Common use of Sachlicher Geltungsbereich Clause in Contracts

Sachlicher Geltungsbereich. 2 Ziel und Zweck der Förderung § 3 Gegenstand der Förderung (1) In die Förderung des Kommunalen Förderprogramms einbezogen werden alle privaten und gewerblichen baulichen Maßnahmen, die im unter § 1 abgegrenzten räumlichen Geltungsbereich der Stadt Gräfenberg liegen und den Zielen der Sanierung entspre- chen. (2) Im Rahmen des Kommunalen Fassaden- und Freiflächenprogramms können insbeson- dere folgende Maßnahmenbereiche gefördert werden: a) Gebäudehülle (Fassade und Dächer) b) Freibereiche einschl. Einfriedungen c) Geschäftsflächenverbesserung (3) Anerkannt werden können Baukosten und Baunebenkosten, diese jedoch nur bis zu ei- ner Höhe von 18 % der anrechenbaren Baukosten gemäß Absatz 2. (4) Bei Eigenleistungen können die Materialkosten als zuwendungsfähig anerkannt werden. (5) Die Substanz der baulichen Anlagen, für die eine Förderung beantragt wird, muss noch so weit erhaltenswert sein, dass die Maßnahme nach Absatz 1 gerechtfertigt ist. (6) Maßnahmen nach Absatz 1 werden nur gefördert, soweit durch die angestrebte städte- bauliche Zielsetzung Mehrkosten gegenüber einem normalen zumutbaren Bauunterhalt entstehen und nicht vorrangig andere Förderprogramme eingesetzt werden können. (7) Reiner Bauunterhalt ist nicht förderfähig. Ebenso sind Kosten für rein energetische Sa- nierungen und Neubauten nicht förderfähig. (8) Voraussetzung für eine Förderung ist eine vorherige Beratung durch den städtebauli- chen Berater sowie die Einhaltung des Beratungsergebnisses, das durch den städtebau- lichen Berater nach Abschluss der Maßnahme bestätigt wird. Die Baumaßnahmen müs- sen außerdem der Gestaltungsfibel der Stadt Gräfenberg entsprechen. Im Zweifel entscheidet die Stadt Gräfenberg entsprechend der Feststellungen des städ- tebaulichen Beraters. (1) Auf die Förderung besteht kein Rechtsanspruch, sie ist eine freiwillige Leistung der Stadt Gräfenberg. Die Förderung erfolgt unter dem Vorbehalt der Bereitstellung ent- sprechender Haushaltsmittel. (2) Die Höhe der Förderung wird auf 30 v. H. der zuwendungsfähigen Kosten je Maßnahme (Grundstücks- oder wirtschaftliche Einheit) festgesetzt. (3) Die maximale Förderhöhe beträgt für die 3 Maßnahmenbereiche: a) Gebäudehülle (Fassaden und Dächer) max. Förderung des Maßnahmenbereiches 15.000,00 € b) Freibereiche einschl. Einfriedungen max. Förderung des Maßnahmenbereiches 5.000,00 € c) Geschäftsflächenverbesserung max. Förderung des Maßnahmenbereiches 5.000,00 € Die max. Förderung pro Objekt beträgt damit 25.000,00 € Eine Zusammenfassung und Überlagerung aller Maßnahmenbereiche - und damit die Ausschöpfung der max. Fördersumme - ist bei städtebaulich besonders wichtigen Maß- nahmen möglich. In begründeten Ausnahmefällen kann auf Beschluss des Stadtrats der Stadt Gräfenberg eine Erhöhung der maximalen Fördersumme erfolgen. Der Anteil der Fördersumme darf hierbei jedoch nicht mehr als 30 v. H. der zuwendungsfähigen Kosten betragen. (4) Mehrfachförderungen dürfen innerhalb von 10 Jahren (ab Fertigstellung der Maßnahme) den sich aus Abs. 3 ergebenden Höchstbetrag nicht übersteigen (Zweckbindungsfrist gemäß Nr. 23 Satz 6 StBauFR). (5) Für die Beantragung von Fördermitteln aus dem Kommunalen Förderprogramm werden als Untergrenze zuwendungsfähige Kosten von mindestens 5.000,00 € festgesetzt (Ba- gatellgrenze). (6) Maßgeblich für eine Förderung ist die wesentliche Verbesserung des Gesamterschei- nungsbildes des Objektes bzw. eine deutliche funktionale Verbesserung im Sinn des § 2. (7) Sofern für das Bauvorhaben eine Vorsteuerabzugsberechtigung nach UStG besteht, ist von den zuwendungsfähigen Kosten die gesetzliche Mehrwertsteuer abzuziehen.

