Risikobegrenzung. Nicht versichert sind Pflichten oder Ansprüche wegen Umweltschäden aus 2.1 Anlagen des Versicherungsnehmers, die bestimmt sind, gewässerschädliche Stoffe herzustellen, zu verarbeiten, zu lagern, abzulagern, zu befördern oder wegzuleiten (WHG Anlagen). Ausgenommen sind solche WHG-Anlagen, die in Anhang 1 oder 2 zum UHG aufgeführt sind, Abwasseranlagen, Einwirkungen auf Gewässer sowie Schäden durch Abwässer. Kleingebinde bis 50 Liter /Kilogramm je Einzelgebinde gelten nicht als Anlage im Sinne von Ziffer 2.1, sofern die Gesamtlagermenge aller Einzelgebinde eine Gesamtmenge von 500 Liter/ Kilogramm je Betriebsstätte nicht übersteigt. Hierfür besteht Versicherungsschutz unter Ziffer 2.8. 2.2 Anlagen des Versicherungsnehmers gemäß Anhang 1 zum UHG (UHG-Anlagen). Ausgenommen sind Abwasseranlagen, Einwirkungen auf Gewässer sowie Schäden durch Abwässer. 2.3 Anlagen des Versicherungsnehmers, die nach dem Umweltschutz dienenden Bestimmungen einer Genehmigungs- oder Anzeigepflicht unterliegen, soweit es sich nicht um WHG- oder UmweltHG-Anlagen handelt (sonstige deklarierungspflichtige Anlagen). Ausgenommen sind Abwasseranlagen, Einwirkungen auf Gewässer und Schäden durch Abwässer. 2.4 Abwasseranlagen des Versicherungsnehmers oder Einbringen oder Einleiten von Stoffen in ein Gewässer oder Einwirken auf ein Gewässer derart, dass die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit des Wassers verändert wird, durch den Versicherungsnehmer (Abwasseranlagen - und Einwirkungsrisiko). 2.5 Anlagen des Versicherungsnehmers gemäß Anhang 2 zum UmweltHG (UHG-Anlagen / Pflichtversicherung)
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Samples: Versicherungsbedingungen Für Die Motorsportversicherung (Haftpflicht Und Unfall)
Risikobegrenzung. Nicht versichert sind Pflichten oder Ansprüche ist die Haftpflicht wegen Umweltschäden Umwelteinwirkungen aus
2.1 Anlagen des Versicherungsnehmers, die bestimmt sind, gewässerschädliche Stoffe herzustellen, zu verarbeiten, zu lagern, abzulagern, zu befördern oder wegzuleiten (WHG Anlagen). Ausgenommen sind solche WHG-Anlagen, die in Anhang 1 oder 2 zum UHG aufgeführt sind, Abwasseranlagen, Einwirkungen auf Gewässer sowie Schäden durch Abwässer. Kleingebinde bis 50 Liter /Kilogramm je Einzelgebinde gelten nicht als Anlage im Sinne von Ziffer 2.1, sofern die Gesamtlagermenge aller Einzelgebinde eine Gesamtmenge von 500 Liter/ Kilogramm je Betriebsstätte nicht übersteigt. Hierfür besteht Versicherungsschutz unter Ziffer 2.8).
2.2 Anlagen des Versicherungsnehmers gemäß Anhang 1 zum UHG Umwelthaftungs- gesetz (UHGUmweltHG-Anlagen). Ausgenommen sind Abwasseranlagen, Einwirkungen auf Gewässer sowie Schäden durch Abwässer.
2.3 Anlagen des Versicherungsnehmers, die nach dem Umweltschutz dienenden Bestimmungen einer Genehmigungs- oder Anzeigepflicht unterliegen, soweit es sich nicht um WHG- oder UmweltHG-Anlagen handelt unterliegen (sonstige son- stige deklarierungspflichtige Anlagen). Ausgenommen sind Abwasseranlagen, Einwirkungen auf Gewässer und Schäden durch Abwässer.
