Sachverständige Musterklauseln

Sachverständige. Die Emittentin hat sich bei der Erstellung dieses Basisprospekts nicht auf Feststellungen von Sachverständigen verlassen.
Sachverständige. Einschalten von Sachverständigen gemäß den Bear- beitungsrichtlinien zur Erhebung von Schäden vor Ort.
Sachverständige. Beteiligte an der Schadenermittlung Im Rahmen der Schadenermittlung ist es notwendig, personenbezo- gene Daten sowie weitere versicherungsvertragliche Daten zur Ern- teversicherung, insb. alle Daten zum versicherten Anbau, Angaben über Art und Umfang des Versicherungsschutzes sowie Angaben zum Schaden an die mit der Schadenermittlung beauftragten Xxxxxxx- ständigen und die weiteren an der Schadenfeststellung Beteiligten zu übermitteln, damit diese Feststellungen zu Art und Umfang des versicherten Schadens treffen können.
Sachverständige. (Gilt - sofern beantragt - für die Sparten Glas, Leitungswasser, Ind.-BU, Feuer-BU, Xxxxx, Xxxxx, Einbruch, All-Risk-Gewerbe) Der Versicherer wird zu Sachverständigen keine Personen bestellen, die in- oder ausländische Mitbewerber des Versicherungsnehmers sind, oder zu diesem in irgendeiner Geschäftsverbindung stehen. Bei gerichtlich beeideten Sachverständigen gilt eine Geschäftsverbindung nur dann als gegeben, wenn sie Haussachverständige eines Mitbewerbers sind.
Sachverständige. Der streitige Minderwert einer Ware oder der streitige Marktpreis einer Ware oder ein streitiger Gewichtsabgang bei Käufen nach ausgeliefertem Gewicht (§ 35 Abs. 3) können durch ein nach der Verfahrensordnung für Sachverständige erwirktes Gutachten bewiesen werden. Die streitige Beschaffenheit einer Ware oder eines Musters kann nur durch ein derart herbeigeführtes Gutachten bewiesen werden.
Sachverständige. (1) Der EBR kann sich von einem ständigen Sachverständigen seiner Xxxx beraten lassen. (2) Wenn die Tagesordnung festgelegt wird. können zu spezifischen Tagesord- nungspunkten Sachverständige gemeinsam von den Vorsitzenden des EBR und des EMF benannt werden. Diese Sachverständigen sollten vorzugsweise Arbeitnehmer der DPDHL sein. (3) Unter außergewöhnlichen Umständen kann eines der beiden Subgremien sich auch ohne die Zustimmung des anderen Subgremiums von einem Experten seiner Xxxx zu einem bestimmten Tagesordnungspunkt beraten lassen. (4) Die Sachverständigen können zu ihrem bestimmten Tagesordnungspunkt an den Sitzungen des DPDHL Forums oder dessen Subgremien teilnehmen. (5) Zu Sachverständigen dürfen nur Personen bestellt werden, die durch die Über- nahme dieser Funktion nicht in Interessenkonflikte geraten. Sie unterliegen den strengen Vertraulichkeitsregeln gemäß Ziffer 11 dieser Vereinbarung. (6) Alle erforderlichen Sachverständigenkosten werden von dem Unternehmen über- nommen. (7) Union Network International (UNI) und European Transport Workers‘ Federation (ETF) sind berechtigt, jeweils einen Repräsentanten zu den Treffen des DPDHL Fo- rums zu entsenden.
Sachverständige. Sachverständige (nicht stimmberechtigt): 1. Xxxxxx Xxxxxxx, Verkehrsplaner, Aalen
Sachverständige. Den Pflegesatzparteien ist das Hinzuziehen von Sachverständigen unbenommen. (1) Grundsätzlich kann jede Vertragspartei gem. § 4 Absatz 1 dieser Rahmenvereinbarung zu Vergütungsverhandlungen auffordern. (2) Fordert der Xxxxxx einer Tagespflegeeinrichtung zur Vergütungsverhandlung auf, so richtet er gleichzeitig mit der Aufforderung sein Angebot an die Vertragsparteien gemäß § 4 Absatz 1 dieser Rahmenvereinbarung.
Sachverständige. Der Europäische Betriebsrat kann für spezifische Themen, die auf die Tagesordnung gesetzt werden, einen oder mehrere Sachverständige hinzuziehen. Die Aufgabe des oder der Sachver- ständigen besteht darin, dem Europäischen Betriebsrat ein besseres Verständnis der besprochenen Themen zu ermöglichen. Die Ernennung dieses oder dieser Sachverständigen erfolgt durch den Europäischen Betriebsrat, auf Vorschlag des Geschäftsführenden Ausschusses. Die Berichte des oder der Sachverständigen werden dem Europäischen Betriebsrat im Verlaufe der Vorbesprechungen vorgelegt. Bei der Erstellung der Tagesordnung des Europäischen Betriebsrats kann beschlossen werden, den Bericht oder die Berichte des oder der Sachverständigen in der Plenarsitzung vorzustellen. Die Kosten für die Tätigkeit dieser Sachverständigen übernimmt die Geschäftsleitung bis zu einem Höchstbetrag von 76.000 Euro pro Jahr.
Sachverständige. Für die Zwecke des Artikels 14, Buchstabe (c) des Protokolls genießen die Sachverständigen bezüglich der Währungs- und Devisenvorschriften die gleichen Vorrechte, wie sie im Vereinigten Königreich dem diplomatischen Personal des Landes, in dem sie ihren Wohnsitz haben, gewährt werden.