Common use of Räumlich Clause in Contracts

Räumlich. Für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland; Für die tarifgebundenen Mitgliedsunternehmen des Bundesarbeitge- berverbandes der Personaldienstleister e. V. (BAP) und des Interessen- verbandes Deutscher Zeitarbeitsunternehmen e. V. (iGZ), die im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassung Beschäftigte in einem Kun- denbetrieb der Holz und Kunststoff verarbeitenden Industrie einset- zen. Als Kundenbetrieb der Holz und Kunststoff verarbeitenden In- dustrie gelten folgende Betriebe, soweit sie nicht dem Handwerk zuzuordnen sind: Betriebe der Holzverarbeitung und Kunststoffverarbeitung der Wirt- schaftsgruppen q Plattenherstellung, q Möbel und Polstermöbelherstellung, q allgemeine Holzverarbeitung, q Holzverwertungsbetriebe zur Gewinnung und Herstellung von Spezialprodukten, q Kunststoffverarbeitung, q Bautischlerei, q Fertighausbau, q Innenausbau, q Musikinstrumente, q Sportgeräte und Spielwaren, q Korb-, Flecht- und Korkwaren, q Haar- und Borstenverarbeitung, q Karosserie- und Fahrzeugbau, q Modellbau, q Kulturwaren, sowie die zu den erwähnten Wirtschaftszweigen gehörenden Repa- ratur-, Zubehör-, Montage-, Dienstleistungs- und sonstigen Hilfs- und Nebenbetrieben und Zweigniederlassungen sowie die Betriebe artverwandter Industrien. Bei Zweifelsfällen hinsichtlich der Einordnung eines Kundenbetriebs gilt als maßgebliches Entscheidungskriterium der im Kundenbetrieb angewandte Tarifvertrag.1 In dem Vertrag gem. § 12 AÜG ist die Branchenzugehörigkeit festzuhalten. Ohne eine eindeutige Angabe des Kundenbetriebs zum angewandten Tarifvertrag kann das Zeitar- beitsunternehmen den TV BZ HK anwenden.

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Samples: Tarifvertrag Über Branchenzuschläge, Tarifvertrag Über Branchenzuschläge, Tarifvertrag Über Branchenzuschläge

Räumlich. Für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland; Für die tarifgebundenen Mitgliedsunternehmen des Bundesarbeitge- berverbandes Bundesarbeit- geberverbandes der Personaldienstleister e. V. (BAP) und des Interessen- verbandes Interes- senverbandes Deutscher Zeitarbeitsunternehmen e. V. (iGZ), die im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassung Beschäftigte in einem Kun- denbetrieb der Holz Papier und Kunststoff Pappe verarbeitenden Industrie einset- zeneinsetzen. Als Kundenbetrieb der Holz Papier und Kunststoff Pappe verarbeitenden In- dustrie Industrie gelten folgende BetriebeBetriebe der Papier und Pappe verarbeitenden Industrie, auch soweit anstelle von oder in Verbindung mit Papier und Pappe andere Werk- oder Kunststoffe verwendet werden, soweit sie nicht dem Handwerk zuzuordnen sind: Betriebe der Holzverarbeitung und Kunststoffverarbeitung der Wirt- schaftsgruppen q PlattenherstellungTapetenindustrie, q Möbel und PolstermöbelherstellungPapierveredelung, q allgemeine HolzverarbeitungBuntpapier- und Metallpapier-Fabrikation, q Holzverwertungsbetriebe zur Gewinnung Wachspapier-Industrie, q Geschäftsbücher-, Systembuchungsmittel- und Lernmittel-Industrie, q buchbinderische Bürohilfsmittel-Industrie q buchbinderische Kalender- und Werbeartikel-Fabrikation q Herstellung von SpezialproduktenGesang- und Gebetbüchern, q KunststoffverarbeitungAlben und Mappen, Ordnern und Registraturmitteln, q Bautischlereiindustrielle Verlags- und Lohnbuchbindereien, q FertighausbauWellpappen-Industrie, q InnenausbauKartonagen-Industrie, q MusikinstrumenteFabrikation von Hartpapierwaren und Rundgefäßen, q Sportgeräte und SpielwarenFaltschachtel-Industrie, q Korb-Papiersack-Industrie, Flecht- und Korkwarenx Xxxxxx-Industrie, q Haar- Briefumschlag- und BorstenverarbeitungPapierausstattungs-Industrie, q Karosserie- und Fahrzeugbau, q Modellbau, q KulturwarenFabrikation von Sondererzeugnissen der Papierverarbeitung, sowie die zu den erwähnten Wirtschaftszweigen gehörenden Repa- ratur-, Zubehör-, Montage-, Dienstleistungs- und sonstigen Hilfs- und Nebenbetrieben und Zweigniederlassungen sowie die Betriebe artverwandter Industrien. Bei Zweifelsfällen hinsichtlich der Einordnung eines Kundenbetriebs gilt als maßgebliches Entscheidungskriterium der im Kundenbetrieb angewandte Tarifvertrag.1 In dem Vertrag gem. § 12 AÜG ist die Branchenzugehörigkeit festzuhalten. Ohne eine eindeutige Angabe des Kundenbetriebs zum angewandten Tarifvertrag kann das Zeitar- beitsunternehmen den TV BZ HK PPK anwenden.

