Sachmangel Musterklauseln

Sachmangel. 1. Sofern der Kunde die Kaufsache nicht zu dem gewöhnlichen Verwen- dungszweck nutzen will, hat er LSI vor Abschluss des Kaufvertrags darauf hinzuweisen. 2. Es wird vermutet, dass die Kaufsache die vereinbarten Eigenschaften aufweist, wenn sie mit der Produktbeschreibung übereinstimmt, sich für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Kunde nach der Art der Sache erwarten kann. 3. Ein Sachmangel ist nicht gegeben, wenn LSI von anders lautender Werbung, öffentlichen Äußerungen oder Versprechungen seitens des Herstellers oder einer anderen Person zum Zeitpunkt des Vertragsschlus- ses keine Kenntnis hatte. 4. Ein Sachmangel ist ebenfalls nicht gegeben, wenn der Kunde zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses Kenntnis eines vorhandenen Mangels an der Sache hatte oder über den Mangel in Folge grober, eigener Fahrläs- sigkeit keine Kenntnis erlangte, sofern LSI den Mangel nicht arglistig verschwiegen hatte. 5. Für Schäden haftet LSI nur dann, wenn LSI oder einer ihrer Erfül- lungsgehilfen eine wesentliche Vertragspflicht (Kardinalpflicht) in einer den Vertragszweck gefährdenden Weise verletzt hat, oder der Schaden auf grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz von LSI oder einer ihrer Erfül- lungsgehilfen zurückzuführen ist. Erfolgt die schuldhafte Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Kardinalpflicht) nicht grob fahrlässig oder vorsätzlich, ist die Haftung von LSI auf den Schaden beschränkt, der für LSI bei Vertragsschluss vernünftigerweise voraussehbar war. 6. Ein Mängelanspruch ist in folgenden Fällen ausgeschlossen: bei unsachgemäßer Reparatur oder Eingriffen in die Ware durch nicht von LSI autorisiertes Personal, fehlerhafter Installation, Modifizierung und Nichtbeachtung von Betriebs- und Wartungsanweisungen, Betrieb der Ware mit falscher Stromart oder -spannung sowie Anschluss an ungeeig- nete Stromquellen, Verwenden von Verbrauchsmaterialien, die nicht dem Original entsprechen (z.B. OEM-Toner), Schäden durch Brand, Explosion, netzbedingte Überspannungen, Feuchtigkeit aller Art, Blitzschlag oder ähnliche äußere Einwirkungen (höhere Gewalt), bei direkten oder indirekten Schäden durch Einfluss von Viren, nach Beseitigung oder Änderung technischer Originalkennzeichen sowie des LSI Garantieschildes, bei Verschmutzung oder unsachgemäßer Benut- zung der Ware (abgesehen von Ziff. VIII.1.) seitens des Kunden oder dessen Kunden. 7. Vom Mängelanspruch sind Teile ausgeschlossen, die einem n...
Sachmangel. Die Verkürzung der Verjährung gemäß Abschnitt VIII, Ziffer 1 und Ziffer 2, Satz 1 gilt nicht für eine Haftung für grob fahrlässig und vorsätzlich verursachte Schäden und nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Auftragnehmers beruhen. Einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung des Auftragnehmers steht die eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen gleich. Bei arglistigem Verschweigen von Mängeln oder der Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit bleiben weitergehende Ansprüche unberührt. Ort, Datum Unterschrift Auftraggeber Unterschrift Auftragnehmer Die Zusatzvereinbarung ist aufgrund eines aktuellen Urteils des Bundesgerichtshofs (BGH), Az. VIII ZR 3/06, notwendig geworden. Der BGH hat darin eine Klausel als unwirksam angesehen, mit der die gesetzliche Verjährungsfrist für Ansprüche des Käufers wegen eines Mangels der verkauften Sache uneingeschränkt verkürzt wird. Betroffen sind insbesondere Ansprüche auf Schadensersatz. Die Wirkungslosigkeit der Klausel hat zur Folge, dass im Zweifel die zweijährige Regelverjährung gilt. Eine Klausel mit einer verkürzten Verjährungsfrist befindet sich auch in den Bedingungen für die Ausführung von