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Samples: Kommunales Förderprogramm

Sachlicher Geltungsbereich. 1. Unter Vorbehalt von Absatz 2 Ziel gilt dieses Abkommen für folgende Gesetze und Zweck Regelungen in der Förderung § 3 Gegenstand im Zeitpunkt der FörderungUnterzeichnung dieses Abkommens geltenden Fassung sowie für Gesetze und Regelungen, die diese nachträglich ändern, ergänzen, aufheben oder ersetzen: (1a) In in Bezug auf die Förderung des Kommunalen Förderprogramms einbezogen werden alle privaten Schweiz (i) die Bundesgesetzgebung über die Alters- und gewerblichen baulichen MaßnahmenHinterlassenenversiche- rung, (ii) die Bundesgesetzgebung über die Invalidenversicherung; (b) in Bezug auf Australien (i) die Gesetze, die im «Social Xxxxxxxx Xxx 0000» als «Recht der Sozialen Sicherheit» bezeichnet werden, und alle Regelungen, die unter § 1 abgegrenzten räumlichen Geltungsbereich einem solchen Gesetz erlassen werden, soweit diese Gesetze oder Regelungen die folgenden Leistungen vorsehen, auf diese Anwendung finden oder diese betreffen: A. Altersrente, B. Invalidenrenten für Schwerbehinderte, C. an verwitwete Personen zu zahlende Renten, X. Xxxxxxxxxxxxxxx, E. Pflegezahlung, 3 SR 0.142.30 4 SR 0.142.301 5 SR 0.142.40 (ii) die Gesetzgebung über die «superannuation guarantee», die im Zeit- punkt der Stadt Gräfenberg liegen Unterzeichung dieses Abkommens im «Superannuation Gua- rantee (Administration) Xxx 0000», im «Superannuation Guarantee Charge Act 1992» und in den Zielen der Sanierung entspre- chen«Superannuation Guarantee (Administra- tion) Regulations» enthalten ist. (2) I. Ungeachtet von Absatz 1 Buchstabe b gilt dieses Abkommen für Frauen, die im Rahmen des Kommunalen Fassaden- Zeitpunkt seines Inkrafttretens eine Rente für Ehefrauen beziehen und Freiflächenprogramms können insbeson- dere folgende Maßnahmenbereiche gefördert werdenEhefrauen von Personen sind: (a) Gebäudehülle die eine Altersrente beziehen; oder (Fassade und Dächer) b) Freibereiche einschl. Einfriedungen c) Geschäftsflächenverbesserung (3) Anerkannt werden können Baukosten und Baunebenkosten, diese jedoch nur bis zu ei- ner Höhe von 18 % der anrechenbaren Baukosten gemäß Absatz 2die eine Invalidenrente für Schwerbehinderte beziehen. (4) Bei Eigenleistungen können 3. Dieses Abkommen gilt für Gesetze und Regelungen, welche die Materialkosten als zuwendungsfähig anerkannt werdenbestehenden Rechtsvorschriften auf andere Kategorien von Berechtigten ausdehnen oder die einen neuen Zweig der Sozialen Sicherheit einführen, nur, wenn die Vertragsstaaten dies in einem Protokoll zu diesem Abkommen vereinbaren. (5) 4. Die Substanz der baulichen Anlagen, für die eine Förderung beantragt wird, muss noch so weit erhaltenswert sein, dass die Maßnahme Gesetze nach Absatz 1 gerechtfertigt istschliessen keine Verträge oder internationale Abkommen über Soziale Sicherheit zwischen einem Vertragsstaat und einem Dritt- staat ein. (6) Maßnahmen nach Absatz 1 werden nur gefördert, soweit durch die angestrebte städte- bauliche Zielsetzung Mehrkosten gegenüber einem normalen zumutbaren Bauunterhalt entstehen und nicht vorrangig andere Förderprogramme eingesetzt werden können. (7) Reiner Bauunterhalt ist nicht förderfähig. Ebenso sind Kosten für rein energetische Sa- nierungen und Neubauten nicht förderfähig. (8) Voraussetzung für eine Förderung ist eine vorherige Beratung durch den städtebauli- chen Berater sowie die Einhaltung des Beratungsergebnisses, das durch den städtebau- lichen Berater nach Abschluss der Maßnahme bestätigt wird. Die Baumaßnahmen müs- sen außerdem der Gestaltungsfibel der Stadt Gräfenberg entsprechen. Im Zweifel entscheidet die Stadt Gräfenberg entsprechend der Feststellungen des städ- tebaulichen Beraters. (1) Auf die Förderung besteht kein Rechtsanspruch, sie ist eine freiwillige Leistung