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Samples: Tarifvertrag Über Branchenzuschläge, Tarifvertrag Über Branchenzuschläge

Räumlich. Für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland; Für die tarifgebundenen Mitgliedsunternehmen des Bundesarbeitge- berverbandes Bundesarbeit- geberverbandes der Personaldienstleister e. V. (BAP) und des Interessen- verbandes Interes- senverbandes Deutscher Zeitarbeitsunternehmen e. V. (iGZ), die im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassung Beschäftigte in einem Kun- denbetrieb der Holz und Kunststoff verarbeitenden Chemischen Industrie einset- zeneinsetzen. Als Kundenbetrieb der Holz und Kunststoff verarbeitenden In- dustrie Chemischen Industrie gelten folgende Betriebedie Fertigungsbetriebe folgender Wirtschaftszweige, soweit sie nicht dem Handwerk zuzuordnen sind: Betriebe der Holzverarbeitung q Anorganische und Kunststoffverarbeitung der Wirt- schaftsgruppen organische Chemikalien und Grundstoffe q Plattenherstellung, Kernchemie q Möbel Chemiefaser q Chemisch-technische Erzeugnisse q Pharmazeutische Erzeugnisse q Kosmetische Erzeugnisse q Biotechnologie q Nanotechnologie q Nachwachsende Rohstoffe q Brennstoffzelle und Polstermöbelherstellung, q allgemeine Holzverarbeitung, q Holzverwertungsbetriebe zur Gewinnung und Herstellung von Spezialprodukten, q Kunststoffverarbeitung, q Bautischlerei, q Fertighausbau, q Innenausbau, q Musikinstrumente, q Sportgeräte und Spielwaren, q Korb-, Flecht- und Korkwaren, q Haar- und Borstenverarbeitung, q Karosserie- und Fahrzeugbau, q Modellbau, q Kulturwaren, Wasserstofftechnik sowie die zu den erwähnten Wirtschaftszweigen gehörenden Repa- ratur-, Zubehör-, Montage-, Dienstleistungs- Zubehör- und sonstigen Hilfs- und Nebenbetrieben Montagebetriebe und Zweigniederlassungen sowie die Betriebe artverwandter IndustrienIndustrien und anderer Branchen1, die den Chemietarifvertrag anwenden. Bei Zweifelsfällen hinsichtlich der Einordnung eines Kundenbetriebs gilt als maßgebliches Entscheidungskriterium der im Kundenbetrieb angewandte Tarifvertrag.1 Tarifvertrag. In dem Vertrag gem. § 12 AÜG ist die Branchenzugehörigkeit festzuhalten. Ohne eine eindeutige Angabe des Kundenbetriebs zum angewandten angewand- ten Tarifvertrag kann das Zeitar- beitsunternehmen Zeitarbeitsunternehmen den TV BZ HK Che- mie anwenden.

