Rentengarantie Musterklauseln

Rentengarantie. Stirbt die versicherte Person, gleichgültig aus welcher Ursache, – später als ein Jahr nach dem Unfall und – war ein Anspruch auf Rentenzahlung nach Ziffer 2.8.1 entstanden, zahlen wir die vereinbarte Unfallrente über den Tod der versicherten Person hinaus garantiert bis zum Ablauf des
Rentengarantie. Ist die Rentengarantie vereinbart und stirbt die versicherte Person während der vereinbarten Rentengarantiezeit, ver- wenden wir die Summe der bis zum Ende der Rentengaran- tiezeit noch fälligen garantierten Renten, abgezinst mit dem in der Rentenphase für diesen Versicherungsvertrag gültigen Rechnungszins , als Todesfall-Leistung für eine Rente an Hin- terbliebene nach Nummer 2.8, wenn die dort genannten Vo- raussetzungen vorliegen. Die Rentengarantiezeit beginnt mit dem Rentenbeginn. Stirbt die versicherte Person nach Rentenbeginn und ist die Ren- tengarantiezeit bereits abgelaufen, erlischt der Versicherungs- vertrag, ohne dass eine weitere Leistung fällig wird.
Rentengarantie. Zusätzlich garantieren wir die Zahlung der Unfall-Rente, wenn die versicherte Person vor Vollendung des 70. Lebensjahres – aus unfallfremder Ursache innerhalb eines Jahres nach dem Unfall oder, – gleichgültig aus welcher Ursache, später als ein Jahr nach dem Unfall verstirbt. Voraussetzung ist, dass wir zum Zeitpunkt des Todes bereits einen Anspruch auf Unfall-Rente dem Grunde nach anerkannt haben. 5.1 Wir zahlen die vereinbarte Unfall-Rente über den Tod der versicherten Person hinaus; garantiert bis zum Ablauf des 10. Jahres nach dem Beginn des Monats, in dem sich der Unfall ereignet hat. U 903 Besondere Bedingungen für die verbesserte Gliedertaxe 100 U 904 Besondere Bedingungen für die Mitwirkung von Krankheiten 100 U 908 Besondere Bedingungen für das Schmerzensgeld
Rentengarantie. Zusätzlich garantieren wir die Zahlung der Unfall-Rente, wenn die versicherte Person vor Vollendung des 70. Lebensjahres – aus unfallfremder Ursache innerhalb eines Jahres nach dem Unfall oder, – gleichgültig aus welcher Ursache, später als ein Jahr nach dem Unfall verstirbt. Voraussetzung ist, dass wir zum Zeitpunkt des Todes bereits einen Anspruch auf Unfall-Rente dem Grunde nach anerkannt haben. 5.1 Wir zahlen die vereinbarte Unfall-Rente über den Tod der versicherten Person hinaus; garantiert bis zum Ablauf des 10. Jahres nach dem Beginn des Monats, in dem sich der Unfall ereignet hat. U 917 Besondere Bedingungen für die progres- sive Unfall-Rente ab 40 % Invalidität
Rentengarantie. Nach dem Ableben aufgrund einer Rentengarantie weiterge- zahlte Renten unterliegen weiterhin mit dem Ertragsanteil der Einkommensteuer (siehe § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a) Dop- pelbuchstabe bb) EStG).
Rentengarantie. Ist die Todesfall-Leistung Xxxxxxxxxxxxxx vereinbart und stirbt die versicherte Person während der vereinbarten Rentenga- rantiezeit, zahlen wir als Todesfall-Leistung die Rente bis zum Ende der Rentengarantiezeit. Die Rentengarantiezeit beginnt mit dem Rentenbeginn. Stirbt die versicherte Person nach Rentenbeginn und ist die Rentengarantiezeit bereits abgelaufen, erlischt der Versiche- rungsvertrag, ohne dass eine weitere Leistung fällig wird.
Rentengarantie. Ist die Rentengarantie vereinbart und stirbt die versicherte Person während der vereinbarten Rentengarantiezeit, zahlen wir die Rente bis zum Ende der Rentengarantiezeit an Hinter- bliebene nach Abschnitt B Nummer 2.10 der Besonderen Ver- einbarung für Direktversicherungen nach § 3 Nr. 63 EStG, wenn die dort genannten Voraussetzungen vorliegen, andern- falls verfallen die Renten zugunsten der Versichertengemein- schaft und der Versicherungsvertrag erlischt. Die Rentenga- rantiezeit beginnt mit dem Rentenbeginn. Stirbt die versicherte Person nach Rentenbeginn und ist die Rentengarantiezeit bereits abgelaufen, erlischt der Versiche- rungsvertrag, ohne dass eine Leistung fällig wird.
Rentengarantie. Stirbt die versicherte Person – aus unfallfremder Ursache innerhalb eines Jahres nach dem Unfall oder – gleichgültig aus welcher Ursache, später als ein Jahr nach dem Unfall und besteht zum Zeitpunkt des Todes ein Anspruch auf Unfall-Rente, zahlen wir die vereinbarte Unfall-Rente über den Tod der versicherten Person hinaus; garantiert bis zum Ablauf des 10. Jahres nach dem Beginn des Monats, in dem sich der Unfall ereignet hat.
Rentengarantie. Zusätzlich garantieren wir die Zahlung der Unfall-Rente, wenn die versicherte Person vor Vollendung des 65. Lebensjahres – aus unfallfremder Ursache innerhalb eines Jahres nach dem Unfall oder – gleichgültig aus welcher Ursache, später als ein Jahr nach dem Unfall verstirbt. Voraussetzung ist, dass wir zum Zeitpunkt des Todes bereits einen Anspruch auf Unfall-Rente dem Grunde nach anerkannt haben.

