Rücklieferung Musterklauseln

Rücklieferung. 6.1 Das Unternehmen wird dem Kunden nach dessen schriftlicher Aufforderung das Eigentum des Kunden (mit Ausnahme des Eigentums, das im Rahmen der Leistungen zerstört wurde) nach Erbringung der Leistungen an diesem Eigentum zurückliefern. Das Unternehmen kann nach eigenem Ermessen die Art der Lieferung frei wählen und dabei als Vertreter des Kunden handeln. Vorbehaltlich der in Klausel 8 enthaltenen Bestimmungen übernimmt das Unternehmen dabei keinerlei Haftung bezüglich eines auf diesem Wege gelieferten Gegenstandes. Die in Klausel 8 enthaltenen Bestimmungen finden auf solche Personen, die das Unternehmen im Zusammenhang mit der Lieferung von Eigentum des Kunden an diesen ggf. beauftragt hat, entsprechend Anwendung, sofern die Parteien des Vertrags keine ausdrückliche abweichende Vereinbarung getroffen haben. 6.2 Das Unternehmen behält sich das Recht vor, das Eigentum des Kunden nach Ablauf von drei (3) Monaten nach Abschluss der Leistungen, unabhängig davon, ob eine schriftliche Aufforderung gemäß Unterklausel 6.1 erfolgte oder nicht, an den Kunden gemäß Unterklausel 6.1 zurückzuliefern, falls der Kunde sein Eigentum nicht binnen dieser Frist selbst abgeholt hat. In dem Fall trägt der Kunde alle dem Unternehmen mit der Lieferung entstandenen Kosten.
Rücklieferung. 14.1 Die Rücklieferung der Mietsache erfolgt durch den Mieter selbst, wenn nicht ausdrücklich bei Vertragsschluss schriftlich etwas anderes vereinbart wurde. 14.2 Rücklieferungen der Mietsache erfolgen auf Kosten und Gefahr des Mieters. PERI kann, wenn dies ausdrücklich vereinbart wird, den Transport für den Mieter veranlassen und hierzu ein Transportunternehmen beauftragen. Übernimmt ein Transportunternehmen den Rücktransport, trägt der Mieter die Transportgefahr. Übernimmt PERI als Nebendienstleistung (Ziff. C.4 und H) den Rücktransport der Mietsache, tritt PERI ihre Schadensersatzansprüche aus der Rücklieferung der Mietsache gegen den Frachtführer oder Spediteur an den Mieter ab. Im Übrigen haftet PERI nach Maßgabe der Ziff. C.19. 14.3 PERI kann die Versandart und die Verpackung bei Rücklieferung bestimmen. Bei der Rücklieferung der Mietsache sind die von PERI mitgelieferten Verpackungsmaterialien (Gitterboxen, Europaletten etc.) zu verwenden und zurückzugeben. 14.4 Rücklieferungen der Mietsache haben an das im Vertrag genannte Mietlager von PERI (im Folgenden „Rücklieferort“) zu erfolgen, wenn nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist. 14.5 Erfolgt eine Rücklieferung der Mietsache auf Wunsch von PERI an einen anderen Ort als den Rücklieferort, so übernimmt PERI eventuell anfallende Mehrtransportkosten. 14.6 Transportversicherungen erfolgen nur auf ausdrücklichen Wunsch und auf Kosten des Mieters. 14.7 Der Mieter hat das Mietmaterial vollzählig, im ursprünglichen technischen Zustand, ohne über den normalen Verschleiß hinausgehende Schäden, in gereinigtem und wiedereinsatzfähigem Zustand, demontiert, nach Abmessung gebündelt, palettiert und zur Entladung mit Stapler geeignet zurückzugeben. 14.8 Von PERI vor Übergabe eingefettete mechanische Teile wie Spindeln oder Schrauben, sind eingefettet wieder zurückzuliefern. 14.9 Teile der Mietsache, die aufgrund der Nutzung durch den Mieter während der Mietzeit abhandengekommen sind oder unbrauchbar oder beschädigt wurden, sind PERI vom Mieter unverzüglich nach Bekanntwerden anzuzeigen. Unbrauchbar sind Teile der Mietsache, die mit angemessenem Aufwand nicht mehr repariert werden können. Ferner hat der Mieter auch die Kosten für die Entsorgung von unbrauchbaren Teilen der Mietsache zu tragen. 14.10 Der Mieter hat dafür Sorge zu tragen, dass gemietete Gegenstände gleicher Art nicht vermischt werden. Im Falle der Vermischung von Miet- und Kauf- und anderen Gegenständen hat der Mieter zu beweisen, welche die v...