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Samples: Tarifvertrag Über Branchenzuschläge, Tarifvertrag Über Branchenzuschläge

Räumlich. Für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland; Für die tarifgebundenen Mitgliedsunternehmen des Bundesarbeitge- berverbandes Bundesarbeitgeber- verbandes der Personaldienstleister e. V. (BAP) und des Interessen- verbandes Interessenver- bandes Deutscher Zeitarbeitsunternehmen e. V. (iGZ), die im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassung Beschäftigte in einem Kun- denbetrieb einen Kundenbetrieb der Holz Metall- und Kunststoff verarbeitenden Industrie einset- zenElektroindustrie einsetzen. Als Kundenbetrieb der Holz Metall- und Kunststoff verarbeitenden In- dustrie Elektroindustrie gelten folgende Betriebedie Betriebe folgender Wirtschaftszweige, soweit sie nicht dem Handwerk zuzuordnen sind: Betriebe der Holzverarbeitung NE-Metallgewinnung und Kunststoffverarbeitung der Wirt- schaftsgruppen q Plattenherstellung-verarbeitung, q Möbel Scheideanstalten Gießereien Ziehereien, Walzwerke und PolstermöbelherstellungStahlverformung Schlossereien, q allgemeine HolzverarbeitungSchweißereien, q Holzverwertungsbetriebe zur Gewinnung Schleifereien, Schmieden Stahl-, Leichtmetallbau und Herstellung von SpezialproduktenMetallkonstruktionen Maschinen-, q KunststoffverarbeitungApparate- und Werkzeugbau Automobilindustrie und Fahrzeugbau Luft- und Raumfahrtindustrie Schiffbau Elektrotechnik, q BautischlereiElektro- und Elektrotechnikindustrie Hardwareproduktion Feinmechanik und Optik Uhren-Industrie Eisen-, q Fertighausbau, q Innenausbau, q Musikinstrumente, q Blech- und Metallwaren Musikinstrumente Spiel- und Sportgeräte und Spielwaren, q Korb-, Flecht- und Korkwaren, q Haar- und Borstenverarbeitung, q Karosserie- und Fahrzeugbau, q Modellbau, q Kulturwaren, Schmuckwaren sowie die zu den erwähnten Wirtschaftszweigen gehörenden Repa- ratur-Reparatur-, Zubehör-, Montage-, Dienstleistungs- und sonstigen Hilfs- und Nebenbetrieben Neben- betriebe und Zweigniederlassungen sowie die Betriebe artverwandter Industrien. Als Kundenbetriebe der Metall- und Elektroindustrie in diesem Sinne gel- ten auch Betriebe, die (durch Mitgliedschaft oder Bezugnahme in einem Haustarifvertrag) an ein regionales Tarifwerk der Metall- und Elektroindus- trie gebunden sind.* Bei Zweifelsfällen hinsichtlich der Einordnung eines Kundenbetriebs gilt als maßgebliches Entscheidungskriterium der im Kundenbetrieb angewandte Tarifvertrag.1 Tarifvertrag. In dem Vertrag gem. § 12 AÜG ist die Branchenzugehörigkeit festzuhalten. Ohne eine eindeutige Angabe des Kundenbetriebs zum angewandten Tarifvertrag kann das Zeitar- beitsunternehmen den TV BZ HK anwenden.

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Samples: Tarifvertrag Über Branchenzuschläge, Tarifvertrag Über Branchenzuschläge

