Sachmangel. 1. Ansprüche des Käufers wegen Sachmängeln von Personenkraftwagen verjähren entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen in zwei Jahren ab Ablieferung des Kaufgegenstandes. Für Transporter gilt unabhängig von der Zulassungsart ebenfalls eine Verjährungsfrist von zwei Jahren ab Ablieferung des Kaufgegenstandes. Ist der Käufer eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer, der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt, verjähren Sachmängelansprüche jedoch in einem Jahr, Ansprüche auf die Beseitigung des Mangels nach den technischen Erfordernissen durch Ersatz oder Instandsetzung fehlerhafter Teile ohne Berechnung der dazu erforderlichen Arbeits- und Mate- rialkosten in zwei Jahren jeweils ab Ablieferung des Kaufgegenstandes. Ist der Käufer eines Lastkraftwagens eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer, der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt, gilt Folgendes: Ansprüche des Käufers wegen Sachmängeln von Lastkraftwagen verjähren in einem Jahr, Ansprüche auf die Beseitigung des Mangels nach den technischen Erfordernissen durch Ersatz oder Instandsetzung fehlerhafter Teile ohne Berechnung der dazu erforderlichen Arbeits- und Materialkosten für die in einem Lastkraftwagen eingebauten Aggregate Motor, Getriebe, Gelenkwelle(n) und Antriebsachse(n) in drei Jahren jeweils ab Ablieferung des Kaufgegenstandes, nach Ablauf des ersten Jahres jedoch längstens bis zu einer Fahrleistung von 250 000 km, beim Actros mit einer angetriebenen Achse außer Kipperfahrgestelle längstens bis zu einer Fahrleistung von 450 000 km; handelt es sich um einen Mitsubishi Fuso Lastkraftwagen, verjähren Ansprüche des Käufers wegen Sachmängeln in einem Jahr. Bei anderen Käufern (Verbraucher) verjähren Ansprüche des Käufers wegen Sachmängeln von Lastkraftwagen in zwei Jahren ab Ablieferung des Kaufgegen- standes. Die im vorhergehenden Absatz enthaltene Regelung für Aggregate gilt nach Ablauf dieser zwei Jahre entsprechend. Weitergehende Ansprüche bleiben unberührt, soweit der Verkäufer gesetzlich zwingend haftet oder etwas anderes vereinbart wird, insbesondere im Falle der Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit.
Sachmangel. 10.1 Beim Verkauf von gebrauchten Kaufsachen ist jegliche Sachmangelhaftung und damit jede Gewährleistung ausgeschlossen. Dies gilt nicht bei grobem Verschulden oder der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Ziff. 10.1 Satz 1 dieser AGB findet ebenfalls keine Anwendung, wenn wir einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Kaufsache übernommen haben.
Sachmangel. Ein Sachmangel liegt dann vor, wenn ein Programm • nicht die im Einzelvertrag beschriebene Beschaffenheit hat oder • sich nicht zu der im Einzelvertrag definierten bestimmungsgemässen Verwendung eignet.
Sachmangel. 1. Ansprüche des Käufers wegen Sachmängeln verjähren entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen in zwei Jahren ab Abholung bzw. Ablieferung des Kaufgegenstandes. Hiervon abweichend gilt eine Verjährungsfrist von einem Jahr, wenn der Käufer eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer ist, der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt. Weitergehende Ansprüche bleiben unberührt, soweit der Verkäufer aufgrund Gesetzes zwingend haftet oder etwas anderes vereinbart wird, insbesondere im Falle der Übernahme einer Garantie.
