Räumlich. Für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland; Für die tarifgebundenen Mitgliedsunternehmen des Bundesarbeit- geberverbandes der Personaldienstleister e. V. (BAP) und des Interes- senverbandes Deutscher Zeitarbeitsunternehmen e. V. (iGZ), die im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassung Beschäftigte in einem Kun- denbetrieb der Eisenbahnen des Schienenpersonen- oder Güterver- kehrs, Eisenbahnunterhaltungsunternehmen, -dienstleistungen und -werke im Organisationsbereich der EVG einsetzen.1 Bei Zweifelsfällen hinsichtlich der Einordnung eines Kundenbetriebs gilt als maßgebliches Entscheidungskriterium der im Kundenbetrieb angewandte Tarifvertrag. In dem Vertrag gem. § 12 AÜG ist die
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Samples: Tarifvertrag Über Branchenzuschläge, Tarifvertrag Über Branchenzuschläge, Tarifvertrag Über Branchenzuschläge
Räumlich. Für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland; Für die tarifgebundenen Mitgliedsunternehmen des Bundesarbeit- geberverbandes Bundesarbeitgeber- verbandes der Personaldienstleister e. V. (BAP) und des Interes- senverbandes Interessenver- bandes Deutscher Zeitarbeitsunternehmen e. V. (iGZ), die im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassung Beschäftigte in einem Kun- denbetrieb einen Kundenbetrieb der Eisenbahnen des Schienenpersonen- oder Güterver- kehrs, Eisenbahnunterhaltungsunternehmen, -dienstleistungen und -werke Papier erzeugenden Industrie (im Organisationsbereich der EVG einsetzen.1 Folgenden: Kundenbetrieb) einsetzen, sofern dieser nicht dem Handwerk zuzuordnen ist, sowie dessen Hilfs- und Nebenbetriebe. Bei Zweifelsfällen hinsichtlich der Einordnung eines Kundenbetriebs gilt als maßgebliches Entscheidungskriterium der im Kundenbetrieb angewandte ange- wandte Tarifvertrag. In dem Vertrag gem. § 12 AÜG ist diedie Branchenzu- gehörigkeit festzuhalten. Ohne eine eindeutige Angabe des Kundenbe- triebs zum angewandten Tarifvertrag kann das Zeitarbeitsunternehmen den TV BZ PE – gewerblich anwenden.
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Samples: Tarifvertrag Über Branchenzuschläge, Tarifvertrag Über Branchenzuschläge
Räumlich. Für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland; Für die tarifgebundenen Mitgliedsunternehmen des Bundesarbeit- geberverbandes Bundesarbeitgeber- verbandes der Personaldienstleister e. V. (BAP) und des Interes- senverbandes Interessenver- bandes Deutscher Zeitarbeitsunternehmen e. V. (iGZ), die im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassung Beschäftigte in einem Kun- denbetrieb der Eisenbahnen einen Kundenbetrieb des Schienenpersonen- oder Güterver- kehrs, Eisenbahnunterhaltungsunternehmen, -dienstleistungen Kali- und -werke Steinsalzbergbaus (im Organisationsbereich der EVG einsetzen.1 Folgenden: Kundenbetrieb), sowie dessen Hilfs- und Nebenbetriebe, einsetzen. Bei Zweifelsfällen hinsichtlich der Einordnung eines Kundenbetriebs gilt als maßgebliches Entscheidungskriterium der im Kundenbetrieb angewandte ange- wandte Tarifvertrag. In dem Vertrag gem. § 12 AÜG ist diedie Branchenzuge- hörigkeit festzuhalten. Ohne eine eindeutige Angabe des Kundenbetriebs zum angewandten Tarifvertrag kann das Zeitarbeitsunternehmen den TV BZ KS anwenden.
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Räumlich. Für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland; Für die tarifgebundenen Mitgliedsunternehmen des Bundesarbeit- geberverbandes Bundesarbeitgeber- verbandes der Personaldienstleister e. V. (BAP) und des Interes- senverbandes Interessenver- bandes Deutscher Zeitarbeitsunternehmen e. V. (iGZ), die im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassung Beschäftigte in einem Kun- denbetrieb Kundenbetrieb der Eisenbahnen des Schienenpersonen- oder Güterver- kehrsGüterverkehrs, EisenbahnunterhaltungsunternehmenEisenbahn- unterhaltungsunternehmen, -dienstleistungen und -werke im Organisationsbereich Organisa- tionsbereich der EVG einsetzen.1 Bei Zweifelsfällen hinsichtlich der Einordnung eines Kundenbetriebs gilt als maßgebliches Entscheidungskriterium der im Kundenbetrieb angewandte ange- wandte Tarifvertrag. In dem Vertrag gem. § 12 AÜG ist diedie Branchenzuge- hörigkeit festzuhalten. Ohne eine eindeutige Angabe des Kundenbetriebs zum angewandten Tarifvertrag kann das Zeitarbeitsunternehmen den TV BZ Eisenbahn anwenden.
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