Rücklieferung. 1. Der Mieter ist verpflichtet, die beabsichtigte Rücklieferung des Mietgegenstandes dem Ver- mieter rechtzeitig vorher anzuzeigen (Freimeldung). Bei Mietverhältnissen ohne konkret be- stimmtes Xxxxxxxx hat der Mieter das Ende der Einsatzzeit rechtzeitig schriftlich oder in Text- form anzuzeigen. Solange keine entsprechende Freimeldung vorliegt, verlängert sich das Mietverhältnis stillschweigend um einen Tag, wenn der Mietpreis pro Tag vereinbart ist, um jeweils eine Woche, wenn der Mietpreis pro Woche vereinbart ist, bzw. um einen Monat wenn der Mietpreis pro Monat vereinbart ist. Der Vermieter ist grundsätzlich berechtigt, den Zeit- raum zwischen Freimeldung und Rückerlangung des Mietgegenstandes nach den ursprüng- lich vereinbarten Mietpreisen in Rechnung zu stellen. 2. Der Mietgegenstand ist in voll funktionsfähigem mit sämtlichen Zubehör (z.B. Ladegerät), ord- nungsgemäßem, gereinigten und der Hingabe entsprechenden Zustand ohne Beschädigun- gen an den Vermieter zurückzugeben. Eventuelle Reinigungskosten gehen zu Lasten des Mieters. 3. Die ordnungsgemäße Rücklieferung des Mietgegenstandes gilt als vom Vermieter anerkannt, wenn erkennbare Mängel nicht innerhalb von 14 Kalendertagen nach dem Eintreffen am vom Vermieter bestimmten Ort durch eine schriftliche oder in Textform erfolgte Mängelanzeige mit Bekanntgabe der festgestellten Mängel beanstandet worden sind.
Rücklieferung. Der Mieter ist verpflichtet, die beabsichtigte Rücklieferung des Mietgegenstandes dem Vermieter rechtzeitig vorher anzuzeigen (Freimeldung). Bei Mietverhältnissen ohne konkret bestimmtes Mieten- de hat der Mieter das Ende der Einsatzzeit rechtzeitig schriftlich oder in Textform anzuzeigen. Solan- ge keine entsprechende Freimeldung vorliegt, verlängert sich das Mietverhältnis stillschweigend um einen Tag, wenn der Mietpreis pro Tag vereinbart ist, um jeweils eine Woche, wenn der Mietpreis pro Woche vereinbart ist, bzw. um einen Monat, wenn der Mietpreis pro Monat vereinbart ist. Der Vermie- ter ist grundsätzlich berechtigt, den Zeitraum zwischen Freimeldung und Rückerlangung des Mietge- genstandes nach den ursprünglich vereinbarten Mietpreisen in Rechnung zu stellen.
Rücklieferung. 1. Der Mieter ist verpflichtet, die beabsichtigte Rücklieferung der Xxxxxxxxx dem Vermieter rechtzeitig vorher schriftlich anzuzeigen. Mündliche Vereinbarungen haben nur Gültigkeit, wenn sie schriftlich bestätigt sind. 2. Die Mietsache ist in sauberem Zustand zurückzugeben. Eventuelle Reinigungskosten gehen zu Lasten des Mieters.
Rücklieferung. 26.1 Der Mieter hat das Mietobjekt bei Beendigung der Mietzeit in dem gleichen Zustand und schaufelrein zurückzuliefern. Nach dem Einsatz auf chemisch oder sonst wie verschmutztem oder kontaminiertem Boden ist das Mietobjekt zudem vollständig zu reinigen. Bei der Rücklieferung hat eine spezifizierte schriftliche Übergabe des Mieters beizuliegen. 26.2 Der Mieter hat den Vermieter mindestens zwei Arbeitstage vor der Rücklieferung des Mietobjekts diesbezüglich in Kenntnis zu setzen, wobei der Vermieter den Ort und den Zeitpunkt der Rücklieferung bestimmt. Unterlässt der Vermieter die Mitteilung des Ortes sowie des Zeitpunkts der Rücklieferung, so ist das Mietobjekt auf dem Lagergelände des Vermieters zurückzuliefern. Die Schadenersatzansprüche des Vermieters bleiben von der Inempfangnahme des Mietobjekts seitens des Vermieters bei der Rücklieferung durch den Mieter unberührt.
