Wogegen besteht Versicherungsschutz? Musterklauseln

Wogegen besteht Versicherungsschutz?. Was ist der Versicherungsfall? 3.1 Versicherungsschutz besteht für den Fall, dass Sie we- gen eines während der Wirksamkeit der Versicherung eingetretenen Schadenereignisses (Versicherungsfall), das einen Personen-, Sach- oder sich daraus ergebenden Vermögensschaden zur Folge hatte, aufgrund von einem Dritten auf Schadensersatz in Anspruch ge- nommen werden. Schadenereignis ist das Ereignis, als dessen Folge die Schädigung des Dritten unmittelbar entstanden ist. Auf den Zeitpunkt der Schadenverursachung, die zum Scha- denereignis geführt hat, kommt es nicht an. 3.2 Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche, auch wenn es sich um gesetzliche Ansprüche handelt, (1) auf Erfüllung von Verträgen, Nacherfüllung, aus Selbstvornahme, Rücktritt, Minderung, auf Scha- densersatz statt der Leistung; (2) wegen Schäden, die verursacht werden, um die Nacherfüllung durchführen zu können; (3) wegen des Ausfalls der Nutzung des Vertragsgegen- standes oder wegen des Ausbleibens des mit der Ver- tragsleistung geschuldeten Erfolges; (4) auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen im Vertrauen auf ordnungsgemäße Vertragserfüllung; (5) auf Ersatz von Vermögensschäden wegen Verzöge- rung der Leistung; (6) wegen anderer an die Stelle der Erfüllung tretender Ersatzleistungen. 3.3 Kein Versicherungsschutz besteht für Ansprüche, soweit sie aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung oder Zu- sage über den Umfang Ihrer gesetzlichen Haftpflicht hi- nausgehen.
Wogegen besteht Versicherungsschutz?. 2.1 Gegen welche Gefahren bieten wir Versicherungsschutz? Versichert sind nur diejenigen Gefahren, für die Sie Versicherungsschutz mit uns vereinbart haben. Welche das sind, finden Sie in Ihrem Versiche- rungsschein. Soweit vereinbart, entschädigen wir für versicherte Sachen (A 1.1), die durch folgende Ereignisse zerstört oder beschädigt werden, oder infolge- dessen abhandenkommen: a. Brand, Blitzschlag (dazu zählt auch Überspannung durch Blitzschlag), Detonation, Explosion, Verpuffung, Implosion, Überschalldruckwellen; Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeugs, seiner Teile oder seiner Ladung (siehe A 2.2). b. Leitungswasser (siehe A 2.3). x. Xxxxx, Hagel (siehe A 2.4). d. Weitere Naturgefahren (Elementargefahren - siehe A 2.5) aa. Erdbeben.
Wogegen besteht Versicherungsschutz?. 1.1.1 Was ist der Versicherungsfall und wann muss er eingetreten sein? a) Versicherungsfall (Schadenereignis) ist das Ereignis, das unmittelbar die Schädigung eines Dritten zur Folge hat. Auf den Zeitpunkt der Schadensverursachung, die zum Schadenereignis geführt hat, kommt es nicht an. b) Der Versicherungsfall muss während der Wirksamkeit des Versiche- rungsvertrags eingetreten sein. 1.1.2 Gegen welche Gefahren bietet Ihre Privathaftpflichtversicherung Versicherungsschutz? Versichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht als Privatperson aus den Gefahren des täglichen Lebens und nicht aus den Gefahren eines Berufs, Betriebs oder Gewerbes. Gegen die Gefahren eines Berufs, Betriebs oder Gewerbes können Sie sich allerdings in bestimmtem Umfang gegen Zusatzbeitrag versichern (siehe A 1.8.1, A 1.8.2, A 1.8.5 bis A 1.8.7). 1.1.3 Gegen welche Ansprüche und Schäden bietet Ihre Privathaftpflicht- versicherung Versicherungsschutz? a) Versichert sind Schadensersatzansprüche, die ein Dritter gegen Sie aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts geltend macht, weil – eine Person verletzt oder getötet wurde (Personenschaden), – eine Sache beschädigt oder zerstört wurde (Sachschaden) oder – ein Vermögensschaden, der weder mit einem Personenschaden noch mit einem Sachschaden unmittelbar oder mittelbar zusammenhängt, verursacht wurde. b) Schadensersatzansprüche, die wegen des Abhandenkommens von Sachen geltend gemacht werden, sind nicht versichert. Sie können sich allerdings gegen den Verlust von Schlüsseln in bestimmtem Umfang gegen Zusatzbeitrag versichern (siehe A 1.8.5).