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  • Garantie 37.1. Der LIEFERANT haftet gegenüber dem NICHTVERBRAUCHER-KUNDEN für etwaige Mängel der in Ausführung des VERTRAGS gelieferten Güter ausschließlich im Rahmen der Garantie, die er gegenüber dem Hersteller der Produkte geltend machen kann. Der LIEFERANT kann nach eigenem unanfechtbarem Ermessen den Austausch oder die Reparatur der mangelhaften Güter vornehmen, auch direkt durch den Hersteller. Der LIEFERANT kann jederzeit nach eigenem unanfechtbarem Ermessen und auf eigene Kosten die Reparatur der Güter bei einem Dritten oder beim Hersteller vornehmen. 37.2. Vorbehaltlich anderweitiger Regelungen im VERTRAG hat die Garantie gemäß dem vorherigen Absatz eine Laufzeit von 12 (zwölf) Monaten ab dem Übergabedatum am vereinbarten Lieferort. Die Garantie für eventuell ersetzte Teile läuft drei Monate nach Austausch ab, jedoch nicht vor dem Ablauf der Garantiezeit der ursprünglich gelieferten Güter. Für reparierte Teile bleibt die Garantiefrist von 12 (zwölf) Monaten ab der ursprünglichen Lieferung bestehen. 37.3. Die Wirksamkeit der Garantie im Sinne dieses Artikels unterliegt der Meldung der offensichtlichen Mängel innerhalb der Ausschlussfrist von 8 (acht) Tagen nach der Übergabe der Güter bzw. der Meldung der verborgenen Mängel innerhalb von 8 (acht) Tagen nach ihrer Feststellung. Der LIEFERANT hat in jedem Fall das Recht, direkt oder auch durch beauftragte Dritte oder durch den Hersteller eine Kontrolle der gemeldeten Mängel durchzuführen. In der Mängelmeldung muss der KUNDE die Vertragsnummer, die Art und die eventuelle Kennnummer des Produkts und eine genaue Beschreibung der festgestellten Mängel angeben. 37.4. Dem VERBRAUCHER-KUNDEN gegenüber haftet der LIEFERANT nach Maßgabe des Gesetzes und innerhalb der gesetzlichen Grenzen. 37.5. Die Garantie gilt unter anderem nicht in folgenden Fällen: - wenn die Güter vom KUNDEN oder von von diesem beauftragten Dritten unsachgemäß oder unter Missachtung der vom LIEFERANTEN gelieferten Anweisungen verwendet oder verwahrt werden und/oder wenn sie vom KUNDEN vorsätzlich oder fahrlässig beschädigt werden; - bei Verstoß gegen das Änderungsverbot laut Art. 36; - wenn die Güter vom KUNDEN oder von von diesem beauftragten Dritten ohne Genehmigung des LIEFERANTEN repariert wurden; - wenn der KUNDE die Durchführung der Kontrollen laut Abs. 37.3 letzter Satz nicht zulässt; - wenn der KUNDE auf Aufforderung des LIEFERANTEN die angeblich fehlerhaften