Common use of Rückbelastung Clause in Contracts

Rückbelastung. Hat die Sparkasse den Gegenwert von Einzugspapieren schon vor Eingang gutgeschrieben, so kann sie den Gegenwert bei Nichteinlösung der Pa- piere rückbelasten, und zwar auch nach einem zwischenzeitlichen Rech- nungsabschluss. Das Gleiche gilt, wenn – ihr der Gegenwert nicht zugeht oder – die freie Verfügung über den Gegenwert durch Gesetz oder behördliche Maßnahmen beschränkt ist oder – die Papiere infolge unüberwindlicher Hindernisse nicht oder nicht rechtzeitig vorgelegt werden können oder – der Einzug mit im Zeitpunkt der Hereinnahme nicht bekannten unver- hältnismäßigen Schwierigkeiten verbunden ist oder – in dem Land, in dem die Papiere einzulösen sind, ein Moratorium ergan- gen ist. Unter den gleichen Voraussetzungen kann die Sparkasse Einzugspapiere auch schon vor Fälligkeit zurückgeben. Die Rückbelastung ist auch zuläs- sig, wenn die Papiere nicht zurückgegeben werden können. Ist dies von der Sparkasse zu vertreten, so trägt sie einen sich hieraus ergebenden Schaden des Kunden. Wenn Schecks, die am Bankplatz der Sparkasse zahlbar sind, nicht spätes- tens am dritten Geschäftstag, Schecks auf auswärtige Bankplätze nicht spätestens am vierten Geschäftstag vor Ablauf der Vorlegungsfrist (Arti- kel 29 Scheckgesetz) eingereicht werden bzw. bei Übersendung nicht in- nerhalb dieser Fristen vor Geschäftsschluss bei der Sparkasse eingehen, so hat der Kunde auf den Ablauf der Vorlegungsfrist und die eventuelle Anwendung von Eilmitteln gesondert hinzuweisen.

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Samples: www.taunussparkasse.de, www.taunussparkasse.de

Rückbelastung. Hat die Sparkasse S-Kreditpartner GmbH den Gegenwert von Einzugspapieren schon vor Eingang gutgeschrieben, so kann sie den Gegenwert bei Nichteinlösung der Pa- piere Papiere rückbelasten, und zwar auch nach einem zwischenzeitlichen Rech- nungsabschlussRechnungsabschluss. Das Gleiche gilt, wenn ihr der Gegenwert nicht zugeht oder die freie Verfügung über den Gegenwert durch Gesetz oder behördliche Maßnahmen beschränkt ist oder die Papiere infolge unüberwindlicher Hindernisse nicht oder nicht rechtzeitig vorgelegt werden können oder der Einzug mit im Zeitpunkt der Hereinnahme nicht bekannten unver- hältnismäßigen unverhältnismäßigen Schwierigkeiten verbunden ist oder in dem Land, in dem die Papiere einzulösen sind, ein Moratorium ergan- gen ergangen ist. Unter den gleichen Voraussetzungen kann die Sparkasse Einzugspapiere S-Kreditpartner GmbH Ein- zugspapiere auch schon vor Fälligkeit zurückgeben. Die Rückbelastung ist auch zuläs- sigzulässig, wenn die Papiere nicht zurückgegeben werden können. Ist dies von der Sparkasse S-Kreditpartner GmbH zu vertreten, so trägt sie einen sich hieraus ergebenden Schaden des Kunden. Wenn Schecks, die am Bankplatz der Sparkasse S-Kreditpartner GmbH zahlbar sind, nicht spätes- tens spätestens am dritten Geschäftstag, Schecks auf auswärtige Bankplätze nicht spätestens am vierten Geschäftstag vor Ablauf der Vorlegungsfrist (Arti- kel Artikel 29 Scheckgesetz) eingereicht werden bzw. bei Übersendung nicht in- nerhalb innerhalb dieser Fristen vor Geschäftsschluss bei der Sparkasse S-Kreditpartner GmbH eingehen, so hat der Kunde auf den Ablauf der Vorlegungsfrist und die eventuelle Anwendung von Eilmitteln gesondert hinzuweisen.

