Änderung der Art und Verwendung des Fahrzeugs Musterklauseln

Änderung der Art und Verwendung des Fahrzeugs. Ändert sich die im Versicherungsschein ausgewiesene Art und Verwendung des Fahrzeugs gemäß der Tabel- le in Anhang 6, müssen Sie uns dies anzeigen. Bei der Zuordnung nach der Verwendung des Fahrzeugs gel- ten ziehendes Fahrzeug und Anhänger als Einheit, wo- bei das höhere Wagnis maßgeblich ist. Wir können in diesem Fall den Versicherungsvertrag nach G.3.6 kündigen oder den Beitrag ab der Ände- rung anpassen. Erhöhen wir den Beitrag um mehr als 10%, haben Sie ein Kündigungsrecht nach G.2.8.
Änderung der Art und Verwendung des Fahrzeugs. Ändert sich die im Antrag bzw. im Versicherungsschein ausgewiesene Art und Verwendung des Fahrzeugs nach Anhang 4 „Art und Verwendung von Fahrzeugen“, müssen Sie uns dies unverzüglich anzeigen. Bei der Zuordnung nach der Verwendung des Fahrzeugs gelten ziehendes Fahr- zeug und Anhänger als Einheit, wobei das höhere Wagnis maßgeblich ist. Wir können in diesem Fall den Versicherungsvertrag nach G.3.6 kündigen oder den Beitrag ab der Änderung anpassen. Erhöhen wir den Beitrag um mehr als 10 %, haben Sie ein Kündigungsrecht nach G.2.8.
Änderung der Art und Verwendung des Fahrzeugs. Ändert sich die im Versicherungsschein ausgewiesene Art und Verwendung des Fahrzeugs gemäß der Tabelle in Anhang 5, wird die Motorleistung gestei- gert oder das Fahrwerk optisch oder technisch verändert, müssen Sie uns dies unverzüglich anzeigen. Bei der Zuordnung nach der Verwendung des Fahrzeugs gelten ziehendes Fahrzeug und Anhänger/Auflieger als Einheit, wobei das höhere Wagnis maßgeblich ist. Wir können in diesem Fall den Versicherungsvertrag nach G.3.6 kündigen oder den Beitrag ab der Änderung anpassen. Erhöhen wir den Beitrag um mehr als 10 %, haben Sie ein Kündigungsrecht nach G.2.8.
Änderung der Art und Verwendung des Fahrzeugs. Sie müssen uns mitteilen, wenn sich die im Versicherungsschein aus­ gewiesene Art und Verwendung des Fahrzeugs ändert. Bei der Zuord­ nung nach der Verwendung des Fahrzeugs gelten ein ziehendes Fahr­ zeug und sein Anhänger als Einheit, wobei das höhere Wagnis maß­ geblich ist. Wir können in diesem Fall den Versicherungsvertrag nach G.3.6 kün­ digen oder den Beitrag ab der Änderung anpassen.
Änderung der Art und Verwendung des Fahrzeugs. Meinungsverschiedenheiten und Gerichtsstände
Änderung der Art und Verwendung des Fahrzeugs. Ändert sich die im Versicherungsschein ausgewiesene Art und Verwendung des Fahrzeugs, müssen Sie uns dies anzeigen. Bei der Zuordnung nach der Verwendung des Fahrzeugs gelten ziehendes Fahrzeug und Anhänger als Einheit, wobei das höhere Wagnis maßgeblich ist. Wir können in diesem Fall den Versicherungsvertrag nach §6 Nr. 3.6 kündigen oder die Prämie ab der Änderung anpassen. Erhöhen wir die Prämie um mehr als 10%, haben Sie ein Kündigungsrecht nach §6 Nr. 2.7. §9. Meinungsverschiedenheiten und Gerichtsstände 1. Wenn Sie mit uns einmal nicht zufrieden sind Versicherungsombudsmann 1.1 Wenn Sie als Verbraucher mit unserer Entscheidung nicht zufrieden sind oder eine Verhandlung mit uns einmal nicht zu dem von Ihnen gewünschten Ergebnis geführt hat, können Sie sich an den Ombudsmann für Versicherungen wenden (Ombudsmann e. V., Xxxxxxxx 000000, 00000 Xxxxxx, E-Mail: xxxxxxxxxx@xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx.xx; Tel.: 0000 0000000, Fax 0000 0000000 (jeweils 0,24 EUR je Anruf aus dem Festnetz; Anrufe aus Mobilfunknetzen max. 0,42 EUR pro Minute bei Abrechnung im 60 Sekunden-Takt)). Der Ombudsmann für Versicherungen ist eine unabhängige und für Verbraucher kostenfrei arbeitende Schlichtungsstelle. Voraussetzung für das Schlichtungsverfahren vor dem Ombudsmann ist aber, dass Sie uns zunächst die Möglichkeit gegeben haben, unsere Entscheidung zu überprüfen.