2.4 Abwasseranlagen des Versicherungsnehmers oder dem Einbringen oder Einleiten Ein- leiten von Stoffen in ein Gewässer oder Einwirken auf ein Gewässer derart, dass die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit des Wassers Was- sers verändert wird, durch den Versicherungsnehmer (Abwasseranlagen - Abwasseranlagen- und Einwirkungsrisiko). Mitversichert ist jedoch die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers – als Inhaber von Abwasseranlagen für häusliche Abwässer (Sanitär- und Regenabwässer), die im Gebäude selbst anfallen (also keine industriellen und gewerblichen Abwässer), und von betrieblichen Öl-, Fett-, Benzin- bzw. Leichtflüssigkeitsabscheidern; – als Inhaber einer Amalgamabscheideranlage; – aus dem Einleiten von Abwässern aus diesen Anlagen in ein Gewässer, auch wenn die Kanalisation zwischengeschaltet ist. Der Ausschluss von Schäden durch Abwässer gemäß Ziffer 7.14 AHB findet keine Anwendung.
2.5 Anlagen des Versicherungsnehmers gemäß Anhang 2 zum UmweltHG Umwelthaftungs- gesetz (UHGUmweltHG-Anlagen / Anlagen/ Pflichtversicherung).
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Risikobegrenzung. Nicht versichert sind Pflichten oder Ansprüche ist die Haftpflicht wegen Umweltschäden Umwelteinwirkungen aus
2.1 Anlagen des Versicherungsnehmers, die bestimmt sind, gewässerschädliche Stoffe herzustellen, zu verarbeiten, zu lagern, abzulagern, zu befördern oder wegzuleiten (WHG Anlagen). Ausgenommen sind solche WHG-Anlagen, die in Anhang 1 oder 2 zum UHG aufgeführt sind, Abwasseranlagen, Einwirkungen auf Gewässer sowie Schäden durch Abwässer. Kleingebinde bis 50 Liter /Kilogramm je Einzelgebinde gelten nicht als Anlage im Sinne von Ziffer 2.1, sofern die Gesamtlagermenge aller Einzelgebinde eine Gesamtmenge von 500 Liter/ Kilogramm je Betriebsstätte nicht übersteigt. Hierfür besteht Versicherungsschutz unter Ziffer 2.8).
2.2 Anlagen des Versicherungsnehmers gemäß Anhang 1 zum UHG Umwelthaftungs- gesetz (UHGUmweltHG-Anlagen). Ausgenommen sind Abwasseranlagen, Einwirkungen auf Gewässer sowie Schäden durch Abwässer.
2.3 Anlagen des Versicherungsnehmers, die nach dem Umweltschutz dienenden Bestimmungen einer Genehmigungs- oder Anzeigepflicht unterliegen, soweit es sich nicht um WHG- oder UmweltHG-Anlagen handelt unterliegen (sonstige son- stige deklarierungspflichtige Anlagen). Ausgenommen sind Abwasseranlagen, Einwirkungen auf Gewässer und Schäden durch Abwässer.
2.4 Abwasseranlagen des Versicherungsnehmers oder dem Einbringen oder Einleiten Ein- leiten von Stoffen in ein Gewässer oder Einwirken auf ein Gewässer derart, dass die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit des Wassers Was- sers verändert wird, durch den Versicherungsnehmer (Abwasseranlagen - Abwasseranlagen- und Einwirkungsrisiko). Mitversichert ist jedoch die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers – als Inhaber von Abwasseranlagen für häusliche Abwässer (Sanitär- und Regenabwässer), die im Gebäude selbst anfallen (also keine industriellen und gewerblichen Abwässer), und von betrieblichen Öl-, Fett-, Benzin- bzw. Leichtflüssigkeits-abscheidern; – als Inhaber einer Amalgamabscheideranlage; – aus dem Einleiten von Abwässern aus diesen Anlagen in ein Gewässer, auch wenn die Kanalisation zwischengeschaltet ist. Der Ausschluss von Schäden durch Abwässer gemäß Ziffer 7.14 AHB findet keine Anwendung.
2.5 Anlagen des Versicherungsnehmers gemäß Anhang 2 zum UmweltHG Umwelthaftungs- gesetz (UHGUmweltHG-Anlagen / Anlagen/ Pflichtversicherung).
