive Unfall-Rente ab 40 % Invalidität
Rentengarantie. Zusätzlich garantieren wir die Zahlung der Unfall-Rente, wenn die versicherte Person vor Vollendung des 70. Lebensjahres – aus unfallfremder Ursache innerhalb eines Jahres nach dem Unfall oder, – gleichgültig aus welcher Ursache, später als ein Jahr nach dem Unfall verstirbt. Voraussetzung ist, dass wir zum Zeitpunkt des Todes bereits einen Anspruch auf Unfall-Rente dem Grunde nach anerkannt haben. 5.1 Wir zahlen die vereinbarte Unfall-Rente über den Tod der versicherten Person hinaus; garantiert bis zum Ablauf des 10. Jahres nach dem Beginn des Monats, in dem sich der Unfall ereignet hat. U 903 Besondere Bedingungen für die verbesserte Gliedertaxe 100 U 904 Besondere Bedingungen für die Mitwirkung von Krankheiten 100 U 908 Besondere Bedingungen für das Schmerzensgeld
Rentengarantie. Ist die Rentengarantie vereinbart und stirbt die versicherte Person während der vereinbarten Rentengarantiezeit, zahlen wir die Rente bis zum Ende der Rentengarantiezeit. Die Ren- tengarantiezeit beginnt mit dem Rentenbeginn. Stirbt die versicherte Person nach Rentenbeginn und ist die Rentengarantiezeit bereits abgelaufen, erlischt der Versiche- rungsvertrag, ohne dass eine Leistung fällig wird.
Rentengarantie. Nach dem Ableben aufgrund einer Rentengarantie weiterge- zahlte Renten unterliegen weiterhin mit dem Ertragsanteil der Einkommensteuer (siehe § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a) Dop- pelbuchstabe bb) EStG).
Rentengarantie. Ist die Todesfall-Leistung ▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇ vereinbart und stirbt die versicherte Person während der vereinbarten Rentenga- rantiezeit, zahlen wir als Todesfall-Leistung die Rente bis zum Ende der Rentengarantiezeit. Die Rentengarantiezeit beginnt mit dem Rentenbeginn. Stirbt die versicherte Person nach Rentenbeginn und ist die Rentengarantiezeit bereits abgelaufen, erlischt der Versiche- rungsvertrag, ohne dass eine weitere Leistung fällig wird.
Rentengarantie. Ist die Rentengarantie vereinbart und stirbt die versicherte Person während der vereinbarten Rentengarantiezeit, zahlen wir die Rente bis zum Ende der Rentengarantiezeit an Hinter- bliebene nach Abschnitt B Nummer 2.10 der Besonderen Ver- einbarung für Direktversicherungen nach § 3 Nr. 63 EStG, wenn die dort genannten Voraussetzungen vorliegen, andern- falls verfallen die Renten zugunsten der Versichertengemein- schaft und der Versicherungsvertrag erlischt. Die Rentenga- rantiezeit beginnt mit dem Rentenbeginn. Stirbt die versicherte Person nach Rentenbeginn und ist die Rentengarantiezeit bereits abgelaufen, erlischt der Versiche- rungsvertrag, ohne dass eine Leistung fällig wird.
Rentengarantie. Ist die Todesfall-Leistung ▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇ vereinbart und stirbt die versicherte Person während der vereinbarten Rentenga- rantiezeit, zahlen wir die Rente bis zum Ende der Rentenga- rantiezeit als Todesfall-Leistung an berechtigte Hinterbliebene (siehe Abschnitt A Nummer 4). Sind keine berechtigten Hin- terbliebenen vorhanden, verfallen die Renten und der Versi- cherungsvertrag erlischt. Die Rentengarantiezeit beginnt mit dem Rentenbeginn. Stirbt die versicherte Person nach Rentenbeginn und ist die Rentengarantiezeit bereits abgelaufen, erlischt der Versiche- rungsvertrag, ohne dass eine weitere Leistung fällig wird.
Rentengarantie. Stirbt die versicherte Person – aus unfallfremder Ursache innerhalb eines Jahres nach dem Unfall oder – gleichgültig aus welcher Ursache, später als ein Jahr nach dem Unfall und besteht zum Zeitpunkt des Todes ein Anspruch auf Unfall-Rente, zahlen wir die vereinbarte Unfall-Rente über den Tod der versicherten Person hinaus; garantiert bis zum Ablauf des 10. Jahres nach dem Beginn des Monats, in dem sich der Unfall ereignet hat.
Rentengarantie. Ist die Rentengarantie vereinbart und stirbt die versicherte Person während der vereinbarten Rentengarantiezeit, ver- wenden wir die Summe der bis zum Ende der Rentengaran- tiezeit noch fälligen garantierten Renten, abgezinst mit dem Rechnungszins, als Todesfall-Leistung für eine Rente an Hin- terbliebene nach Nummer 2.8, wenn die dort genannten Vo- raussetzungen vorliegen. Die Rentengarantiezeit beginnt mit dem Rentenbeginn. Stirbt die versicherte Person nach Rentenbeginn und ist die Ren- tengarantiezeit bereits abgelaufen, erlischt der Versicherungs- vertrag, ohne dass eine weitere Leistung fällig wird.