Räumlich. Für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland; Für die tarifgebundenen Mitgliedsunternehmen des Bundesarbeitge- berverbandes der Personaldienstleister e. V. (BAP) und des Interessen- verbandes Deutscher Zeitarbeitsunternehmen e. V. (iGZ), die im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassung Beschäftigte in einem Kun- denbetrieb einen Kunden- betrieb der Holz und Kunststoff verarbeitenden Industrie einset- zeneinsetzen. Als Kundenbetrieb der Holz und Kunststoff verarbeitenden In- dustrie Industrie gelten folgende Betriebe, soweit sie nicht dem Handwerk zuzuordnen zuzuord- nen sind: Betriebe der Holzverarbeitung und Kunststoffverarbeitung der Wirt- schaftsgruppen q Plattenherstellung, q Möbel und Polstermöbelherstellung, q allgemeine Holzverarbeitung, q Holzverwertungsbetriebe zur Gewinnung und Herstellung von Spezialprodukten, q Kunststoffverarbeitung, q Bautischlerei, q Fertighausbau, q Innenausbau, q Musikinstrumente, q Sportgeräte und Spielwaren, q Korb-, Flecht- und Korkwaren, q Haar- und Borstenverarbeitung, q Karosserie- und Fahrzeugbau, q Modellbau, q Kulturwaren, sowie die zu den erwähnten Wirtschaftszweigen gehörenden Repa- ratur-, Zubehör-, Montage-, Dienstleistungs- und sonstigen Hilfs- und Nebenbetrieben und Zweigniederlassungen sowie die Betriebe artverwandter Industrien. Bei Zweifelsfällen hinsichtlich der Einordnung eines Kundenbetriebs gilt als maßgebliches Entscheidungskriterium der im Kundenbetrieb angewandte Tarifvertrag.1 In dem Vertrag gem. § 12 AÜG ist die Branchenzugehörigkeit festzuhalten. Ohne eine eindeutige Angabe des Kundenbetriebs zum angewandten Tarifvertrag kann das Zeitar- beitsunternehmen den TV BZ HK anwenden.

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Samples: Tarifvertrag Über Branchenzuschläge, Tarifvertrag Über Branchenzuschläge

Räumlich. Für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland; Für die tarifgebundenen Mitgliedsunternehmen des Bundesarbeitge- berverbandes Bundesarbeit- geberverbandes der Personaldienstleister e. V. (BAP) und des Interessen- verbandes Interes- senverbandes Deutscher Zeitarbeitsunternehmen e. V. (iGZ), die im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassung Beschäftigte in einem Kun- denbetrieb einen Kunden- betrieb der Holz und Kunststoff verarbeitenden Industrie einset- zenDruckindustrie einsetzen. Als Kundenbetrieb der Holz und Kunststoff verarbeitenden In- Druckin- dustrie gelten folgende Betriebegelten, soweit sie nicht dem Handwerk zuzuordnen sind: Betriebe der Holzverarbeitung und Kunststoffverarbeitung der Wirt- schaftsgruppen q PlattenherstellungDruckvorlagenherstellung, q Möbel und PolstermöbelherstellungDruckformherstellung, q allgemeine Holzverarbeitungder Druck und die Weiterverarbeitung, q Holzverwertungsbetriebe zur Gewinnung und Herstellung unabhängig von Spezialprodukten, q Kunststoffverarbeitung, q Bautischlerei, q Fertighausbau, q Innenausbau, q Musikinstrumente, q Sportgeräte und Spielwaren, q Korb-, Flecht- und Korkwaren, q Haar- und Borstenverarbeitung, q Karosserie- und Fahrzeugbau, q Modellbau, q Kulturwarender Art des Druckverfahrens, sowie die zu den erwähnten Wirtschaftszweigen gehörenden Repa- ratur-, Zubehör-, Montage-, Dienstleistungs- und sonstigen Hilfs- und Nebenbetrieben und Zweigniederlassungen sowie die Betriebe artverwandter Industrien. Bei Zweifelsfällen hinsichtlich der Einordnung eines Kundenbetriebs gilt als maßgebliches Entscheidungskriterium der im Kundenbetrieb angewandte Tarifvertrag.1 Tarifvertrag. In dem Vertrag gem. § 12 AÜG ist die Branchenzugehörigkeit festzuhalten. Ohne eine eindeutige Angabe des Kundenbetriebs zum angewandten Tarifvertrag kann das Zeitar- beitsunternehmen den TV BZ HK Druck – gewerblich anwenden.

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Samples: Tarifvertrag Über Branchenzuschläge, Tarifvertrag Über Branchenzuschläge