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Risikobegrenzung. Nicht versichert sind Pflichten oder Ansprüche ist die Haftpflicht wegen Umweltschäden Umwelteinwirkungen aus
2.1 Anlagen des Versicherungsnehmers, die bestimmt sind, gewässerschädliche Stoffe herzustellen, zu verarbeiten, zu lagern, abzulagern, zu befördern oder wegzuleiten (WHG WHG- Anlagen). Ausgenommen sind solche WHG-Anlagen, die in Anhang 1 oder 2 zum UHG aufgeführt sind, Abwasseranlagen, Einwirkungen auf Gewässer sowie Schäden durch Abwässer. ; Kleingebinde bis 50 Liter /Kilogramm 500 Liter/Kilogramm je Einzelgebinde gelten nicht als Anlage im Sinne von Ziffer 2.1, sofern die Gesamtlagermenge Gesamtla- germenge aller Einzelgebinde eine Gesamtmenge von 500 Liter/ 5.000 Liter/Kilogramm je Betriebsstätte nicht übersteigt. Hierfür besteht Wird jedoch eine dieser Mengenschwellen überschritten, erlischt diese Sonderregelung vollständig. Der Versicherungsschutz unter Ziffer 2.8bedarf insoweit besonderer Vereinbarung.
2.2 Anlagen des Versicherungsnehmers gemäß Anhang 1 zum UHG Umwelthaftungsgesetz (UHG-AnlagenUmweltHGAnlagen). Ausgenommen sind Abwasseranlagen, Einwirkungen auf Gewässer sowie Schäden durch Abwässer.;
2.3 Anlagen des Versicherungsnehmers, die nach dem Umweltschutz Um- weltschutz dienenden Bestimmungen einer Genehmigungs- oder Anzeigepflicht unterliegen, soweit es sich nicht um WHG- oder UmweltHG-Anlagen handelt unterliegen (sonstige deklarierungspflichtige deklarierungspflichti- ge Anlagen). Ausgenommen sind Abwasseranlagen, Einwirkungen auf Gewässer und Schäden durch Abwässer.;
2.4 Abwasseranlagen des Versicherungsnehmers oder Einbringen Ein- bringen oder Einleiten von Stoffen in ein Gewässer oder Einwirken Ein- wirken auf ein Gewässer derart, dass die physikalische, chemische che- mische oder biologische Beschaffenheit des Wassers verändert verän- dert wird, durch den Versicherungsnehmer (Abwasseranlagen - Abwasseranlagen- und Einwirkungsrisiko).;
2.5 Anlagen des Versicherungsnehmers gemäß Anhang 2 zum UmweltHG Umwelthaftungsgesetz (UHGUmweltHG-Anlagen / PflichtversicherungAnlagen/ Pflichtversiche- rung);
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Samples: Haftpflichtversicherung
Risikobegrenzung. Nicht versichert sind Pflichten oder Ansprüche ist die Haftpflicht wegen Umweltschäden Umwelteinwirkungen aus:
2.1 Anlagen des Versicherungsnehmers, die bestimmt sind, gewässerschädliche ge- wässerschädliche Stoffe herzustellen, zu verarbeiten, zu lagern, abzulagern, zu befördern oder wegzuleiten (WHG Anlagen). Ausgenommen sind solche WHG-Anlagen).
2.1.1 Kleingebinde bzw. stationäre und mobile vom Versicherungs- nehmer betriebene Anlagen auf seinem Betriebsgrundstücken bzw. auf Baustellen.
2.1.2 Mitversichert ist im Rahmen dieser Umwelthaftpflicht-Basis- versicherung, die Haftpflicht wegen Schäden, die durch bestim- mungswidriges Auslaufen oder Austreten von Betriebsstoffen (Kraftstoffe, Getriebe- und Hydrauliköle, Schmierstoffe u.ä.) aus den in Anhang 1 oder 2 zum UHG aufgeführt sindder Betriebs-Haftpflichtversicherung mitversicherten Fahr- zeuge verursacht werden. Dieser Versicherungsschutz besteht nur insoweit, Abwasseranlagen, Einwirkungen auf Gewässer sowie Schäden durch Abwässer. Kleingebinde bis 50 Liter /Kilogramm je Einzelgebinde gelten als die Haftpflichtgefahr aus diesen Fahrzeugen nicht als Anlage im Sinne von Ziffer 2.1, sofern die Gesamtlagermenge aller Einzelgebinde eine Gesamtmenge von 500 Liter/ Kilogramm je Betriebsstätte nicht übersteigt. Hierfür besteht Versicherungsschutz unter Ziffer 2.8an- derweitig versichert ist.
