Risikoreduzierung Musterklauseln

Risikoreduzierung. (ii) Kostenreduzierung (iii) Erzeugung von zusätzlichem Kapital oder Erträgen für einen Teilfonds mit einem Risikoniveau in Übereinstimmung mit dem Risikoprofil des Teilfonds und den in Bestimmungen 70 und 71 der OGAW-Bestimmungen definierten Diversifizierungsregeln (c) Ihre Risiken werden durch den Risikomanagementprozess des Fonds (nur bei Finanzderivaten) angemessen erfasst. (d) Sie können nicht zu einer Änderung des erklärten Anlageziels eines Teilfonds führen oder zusätzliche Risiken im Vergleich zu den allgemeinen Risikorichtlinien der Vertriebsdokumentation beinhalten. Es können neue Techniken und Instrumente entwickelt werden, die möglicherweise für einen Teilfonds geeignet sind. Die Verwaltungsgesellschaft kann (vorbehaltlich der Bedingungen der Zentralbank) solche Techniken und Instrumente nutzen.
Risikoreduzierung. 17.2.2 Kostenreduzierung

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  • Unmöglichkeit; Vertragsanpassung 1. Soweit die Lieferung unmöglich ist, ist der Besteller berechtigt, Schadensersatz zu verlangen, es sei denn, dass der Lieferer die Unmöglichkeit nicht zu vertreten hat. Jedoch beschränkt sich der Schadensersatzanspruch des Bestellers auf 10 % des Wertes desjenigen Teils der Lieferung, der wegen der Unmöglichkeit nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden kann. Diese Beschränkung gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird; eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist hiermit nicht verbunden. Das Recht des Bestellers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt.

  • Swaps Swapgeschäfte sind Tauschverträge, bei denen die dem Geschäft zugrunde liegenden Zahlungsströme oder Risiken zwischen den Vertragspartnern ausgetauscht werden. Die Gesellschaft darf für Rechnung des Fonds im Rahmen der Anlagegrundsätze • Zins- • Währungs- • Zins-Währungs- • Varianz- • Equity- • Credit Default-Swapgeschäfte abschließen.