der Stadt Gräfenberg. Die Förderung erfolgt unter dem Vorbehalt der Bereitstellung ent- sprechender Haushaltsmittel. (2) Die Höhe der Förderung wird auf 30 v. H. der zuwendungsfähigen Kosten je Maßnahme (Grundstücks- oder wirtschaftliche Einheit) festgesetzt. (3) Die maximale Förderhöhe beträgt für die 3 Maßnahmenbereiche: a) Gebäudehülle (Fassaden und Dächer) max. Förderung des Maßnahmenbereiches 15.000,00 € b) Freibereiche einschl. Einfriedungen max. Förderung des Maßnahmenbereiches 5.000,00 € c) Geschäftsflächenverbesserung max. Förderung des Maßnahmenbereiches 5.000,00 € Die max. Förderung pro Objekt beträgt damit 25.000,00 € Eine Zusammenfassung und Überlagerung aller Maßnahmenbereiche - und damit die Ausschöpfung der max. Fördersumme - ist bei städtebaulich besonders wichtigen Maß- nahmen möglich. In begründeten Ausnahmefällen kann auf Beschluss des Stadtrats der Stadt Gräfenberg eine Erhöhung der maximalen Fördersumme erfolgen. Der Anteil der Fördersumme darf hierbei jedoch nicht mehr als 30 v. H. der zuwendungsfähigen Kosten betragen. (4) Mehrfachförderungen dürfen innerhalb von 10 Jahren (ab Fertigstellung der Maßnahme) den sich aus Abs. 3 ergebenden Höchstbetrag nicht übersteigen (Zweckbindungsfrist gemäß Nr. 23 Satz 6 StBauFR). (5) Für die Beantragung von Fördermitteln aus dem Kommunalen Förderprogramm werden als Untergrenze zuwendungsfähige Kosten von mindestens 5.000,00 € festgesetzt (Ba- gatellgrenze). (6) Maßgeblich für eine Förderung ist die wesentliche Verbesserung des Gesamterschei- nungsbildes des Objektes bzw. eine deutliche funktionale Verbesserung im Sinn des § 2. (7) Sofern für das Bauvorhaben eine Vorsteuerabzugsberechtigung nach UStG besteht, ist von den zuwendungsfähigen Kosten die gesetzliche Mehrwertsteuer abzuziehen.

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Samples: Abkommen Über Soziale Sicherheit

Sachlicher Geltungsbereich. Der sachliche Geltungsbereich des § 1a Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung - Betriebsrentengesetz (BetrAVG) bezieht sich auf den Anspruch eines Arbeitnehmers auf betriebliche Altersversorgung durch Entgeltumwandlung, regelt jedoch nicht die Entgeltumwandlung als solche im Gesamten. Der nach § 1a BetrAVG anspruchsberechtigte Personenkreis umfasst unter Berück- sichtigung des § 17 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG nur die in § 17 Abs. 1 und 2 Ziel und Zweck der Förderung § 3 Gegenstand der Förderung (1) In die Förderung des Kommunalen Förderprogramms einbezogen werden alle privaten und gewerblichen baulichen MaßnahmenBetrAVG erfassten Personen, die im unter in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert sind.1 Wesentliches Merkmal des sachlichen Geltungsbereichs des § 1a BetrAVG ist der dem Arbeitnehmer zustehende - und von diesem durchzusetzende Anspruch - auf betriebliche Altersversorgung durch Entgeltumwandlung. Denn nach § 1a Abs. 1 abgegrenzten räumlichen Geltungsbereich Satz 1 BetrAVG kann der Stadt Gräfenberg liegen und den Zielen der Sanierung entspre- chen. (2) Im Rahmen des Kommunalen Fassaden- und Freiflächenprogramms können insbeson- dere folgende Maßnahmenbereiche gefördert werden: a) Gebäudehülle (Fassade und Dächer) b) Freibereiche einschl. Einfriedungen c) Geschäftsflächenverbesserung (3) Anerkannt werden können Baukosten und Baunebenkosten, diese jedoch nur bis zu ei- ner Höhe von 18 % der anrechenbaren Baukosten gemäß Absatz 2. (4) Bei Eigenleistungen können die Materialkosten als zuwendungsfähig anerkannt werden. (5) Die Substanz der baulichen Anlagen, für die eine Förderung beantragt wird, muss noch so weit erhaltenswert seinArbeitnehmer vom Arbeitgeber verlangen, dass die Maßnahme nach Absatz 1 gerechtfertigt ist. (6) Maßnahmen nach Absatz 1 werden nur gefördertvon seinen künftigen Entgeltansprüchen ein bestimmter Betrag für seine