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Rückbelastung. Hat die Sparkasse den Gegenwert von Einzugspapieren schon vor Eingang gutgeschrieben, so kann sie den Gegenwert bei Nichteinlösung der Pa- piere Papiere rückbelasten, und zwar auch nach einem zwischenzeitlichen Rech- nungsabschlussRechnungsabschluss. Das Gleiche gilt, wenn – ihr der Gegenwert nicht zugeht oder – die freie Verfügung über den Gegenwert durch Gesetz oder behördliche Maßnahmen beschränkt ist oder – die Papiere infolge unüberwindlicher Hindernisse nicht oder nicht rechtzeitig vorgelegt werden können oder – der Einzug mit im Zeitpunkt der Hereinnahme nicht bekannten unver- hältnismäßigen unverhältnismäßigen Schwierigkeiten verbunden ist oder – in dem Land, in dem die Papiere einzulösen sind, ein Moratorium ergan- gen ergangen ist. Unter den gleichen Voraussetzungen kann die Sparkasse Einzugspapiere auch schon vor Fälligkeit zurückgeben. Die Rückbelastung ist auch zuläs- sigzulässig, wenn die Papiere nicht zurückgegeben werden können. Ist dies von der Sparkasse zu vertreten, so trägt sie einen sich hieraus ergebenden Schaden des Kunden. Wenn Schecks, die am Bankplatz der Sparkasse zahlbar sind, nicht spätes- tens spätestens am dritten Geschäftstag, Schecks auf auswärtige Bankplätze nicht spätestens am vierten Geschäftstag vor Ablauf der Vorlegungsfrist (Arti- kel Artikel 29 Scheckgesetz) eingereicht werden bzw. bei Übersendung nicht in- nerhalb innerhalb dieser Fristen vor Geschäftsschluss bei der Sparkasse eingehen, so hat der Kunde auf den Ablauf der Vorlegungsfrist und die eventuelle Anwendung von Eilmitteln gesondert hinzuweisen.

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Samples: www.sparkasse-wermelskirchen.de

Rückbelastung. Hat die Sparkasse S-Kreditpartner GmbH den Gegenwert von Einzugspapieren schon vor Eingang gutgeschrieben, so kann sie den Gegenwert bei Nichteinlösung der Pa- piere Papiere rückbelasten, und zwar auch nach einem zwischenzeitlichen Rech- nungsabschlussRechnungsabschluss. Das Gleiche gilt, wenn – ihr der Gegenwert nicht zugeht oder – die freie Verfügung über den Gegenwert durch Gesetz oder behördliche Maßnahmen beschränkt ist oder – die Papiere infolge unüberwindlicher Hindernisse nicht oder nicht rechtzeitig vorgelegt werden können oder – der Einzug mit im Zeitpunkt der Hereinnahme nicht bekannten unver- hältnismäßigen unverhältnismäßigen Schwierigkeiten verbunden ist oder – in dem Land, in dem die Papiere einzulösen sind, ein Moratorium ergan- gen ergangen ist. Unter den gleichen Voraussetzungen kann die Sparkasse S-Kreditpartner GmbH Einzugspapiere auch schon vor Fälligkeit zurückgeben. Die Rückbelastung ist auch zuläs- sigzulässig, wenn die Papiere nicht zurückgegeben werden können. Ist dies von der Sparkasse S-Kreditpartner GmbH zu vertreten, so trägt sie einen sich hieraus ergebenden Schaden des Kunden. Wenn Schecks, die am Bankplatz der Sparkasse S-Kreditpartner GmbH zahlbar sind, nicht spätes- tens spätestens am dritten Geschäftstag, Schecks auf auswärtige Bankplätze nicht spätestens am vierten Geschäftstag vor Ablauf der Vorlegungsfrist (Arti- kel Artikel 29 Scheckgesetz) eingereicht werden bzw. bei Übersendung nicht in- nerhalb innerhalb dieser Fristen vor Geschäftsschluss bei der Sparkasse S-Kreditpartner GmbH eingehen, so hat der Kunde auf den Ablauf der Vorlegungsfrist und die eventuelle Anwendung von Eilmitteln gesondert hinzuweisen.

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Samples: www.s-kreditpartner.de