Rücklieferung. 7.2.1 Die Geräte werden, von einem durch Metabo beauftragten Transportunternehmen, an die vom Kunden, bei der Reparaturbeauftragung, angegebenen Adresse zurückgeschickt. 7.2.2 Bei der Lieferadresse muss es sich um eine durch Straße, Hausnummer und eindeutige Na- menszuordnung bestimmte postalische Adresse handeln. 7.2.3 Die Regelungen der Ziffer 4.1.3. finden Anwendung.
Rücklieferung. 6.1. Originalmedien können nach der Digitalisierung vom Kunden abgeholt oder per Post zurückgeschickt werden. 6.2. Sofern der Kunde iui beauftragt, das Arbeitsergebnis auf einem Medium zu speichern, das er selbst zur Verfügung stellt, hat er sicherzustellen, dass dieses lesbar ist und über ausreichend freien Speicherplatz verfügt. In Frage kommen hierfür USB- Sticks und externe USB-Festplatten; Datenträger ohne Stan- dard-USB-Anschluss werden nicht akzeptiert. 6.3. Falls der Kunde kein geeignetes Speichermedium besitzt, kann er bei iui ein solches käuflich erwerben. 6.4. Es wird vorausgesetzt, dass der Kunde zur Wiedergabe des Arbeitsergebnisses über eine technische Ausrüstung verfügt, die ihm eine Verwendung der gängigen Dateiformate und gän- giger Datenträger ermöglicht.

Related to Rücklieferung

  • Lieferung 1. Lieferfristen werden spätestens bei Vertragsschluss individuell vereinbart. Sofern dies nicht geschieht, gelten insoweit die gesetzlichen Regelungen. 2. Der Auftragnehmer ist nur zu Teillieferungen berechtigt, soweit dies unter Berücksichtigung der Gebote von Treu und Glauben gemäß § 242 BGB angemessen ist. Dies kann insbeson- dere dann der Fall sein, wenn − Teillieferungen für den Auftraggeber im Rahmen des vertraglichen Bestimmungs- zwecks verwendbar sind und − die Lieferung der restlichen bestellten Ware sichergestellt bleibt. Die dem Auftraggeber zustehenden Rechte/Ansprüche wegen einer insoweit vom Auftrag- nehmer zu vertretenden Pflichtverletzung bleiben unberührt. 3. Soll die Ware versendet werden, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufäl- ligen Verschlechterung der Ware auf den Auftraggeber über, sobald die Sendung an die den Transport durchführende Person übergeben worden ist. 4. Verzögert der Auftragnehmer die Leistung, so kann der Auftraggeber nur dann unter den Voraussetzungen des § 323 BGB zurücktreten, wenn die Verzögerung vom Auftragnehmer zu vertreten ist. Abs. 5 bleibt unberührt. Eine Änderung der Beweislast ist mit dieser Regelung nicht verbunden. 5. Vom Auftragnehmer nicht zu vertretende Betriebsstörungen von vorübergehender Dauer – sowohl im Betrieb des Auftragnehmers als auch in dem eines Zulieferers –, insbesondere Streiks, Aussperrungen sowie alle Fälle höherer Gewalt, berechtigen den Auftraggeber nur dann zum Rücktritt vom Vertrag, wenn ihm ein weiteres Festhalten am Vertrag objek- tiv nicht zugemutet werden kann, andernfalls verlängert sich die Lieferfrist um die Dauer der durch die Störung verursachten Verzögerung. Eine Haftung des Auftragnehmers ist in diesen Fällen ausgeschlossen. 6. Dem Auftragnehmer steht an den vom Auftraggeber angelieferten Druck- und Stempelvor- lagen, Manuskripten, Rohmaterialien und sonstigen Gegenständen ein Zurückbehaltungs- recht gemäß § 369 HGB bis zur vollständigen Erfüllung aller fälligen Forderungen aus der Geschäftsverbindung zu. 7. Bei Aufträgen, bei denen eine im Voraus festgelegte Gesamtauftragsmenge in gesondert durch den Auftraggeber abzurufenden und zu zahlenden Raten geliefert werden soll (Abrufaufträge), ist der Auftraggeber, soweit keine anderweitige Vereinbarung getroffen wurde, innerhalb von 12 Monaten nach Vertragsschluss zur Abnahme der gesamten dem Abrufauftrag zugrunde liegenden Auftragsmenge verpflichtet. Die Abrufpflicht des Auf- traggebers stellt eine Hauptpflicht dar. Ist die Abnahme der Gesamtauftragsmenge nicht innerhalb der Abnahmefrist erfolgt, ist der Auftragnehmer berechtigt, nach seiner Xxxx entweder − die Restmenge zu liefern und Zahlung des ausstehenden Teils des Kaufpreises zu ver- langen, − die Restmenge auf Kosten des Auftraggebers einzulagern oder − dem Auftraggeber eine angemessene Frist zur Abnahme der Restmenge zu setzen und nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist nach § 323 BGB vom Vertrag zurückzutreten. Weitere Rechte des Auftragnehmers, wie das Recht auf Schadensersatz, bleiben un- berührt.