Arbeiten an Kraftfahrzeugen, Anhängern, Aggregaten und deren Teilen und für Kostenvoranschläge (Kfz-Reparaturbedingungen – empfohlen vom Zentralverband Deutsches Kraftfahrzeuggewerbe e.V., Bonn); kurz: Kfz-Reparaturbedingungen. Es besteht daher dringender Handlungsbedarf! Die Zusatzvereinbarung beinhaltet eine modifizierte Klausel zur Sachmängelhaftung, die dem BGH-Urteil Rechnung trägt. Die Zusatzvereinbarung muss mit dem Kunden vereinbart werden. Auf der Vorderseite des Werkstattauftrags sollte folgender Hinweis handschriftlich aufgenommen werden: Die Zusatzvereinbarung ist von beiden Parteien zu unterschreiben. Dem Kunden ist eine Durchschrift der ausgefüllten und unterschriebenen Zusatzvereinbarung auszuhändigen. Sofern Sie die Kfz-Reparaturbedingungen in Ihren Verkaufsräumen aushängen, ist sicherzustellen, dass die Zusatzvereinbarung deutlich sichtbar darauf angebracht wird. Im Zweifel sollten Sie Abschnitt VIII. Xxxxxxxxxx, Ziffer 3 mit der neuen Formulierung, die Sie der Zusatzvereinbarung entnehmen können, überkleben. Alternativ können Sie die Klausel in Abschnitt VIII. Xxxxxxxxxx, Xxxxxx 3 auch durchstreichen und handschriftlich folgenden Vermerk neben der durchgestrichenen Klausel aufnehmen: „siehe...
Sachmangel. 1. Ansprüche des Käufers wegen Sachmängeln verjähren entspre- chend den gesetzlichen Bestimmungen in zwei Jahren ab Auslie- ferung des Kaufgegenstandes. Abweichend davon verjähren Ansprüche auf Nachbesserung im Fall von Sachmängeln erst nach drei Jahren ab Auslieferung des Kaufgegenstandes oder dessen Erstzulassung, wobei der jeweils frühere Zeitpunkt maßgeblich ist. Zeigt sich innerhalb von einem Jahr ab Auslieferung ein Sach- mangel, so wird vermutet, dass die Sache bereits bei Auslieferung mangelhaft war, es sei denn, diese Vermutung ist mit der Art des Mangels nicht vereinbar. Beschränkt auf die Geltendmachung von Mängelbeseitigungsansprüchen gilt diese Vermutung auch dann, wenn sich ein Sachmangel erstmals nach Ablauf eines Jahres, aber vor Ablauf von drei Jahren nach Auslieferung zeigt. Ansprüche wegen Sachmängeln bestehen nicht, wenn der Mangel oder Schaden auf natürlichen Verschleiß zurückzuführen ist oder dadurch entstanden ist, dass – der Käufer einen Mangel nicht unverzüglich nach Entdeckung angezeigt hat, oder – das Fahrzeug unter Bedingungen betrieben wird, für die es nicht homologiert ist (z.B. in einem vom Erstauslieferungsort abweichenden Land mit abweichenden Homologations-Be- dingungen), oder – der Kaufgegenstand unsachgemäß behandelt oder überbean- sprucht worden ist, z.B. bei motorsportlichen Wettbewerben, oder – der Kaufgegenstand zuvor in einem Betrieb, der für den Käufer erkennbar vom Hersteller für die Betreuung nicht anerkannt war, unsachgemäß instandgesetzt, gewartet oder gepflegt worden ist und der Käufer dies erkennen musste, oder – in den Kaufgegenstand Teile eingebaut worden sind, deren Verwendung der Hersteller nicht genehmigt hat oder der Kaufgegenstand oder Teile davon (z.B. Software) in einer vom Hersteller nicht genehmigten Weise verändert worden ist, oder – der Käufer die Vorschriften über die Behandlung, Wartung und Pflege des Kaufgegenstandes (z.B. Betriebsanleitung) nicht befolgt hat. Weitergehende Ansprüche bleiben unberührt, soweit der Verkäufer aufgrund Gesetzes zwingend haftet oder etwas anderes vereinbart wird, insbesondere im Fall der Übernahme einer Garantie. 2. Der Käufer kann bezüglich Xxxx und Korrosion ungeachtet seiner sonstigen gesetzlichen und vertraglichen Sachmängelhaftungs- ansprüche vom Verkäufer Nachbesserung verlangen, wenn inner- halb von zwölf Jahren nach Ablieferung des Kaufgegenstandes eine Perforation durch Korrosion der Karosserie vorliegt oder wenn innerhalb von drei Jahren nach dem vorgenan...