Güter nicht umgehend zurückgibt; - für Teile, die normalem Verschleiß unterliegen; - bei Mängeln, die dadurch verursacht oder verschlimmert werden, dass die Nutzung der Güter bei technischen Problemen oder Spannungsschwankungen oder aus anderen Gründen, die dem LIEFERANTEN nicht direkt zuzuschreiben sind, nicht unterbrochen wurde; - bei mangelnder Meldung von Phänomenen wie zum Beispiel anormalen Geräuschen, die einen Defekt vorausahnen lassen. 37.6. Der KUNDE unternimmt alle zumutbaren Bemühungen, um die Reparatur und den Austausch innerhalb einer zumutbaren Frist auch unter Berücksichtigung der Komplexität der Mängel vorzunehmen. 37.7. Falls der KUNDE eine von der Garantie abgedeckte Dienstleistung anfordert und der vom LIEFERANTEN beauftragte Techniker feststellt, dass der Fehler oder die Störung dem LIEFERANTEN zuzuschreiben ist, wird die Reparatur umgehend vorgenommen oder der Austausch der Güter oder der fehlerhaften Teile geplant. 37.8. Unbeschadet der oben genannten Garantiebeschränkungen hat der LIEFERANT in jedem Fall auf eigene Kosten für die Beseitigung von Fehlern und/oder Störungen zu sorgen, die einzig und allein die Ladeinfrastruktur betreffen. In keinem Fall deckt die Garantie Fehler und/oder Störungen ab, die auf die Versorgungsanlage der Ladeinfrastruktur zurückzuführen sind. Stellt daher der vom LIEFERANTEN entsandte Techniker gemäß den vorherigen Absätzen fest, dass der Fehler und/oder die Störung auf die Elektroanlage zurückzuführen ist, die die Ladeinfrastruktur versorgt, gehen alle Aufwendungen für die Wiederherstellung des Dienstes zu Lasten des KUNDEN. In diesem Fall zahlt der KUNDE dem LIEFERANTEN die Einsatzgebühr gemäß der auf der Website verfügbaren und aktualisierten Preisliste. 37.9. Sollte der vom LIEFERANTEN entsandte Techniker hingegen feststellen, dass eine der Ursachen besteht, für welche die Garantie im Sinne von Abs. 37.5 dieser ALLGEMEINEN VERTRAGSBEDINGUNGEN nicht wirksam ist, muss der KUNDE dem LIEFERANTEN die Kosten für den Einsatz basierend auf einem Kostenvoranschlag erstatten, der durch einen vom LIEFERANTEN nach seinem Ermessen ausgewählten Drittlieferanten erstellt wird. Für diese Leistungen und die Leistungen nach Ablauf der Garantiezeit stellt der LIEFERANT dem KUNDEN die für Materialien, Ersatzteile und Arbeitszeit fälligen Beträge in Rechnung. 37.10. Die Reparatur oder der Austausch der mangelhaften Güter stellt die einzigen verfügbaren Abhilfen mit Bezug auf die Garantieverpflichtungen dar.