  • Ablieferung 13.1 Wird nach Ankunft an der Entladestelle erkennbar, dass die Entladung nicht innerhalb der Entladezeit durchgeführt werden kann, hat der Spediteur dies dem Auftraggeber unverzüglich anzuzeigen und entsprechende Weisungen einzuholen. § 419 HGB findet Anwendung. 13.2 Kann der Spediteur die vereinbarte Leistungszeit oder – mangels Vereinbarung – eine angemessene Zeit für die Ablieferung des Gutes nicht einhalten, hat er Weisungen bei seinem Auftraggeber oder dem Empfänger einzuholen. 13.3 Wird der Empfänger in seiner Wohnung, in dem Geschäftsraum oder in einer Gemeinschaftseinrichtung, in der der Empfänger wohnt, nicht angetroffen, kann das Gut, soweit nicht offenkundige Zweifel an deren Empfangsberechtigung bestehen, abgeliefert werden 13.3.1 in der Wohnung an einen erwachsenen Familienangehörigen, eine in der Familie beschäftigten Person oder einen erwachsenen ständigen Mitbewohner, 13.3.2 in Geschäftsräumen an eine dort beschäftigte Person, 13.3.3 in Gemeinschaftseinrichtungen dem Leiter der Einrichtung oder einem dazu ermächtigten Vertreter. 13.4 Wenn der Spediteur mit dem Auftraggeber oder Empfänger eine Vereinbarung getroffen hat, wonach die Ablieferung ohne körperliche Übergabe an den Empfänger erfolgen soll (z. B. Nacht-, Garagen- oder Bandanlieferung), erfolgt die Ablieferung mit der tatsächlichen Bereitstellung des Gutes am vereinbarten Ort. 13.5 Die Ablieferung darf nur unter Aufsicht des Auftraggebers, Empfängers oder eines dritten Empfangsberechtigten erfolgen. Die Ziffern 13.3 und 13.4 bleiben unberührt.

  • Preisänderung 2.1 Sowohl der Grundpreis als auch der Arbeitspreis sind variable Preise. Sie bilden sich jeweils zum 01.01. eines Jahres anhand der folgenden Preisformel neu. Relevant ist für die Formel und die darin verwendeten Indexwerte jeweils der durchschnittliche Wert des letzten, vor der Preisänderung, vollständig publizierten Kalenderjahres für mit „neu“ gekennzeichnete Indexwerte bzw. des vorletzten, vor der Preisänderung vollständig publizierten Kalenderjahres für mit „alt“ gekennzeichnete Indexwerte.