Änderung der Art und Verwendung des Fahrzeugs. Vorvertragliche Anzeigepflicht und Rechtsfolgen bei deren Verletzung
Änderung der Art und Verwendung des Fahrzeugs. Welche Änderungen werden berücksichtigt? L.5.1 Ändert sich die im Versicherungsschein genannte Art und Verwendung des Fahrzeugs, müssen Sie uns dies anzeigen. Bei der Zuordnung nach der Verwendung des Fahrzeugs gelten ziehendes Fahrzeug und Anhänger als Einheit, wobei das höhere Wagnis maßgeblich ist.
Änderung der Art und Verwendung des Fahrzeugs. M Meinungsverschiedenheiten und Gerichtsstände M.1 Wenn Sie mit uns einmal nicht zufrieden sind M.2 Gerichtsstände
Änderung der Art und Verwendung des Fahrzeugs. Ändert sich die im Versicherungsschein ausgewiesene Art und Verwen- dung des Fahrzeugs gemäß der Tabelle in Anhang 6, müssen Sie uns dies anzeigen. Bei der Zuordnung nach der Verwendung des Fahrzeugs gelten ziehendes Fahrzeug und Anhänger als Einheit, wobei das höhere Wagnis maßgeblich ist. Wir können in diesem Fall den Versicherungsvertrag nach G.3.6 kündigen oder den Beitrag ab der Änderung anpassen. Erhöhen wir den Beitrag um mehr als 10 %, haben Sie ein Kündigungs- recht nach G.2.8. M.1 Wenn Sie mit uns einmal nicht zufrieden sind M.1.1 Wenn Sie als Verbraucher mit unserer Entscheidung nicht zufrieden sind oder eine Verhandlung mit uns einmal nicht zu dem von Ihnen gewünschten Ergebnis geführt hat, können Sie sich an den Ombuds- mann für Versicherungen wenden (Ombudsmann e.V., Xxxxxxxx 000000, 00000 Xxxxxx, E-Mail: xxxxxxxxxx@xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx.xx; Tel.: 0000 0000000; Fax 0000 0000000). Der Ombudsmann für Versicherungen ist eine unabhängige und für Verbraucher kostenfrei arbeitende Schlichtungsstelle. Voraussetzung für das Schlichtungsverfah- ren vor dem Ombudsmann ist aber, dass Sie uns zunächst die Möglichkeit gegeben haben, unsere Entscheidung zu überprüfen. M.1.2 Sind Sie mit unserer Betreuung nicht zufrieden oder treten Meinungsver- schiedenheiten bei der Vertragsabwicklung auf, können Sie sich auch an die für uns zuständige Aufsicht wenden. Als Versicherungsunternehmen unterliegen wir der Aufsicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungs- aufsicht (BaFin), Sektor Versicherungsaufsicht, Xxxxxxxxxxxxxxx Xxxxxx 000, 00000 Xxxx; E-Mail: xxxxxxxxxx@xxxxx.xx; Tel.: 0000 0000-0; Fax 0000 0000 - 1550. Bitte beachten Sie, dass die BaFin keine Schiedsstelle ist und einzelne Streitfälle nicht verbindlich entscheiden kann.