betriebliche Altersver- sorgung verwendet wird. Nach Abs. 2 ist dieser Anspruch ausgeschlossen, soweit bereits eine durch Entgeltumwandlung finanzierte betriebliche Altersversorgung be- steht. Darüber hinaus normiert der Gesetzgeber Mindestanforderungen an die angestrebte städte- bauliche Zielsetzung Mehrkosten gegenüber einem normalen zumutbaren Bauunterhalt entstehen An- spruchsstellung und nicht vorrangig andere Förderprogramme eingesetzt werden können. (7) Reiner Bauunterhalt ist nicht förderfähigdie Durchführung der Entgeltumwandlung, „sofern und soweit der Anspruch geltend gemacht wird“. Ebenso sind Kosten für rein energetische Sa- nierungen und Neubauten nicht förderfähig. (8) Voraussetzung für eine Förderung ist eine vorherige Beratung durch den städtebauli- chen Berater sowie Auch die Einhaltung Regelungen des Beratungsergebnisses, das durch den städtebau- lichen Berater nach Abschluss der Maßnahme bestätigt wird. Die Baumaßnahmen müs- sen außerdem der Gestaltungsfibel der Stadt Gräfenberg entsprechen. Im Zweifel entscheidet die Stadt Gräfenberg entsprechend der Feststellungen des städ- tebaulichen Beraters. (1) Auf die Förderung besteht kein Rechtsanspruch, sie ist eine freiwillige Leistung der Stadt Gräfenberg. Die Förderung erfolgt unter dem Vorbehalt der Bereitstellung ent- sprechender Haushaltsmittel. (2) Die Höhe der Förderung wird auf 30 v. H. der zuwendungsfähigen Kosten je Maßnahme (Grundstücks- oder wirtschaftliche Einheit) festgesetzt. (3) Die maximale Förderhöhe beträgt für die 3 Maßnahmenbereiche: a) Gebäudehülle (Fassaden und Dächer) max. Förderung des Maßnahmenbereiches 15.000,00 € b) Freibereiche einschl. Einfriedungen max. Förderung des Maßnahmenbereiches 5.000,00 € c) Geschäftsflächenverbesserung max. Förderung des Maßnahmenbereiches 5.000,00 € Die max. Förderung pro Objekt beträgt damit 25.000,00 € Eine Zusammenfassung und Überlagerung aller Maßnahmenbereiche - und damit die Ausschöpfung der max. Fördersumme - ist bei städtebaulich besonders wichtigen Maß- nahmen möglich. In begründeten Ausnahmefällen kann auf Beschluss des Stadtrats der Stadt Gräfenberg eine Erhöhung der maximalen Fördersumme erfolgen. Der Anteil der Fördersumme darf hierbei jedoch nicht mehr als 30 v. H. der zuwendungsfähigen Kosten betragen. (4) Mehrfachförderungen dürfen innerhalb von 10 Jahren (ab Fertigstellung der Maßnahme) den sich aus Abs. 3 ergebenden Höchstbetrag nicht übersteigen (Zweckbindungsfrist gemäß Nrsetzen zu- nächst voraus, dass ein Anspruch nach § 1a Abs. 23 Satz 6 StBauFR)1 BetrAVG besteht. (5) Für 1 1 Höfer, BetrAVG, Kommentar Band I Arbeitsrecht, zu § 1a Rz 6, EL 24/Xxxx 2019 In der Literatur spricht man bei Entgeltumwandlungsvereinbarungen, die Beantragung nicht unter § 1a BetrAVG fallen, meist von Fördermitteln aus dem Kommunalen Förderprogramm werden als Untergrenze zuwendungsfähige Kosten von mindestens 5.000,00 € festgesetzt (Ba- gatellgrenze). (6) Maßgeblich für eine Förderung ist freiwilliger Entgeltumwandlung. Hierzu gehören ins- besondere Vereinbarungen zur Entgeltumwandlung in den Durchführungswegen der Direktzusage und Unterstützungskasse, aber eben auch solche Vereinbarun- gen, bei denen der Anspruch nach § 1a Abs. 1 BetrAVG in der Rechtsfolge des § 1a Abs. 2 bereits ausgeschlossen wird, oder die wesentliche Verbesserung nicht die Voraussetzungen des Gesamterschei- nungsbildes des Objektes bzwAbs. eine deutliche funktionale Verbesserung 1 erfüllen. Zum besseren Verständnis soll im Sinn des § 2Folgenden unterschieden werden zwischen an- spruchsbasierter und nicht-anspruchsbasierter Entgeltumwandlung. (7) Sofern für das Bauvorhaben eine Vorsteuerabzugsberechtigung nach UStG besteht, ist von den zuwendungsfähigen Kosten die gesetzliche Mehrwertsteuer abzuziehen.

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Samples: Entgeltumwandlung