  • Änderung (1) Änderungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen und der besonderen Bedingun- gen für bestimmte Geschäftsarten werden im »Bundesanzeiger« bekannt gemacht, soweit sie Kaufleute und öffentliche Verwaltungen betreffen. Diesen Geschäftspartnern gegenüber gelten sie einen Monat nach der Bekanntmachung als vereinbart, sofern darin kein späterer Zeitpunkt genannt wird. (2) Sonstigen Geschäftspartnern wird die Bank Änderungen der Allgemeinen Geschäfts- bedingungen und der besonderen Bedingungen für bestimmte Geschäftsarten spätestens zwei Monate vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens in Textform anbie- ten. Haben die Bank und der Geschäftspartner einen elektronischen Kommunikationsweg vereinbart (z. B. „onlinebanking.bundesbank“) können Änderungen auch auf diesem Wege angeboten werden. Die geänderten Bedingungen werden jeweils in den Geschäftsräumen der Bank ausgelegt und auf Wunsch ausgehändigt bzw. zugesandt. Die Zustimmung des Geschäftspartners gilt als erteilt, wenn er seine Ablehnung nicht vor dem vorgeschlagenen Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderungen angezeigt hat. Auf diese Genehmigungswir- kung wird ihn die Bank in ihrem Angebot besonders hinweisen. (3) In besonderen Bedingungen können abweichende Regelungen zur Änderung und Be- kanntmachung dieser besonderen Bedingungen enthalten sein.

  • Lieferungen 4.1 Soweit schriftlich nicht ausdrücklich anders vereinbart, haben alle Liefe- rungen FCA (benannter Hafen oder Abfahrt-/Abflugort) gemäß Incoterms 2010 zu erfolgen, mit der Ausnahme, dass für Seetransport FOB (benannter Hafen) gemäß Incoterms 2010 gilt. Der endgültige Bestimmungsort wird von Philips festgelegt. 4.2 Mit einer Lieferung im Sinne der jeweils anwendbaren Incoterms 2010 Klau- sel gilt die Lieferung als erfolgt. Die Annahme der Xxxx stellt keine Billigung der Ware dar. 4.3 Gleichzeitig mit der Lieferung erhält Philips Kopien aller entsprechenden Lizenzen. Jeder Lieferung ist eine Versandliste beizulegen, die mindestens die gültige Bestellnummer, die Teilenummer von Philips, die Liefermenge sowie das Versanddatum aufführt. 4.4 Teillieferungen und Lieferung vor dem vereinbarten Liefertermin sind unzu- lässig. Philips behält sich das Recht vor, die Annahme zu verweigern und die Waren auf Kosten und Gefahr des Lieferanten zurückzusenden, wenn die Lie- ferart, der Liefertermin oder die vereinbarten Lieferkosten nicht eingehalten werden. Philips übernimmt keinerlei Kosten hinsichtlich Produktion, Installa- tion, Montage oder anderer Arbeiten in Zusammenhang mit den Waren, die dem Lieferanten vor dem Zeitpunkt der Lieferung gemäß dem Vertrag entste- hen. 4.5 Design, Herstellung, Installation und andere durch oder im Namen des Lie- feranten aufgrund des Vertrags zu leistende Arbeiten sind fachmännisch und unter Verwendung geeigneter Materialien auszuführen. 4.6 Der Lieferant hat die Waren nach den einschlägigen Gepflogenheiten eines ordentlichen Kaufmanns und gemäß den Spezifikationen von Philips so zu ver- packen, zu kennzeichnen und zu versenden, dass Beschädigungen während des Transports vermieden werden und ein effizientes Entladen, Abfertigen und Lagern der Waren möglich ist. Alle Waren sind deutlich als für Philips bestimmt zu kennzeichnen. Der Lieferant haftet für Untergang und sämtliche Schäden, die auf eine mangelhafte Aufbewahrung, Verpackung und Abfertigung zurück- zuführen sind; es wird für Philips nicht erforderlich sein, den gemeinsamen Frachtführer wegen Untergang oder Schäden in Regress zu nehmen.