Wogegen besteht Versicherungsschutz?. 2.1.1 Was ist der Versicherungsfall und wann muss er eingetreten sein? Personen- und Sachschäden: a. Für Personen- und Sachschäden gilt: Versicherungsfall (Schadenereignis) ist das Ereignis, das unmittelbar die Schädigung eines Dritten zur Folge hat. Auf den Zeitpunkt der Schadensverursachung, die zum Schadenereignis geführt hat, kommt es nicht an. Der Versicherungsfall muss während der Wirksamkeit des Vertrags eingetreten sein. Vermögensschäden: b. Für Vermögensschäden gilt: Versicherungsfall ist der Verstoß (bspw. gegen Gesetze, Weisungen, Fristen), den Sie bei Ausübung Ihres Amts, Dienstes oder Berufs begangen haben. Der Versicherungsfall muss während der Wirksamkeit des Vertrags eingetreten sein. Mehrere Versicherungsfälle gelten als ein Versicherungsfall: c. Was gilt bei mehreren zeitlich zusammenhängenden Versicherungs- fällen, die während der Wirksamkeit des Vertrags eintreten? Diese zählen als ein Versicherungsfall, wenn sie auf derselben Ursache beruhen. 2.1.2 Gegen welche Gefahren haben Sie Schutz? Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht: – aus den Gefahren Ihres Amts, Dienstes oder Berufs; – und zwar als Richter, Beamter, Angestellter oder Arbeiter des öffentli- chen Dienstes oder als Soldat. 2.1.3 Gegen welche Ansprüche und Schäden haben Sie Schutz? a. Versichert sind Schadensersatzansprüche, die ein Dritter gegen Sie aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen oder öffentlich-rechtlichen Inhalts geltend macht, weil: – eine Person verletzt oder getötet wurde (Personenschaden); – eine Sache beschädigt oder zerstört wurde (Sachschaden); – ein reiner Vermögensschaden verursacht wurde. Das ist ein Vermö- gensschaden, der weder mit einem Personen- oder Sachschaden unmittelbar oder mittelbar zusammenhängt. Das gilt auch für Schadensersatz- und Regressansprüche Ihres Dienstherrn. b. Nicht versichert sind Schadensersatzansprüche, die wegen des Abhandenkommens von Sachen geltend gemacht werden. Sie können sich aber gegen das Abhandenkommen von Dienstschlüs- seln und von fiskalischem Eigentum in bestimmtem Umfang gegen Zusatzbeitrag versichern. Sehen Sie dazu A 2.5.1 und A 2.5.2.
Wogegen besteht Versicherungsschutz?. 2.1 Gegen welche Gefahren bieten wir Versicherungsschutz? Wir entschädigen für versicherte Sachen (A 1.1), die durch folgende Ereignisse zerstört oder beschädigt werden, oder infolgedessen abhan- denkommen: a. Brand, Blitzschlag (dazu zählt auch Überspannung durch Blitzschlag), Detonation, Explosion, Verpuffung, Implosion, Überschalldruckwellen; Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeugs, seiner Teile oder seiner Ladung; Anprall eines Schienen-, Wasser- oder Straßenfahrzeugs (A 2.2). b. Einbruchdiebstahl, Vandalismus nach einem Einbruch, Raub oder den Versuch einer solchen Tat (A 2.3). c. Leitungswasser (A 2.4). x. Xxxxx oder Hagel (A 2.5). e. Weitere Naturgefahren (Elementargefahren – siehe A 2.6) – sofern jeweils ausdrücklich mit uns vereinbart –
Wogegen besteht Versicherungsschutz?. Wir leisten Entschädigung, wenn die im Versicherungsschein genannten, fertig eingesetzten oder fertig montierten Glasscheiben, -platten oder -spiegel zerbrechen (Versicherungsfall).
Wogegen besteht Versicherungsschutz?. 2.1 Gegen welche Gefahren bieten wir Versicherungsschutz? Versichert sind nur diejenigen Gefahren, für die Sie Versicherungsschutz mit uns vereinbart haben. Welche das sind, können Sie aus Ihrem Versi- cherungsschein ersehen. Entschädigt werden – sofern jeweils entsprechender Versicherungs- schutz vereinbart ist – nach A 1.1 versicherte Sachen, die durch a) Brand, Blitzschlag – einschließlich Überspannung durch Blitzschlag –, Detonation, Explosion, Verpuffung, Implosion, Überschalldruckwellen (siehe A 2.2), Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeugs, seiner Teile oder seiner Ladung, b) Leitungswasser (siehe A 2.3), c) Xxxxx, Hagel (siehe A 2.4), d) weitere Elementargefahren (siehe A 2.5) aa) Erdbeben,
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  • Erweiterung des Versicherungsschutzes Die Absätze 13.1. bis 13.4 gelten entsprechend, wenn der Versicherungsschutz nachträglich erweitert wird und deshalb eine erneute Risikoprüfung erforderlich ist.

