Sammelurkunde Musterklauseln

Sammelurkunde. Jede Serie der Schuldverschreibungen wird zur Gänze durch eine veränderbare Sammelurkunde (die "Sammelurkunde") gemäß § 24 lit b Depotgesetz idgF ohne Zinsscheine verbrieft, die von der oder für die Emittentin unterzeichnet wurde. Ein Anspruch auf Einzelverbriefung oder Ausfolgung einzelner Urkunden oder Zinsscheine ist ausgeschlossen.]
Sammelurkunde. (i) Buchmäßige Eintragung Die Sammelurkunde wird grundsätzlich bei Clearstream Banking AG hinterlegt. Die Emittentin räumt Clearstream Banking AG ein dauerhaftes, unwiderrufliches und absolutes Besitzrecht an der Sammelurkunde ein. Die Sammelurkunde trägt die eigenhändigen oder faksimilierten Unterschriften eines oder mehrerer ordnungsgemäß bevollmächtigter Vertreter der Emittentin. Sofern die Sammelurkunde nicht bei der Clearstream Banking AG hinterlegt wird, ist zudem die Kontrollunterschrift einer von der Zahlstelle beauftragten Person für die Gültigkeit der Sammelurkunde erforderlich.
Sammelurkunde. Die Schuldverschreibungen sind durch eine veränderbare Sammelurkunde (die "Sammelurkunde") ohne Zinsscheine verbrieft; der Zinszahlungsanspruch im Zusammenhang mit den Schuldverschreibungen ist durch die Sammelurkunde mitverbrieft. Die Sammelurkunde wird von der oder für die Emittentin unterzeichnet. Einzelurkunden und Zinsscheine werden nicht ausgegeben und die Gläubiger haben kein Recht, den Druck und die Lieferung von Einzelurkunden und Zinsscheinen zu verlangen.] (3) Global Note. The Notes are represented by a modifiable global note (the "Global Note") without coupons; the claim for interest payments under the Notes is represented by the Global Note. The Global Note shall be signed by or on behalf of the Issuer. Definitive Notes and coupons will not be issued, and the Holders have no right to require the printing and delivery of definitive Notes and coupons.]
Sammelurkunde. (i) Buchmäßige Eintragung Die Dauerglobalurkunde wird grundsätzlich bei Clearstream Banking AG hinterlegt. Die Emittentin räumt Clearstream Banking AG ein dauerhaftes, unwiderrufliches und absolutes Besitzrecht an der Dauerglobalurkunde ein. Die Sammelurkunde trägt die eigenhändigen oder faksimilierten Unterschriften eines oder mehrerer ordnungsgemäß bevollmächtigter Vertreter der Emittentin. Sofern die Sammelurkunde nicht bei der Clearstream Banking AG hinterlegt wird, ist zudem die Kontrollunterschrift einer von der Zahlstelle beauftragten Person für die Gültigkeit der Sammelurkunde erforderlich.
Sammelurkunde. Die Zertifikate werden zur Gänze durch eine veränderbare Sammelurkunde (die "Sammelurkunde") gemäß § 24 lit b Depotgesetz (DepG), idgF, verbrieft, welche von der oder für die Emittentin unterzeichnet wurde. Ein Anspruch auf Einzelverbriefung oder Ausfolgung einzelner Zertifikate oder Zinsscheine ist ausgeschlossen.

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  • Zusammenarbeit Die Kommune und die Stadt arbeiten vertrauensvoll zusammen und informieren sich gegenseitig in vollem Umfang über alle wesentlichen Umstände, die mit der Aufgabenwahrnehmung zu­ sammenhängen. Auftretende Probleme sollen unverzüglich und einvernehmlich einer Lösung zugeführt werden. Die Kommune wird die Stadt bei der Erbringung der vertraglichen Leistungen in angemessenem Umfang unterstützen. Sie wird ihr insbeson­ dere die erforderlichen Informationen und Unterlagen vollstän­ dig und rechtzeitig zur Verfügung stellen.

  • Welche vorvertraglichen Anzeigepflichten bestehen? Sie sind bis zur Abgabe Ihrer Vertragserklärung verpflichtet, alle Ihnen bekannten gefahrerheblichen Umstände, nach denen wir in Textform gefragt haben, wahrheitsgemäß und vollständig anzuzeigen. Wenn wir nach Ihrer Vertragserklärung, aber vor Vertragsannahme in Textform nach gefahrerheblichen Umständen fragen, sind Sie auch insoweit zur Anzeige verpflichtet.

  • Zusammenfassung Zusammenfassungen bestehen aus bestimmten Offenlegungspflichten, den sogenannten "Punkten". Diese Punkte sind in den nachfolgenden Abschnitten A – E gegliedert und nummeriert (A.1 – E.7). Diese Zusammenfassung enthält alle Punkte, die in eine Zusammenfassung für diese Art von Wertpapieren und für Emittenten dieses Typs aufzunehmen sind. Da einige Punkte nicht zu berücksichtigen sind, ist die Nummerierung zum Teil nicht durchgängig und es kann zu Lücken kommen. Auch wenn ein Punkt aufgrund der Art des Wertpapiers bzw. für Emittenten dieses Typs in die Zusammenfassung aufgenommen werden muss, ist es möglich, dass bezüglich dieses Punkts keine relevante Information zu geben ist. In diesem Fall enthält die Zusammenfassung an der entsprechenden Stelle eine kurze Beschreibung der Schlüsselinformation und den Hinweis "Nicht anwendbar".

