Ressourcenmanagement Musterklauseln

Ressourcenmanagement. In den Bereichen Personal-, Finanz- und Facilitymanagement bestehen Chancen, die zur Vereinfachung von Prozessen und zur Verbesserung der Effizienz des Ressourceneinsat- zes genutzt werden können. Ganz wesentlich ist dabei der unmittelbare Gewinn für die unterschiedlichen Gruppen der Nutzenden sowohl im wissenschaftlichen als auch im wis- senschaftsunterstützenden Bereich. Beispielhaft können hier Servicefelder im Personalma- nagement, wie die Beantragung und Abrechnung von Dienstreisen, Lehraufträgen oder im Finanzmanagement die Durchführung von Beschaffungen genannt werden. Die Hochschule setzt sich folgende Ziele: 2021 - wesentliche Supportprozesse im Personal-, Finanz- und Facilityma- nagement werden auf eine Überführung in elektronische Workflows geprüft - für die ausgewählten Prozesse wird ein Projektplan für deren Imple- mentierung erstellt 2022-2025 - sukzessive Implementierung der einzelnen Prozesse, wobei mindes- tens ein Prozess pro Jahr implentiert wird - Bericht zum Stand der Implementierung und zu den Veränderungen, die aus der vorgesehenen Projektevaluation abgeleitet werden Das Land stellt bei Zielerreichung in den Jahren 2021 bis 2025 Mittel in Höhe von jeweils 10 % des Leistungsbudgets zur Verfügung.
Ressourcenmanagement. Bietet Einblicke in die Ressourcennutzung und ermöglicht die Überwachung zugeordneter Aufgaben und der pro Benutzer aufgewendeten Tage zur Ausführung der Aufgaben. Es können Berichte über die durchschnittliche Dauer einer Aufgabe, den Fertigstellungsgrad und andere Key Performance Indicators (KPIs) erstellt werden.
Ressourcenmanagement. Eine der Herausforderungen einer wachsenden Institution ist es, das Personal, den Campus sowie die internen Strukturen und Prozesse im gegenseitigen Einklang zu entwickeln. Diese Aufgabe wird am IST Austria zusätzlich dadurch erschwert, dass bei der Berufung neuer Forschungsgruppen ohne fachliche Einschränkungen weltweit nach den besten Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern gesucht wird, die nach Klosterneuburg geholt werden können, und dass ein Großteil der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (alle Studierenden und Postdocs) nur einige Jahre am Institut verbringen. Beide Grundsätze sind für den Erfolg des IST Austria in der internationalen Spitzenforschung unabdingbar.

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  • Unmöglichkeit; Vertragsanpassung 1. Soweit die Lieferung unmöglich ist, ist der Besteller berechtigt, Schadensersatz zu verlangen, es sei denn, dass der Lieferer die Unmöglichkeit nicht zu vertreten hat. Jedoch beschränkt sich der Schadensersatzanspruch des Bestellers auf 10 % des Wertes desjenigen Teils der Lieferung, der wegen der Unmöglichkeit nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden kann. Diese Beschränkung gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird; eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist hiermit nicht verbunden. Das Recht des Bestellers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt.

  • Einlagensicherung Die Ikano Bank unterliegt der staatlichen schwedischen Einlagensicherung „Riksgälden - Swedish National Debt Office“. Die Einlagensicherung durch Riksgälden schützt Einlagen bis zu einer Höhe von 100.000 Euro.

  • Mindestlohn 1. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, das Gesetz zur Regelung eines allgemeinen Mindestlohns (Mindestlohngesetz - MiLoG) zu beachten und den jeweils verbindlich vorgeschriebenen Mindestlohn zu zahlen. Die vorstehende Regelung gilt ebenfalls für vom Auftragnehmer eingesetzte Nachunternehmer und deren eingesetztes Personal.

  • Ausführung von Aufträgen Z 8. (1) Einen Auftrag, der seinem Inhalt nach typischerweise die Heranziehung eines Dritten erforderlich macht, erfüllt das Kreditinstitut durch Betrauung eines Dritten im eigenen Namen. Wählt das Kreditinstitut den Dritten aus, so haftet es für die sorgfältige Auswahl.

  • Prüfungen Sind für den Liefergegenstand Prüfungen vorgesehen, trägt der Lieferant die sachlichen und seine personellen Prüfkosten. Der Be- steller trägt seine personellen Prüfkosten. Der Lieferant hat dem Besteller die Prüfbereitschaft mindestens eine Woche vor dem für die Prüfung vorgesehenen Termin verbindlich anzuzeigen. Der Lie- ferant hat zudem mit dem Besteller einen Prüftermin zu vereinba- ren. Wird zu diesem Termin der Liefergegenstand nicht vorgestellt, so gehen die personellen Prüfkosten des Bestellers zu Lasten des Lieferanten. Sind infolge festgestellter Mängel wiederholte oder weitere Prüfungen erforderlich, so trägt der Lieferant hierfür alle sachlichen und personellen Kosten. Für die Werkstoffnachweise der Vormaterialien trägt der Lieferant die sachlichen und personel- len Kosten.

  • Berechnung 1. Für ein unvollständiges Arbeitsjahr sind die Ferien entsprechend der Dauer des Arbeitsverhältnisses zu gewähren.

  • Aufrechnung und Zurückbehaltung Der Besteller darf nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderung aufrechnen. Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts ist dem Besteller nur gestattet, wenn es auf demselben Vertragsverhältnis beruht; diese Beschränkung findet keine Anwendung, wenn die Gegenansprüche des Bestellers unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Ein Befriedigungsrecht nach § 371 HGB steht dem Kunden nicht zu.

  • Rechnungslegung und Zahlung (Zu 8.3 und 8.4 der ÖNORM B 2110)

  • Brandschutz F.1 Der Brandschutz im Gebäude ist ein wichtiges Erfordernis. Der Mieter ist verpflichtet, sich nach seinem Einzug über die Brandschutzvorkeh- rungen, Fluchtwege und Alarmierungsmöglichkeiten zu informieren und sich so zu verhalten, dass Bränden vorgebeugt wird. Einzelheiten können den entsprechenden Aushängen und Hinweisen entnommen werden.

  • Stimmrechte Mit den Anteilscheinen sind keine Stimmrechte verbunden.