Sachmangel. 1. Ansprüche des Käufers wegen Sachmängeln verjähren entspre- chend den gesetzlichen Bestimmungen in zwei Jahren ab Auslie- ferung des Kaufgegenstandes. Abweichend davon verjähren Ansprüche auf Nachbesserung im Fall von Sachmängeln erst nach drei Jahren ab Auslieferung des Kaufgegenstandes oder dessen Erstzulassung, wobei der jeweils frühere Zeitpunkt maßgeblich ist. Zeigt sich innerhalb von einem Jahr ab Auslieferung ein Sach- mangel, so wird vermutet, dass die Sache bereits bei Auslieferung mangelhaft war, es sei denn, diese Vermutung ist mit der Art des Mangels nicht vereinbar. Beschränkt auf die Geltendmachung von Mängelbeseitigungsansprüchen gilt diese Vermutung auch dann, wenn sich ein Sachmangel erstmals nach Ablauf eines Jahres, aber vor Ablauf von drei Jahren nach Auslieferung zeigt. Ansprüche wegen Sachmängeln bestehen nicht, wenn der Mangel oder Schaden auf natürlichen Verschleiß zurückzuführen ist oder dadurch entstanden ist, dass – der Käufer einen Mangel nicht unverzüglich nach Entdeckung angezeigt hat, oder – das Fahrzeug unter Bedingungen betrieben wird, für die es nicht homologiert ist (z.B. in einem vom Erstauslieferungsort abweichenden Land mit abweichenden Homologations-Be- dingungen), oder – der Kaufgegenstand unsachgemäß behandelt oder überbean- sprucht worden ist, z.B. bei motorsportlichen Wettbewerben, oder – der Kaufgegenstand zuvor in einem Betrieb, der für den Käufer erkennbar vom Hersteller für die Betreuung nicht anerkannt war, unsachgemäß instandgesetzt, gewartet oder gepflegt worden ist und der Käufer dies erkennen musste, oder – in den Kaufgegenstand Teile eingebaut worden sind, deren Verwendung der Hersteller nicht genehmigt hat oder der Kaufgegenstand oder Teile davon (z.B. Software) in einer vom Hersteller nicht genehmigten Weise verändert worden ist, oder – der Käufer die Vorschriften über die Behandlung, Wartung und Pflege des Kaufgegenstandes (z.B. Betriebsanleitung) nicht befolgt hat. Weitergehende Ansprüche bleiben unberührt, soweit der Verkäufer aufgrund Gesetzes zwingend haftet oder etwas anderes vereinbart wird, insbesondere im Fall der Übernahme einer Garantie.
Sachmangel. Ein Sachmangel liegt dann vor, wenn ein Programm
Sachmangel. Es liegt ein Sachmangel vor, wenn die Vertragssoftware und ihre Dokumentation nicht die vertragliche Beschaffenheit aufweisen. Die vertragliche Beschaffenheit ergibt sich insbesondere aus der Produktdokumentation gemäß 2.3.
Sachmangel. 8.1.1 Software hat die vereinbarte Beschaffenheit und eignet sich für die vertraglich vorausgesetzte bzw. für die gewöhnliche Verwen- dung. Sie hat die bei Software dieser Art übliche Qualität; sie ist jedoch nicht fehlerfrei. Der Kunde hat innovaphone Mängel unverzüglich anzuzeigen und die notwendigen Maßnahmen zur Feststellung der Mängel und ihre Ursachen zu treffen. Voraus- setzung für die Gewährleistung ist, dass Mängel feststellbar sind.
Sachmangel. 1. Ansprüche des Käufers wegen Sachmängeln verjähren in einem Jahr ab Ablieferung des Kaufgegenstandes an den Käufer. Die gesetzlichen Verjährungsfristen werden durch die Verkürzung der Haftungsdauer nicht berührt.
Sachmangel. Bei Vorliegen eines Sachmangels wird luratec AG nach eigener Xxxx – unter Berücksichtigung der Belange des Vertragspartners - Nacherfüllung entweder durch Ersatzlieferung oder durch Nachbesserung leisten. Wird die Nacherfüllung durch luratec AG nicht innerhalb eines angemessenen Zeitraums erfolgreich durchgeführt, so kann der Vertragspartner der luratec AG eine angemessene Frist zur Nacherfüllung setzen, nach deren fruchtlosem Ablauf er entweder den Kaufpreis herabsetzen oder von dem Vertrage zurücktreten kann; weitergehende Ansprüche bestehen nicht.