  • Mietgegenstand 1.1 Die POLLUX verfügt auf den Kfz-Stellplatzanlagen des Standortes über Pkw-Stellplätze und vermietet hiervon an den Mieter die unten stehende Anzahl Pkw-Stellplätze: Standort: Marstall Ludwigsburg Parkbereiche: PB im öffentlichen Teil Nutzungszeitraum: Montag - Xxxxxxx Anzahl Stellplätze: 1.2 Der Mieter kann weder die Zuweisung eines bestimmten Stellplatzes noch eines bestimmten Stellplatzbereiches beanspruchen. Die POLLUX übernimmt keine Garantie dafür, dass die angemietete Anzahl Pkw-Stellplätze uneingeschränkt zur Nutzung zur Verfügung steht, insbesondere nicht bei hoher Auslastung der Kfz-Stellplatzanlagen. Die POLLUX haftet nicht für unbefugte Nutzung der Stellplätze durch Dritte, es sei denn, die POLLUX hätte eine solche unbefugte Nutzung verschuldet.

  • Transaktionskosten Zusätzlich trägt der OGAW sämtliche aus der Verwaltung des Vermögens erwachsenden Nebenkosten für den An- und Verkauf der Anlagen (marktkonforme Courtagen, Kommissionen, Abgaben), sowie alle Steuern, die auf das Vermögen des OGAW sowie dessen Erträge und Aufwendungen erhoben werden (z.B. Quellensteuern auf ausländischen Erträgen). Der OGAW trägt ferner allfällige externe Kosten, d.h. Gebühren von Dritten, die beim An- und Verkauf der Anlagen anfallen. Diese Kosten werden direkt mit dem Einstands- bzw. Verkaufswert der betreffenden Anlagen verrechnet. Zusätzlich werden den jeweiligen Anteilsklassen etwaige Währungsabsicherungskosten belastet. Gegenleistungen, welche in einer fixen Pauschalgebühr enthalten sind, dürfen nicht zusätzlich als Einzelaufwand belastet werden. Eine allfällige Entschädigung für beauftragte Dritte ist jedenfalls in den Gebühren nach Art. 30 des Treuhandvertrages enthalten. Die allfälligen Kosten einer Währungsabsicherung von Anteilsklassen werden der entsprechenden Anteilsklasse zugeordnet.

  • Außergerichtliche Streitschlichtung und sonstige Beschwerdemöglichkeit Für die Beilegung von Streitigkeiten mit der Bank kann sich der Kunde an die im „Preis- und Leistungsverzeichnis” näher bezeichneten Streitschlich- tungs- oder Beschwerdestellen wenden.

  • Teilunwirksamkeit Bei Unwirksamkeit einzelner Teile bleibt die Geltung der übrigen Bestimmungen erhalten. An Stelle der unwirksamen Xxxxxxx soll eine Regelung treten, die dem angestrebten Zweck der ursprünglichen Bestimmung rechtlich und wirtschaftlich am nächsten kommt.

  • Rettungskosten Der Versicherer übernimmt - Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer im Versicherungsfall zur Abwendung oder Minderung des Schadens für geboten halten durfte (Rettungskosten), sowie - außergerichtliche Gutachterkosten. Dies gilt nur insoweit, als diese Rettungs- und Gutachterkosten zusammen mit der Entschädigungsleistung die Versicherungssumme für Sachschäden nicht übersteigen. Auf Weisung des Versicherers aufgewendete Rettungs- und außergerichtliche Gutachterkosten werden auch insoweit von ihm übernommen, als sie zusammen mit der Entschädigung die Versicherungssumme für Sachschäden übersteigen. Eine Billigung des Versicherers von Maßnahmen des Versicherungsnehmers oder Dritter zur Abwendung oder Minderung des Schadens gilt nicht als Weisung des Versicherers.

  • Was bedeutet die vorvertragliche Anzeigepflicht? Was gilt bei arglistiger Täuschung nach Eintritt des Versicherungsfalls?

  • Parteien Emittentin Vontobel Financial Products Ltd., DIFC Dubai (kein Rating) Garantin Vontobel Holding AG, Zurich (Moody's Langfristiges Emittentenrating: A2) Keep-Well Agreement Mit der Bank Vontobel AG, Zurich (Moody's Langfristiges Depositenrating: Aa3) Lead Manager Bank Vontobel AG, Zurich Zahl- und Berechnungsstelle Bank Vontobel AG, Zurich Aufsicht Die Bank Vontobel AG ist als Bank in der Schweiz zugelassen und untersteht der prudentiellen Aufsicht der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht FINMA. Vontobel Financial Products Ltd. ist eine im Dubai International Financial Centre (DIFC) eingetragene Gesellschaft zur Erbringung von Finanzdienstleistungen im oder vom DIFC aus und unterliegt der prudentiellen Aufsicht durch die Dubai Financial Services Authority (DFSA) als Firma der Kategorie 2, zugelassen für Eigenhandelsaktivitäten (Dealing in Investments as Principal). Die Vontobel Holding AG ist kein Finanzintermediär und untersteht keiner prudentiellen Aufsicht. Sowohl die Vontobel Holding AG als auch die Vontobel Financial Products Ltd. als Konzerngesellschaften unterliegen der ergänzenden, konsolidierten Gruppenaufsicht durch die FINMA.