Sachmangel. Ein Sachmangel liegt dann vor, wenn ein Programm • nicht die im Einzelvertrag beschriebene Beschaffenheit hat oder • sich nicht zu der im Einzelvertrag definierten bestimmungsgemässen Verwendung eignet.
Sachmangel. 1. Ansprüche des Käufers wegen Sachmängeln verjähren in einem Jahr ab Ablieferung des Kaufgegenstandes an den Käufer. Die gesetzlichen Verjährungsfristen werden durch die Verkürzung der Haftungsdauer nicht berührt. 2. Für die Abwicklung der Mängelbeseitigung gilt folgendes: a. Ansprüche auf Mängelbeseitigung hat der Käufer beim Verkäufer unverzüglich schriftlich geltend zu machen. b. Der Erfüllungsort für Sachmängel ist der Sitz des Verkäufers. c. Ersetzte Teile werden Eigentum des Verkäufers. d. Für die zur Mängelbeseitigung eingebauten Teile kann der Käufer bis zum Ablauf der Verjährungsfrist des Kaufgegenstandes Sachmängelansprüche aufgrund des Kaufvertrages geltend machen. e. Stellt der Käufer Mängel der Ware fest, darf er nicht darüber verfügen, d.h. sie darf nicht geteilt, weiter verkauft bzw. weiter verarbeitet werden, bis eine Einigung über die Abwicklung der Reklamation erzielt ist bzw. ein Beweissicherungsverfahren durch einen von der Industrie- und Handelskammer am Sitz des Käufers beauftragten Sachverständigen erfolgte. f. Der Käufer ist verpflichtet, dem Verkäufer die beanstandete Kaufsache oder Muster davon zwecks Prüfung der Beanstandung zur Verfügung zu stellen. Bei schuldhafter Verweigerung entfällt die Gewährleistung. g. Über einen bei einem Verbraucher eintretenden Gewährleistungsfall hat der Käufer den Verkäufer unverzüglich zu informieren. h. Die Haftung für Schadenersatz regelt Ziffer VII. i. Der Käufer hat etwaige offensichtliche Mängel innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Wochen nach Übergabe schriftlich gegenüber dem Verkäufer zu rügen, um weiteren Schaden abzuhalten. Im Übrigen bleibt § 377 HGB unberührt.
Sachmangel. Es liegt ein Sachmangel vor, wenn die Vertragssoftware und ihre Dokumentation nicht die vertragliche Beschaffenheit aufweisen. Die vertragliche Beschaffenheit ergibt sich insbesondere aus der Produktdokumentation gemäß 2.3.
Sachmangel. Ein Sachmangel liegt dann vor, wenn ein Programm
Sachmangel. Die in Abschnitt VIII., Nr. 1 und Nr. 2 geregelten Verjährungsfristen gelten nicht für Schadensersatzansprüche aus Sachmangelhaftung, zu denen u.a. auch solche wegen Verletzung einer Nacherfüllungspflicht gehören. Für diese Ansprüche - wie für alle anderen Schadensersatzansprüche – gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen sowie die Regelungen in Abschnitt IX. Haftung.