Räumlich. Für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland; Für die tarifgebundenen Mitgliedsunternehmen des Bundesarbeitge- berverbandes Bundesarbeitgeber- verbandes der Personaldienstleister e. V. (BAP) und des Interessen- verbandes Interessenver- bandes Deutscher Zeitarbeitsunternehmen e. V. (iGZ), die im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassung Beschäftigte in einem Kun- denbetrieb einen Kundenbetrieb der Holz und Kunststoff verarbeitenden Industrie einset- zeneinsetzen. Als Kundenbetrieb der Holz und Kunststoff verarbeitenden In- dustrie Industrie gelten folgende Betriebe, soweit sie nicht dem Handwerk zuzuordnen sind: Betriebe der Holzverarbeitung und Kunststoffverarbeitung der Wirt- schaftsgruppen q Plattenherstellung, q Möbel und Polstermöbelherstellung, q allgemeine Holzverarbeitung, q Holzverwertungsbetriebe zur Gewinnung und Herstellung von Spezialprodukten, q Kunststoffverarbeitung, q Bautischlerei, q Fertighausbau, q Innenausbau, q Musikinstrumente, q Sportgeräte und Spielwaren, q Korb-, Flecht- und Korkwaren, q Haar- und Borstenverarbeitung, q Karosserie- und Fahrzeugbau, q Modellbau, q Kulturwaren, Kulturwaren sowie die zu den erwähnten Wirtschaftszweigen gehörenden Repa- ratur-Reparatur-, Zubehör-, Montage-, Dienstleistungs- und sonstigen Hilfs- und Nebenbetrieben Neben- betrieben und Zweigniederlassungen sowie die Betriebe artverwandter Industrien. Als Kundenbetriebe der Holz- und Kunststoffindustrie in diesem Sinne gel- ten auch Betriebe, die (durch Mitgliedschaft oder Bezugnahme in einem Firmentarifvertrag) an ein regionales Tarifwerk der Holz- und Kunststoff- industrie gebunden sind.* Bei Zweifelsfällen hinsichtlich der Einordnung eines Kundenbetriebs gilt als maßgebliches Entscheidungskriterium der im Kundenbetrieb angewandte Tarifvertrag.1 In dem Vertrag gem. § 12 AÜG ist die Branchenzugehörigkeit festzuhalten. Ohne eine eindeutige Angabe des Kundenbetriebs zum angewandten Tarifvertrag kann das Zeitar- beitsunternehmen den TV BZ HK anwenden.

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Samples: Tarifvertrag Über Branchenzuschläge

Räumlich. Für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland; Für die tarifgebundenen Mitgliedsunternehmen des Bundesarbeitge- berverbandes Bundesarbeitgeber- verbandes der Personaldienstleister e. V. (BAP) und des Interessen- verbandes Interessenver- bandes Deutscher Zeitarbeitsunternehmen e. V. (iGZ), die im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassung Beschäftigte in einem Kun- denbetrieb einen Kundenbetrieb der Holz Tex- til- und Kunststoff verarbeitenden Industrie einset- zenBekleidungsindustrie einsetzen. Als Kundenbetrieb der Holz Textil- und Kunststoff verarbeitenden In- dustrie Bekleidungsindustrie gelten folgende Betriebe, soweit sie nicht dem Tex- tilreinigungsgewerbe oder dem Handwerk zuzuordnen sind: Betriebe der Holzverarbeitung Textil- und Kunststoffverarbeitung Bekleidungswirtschaft und anverwandter Wirt- schaftszweige sowie Betriebe, die mit der Wirt- schaftsgruppen q PlattenherstellungHerstellung und/oder Ver- arbeitung von Haaren, q Möbel Fasern, Garnen, Stoffen oder der Herstellung und Polstermöbelherstellung, q allgemeine Holzverarbeitung, q Holzverwertungsbetriebe zur Gewinnung Bearbeitung von Bekleidungswaren und Herstellung von Spezialprodukten, q Kunststoffverarbeitung, q Bautischlerei, q Fertighausbau, q Innenausbau, q Musikinstrumente, q Sportgeräte und Spielwaren, q Korb-, Flecht- und Korkwaren, q Haar- und Borstenverarbeitung, q Karosserie- und Fahrzeugbau, q Modellbau, q Kulturwaren, ähnlichen Erzeugnissen aller Art befasst sind sowie die zu den erwähnten Wirtschaftszweigen gehörenden Repa- ratur-Reparatur-, Zubehör-, Montage-, Dienstleistungs- und sonstigen Hilfs- und Nebenbetrieben Nebenbetriebe und Zweigniederlassungen sowie die Betriebe artverwandter artver- wandter Industrien. Als Kundenbetriebe der Textil- und Bekleidungsindustrie in diesem Sin- ne gelten auch Betriebe, die (durch Mitgliedschaft oder Bezugnahme in einem Firmentarifvertrag) an ein regionales Tarifwerk der Textil- und Be- kleidungsindustrie gebunden sind.* Bei Zweifelsfällen hinsichtlich der Einordnung eines Kundenbetriebs gilt als maßgebliches Entscheidungskriterium der im Kundenbetrieb angewandte Tarifvertrag.1 Tarifvertrag. In dem Vertrag gem. § 12 AÜG ist die Branchenzugehörigkeit festzuhalten. Ohne eine eindeutige Angabe des Kundenbetriebs zum angewandten Tarifvertrag kann das Zeitar- beitsunternehmen den TV BZ HK anwenden.