2.2 Anlagen des Versicherungsnehmers gemäß Anhang 1 zum UHG Umwelthaftungsgesetz (UHGUmweltHG-Anlagen). Ausgenommen sind Abwasseranlagen, Einwirkungen auf Gewässer sowie Schäden durch Abwässer.;
2.3 Anlagen des Versicherungsnehmers, die nach dem Umweltschutz dienenden Bestimmungen einer Genehmigungs- oder Anzeigepflicht unterliegen, soweit es sich nicht um WHG- oder UmweltHG-Anlagen handelt unterliegen (sonstige deklarierungspflichtige Anlagen). Ausgenommen sind Abwasseranlagen, Einwirkungen auf Gewässer und Schäden durch Abwässer.
2.4 Abwasseranlagen des Versicherungsnehmers oder dem Einbringen oder Einleiten von Stoffen in ein Gewässer oder Einwirken auf ein Gewässer derart, dass die physikalische, chemische chemi- sche oder biologische Beschaffenheit des Wassers verändert wird, durch den Versicherungsnehmer (Abwasseranlagen - Abwasseranlagen- und EinwirkungsrisikoEinwir- kungsrisiko).;
2.5 Anlagen des Versicherungsnehmers gemäß Anhang 2 zum UmweltHG Umwelthaftungsgesetz (UHG-Anlagen / UmweltHG- Anlagen/Pflichtversicherung);
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Samples: Haftpflichtversicherung Für Betriebliche Und Berufliche Risiken
Risikobegrenzung. Nicht versichert sind Pflichten oder Ansprüche wegen Umweltschäden aus
2.1 Anlagen des Versicherungsnehmers, die bestimmt sind, gewässerschädliche Stoffe herzustellen, zu verarbeiten, zu lagern, abzulagern, zu befördern oder wegzuleiten (WHG Anlagen). Ausgenommen sind solche WHG-Anlagen, die in Anhang 1 oder 2 zum UHG aufgeführt sind, Abwasseranlagen, Einwirkungen auf Gewässer sowie Schäden durch Abwässer. Kleingebinde bis 50 Liter /Kilogramm je Einzelgebinde gelten nicht als Anlage im Sinne von Ziffer 2.1, sofern die Gesamtlagermenge aller Einzelgebinde eine Gesamtmenge von 500 Liter/ Kilogramm je Betriebsstätte nicht übersteigt. Hierfür besteht Versicherungsschutz unter Ziffer 2.8.
2.2 Anlagen des Versicherungsnehmers gemäß Anhang 1 zum UHG (UHG-Anlagen). Ausgenommen sind AbwasseranlagenAb- wasseranlagen, Einwirkungen auf Gewässer sowie Schäden durch Abwässer.
2.3 Anlagen des Versicherungsnehmers, die nach dem Umweltschutz dienenden Bestimmungen einer Genehmigungs- oder Anzeigepflicht unterliegen, soweit es sich nicht um WHG- oder UmweltHG-Anlagen handelt (sonstige deklarierungspflichtige Anlagen). Ausgenommen sind Abwasseranlagen, Einwirkungen auf Gewässer und Schäden durch Abwässer.
2.4 Abwasseranlagen des Versicherungsnehmers oder Einbringen oder Einleiten von Stoffen in ein Gewässer oder Einwirken auf ein Gewässer derart, dass die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit des Wassers verändert wird, durch den Versicherungsnehmer (Abwasseranlagen - und Einwirkungsrisiko).
2.5 Anlagen des Versicherungsnehmers gemäß Anhang 2 zum UmweltHG (UHG-Anlagen / Pflichtversicherung)
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