Common use of Rückstau Clause in Contracts

Rückstau. Rückstau liegt vor, wenn Wasser aus den gebäudeeigenen Ableitungsrohren oder damit verbundenen Einrichtungen in das Gebäude eindringt. Dies gilt nur, wenn A 5.4.2.1 eine Ausuferung von oberirdischen (stehenden oder fließenden) Gewässern oder A 5.4.2.2 Witterungsniederschläge den Rückstau verursacht haben. A 5.4.3 Erdbeben Erdbeben ist eine naturbedingte Erschütterung des Erdbodens, die durch geophysikalische Vorgänge im Erdinneren ausgelöst wird. Erdbeben wird unterstellt, wenn der Versicherungsnehmer einen der folgenden Sachverhalte nachweist: A 5.4.3.1 Die naturbedingte Erschütterung des Erdbodens hat in der Umgebung des Versicherungsorts Schäden an Gebäuden im einwandfreien Zustand oder an ebenso widerstandsfähigen anderen Sachen angerichtet. A 5.4.3.2 Der Schaden kann wegen des einwandfreien Zustands der versicherten Sachen nur durch ein Erdbeben entstanden sein.

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Samples: Wohngebäudeversicherung, Wohngebäudeversicherung, Wohngebäudeversicherung