Rückgriff. 10.1 Der Versicherer verzichtet auf einen Rückgriff gegen den Versicherungsnehmer und seine Arbeitnehmer. Der Versicherer ist jedoch berechtigt, gegen jeden Rückgriff zu nehmen, der den Schaden vorsätzlich herbeigeführt hat.
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Rückgriff. 10.1 16.1 Der Versicherer verzichtet auf einen Rückgriff gegen den Versicherungsnehmer und seine ArbeitnehmerArbeitnehmer (Erfüllungsgehil- fen). Der Versicherer ist jedoch berechtigt, gegen jeden Rückgriff zu nehmen, der den Schaden vorsätzlich herbeigeführt hat.
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