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Samples: Tarifvertrag Über Branchenzuschläge

Räumlich. Für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland; Für die tarifgebundenen Mitgliedsunternehmen des Bundesarbeitge- berverbandes Bundesarbeitgeber- verbandes der Personaldienstleister e. V. (BAP) und des Interessen- verbandes Interessenver- bandes Deutscher Zeitarbeitsunternehmen e. V. (iGZ), die im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassung Beschäftigte in einem Kun- denbetrieb Kundenbetrieb der Holz Papier und Kunststoff Pappe verarbeitenden Industrie einset- zeneinsetzen. Als Kundenbetrieb der Holz Papier und Kunststoff Pappe verarbeitenden In- dustrie Industrie gelten folgende BetriebeBetriebe der Papier und Pappe verarbeitenden Industrie, auch soweit anstelle von oder in Ver- bindung mit Papier und Pappe andere Werk- oder Kunststoffe verwendet werden, soweit sie nicht dem Handwerk zuzuordnen sind: Betriebe der Holzverarbeitung Tapetenindustrie, Papierveredelung, Buntpapier- und Kunststoffverarbeitung der Wirt- schaftsgruppen q PlattenherstellungMetallpapier-Fabrikation, q Möbel Wachspapier-Industrie, Geschäftsbücher-, Systembuchungsmittel- und PolstermöbelherstellungLernmittel-Industrie, q allgemeine Holzverarbeitung, q Holzverwertungsbetriebe zur Gewinnung buchbinderische Bürohilfsmittel-Industrie buchbinderische Kalender- und Werbeartikel-Fabrikation Herstellung von SpezialproduktenGesang- und Gebetbüchern, q KunststoffverarbeitungAlben und Mappen, q BautischlereiOrdnern und Registraturmitteln, q Fertighausbauindustrielle Verlags- und Lohnbuchbindereien, q InnenausbauWellpappen-Industrie, q MusikinstrumenteKartonagen-Industrie, q Sportgeräte Fabrikation von Hartpapierwaren und SpielwarenRundgefäßen, q Korb-Faltschachtel-Industrie, Flecht- Papiersack-Industrie, Beutel-Industrie, Briefumschlag- und KorkwarenPapierausstattungs-Industrie, q Haar- und Borstenverarbeitung, q Karosserie- und Fahrzeugbau, q Modellbau, q KulturwarenFabrikation von Sondererzeugnissen der Papierverarbeitung, sowie die zu den erwähnten Wirtschaftszweigen gehörenden Repa- ratur-Reparatur-, Zubehör-, Montage-, Dienstleistungs- und sonstigen Hilfs- und Nebenbetrieben Neben- betrieben und Zweigniederlassungen sowie die Betriebe artverwandter Industrien. Bei Zweifelsfällen hinsichtlich der Einordnung eines Kundenbetriebs gilt als maßgebliches Entscheidungskriterium der im Kundenbetrieb angewandte Tarifvertrag.1 In dem Vertrag gem. § 12 AÜG ist die Branchenzugehörigkeit festzuhalten. Ohne eine eindeutige Angabe des Kundenbetriebs zum angewandten an- gewandten Tarifvertrag kann das Zeitar- beitsunternehmen Zeitarbeitsunternehmen den TV BZ HK PPK anwenden.

