Rückbelastung. (1) Gibt die Deutsche Bundesbank einen Wechsel als nicht verpfändbar an die Bank zurück, so darf die Bank ihn dem Kunden zurückbelasten. (2) Die Bank darf die von ihr diskontierten Wechsel bereits vor Verfall dem Konto zurückbelasten, wenn sie Kenntnis erhält, dass die Einlösung der Wechsel gefährdet ist. Hinweise auf eine solche Gefährdung können sich z. B. daraus ergeben, dass Akzepte eines Wechselverpflich- teten protestiert werden oder wenn in den Vermögensverhältnissen eines Wechselverpflichteten eine wesentliche Verschlechterung eintritt oder negative Bankauskünfte über einen Wechselverpflichteten eingehen. (3) Die Bank darf von ihr diskontierte Wechsel zurückbelasten, wenn sie bei Vorlage nicht bezahlt werden oder sie aus Gründen, die die Bank nicht zu vertreten hat, nicht oder nicht rechtzeitig vorgelegt werden. Dasselbe gilt bei unterlassener oder verspäteter Vorlage, falls die Wechsel auch bei ordnungsgemäßer Vorlage nicht bezahlt worden wären. Ein Rückbelastungsrecht besteht ferner, wenn die freie Verfügung über den Gegenwert durch Gesetz oder behördliche Verfügungen beschränkt ist (z. B. Sperre des Einlösungsbetrags, Mora- torium). (4) Die Rückbelastung ist auch dann zulässig, wenn Wechsel nicht zurückgegeben werden können (z. B. bei Verlust auf dem Postweg). Unterbleibt die Rückgabe infolge eines Verschuldens der Bank, so trägt sie einen hieraus entstehenden Schaden. Die Bank ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, den Gegenwert zurückbelasteter, aber nicht zurückgegebener Wechsel hereinzuholen, oder dem Kunden die ihr zu- stehenden Rechte zu übertragen.
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Rückbelastung. (1) Gibt die Deutsche Bundesbank einen Wechsel als nicht verpfändbar an die Bank zurück, so darf die Bank ihn dem Kunden zurückbelasten.
(2) Die Bank darf die von ihr diskontierten Wechsel bereits vor Verfall dem Konto zurückbelasten, wenn sie Kenntnis erhält, dass die Einlösung der Wechsel gefährdet ist. Hinweise auf eine solche Gefährdung können sich z. B. daraus ergeben, dass Akzepte eines Wechselverpflich- teten Wechselverpflichteten protestiert werden oder wenn in den Vermögensverhältnissen eines Wechselverpflichteten eine wesentliche Verschlechterung eintritt oder negative Bankauskünfte Bankaus- künfte über einen Wechselverpflichteten eingehen.
(3) Die Bank darf von ihr diskontierte Wechsel zurückbelasten, wenn sie bei Vorlage nicht bezahlt werden oder sie aus Gründen, die die Bank nicht zu vertreten hat, nicht oder nicht rechtzeitig vorgelegt werden. Dasselbe gilt bei unterlassener oder verspäteter Vorlage, falls die Wechsel auch bei ordnungsgemäßer Vorlage nicht bezahlt worden wären. Ein Rückbelastungsrecht besteht ferner, wenn die freie Verfügung über den Gegenwert durch Gesetz oder behördliche Verfügungen beschränkt ist (z. B. Sperre des Einlösungsbetrags, Mora- toriumMoratorium).
(4) Die Rückbelastung ist auch dann zulässig, wenn Wechsel nicht zurückgegeben werden können (z. B. bei Verlust auf dem Postweg). Unterbleibt die Rückgabe infolge eines Verschuldens der Bank, so trägt sie einen hieraus entstehenden Schaden. Die Bank ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, den Gegenwert zurückbelasteter, aber nicht zurückgegebener Wechsel hereinzuholen, oder dem Kunden die ihr zu- stehenden zustehenden Rechte zu übertragenüber- tragen.
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Rückbelastung. (1) Gibt die Deutsche Bundesbank einen Wechsel als nicht verpfändbar an die Bank zurück, so darf die Bank ihn dem Kunden zurückbelasten.
(2) Die Bank darf die von ihr diskontierten Wechsel bereits vor Verfall dem Konto zurückbelasten, wenn sie Kenntnis erhält, dass die Einlösung der Wechsel gefährdet ist. Hinweise auf eine solche Gefährdung können sich z. B. daraus ergeben, dass Akzepte eines Wechselverpflich- teten protestiert Wechselverpflichteten pro- testiert werden oder wenn in den Vermögensverhältnissen eines Wechselverpflichteten Wech- selverpflichteten eine wesentliche Verschlechterung eintritt oder negative nega- tive Bankauskünfte über einen Wechselverpflichteten eingehen.
(3) Die Bank darf von ihr diskontierte Wechsel zurückbelasten, wenn sie bei Vorlage nicht bezahlt werden oder sie aus Gründen, die die Bank nicht zu vertreten hat, nicht oder nicht rechtzeitig vorgelegt werden. Dasselbe gilt bei unterlassener oder verspäteter Vorlage, falls die Wechsel Wech- sel auch bei ordnungsgemäßer Vorlage nicht bezahlt worden geworden wären. Ein Rückbelastungsrecht besteht ferner, wenn die freie Verfügung über den Gegenwert durch Gesetz oder behördliche Verfügungen beschränkt be- schränkt ist (z. B. Sperre des Einlösungsbetrags, Mora- toriumMoratorium).
(4) Die Rückbelastung ist auch dann zulässig, wenn Wechsel nicht zurückgegeben zu- rückgegeben werden können (z. B. bei Verlust auf dem Postweg). Unterbleibt die Rückgabe infolge eines Verschuldens der Bank, so trägt sie einen hieraus entstehenden Schaden. Die Bank ist berechtigt, berechtigt aber nicht verpflichtet, den Gegenwert zurückbelasteter, aber nicht zurückgegebener zurück- gegebener Wechsel hereinzuholen, oder dem Kunden die ihr zu- stehenden zustehen- den Rechte zu übertragen.
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