  • Garantien Garantien im Rechtssinne erhält der Kunde durch uns nicht. Herstellergarantien bleiben hiervon unberührt.

  • Todesfallleistung 2.5.1 Voraussetzungen für die Leistung: Die versicherte Person ist infolge des Unfalles innerhalb eines Jahres gestorben. Auf die besonderen Pflichten nach Ziffer 5.5 wird hingewiesen. 2.5.2 Höhe der Leistung: Die Todesfallleistung wird in Höhe der vereinbarten Versiche- rungssumme gezahlt.

  • Lieferantenwechsel ALE wird einen möglichen Lieferantenwechsel zügig und unentgeltlich unter Beachtung der vertraglich vereinbarten Fristen durchführen. Zum Lieferbeginn darf kein wirksamer Stromliefer- vertrag mit einem anderen Lieferanten bestehen. Der tatsächliche Lieferbeginn hängt davon ab, dass alle für die Belieferung notwendigen Maßnahmen (erfolgreicher Lieferantenwechselpro- zess mit Kündigung des bisherigen Liefervertrages etc.) erfolgt sind. ALE liefert Strom am Ende des Hausanschlusses, ferner nur, sofern - die Verbrauchsstelle mit einem Ein- oder Doppeltarifzähler ausgestattet ist und im Netzgebiet des jeweils örtlichen Netzbetreibers liegt. - der Stromverbrauch bei Lieferbeginn im Jahr höchstens 25.000 kWh beträgt. - die Lieferung zum Letztverbrauch in Niederspannung erfolgt. - der Anschluss des Kunden zum vorgesehenen Lieferbeginn nicht gesperrt ist. - keine überfällige Zahlungsverpflichtung seitens des Kunden gegenüber ALE besteht. Sollte eine der Voraussetzungen bei Lieferbeginn nicht gegeben sein oder nach Lieferbeginn weg- fallen, dann kann ALE den Vertrag außerordentlich kündigen.

  • Wesentliche Leistungsmerkmale Die Bank richtet für den Kunden ein Verrechnungskonto in Fremdwährung in laufender Rechnung ein, schreibt eingehende Zahlungen auf dem Verrech- nungskonto gut und wickelt von ihm veranlasste Zahlungsvorgänge (z.B. Überweisung) zu Lasten dieses Verrechnungskontos ab, soweit das Verrech- nungskonto ausreichend Guthaben aufweist. Im Einzelnen sind folgende Dienstleistungen vom Vertrag umfasst • Kontoführung • Überweisungen auf das Verrechnungskonto und Drittkonten in der Währung oder auch nach Umrechnung Das Fremdwährungskonto kann für Wertpapieraufträge in gleicher Währung als Abwicklungskonto angegeben werden.

  • Informationen zu Wartungsdiensten und -entgelten / Lieferantenwechsel 13.1 Aktuelle Informationen zu Wartungsdiensten und -entgelten sind beim örtlichen Netzbetreiber erhältlich. 13.2 Ein Lieferantenwechsel erfolgt zügig und unentgeltlich. Nach dem Wechsel ist der Lieferant verpflichtet, dem neuen Lieferanten den für ihn maßgeblichen Verbrauch des vergleichbaren Vorjahreszeitraums mitzuteilen. Soweit der Lieferant aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, den Verbrauch nicht ermitteln kann, ist der geschätzte Verbrauch anzugeben.