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Samples: Tarifvertrag Über Branchenzuschläge

Räumlich. Für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland; Für die tarifgebundenen Mitgliedsunternehmen des Bundesarbeitge- berverbandes Bundesarbeitgeber- verbandes der Personaldienstleister e. V. (BAP) und des Interessen- verbandes Interessenver- bandes Deutscher Zeitarbeitsunternehmen e. V. (iGZ), die im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassung Beschäftigte in einem Kun- denbetrieb einen Kundenbetrieb der Holz und Kunststoff verarbeitenden Industrie einset- zeneinsetzen. Als Kundenbetrieb der Holz und Kunststoff verarbeitenden In- dustrie Industrie gelten folgende Betriebe, soweit sie nicht dem Handwerk zuzuordnen sind: Betriebe der Holzverarbeitung und Kunststoffverarbeitung der Wirt- schaftsgruppen q Plattenherstellung, q Möbel und Polstermöbelherstellung, q allgemeine Holzverarbeitung, q Holzverwertungsbetriebe zur Gewinnung und Herstellung von Spezialprodukten, q Kunststoffverarbeitung, q Bautischlerei, q Fertighausbau, q Innenausbau, q Musikinstrumente, q Sportgeräte und Spielwaren, q Korb-, Flecht- und Korkwaren, q Haar- und Borstenverarbeitung, q Karosserie- und Fahrzeugbau, q Modellbau, q Kulturwaren, Kulturwaren sowie die zu den erwähnten Wirtschaftszweigen gehörenden Repa- ratur-Reparatur-, Zubehör-, Montage-, Dienstleistungs- und sonstigen Hilfs- und Nebenbetrieben Neben- betriebe und Zweigniederlassungen sowie die Betriebe artverwandter Industrien. Als Kundenbetriebe der Holz und Kunststoff verarbeitenden Industrie in diesem Sinne gelten auch Betriebe, die (durch Mitgliedschaft oder Bezug- nahme in einem Firmentarifvertrag) an ein regionales Tarifwerk der Holz und Kunststoff verarbeitenden Industrie gebunden sind.* Bei Zweifelsfällen hinsichtlich der Einordnung eines Kundenbetriebs gilt als maßgebliches Entscheidungskriterium der im Kundenbetrieb angewandte Tarifvertrag.1 In dem Vertrag gem. § 12 AÜG ist die Branchenzugehörigkeit festzuhalten. Ohne eine eindeutige Angabe des Kundenbetriebs zum angewandten Tarifvertrag kann das Zeitar- beitsunternehmen den TV BZ HK anwenden.

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Räumlich. Für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland; Für die tarifgebundenen Mitgliedsunternehmen des Bundesarbeitge- berverbandes Bundesarbeit- geberverbandes der Personaldienstleister e. V. (BAP) und des Interessen- verbandes Interes- senverbandes Deutscher Zeitarbeitsunternehmen e. V. (iGZ), die im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassung Beschäftigte in einem Kun- denbetrieb einen Kunden- betrieb der Holz und Kunststoff verarbeitenden Chemischen Industrie einset- zeneinsetzen. Als Kundenbetrieb der Holz und Kunststoff verarbeitenden In- dustrie Chemischen Industrie gelten folgende Betriebedie Fertigungsbetriebe folgender Wirt- schaftszweige, soweit sie nicht dem Handwerk zuzuordnen sind: Betriebe der Holzverarbeitung q Anorganische und Kunststoffverarbeitung der Wirt- schaftsgruppen organische Chemikalien und Grundstoffe q Plattenherstellung, Kernchemie q Möbel Chemiefaser q Chemisch-technische Erzeugnisse q Pharmazeutische Erzeugnisse q Kosmetische Erzeugnisse q Biotechnologie q Nanotechnologie q Nachwachsende Rohstoffe q Brennstoffzelle und Polstermöbelherstellung, q allgemeine Holzverarbeitung, q Holzverwertungsbetriebe zur Gewinnung und Herstellung von Spezialprodukten, q Kunststoffverarbeitung, q Bautischlerei, q Fertighausbau, q Innenausbau, q Musikinstrumente, q Sportgeräte und Spielwaren, q Korb-, Flecht- und Korkwaren, q Haar- und Borstenverarbeitung, q Karosserie- und Fahrzeugbau, q Modellbau, q Kulturwaren, Wasserstofftechnik sowie die zu den erwähnten Wirtschaftszweigen gehörenden Repa- ratur-, Zubehör-, Montage-, Dienstleistungs- Zubehör- und sonstigen Hilfs- und Nebenbetrieben Montagebetriebe und Zweigniederlassungen sowie die Betriebe artverwandter IndustrienIndustrien und anderer Branchen1, die den Chemietarifvertrag anwenden. Bei Zweifelsfällen hinsichtlich der Einordnung eines Kundenbetriebs gilt als maßgebliches Entscheidungskriterium der im Kundenbetrieb angewandte Tarifvertrag.1 Tarifvertrag. In dem Vertrag gemgern. § 12 AÜG ist die Branchenzugehörigkeit festzuhalten. Ohne eine eindeutige Angabe des Kundenbetriebs zum angewandten Tarifvertrag kann das Zeitar- beitsunternehmen den TV BZ HK Chemie anwenden.