Sachmangel. 10.1 Beim Verkauf von gebrauchten Kaufsachen ist jegliche Sachmangelhaftung und damit jede Ge- währleistung ausgeschlossen. Dies gilt nicht bei grobem Verschulden oder der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Ziff. 10.1 Satz 1 dieser AGB findet ebenfalls keine Anwendung, wenn wir einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaf- fenheit der Kaufsache übernommen haben. 10.2 Beim Verkauf von neuen Kaufsachen gilt Folgendes: 10.2.1 Die Ansprüche des Bestellers wegen eines Sachmangels der Kaufsache – gleich aus welchem Rechtsgrund – verjähren in 12 Monaten ab Lieferung. Dies gilt nicht bei grobem Verschulden oder der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Ziff. 10.2.1 Satz 1 dieser AGB findet ebenfalls keine Anwendung, wenn wir einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Kaufsache übernommen haben sowie bei Ansprüchen nach dem Produkt- haftungsgesetz. 10.2.2 Die Ansprüche des Bestellers wegen eines bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorhan- denen Xxxxxxxxxxx der Kaufsache sind – sofern wir nicht den Sachmangel arglistig verschwie- gen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Kaufsache übernommen haben – nach unserer Xxxx auf Nacherfüllung in Form der Mangelbeseitigung oder der Lieferung einer mangelfreien Kaufsache beschränkt. Bei Fehlschlagen der von uns gewählten Form der Nacherfüllung (Mangel- beseitigung oder Lieferung einer mangelfreien Kaufsache) ist der Besteller nach seiner Xxxx zur Minderung des Kaufpreises der Kaufsache oder zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. 10.3 Es wird keine Gewähr übernommen für natürlichen Verschleiß, Einsatz unter außergewöhnlichen Ver- hältnissen, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung sowie zweckfremden Gebrauch der Kaufsache. 10.4 Der Besteller ist mit Ansprüchen wegen Sachmängeln ausgeschlossen, wenn – abgesehen von Notfällen – eine Reparatur, Veränderung oder Ersatz einzelner Teile an der Kaufsache von einer hierzu von uns nicht ausdrücklich autorisierten Person vorgenommen wird. Die durch solche – zum Verlust der Sachmängelhaftungsansprüche führenden – Maßnahmen anfallenden Kosten hat der Besteller zu tragen.
Sachmangel. 4.1 Die T-Systems MMS gewährleistet, dass die Software die in der dazugehörigen Dokumentation beschriebenen Funktionen er- füllt, sofern die Software auf dem im Vertrag beschriebenen Be- triebssystem genutzt wird. 4.2 Weist die Software Mängel auf, kann der Kunden nach Xxxx von der T-Systems MMS Nachbesserung oder Neulieferung (Nacher- füllung) verlangen. Bei einer nur unerheblichen Abweichung der vereinbarten Beschaffenheit kann der Kunde nur die Herabset- zung der Vergütung verlangen. Für eine die Funktionstauglich- keit nicht einschränkende unerhebliche Abweichung der Leis- tung von der T-Systems MMS von der vertraglich vereinbarten Beschaffenheit besteht kein Anspruch wegen eines Sachman- gels. 4.3 Hat die T-Systems MMS nach Meldung einer Störung Leistungen für eine Mangelsuche erbracht und liegt kein Sachmangel vor, so hat der Kunde die hierdurch entstandenen Kosten zu tragen. Bei der Berechnung der Kosten werden die zum Zeitpunkt der Leis- tungserbringung jeweils geltenden Vergütungssätze von der T-Systems MMS zugrunde gelegt. 4.4 Die Sachmangelhaftung erlischt für solche von T-Systems MMS erbrachten Leistungen, die der Kunde ändert oder in die er in sonstiger Weise eingreift, es sei denn, dass der Kunde nachweist, dass der Eingriff für den Mangel nicht ursächlich ist. Die Sach- mangelhaftung erlischt ferner, wenn der Kunde nach Erkennbar- keit eines Mangels diesen nicht unverzüglich schriftlich bei T-Sys- tems MMS rügt oder die Leistung nicht unter den vertraglich ver- einbarten Bedingungen entsprechend der Dokumentation ge- nutzt wird. 4.5 Für eine ordnungsgemäße Mangelbeseitigung ist erforderlich, dass der Kunde den Mangel ausreichend beschreibt und dieser so für T-Systems MMS bestimmbar wird. Ferner sind der T-Sys- tems MMS notwendige Unterlagen für die Mangelbeseitigung zur Einsicht zur Verfügung zu stellen. 4.6 Ansprüche des Kunden wegen der zum Zwecke der Nacherfül- lung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transportwe- ge, Arbeits- und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich dadurch erhöhen, weil der Leistungsgegen- stand nachträglich an einen anderen als den vertraglich verein- barten Erfüllungsort verbracht wurde. 4.7 Die Beseitigung von Softwaremängeln erfolgt nach Xxxx von der T-Systems MMS durch Bereitstellung eines neuen Änderungs- standes der Software oder durch Fehlerumgehung. Bis zur Be- reitstellung eines neuen Änderungsstandes stellt die T-Systems MMS eine Zwischenlösung zur Umgehung des Mangels, wenn...