  • Erstattung bei einer nicht autorisierten Zahlung Im Falle einer vom Kunden nicht autorisierten Zahlung hat die Bank gegen den Kunden keinen Anspruch auf Erstattung ihrer Aufwendungen. Sie ist verpflichtet, dem Kunden den von seinem Konto abgebuchten Lastschriftbetrag zu erstatten. Dabei bringt sie das Konto wieder auf den Stand, auf dem es sich ohne die Belastung durch die nicht autorisierte Zahlung befunden hätte. Diese Verpflichtung ist spätestens bis zum Ende des Geschäftstags gemäß „Preis- und Leistungsverzeichnis“ zu erfüllen, der auf den Tag folgt, an welchem der Bank angezeigt wurde, dass die Zahlung nicht autorisiert ist, oder die Bank auf andere Weise davon Kenntnis erhalten hat. Hat die Bank einer zuständigen Behörde berechtigte Gründe für den Verdacht, dass ein betrügerisches Verhalten des Kunden vorliegt, schriftlich mitgeteilt, hat die Bank ihre Verpflichtung aus Sätzen 2 und 3 unverzüglich zu prüfen und zu erfüllen, wenn sich der Betrugsverdacht nicht bestätigt.

  • Parteien Emittentin Vontobel Financial Products Ltd., DIFC Dubai (kein Rating) Garantin Vontobel Holding AG, Zurich (Moody's Langfristiges Emittentenrating: A2) Keep-Well Agreement Mit der Bank Vontobel AG, Zurich (Moody's Langfristiges Depositenrating: Aa3) Lead Manager Bank Vontobel AG, Zurich Zahl- und Berechnungsstelle Bank Vontobel AG, Zurich Aufsicht Die Bank Vontobel AG ist als Bank in der Schweiz zugelassen und untersteht der prudentiellen Aufsicht der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht FINMA. Vontobel Financial Products Ltd. ist eine im Dubai International Financial Centre (DIFC) eingetragene Gesellschaft zur Erbringung von Finanzdienstleistungen im oder vom DIFC aus und unterliegt der prudentiellen Aufsicht durch die Dubai Financial Services Authority (DFSA) als Firma der Kategorie 2, zugelassen für Eigenhandelsaktivitäten (Dealing in Investments as Principal). Die Vontobel Holding AG ist kein Finanzintermediär und untersteht keiner prudentiellen Aufsicht. Sowohl die Vontobel Holding AG als auch die Vontobel Financial Products Ltd. als Konzerngesellschaften unterliegen der ergänzenden, konsolidierten Gruppenaufsicht durch die FINMA.

  • Erstattungsanspruch des Kunden bei einer autorisierten Zahlung (1) Der Kunde kann bei einer autorisierten Zahlung aufgrund einer SEPA-Basis-Lastschrift binnen einer Frist von acht Wochen ab dem Zeitpunkt der Belastungsbuchung auf seinem Konto von der Bank ohne Angabe von Gründen die Erstattung des belasteten Lastschriftbetrages verlangen. Dabei bringt sie das Konto wieder auf den Stand, auf dem es sich ohne die Belastung durch die Zahlung befunden hätte. Etwaige Zahlungsansprüche des Zahlungs- empfängers gegen den Kunden bleiben hiervon unberührt. (2) Der Erstattungsanspruch nach Absatz 1 ist ausgeschlossen, sobald der jeweilige Betrag der Lastschriftbelastungsbuchung durch eine ausdrückliche Genehmigung des Kunden unmittelbar gegenüber der Bank autorisiert worden ist. (3) Erstattungsansprüche des Kunden bei einer nicht erfolgten oder fehlerhaft ausgeführten autorisierten Zahlung richten sich nach Nummer A.2.6.2.

  • Erfüllungsort, Gerichtsstand, anzuwendendes Recht 1. Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für Lieferung und Zahlungen sowie für sämtliche zwischen den Parteien sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist der Hauptsitz des Verkäufers, wenn beide Vertragsparteien Kaufleute im Sinne des HGB oder juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen sind (§ 38 ZPO). Ansonsten gelten die gesetzlichen Bestimmungen. 2. Die Beziehungen zwischen den Vertragsparteien richten sich ausschließlich nach dem in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.