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Räumlich. Für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland; Für die tarifgebundenen Mitgliedsunternehmen des Bundesarbeitge- berverbandes Bundesarbeitgeber- verbandes der Personaldienstleister e. V. (BAP) und des Interessen- verbandes Interessenver- bandes Deutscher Zeitarbeitsunternehmen e. V. (iGZ), die im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassung Beschäftigte in einem Kun- denbetrieb einen Kundenbetrieb der Holz und Kunststoff verarbeitenden Che- mischen Industrie einset- zeneinsetzen. Als Kundenbetrieb der Holz und Kunststoff verarbeitenden In- dustrie Chemischen Industrie gelten folgende Betriebedie Fertigungsbetriebe folgender Wirtschaftszweige, soweit sie nicht dem Handwerk zuzuordnen sind: Betriebe der Holzverarbeitung Anorganische und Kunststoffverarbeitung der Wirt- schaftsgruppen q Plattenherstellung, q Möbel organische Chemikalien und Polstermöbelherstellung, q allgemeine Holzverarbeitung, q Holzverwertungsbetriebe zur Gewinnung Grundstoffe Kernchemie Chemiefaser Chemisch-technische Erzeugnisse Pharmazeutische Erzeugnisse Kosmetische Erzeugnisse Biotechnologie Nanotechnologie Nachwachsende Rohstoffe Brennstoffzelle und Herstellung von Spezialprodukten, q Kunststoffverarbeitung, q Bautischlerei, q Fertighausbau, q Innenausbau, q Musikinstrumente, q Sportgeräte und Spielwaren, q Korb-, Flecht- und Korkwaren, q Haar- und Borstenverarbeitung, q Karosserie- und Fahrzeugbau, q Modellbau, q Kulturwaren, Wasserstofftechnik sowie die zu den erwähnten Wirtschaftszweigen gehörenden Repa- ratur-Reparatur-, Zubehör-, Montage-, Dienstleistungs- Zubehör- und sonstigen Hilfs- und Nebenbetrieben Montagebetriebe und Zweigniederlassungen sowie die Be- triebe artverwandter Industrien und anderer Branchen1, die den Chemie- tarifvertrag anwenden. Die Tarifvertragsparteien sind sich klarstellend darüber einig, dass hiermit solche Betriebe artverwandter Industriengemeint sind, die der Kunststoff be- und verarbeitenden Industrie sowie der Kautschuk verarbeitenden Indus- trie angehören. Es sind ferner solche Betriebe gemeint, die Fertigungserzeugnisse gem. § 1 Ziff. 2 TV BZ Chemie verpacken und verkaufen. Bei Zweifelsfällen hinsichtlich der Einordnung eines Kundenbetriebs gilt als maßgebliches Entscheidungskriterium der im Kundenbetrieb angewandte Tarifvertrag.1 ange- wandte Tarifvertrag. In dem Vertrag gemgern. § 12 AÜG ist die Branchenzugehörigkeit Branchenzuge- hörigkeit festzuhalten. Ohne eine eindeutige Angabe des Kundenbetriebs zum angewandten Tarifvertrag kann das Zeitar- beitsunternehmen Zeitarbeitsunternehmen den TV BZ HK Chemie anwenden.

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