Verwertung Musterklauseln

Verwertung. (1) Kommt der Geschäftspartner seinen Verpflichtungen bei Fälligkeit nicht nach, ist die Bank berechtigt, die ihr bestellten Sicherheiten im erforderlichen Umfang nach eigener Xxxx zusammen oder einzeln zu verwerten. (2) Bei der Pfandverwertung kann die Bank die Sicherheiten durch einen ihrer Mitarbeiter oder eine zu Versteigerungen befugte Person versteigern oder, wenn der verpfändete Ge- genstand einen Börsen- oder Marktpreis hat, durch eine der vorgenannten Personen oder einen Handelsmakler zum laufenden Preis verkaufen lassen und sich aus dem Erlös für Kos- ten, Zinsen und Kapital befriedigen oder sich den verpfändeten Gegenstand aneignen, wobei die Ansprüche der Bank in Höhe des Börsen- oder Marktpreises erlöschen. (3) Werden ausgeloste oder sonst fällig gewordene Sicherheiten verwertet, ist die Bank berechtigt, für Rechnung sowie auf Gefahr und Kosten des Geschäftspartners den Gegen- wert bei den aus den Sicherheiten haftenden Schuldnern einzuziehen und sich aus dem Er- lös bezahlt zu machen. (4) Wird eine Kreditforderung verwertet, ist die Bank berechtigt, die Forderung entweder zu veräußern oder bei Fälligkeit beim Schuldner einzuziehen und sich daraus bezahlt zu machen. (5) Verbleibt bei einer Sicherheitenverwertung nach Begleichung von Kapital, Zinsen, Auslagen und Kosten ein Überschuss, so steht dieser dem Geschäftspartner zu. Zinsen hie- rauf werden nicht entrichtet.
Verwertung. Verwertet die LOGPAY Sicherheiten, hat sie unter mehreren Sicherheiten die Xxxx. Die LOGPAY wird bei der Ver- wertung und bei der Auswahl der zu verwertenden Sicherheiten auf die berechtigten Belange des Kunden und eines dritten Siche- rungsgebers, der für die Verbindlichkeiten des Kunden Sicherhei- ten bestellt hat, Rücksicht nehmen.
Verwertung. Bei Pfandreife, d. h., bei Fälligkeit der gesicherten Forderung, darf ebase das Pfand verwerten. ebase wird den Pfandgegenstand nur in dem Umfange verwerten, wie dies zur Erfüllung der gesicherten Forderung erforderlich ist. Die Verwertung wird ebase dem Kunden unter Angabe des zu zahlenden Geldbetrags mit einer Frist von mindestens einem Monat androhen, um dem Kunden die Gelegenheit zu geben, die Verwertung durch Zahlung abzuwen- den. Der Kunde schuldet ebase für die Vereinbarung des Pfandrechts keine Zahlung. Befriedigt der Kunde den durch das Pfandrecht besicherten Anspruch, macht ebase von ihrem Verwertungsrecht keinen Gebrauch. Das Pfandrecht besteht grundsätzlich so lange, wie die Geschäftsbeziehung zwischen ebase und dem Kunden besteht. Es gelten hinsichtlich des Erlö- schens des Pfandrechts die gesetzlichen Bestimmungen.
Verwertung. Bei Pfandreife, d. h., bei Fälligkeit der gesicherten Forderung, darf ebase das Pfand verwerten. ebase wird den Pfandgegenstand nur in dem Umfange verwerten, wie dies zur Erfüllung der gesicherten Forderung erforderlich ist. Die Verwertung wird ebase dem Kunden unter Angabe des zu zahlenden Geld- betrags mit einer Frist von mindestens einem Monat androhen, um dem Kunden die Gelegenheit zu geben, die Verwertung durch Zahlung abzuwenden.
Verwertung. Bei Pfandreife, d. h., bei Fälligkeit der gesicherten Forderung, darf ebase das Pfand verwerten. ebase wird den Pfandgegenstand nur in dem Umfange verwerten, wie dies zur Erfüllung der gesicherten Forderung erforderlich ist. Die Verwertung wird ebase dem Kunden unter Angabe des zu zahlenden Geldbetrags mit einer Frist von mindestens einem Monat androhen, um dem Kunden die Gelegenheit zu geben, die Verwertung durch Zahlung abzuwen- den. Der Kunde schuldet ebase für die Vereinbarung des Pfandrechts keine Zahlung. Befriedigt der Kunde den durch das Pfandrecht besicherten Anspruch, macht ebase von ihrem Verwertungsrecht keinen Gebrauch.
Verwertung. Die Sparkasse ist zur Verwertung dieser Werte berechtigt, wenn der Kunde seinen Verbindlichkeiten bei Fälligkeit und trotz Mahnung mit angemes- sener Nachfrist und einer Androhung der Verwertung entsprechend † 1234 Absatz 1 Bürgerliches Gesetzbuch nicht nachkommt. Unter mehre- ren Sicherheiten hat die Sparkasse dix Xxhl. Bei der Auswahl und Verwer- tung wird die Sparkasse auf die berechtigten Belange des Kunden Rück- sicht nehmen. Die Sparkasse hat das Recht, Verwertungserlöse, die nicht zur Befriedigung sämtlicher Forderungen ausreichen, nach ihrem billigen Ermessen zu verrechnen. Die Sparkasse wird dem Kunden erteilte Gut- schriften über Verwertungserlöse so gestalten, dass sie als Rechnungen im Sinne des Umsatzsteuerrechts anzusehen sind.