  • Klagen gegen Versicherungsnehmer Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherungsnehmer bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit nach dem Sitz, dem Sitz der Niederlassung oder dem Wohnsitz des Versicherungsnehmers; fehlt ein solcher, nach seinem gewöhnlichen Aufenthalt. Sind der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt, bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherungsnehmer nach dem Sitz des Versicherers oder seiner für den Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung.

  • Umfang des Versicherungsschutzes Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers für unmittelbare oder mittelbare Folgen einer nachteiligen Veränderung der Wasserbeschaffenheit eines Gewässers einschließlich des Grundwassers (Gewässerschäden). Hierbei werden Vermögensschäden wie Sachschäden behandelt. Sofern diese Gewässerschäden aus der Lagerung von gewässerschädlichen Stoffen aus Anlagen, deren Betreiber der Versicherungsnehmer ist, resultieren, besteht Versicherungsschutz ausschließlich für Anlagen bis 100 l/kg Inhalt (Kleingebinde) soweit das Gesamtfassungsvermögen der vorhandenen Behälter 500 l/kg nicht übersteigt. Wenn mit den Anlagen die o. g. Beschränkungen überschritten werden, entfällt dieser Versicherungsschutz. Es gelten dann die Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung (A1-9).

  • Kein Versicherungsschutz Sind Sie nach Ablauf dieser Zahlungsfrist noch mit der Zahlung in Verzug, besteht ab diesem Zeitpunkt bis zur Zahlung kein Versicherungsschutz, wenn Sie mit der Zahlungsaufforderung nach Ziffer 11.3.2 Absatz 2 darauf hingewiesen wurden.

  • Geltungsbereich des Versicherungsschutzes Der Versicherungsschutz erstreckt sich nach § 1 Absatz 4 Teil I AVB/KK 2013 auf Europa. Für vorübergehende Aufenthalte außerhalb Europas besteht nach § 1 Nr. 3 Teil II AVB/KK 2013 Versicherungsschutz für die Dauer von jeweils bis zu sechs Monaten; in Erweiterung hierzu verlängert er sich, sofern ein Versicherungsfall eingetreten ist und die versicherte Person die Rückreise nicht ohne Gefährdung ihrer Gesundheit antreten kann. Dies setzt voraus, dass sich der gewöhnliche Aufenthaltsort der versicherten Person in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) befindet.

  • Klagen gegen den Versicherungsnehmer Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherungsnehmer bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit nach dem Sitz, dem Sitz der Niederlassung oder dem Wohnsitz des Versicherungsnehmers; fehlt ein solcher, nach seinem gewöhnlichen Aufenthalt. Sind der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt, bestimmt sich die gerichtliche Zuständigkeit für Klagen aus dem Versicherungsvertrag gegen den Versicherungsnehmer nach dem Sitz des Versicherers oder seiner für den Versicherungsvertrag zuständigen Niederlassung.

  • Gegenstand des Versicherungsschutzes Der Versicherer bietet dem Versicherungsnehmer Versicherungsschutz für den Fall, dass er wegen eines bei der Ausübung beruflicher Tätigkeit von ihm selbst oder einer Person, für die er nach § 278 oder § 831 BGB einzustehen hat, begangenen Verstoßes von einem anderen auf Grund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts für ei- nen Vermögensschaden verantwortlich gemacht wird. Ausgenommen sind Ansprüche auf Rückforderung von Gebühren oder Honoraren sowie Erfüllungsansprüche und Erfüllungssurrogate gemäß § 281 i. V. m. § 280 BGB.

  • Versicherungsschutz Der Versicherungsschutz der Haftpflichtversicherung umfasst die Erfüllung begründeter und die Abwehr unbegründeter Haftpflichtansprüche. Im Rahmen eines Schiedsverfahrens gilt dies aber nur, soweit dem Versicherer die Verfahrensführung, insbesondere die Auswahl des Schiedsrichters und die Schiedsverfahrensordnung, überlassen wird. Der Versicherungsschutz der Eigenschadenversicherung umfasst die Erstattung der Eigenschäden. Dies gilt nur, soweit der Haftpflichtanspruch, die Kosten der Sanierungs- und Kostentragungspflicht oder der Eigenschaden den vereinbarten Selbstbehalt übersteigt. Ist dies der Fall, wird der Selbstbehalt von der Haftpflichtsumme, den Kosten der Sanierungs- und Kostentragungspflicht oder dem Eigenschaden abgezogen. Der Versicherungsschutz in der Umweltschadenversicherung umfasst die Prüfung gesetzlicher Verpflichtungen, die Abwehr unberechtigter Inanspruchnahmen und die Freistellung von berechtigten Sanierungs- und Kostentragungsverpflichtungen gegenüber einer Behörde oder einem sonstigen Dritten. Der Versicherungsschutz der Rechtsschutzversicherung umfasst die Erstattung der notwendigen Kosten.

  • Beginn des Versicherungsschutzes Der Versicherungsschutz beginnt zu dem im Versicherungsschein angegebenen Zeitpunkt. Dies gilt vorbehaltlich der Regelungen über die Folgen verspäteter Zahlung oder Nichtzahlung des Erst- oder Einmalbeitrags.

  • Ende des Versicherungsschutzes Der Versicherungsschutz endet - auch für schwebende Versicherungs- fälle - mit der Beendigung des Versicherungsverhältnisses.