  • Lagerung 15.1 Der Auftraggeber hat das Gut, soweit erforderlich, zu verpacken und zu kennzeichnen und Urkunden zur Verfügung zu stellen sowie alle Auskünfte zu erteilen, die der Spediteur zur sachgerechten Lagerung benötigt. 15.2 Die Lagerung erfolgt nach Xxxx des Spediteurs in dessen eigenen oder, soweit dies nicht vertraglich ausgeschlossen ist, in fremden Lagerräumen. Lagert der Spediteur bei einem fremden Lagerhalter ein, so hat er dessen Namen und den Lagerort dem Auftraggeber unverzüglich schriftlich bekanntzugeben oder, falls ein Lagerschein ausgestellt ist, auf diesem zu vermerken. 15.3 Der Spediteur hat für die ordnungsgemäße Instandhaltung und Pflege von Lagerhallen und anderen Lagerflächen, der Zufahrten auf den Betriebsflächen und die Sicherung des Gutes, insbesondere gegen Diebstahl, zu sorgen. Weitergehende Sicherungsmaßnahmen, die z. B. über die gesetzlichen Brandschutzvorschriften hinausgehen, bedürfen der ausdrücklichen Vereinbarung. 15.4 Mangels abweichender Vereinbarung 15.4.1 beginnt die Übernahme des Gutes zur Lagerung mit dem Beginn der Entladung des Fahrzeugs durch den Spediteur und die Auslieferung des Gutes endet mit dem Abschluss der Verladung durch den Spediteur, 15.4.2 erfolgt die Bestandsführung durch das Lagerverwaltungssystem des Spediteurs, 15.4.3 erfolgt eine physische Inventur pro Jahr. Auf Weisung des Auftraggebers führt der Spediteur weitere physische Inventuren gegen Aufwandserstattung durch. 15.5 Der Spediteur verpflichtet sich, bei Übernahme des Gutes, wenn ihm angemessene Mittel zur Überprüfung zur Verfügung stehen, eine Eingangskontrolle nach Art, Menge und Beschaffenheit des Gutes, Zeichen, Nummern, Anzahl der Packstücke sowie äußerlich erkennbare Schäden gemäß § 438 HGB durchzuführen. 15.6 Zur Sicherung des Gutes sind regelmäßig Kontrollen durch geeignetes Personal des Spediteurs durchzuführen. 15.7 Bei Fehlbeständen und zu befürchtenden Veränderungen am Gut hat der Spediteur den Auftraggeber unverzüglich zu informieren und Weisung einzuholen. § 471 Abs. 2 HGB bleibt unberührt. 15.8 Weitergehende Leistungs- und Informationspflichten bedürfen der ausdrücklichen Vereinbarung.

  • Zinsänderungsrisiko Darunter versteht man die Möglichkeit, dass sich das Marktzinsniveau, das im Zeitpunkt der Begebung eines festverzinslichen Wertpapiers oder eines Geldmarktinstruments besteht, ändern kann. Änderungen des Marktzinsniveaus können sich unter anderem aus Änderungen der wirtschaftlichen Lage und der darauf reagierenden Politik der jeweiligen Notenbank ergeben. Steigen die Marktzinsen, so fallen i.d.R. die Kurse der festverzinslichen Wertpapiere bzw. Geldmarktinstrumente. Fällt dagegen das Marktzinsniveau, so tritt bei festverzinslichen Wertpapieren bzw. bei Geldmarktinstrumenten eine gegenläufige Kursentwicklung ein. In beiden Fällen führt die Kursentwicklung dazu, dass die Rendite des Wertpapiers in etwa dem Marktzins entspricht. Die Kursschwankungen fallen jedoch je nach Laufzeit des festverzinslichen Wertpapiers unterschiedlich aus. So haben festverzinsliche Wertpapiere mit kürzeren Laufzeiten geringere Kursrisiken als solche mit längeren Laufzeiten. Festverzinsliche Wertpapiere mit kürzeren Laufzeiten haben aber in der Regel gegenüber festverzinslichen Wertpapieren mit längeren Laufzeiten geringere Renditen. Marktbedingt kann das Zinsänderungsrisiko auch für Sichteinlagen und kündbare Einlagen in Form von negativen Habenzinsen oder sonstigen ungünstigen Konditionen schlagend werden, wobei letztere sowohl im positiven als auch im negativen Sinn einer erhöhten Änderungsfrequenz unterliegen können.

  • Stornierung Sollte die Zahlung aus vom Kunden zu vertretenden Gründen nicht erfolgreich durchgeführt werden (z.B. keine ausreichende Kreditkarten- oder Kontodeckung, Rückbuchung-Zahlungsverzug bei Raten), ist der Club berechtigt, die Bestellung ersatzlos zu streichen bzw. die entsprechenden Tickets elektronisch zu sperren; die entsprechenden Tickets verlieren ihre Gültigkeit. Entstandene Mehrkosten sind vom Kunden zu erstatten. Die Geltendmachung von weitergehenden Schadensersatzansprüchen bleibt dem Club vorbehalten.