Verwertung. Verwertung ist das Gebrauchen, Herstellen, Anbieten, Inverkehrbringen, Vermarkten und Feilbieten der Vertragsgegenstände und der lizenzierten Verfahren.
Verwertung. 13 Verwertung 13.1 Der Unternehmer verpflichtet sich, die abgenommenen DSD-Kunststoffe in der Verwer- tungsanlage ordnungs- und vertragsgemäß zu verwerten. 13.2 Der Unternehmer ist nicht berechtigt, die DSD-Kunststoffe oder bei der Verarbeitung entste- hende Zwischenprodukte zu veräußern, zu lagern, weiterzugeben oder zu beseitigen, soweit dies nicht im Rahmen der ordnungs- und vertragsgemäßen Verwertung erfolgt. Insbesondere ist eine Weitergabe an Abnehmer, die weitere abfallspezifische Trennschritte vornehmen, nicht gestattet. 14.1 Werkstofflich verwertet sind DSD-Kunststoffe, aus denen bei mit einer Produktionsausbeute von monatlich mindestens durchschnittlich 70 % der verarbeiteten DSD-Kunststoffe marktfähige Produkte hergestellt („Verarbeitung“) und vermarktet worden sind. Die Verarbeitung muss innerhalb von sechs Wochen ab dem Datum der Anlieferung gemäß Frachtformular abgeschlossen sein und wird vom Unternehmer durch Qualitätssicherungsmaßnahmen und Kontrollen sichergestellt. 14.2 Marktfähige Produkte im Sinne von § 14.1 sind Produkte, die den Anforderungen des KrWG und Abfallgesetzes, der VerpackV, der Feststellungsbescheide der Bundesländer sowie der dazu entwickelten Verwaltungspraxis an eine stoffliche Verwertung entsprechen und biotoxikologisch unbedenklich sind. Auch Produkte zweiter Xxxx sind marktfähige Produkte, wenn sich Menge und Fehler dieser Produkte im Rahmen dessen bewegen, was bei dem jeweiligen Produkt marktüblich für ein Produkt zweiter Xxxx ist, und es einen Markt für Produkte zweiter Xxxx gibt. 15.1 Rohstofflich verwertet sind DSD-Kunststoffe, die gemäß den Anforderungen des KrWG, der VerpackV und der dazu entwickelten Verwaltungspraxis vollständig in dem vom Unter- nehmer in seiner Verwertungsanlage betriebenen rohstofflichen Verwertungsverfahren ver- arbeitet worden sind. 15.2 Der Unternehmer ist verpflichtet, die vollständige Verwertung innerhalb von sechs Wochen nach dem Datum der Anlieferung gemäß Frachtformular durchzuführen. 16.1 Energetisch verwertet sind DSD-Kunststoffe, die unter Einhaltung der Zulässigkeitsvoraus- setzungen des KrWG sowie den Anforderungen der VerpackV einschließlich der dazu entwickelten Verwaltungspraxis vollständig als Ersatzbrennstoff eingesetzt worden sind. 16.2 Der Unternehmer ist verpflichtet, die vollständige Verwertung innerhalb von sechs Wochen nach dem Datum der Anlieferung gemäß Frachtformular durchzuführen. Der Unternehmer ist verpflichtet, DSD jede wesentliche Beeinträchtigung einer ordnu...
Verwertung. Aufgrund der langen Laufzeit des AIF kann eine tatsächliche Veräußerung zum prognostizierten Zeitpunkt und zum prognostizierten Verkaufspreis nicht garantiert werden. Zudem besteht das Risiko, dass bei einem Verkauf der Immobilie der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht oder nicht fristgerecht nachkommt. Zudem können bei der Veräußerung einer Immobilie selbst bei Anwendung größter kaufmännischer Sorgfalt Gewährleistungsansprüche des Käufers oder sonstiger Dritter entstehen, für die der AIF haftet.
Verwertung. Die S-Kreditpartner GmbH ist zur Verwertung dieser Werte berechtigt, wenn der Kunde seinen Verbindlichkeiten bei Fälligkeit und trotz Mahnung mit angemessener Nachfrist und einer Androhung der Verwertung entsprechend § 1234 Absatz 1 Bürgerliches Gesetzbuch nicht nachkommt. Unter mehreren Sicherheiten hat die S-Kreditpartner GmbH die Xxxx. Bei der Auswahl und Verwertung wird die S-Kreditpartner GmbH auf die berechtigten Belange des Kunden Rücksicht nehmen. Die S-Kreditpartner GmbH hat das Recht, Verwertungserlöse, die nicht zur Befriedigung sämtlicher Forderungen ausreichen, nach ihrem billigen Ermessen zu verrechnen. Die S-Kreditpartner GmbH wird dem Kunden erteilte Gutschriften über Verwertungserlöse so gestalten, dass sie als Rechnungen im Sinne des Umsatzsteuerrechts anzusehen sind.