  • Lieferzeit, Lieferverzögerung 1. Die Lieferzeit ergibt sich aus den Vereinbarungen der Vertragsparteien. Ihre Einhaltung durch den Lieferer setzt voraus, dass alle kaufmännischen und technischen Fragen zwischen den Vertragsparteien geklärt sind und der Besteller alle ihm obliegenden Verpflichtungen, wie z.B. Beibringung der erforderlichen behördlichen Bescheinigungen oder Genehmigungen oder die Leistung einer Anzahlung erfüllt hat. Ist dies nicht der Fall, so verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Dies gilt nicht, soweit der Lieferer die Verzögerung zu vertreten hat. 2. Die Einhaltung der Lieferzeit steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung. Sich abzeichnende Verzögerungen teilt der Lieferer sobald als möglich mit. 3. Die Lieferzeit ist eingehalten, wenn der Liefergegenstand bis zu ihrem Ablauf das Werk des Lieferers verlassen hat oder die Versandbereitschaft gemeldet ist. Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, ist – außer bei berechtigter Abnahmeverweigerung – der Abnahmetermin maßgebend, hilfsweise die Meldung der Abnahmebereitschaft. 4. Werden der Versand bzw. die Abnahme des Liefergegenstandes aus Gründen verzögert, die der Besteller zu vertreten hat, so werden ihm, beginnend einen Monat nach Meldung der Versand- bzw. der Abnahmebereitschaft, die durch die Verzögerung entstandenen Kosten berechnet. 5. Ist die Nichteinhaltung der Lieferzeit auf höhere Gewalt, auf Arbeitskämpfe oder sonstige Ereignisse, die außerhalb des Einflussbereiches des Lieferers liegen, zurückzuführen, so verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Der Lieferer wird dem Besteller den Beginn und das Ende derartiger Umstände baldmöglichst mitteilen. 6. Der Besteller kann ohne Fristsetzung vom Vertrag zurücktreten, wenn dem Lieferer die gesamte Leistung vor Gefahrübergang endgültig unmöglich wird. Der Besteller kann darüber hinaus vom Vertrag zurücktreten, wenn bei einer Bestellung die Ausführung eines Teils der Lieferung unmöglich wird und er ein berechtigtes Interesse an der Ablehnung der Teillieferung hat. Ist dies nicht der Fall, so hat der Besteller den auf die Teillieferung entfallenden Vertragspreis zu zahlen. Dasselbe gilt bei Unvermögen des Lieferers. Im Übrigen gilt Abschnitt VII. 2. Tritt die Unmöglichkeit oder das Unvermögen während des Annahmeverzuges ein oder ist der Besteller für diese Umstände allein oder weit überwiegend verantwortlich, bleibt er zur Gegenleistung verpflichtet. 7. Kommt der Lieferer in Verzug und erwächst dem Besteller hieraus ein Schaden, so ist er berechtigt, eine pauschale Verzugsentschädigung zu verlangen. Sie beträgt für jede volle Woche der Verspätung 0,5%, im Ganzen aber höchstens 5% vom Wert desjenigen Teils der Gesamtlieferung, der infolge der Verspätung nicht rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß genutzt werden kann. Setzt der Besteller dem Lieferer – unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle – nach Fälligkeit eine angemessene Frist zur Leistung und wird die Frist nicht eingehalten, ist der Besteller im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften zum Rücktritt berechtigt. Er verpflichtet sich, auf Verlangen des Lieferers in angemessener Frist zu erklären, ob er von seinem Rücktrittsrecht Gebrauch macht. Weitere Ansprüche aus Lieferverzug bestimmen sich ausschließlich nach Abschnitt VII. 2 dieser Bedingungen.

  • Zahlungsaufforderung Wird ein Folgebeitrag nicht rechtzeitig gezahlt, kann der Versicherer dem Versicherungsnehmer auf dessen Kosten in Textform eine Zahlungsfrist bestimmen, die mindestens zwei Wochen betragen muss. Die Bestimmung ist nur wirksam, wenn sie die rückständigen Beträge des Beitrags, Zinsen und Kosten im Einzelnen beziffert und die Rechtsfolgen angibt, die nach d) und e) mit dem Fristablauf verbunden sind.