Schäden vor Vertragsbeginn Musterklauseln

Schäden vor Vertragsbeginn. Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die vor Beginn des Versicherungsvertrags eingetreten sind.
Schäden vor Vertragsbeginn. Ausgeschlossen sind Pflichten oder Ansprüche wegen Schäden, die vor Beginn des Versiche- rungsvertrags eingetreten sind.
Schäden vor Vertragsbeginn. Versicherungsschutz besteht auch – teilweise abweichend von Ziffer 1.1 AHB – für solche Schäden, die während der Wirksamkeit eines Vorvertrages eingetreten sind, wenn diese Schäden dem Versi- cherungsnehmer bis zum Abschluss des vorliegenden Vertrages weder bekannt waren noch bekannt sein mussten und für diese Schäden ausschließlich wegen einer zeitlichen Begrenzung im Vorver- trag, nicht aber aus sonstigen Gründen, kein Versicherungsschutz mehr beim Vorversicherer besteht. Der Umfang der Deckung bestimmt sich nach der Deckung des Vorversicherers, maximal begrenzt jedoch auf den Umfang der vorliegenden Deckung. Alle Versicherungsfälle werden ausschließlich dem ersten Versicherungsjahr des vorliegenden Ver- trages zugeordnet. Für während der Wirksamkeit dieses Vertrages eintretende Versicherungsfälle durch Erzeugnisse des Versi- cherungsnehmers, die vor Inkrafttreten dieses Vertrages ausgeliefert wurden, besteht, sofern nichts anderes vereinbart ist, Versicherungsschutz. Klauseln Sofern vereinbart, gilt die im Versicherungsschein genannte folgende Klausel: Klausel 045: Garderobenrisiko Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht aus Verlust, Verwechslung oder Beschädigung von Garderobe- stücken und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden, die von Gästen in einer ständig bewachten, nur dem Garderobenpersonal zugänglichen Garderobe abgegeben worden sind, in der ausschließlich vom Versicherer gelieferte, zuvor noch nicht verwendete Garderobenscheine ausgegeben werden. Als Garderobe- stücke gelten auch Xxxxxxx und Schirme. Ausgeschlossen vom Versicherungsschutz sind Haftpflichtansprüche aus:
Schäden vor Vertragsbeginn. Ansprüche wegen Schäden, • die vor Beginn des Versicherungsvertrages eingetreten sind. • für die nach Maßgabe früherer Versicherungsverträge Versicherungsschutz besteht oder hätte beantragt werden können. • die sich daraus ergeben, dass der Versicherungsnehmer nach Beginn des Versicherungsverhältnisses Grundstücke erwirbt oder in Besitz nimmt, die zu diesem Zeitpunkt bereits von einer Umwelteinwirkung betroffen waren.
Schäden vor Vertragsbeginn. Versicherungsschutz besteht auch – teilweise abweichend von Ziffer 1.1 AHB – für solche Schäden, die während der Wirksamkeit eines Vorvertrages eingetreten sind, wenn diese Schäden dem Versi- cherungsnehmer bis zum Abschluss des vorliegenden Vertrages weder bekannt waren noch bekannt sein mussten und für diese Schäden ausschließlich wegen einer zeitlichen Begrenzung im Vorver- trag, nicht aber aus sonstigen Gründen, kein Versicherungsschutz mehr beim Vorversicherer besteht. Der Umfang der Deckung bestimmt sich nach der Deckung des Vorversicherers, maximal begrenzt jedoch auf den Umfang der vorliegenden Deckung. Alle Versicherungsfälle werden ausschließlich dem ersten Versicherungsjahr des vorliegenden Ver- trages zugeordnet. Für während der Wirksamkeit dieses Vertrages eintretende Versicherungsfälle durch Erzeugnisse des Versi- cherungsnehmers, die vor Inkrafttreten dieses Vertrages ausgeliefert wurden, besteht, sofern nichts anderes vereinbart ist, Versicherungsschutz. zum Anfang zum Anfang Besondere Bedingungen und Risikobeschreibungen zur Haftpflichtversicherung wegen Schäden durch Umwelteinwirkung (Umwelthaftpflicht-Versicherung) (A 115 – Stand 08/08) Inhaltsverzeichnis Seite
Schäden vor Vertragsbeginn. Versicherungsschutz besteht auch - teilweise abweichend von Ziffer 1.1 AHB - für solche Schäden, die während der Wirksamkeit eines Vorvertrages eingetreten sind, wenn diese Schäden dem Versi- cherungsnehmer bis zum Abschluss des vorliegenden Vertrages weder bekannt waren noch bekannt sein mussten und für diese Schäden ausschließlich wegen einer zeitlichen Begrenzung im Vorver- trag, nicht aber aus sonstigen Gründen, kein Versicherungsschutz mehr beim Vorversicherer besteht. Der Umfang der Deckung bestimmt sich nach der Deckung des Vorversicherers, maximal begrenzt jedoch auf den Umfang der vorliegenden Deckung. Alle Versicherungsfälle werden ausschließlich dem ersten Versicherungsjahr des vorliegenden Ver- trages zugeordnet. Für während der Wirksamkeit dieses Vertrages eintretende Versicherungsfälle durch Erzeugnisse des Versi- cherungsnehmers, die vor Inkrafttreten dieses Vertrages ausgeliefert wurden, besteht, sofern nichts anderes vereinbart ist, Versicherungsschutz. 15 Teil II Umweltrisiken A Umwelthaftpflichtversicherung
Schäden vor Vertragsbeginn. A2-8.24 Grundstücke des Versicherungsnehmers A2-8.25
Schäden vor Vertragsbeginn. Ansprüche wegen • Xxxxxxx, die vor Beginn des Versicherungsvertrages eingetreten sind. Dies gilt nicht, sofern der unmittelbare Vorversicherer des Umwelt-Haft- pflichtrisikos ausschließlich wegen Ablaufes der Nachhaftungszeit analog Ziff. B 7 dieses Vertrages keine Deckung zu gewähren hat. • Xxxxxxx, für die nach Maßgabe früherer Versicherungsverträge Ver- sicherungsschutz besteht oder hätte beantragt werden können. • Schäden, die sich daraus ergeben, dass der Versicherungsnehmer nach Beginn des Versicherungsverhältnisses Grundstücke erwirbt oder in Be- sitz nimmt, die zu diesem Zeitpunkt bereits von einer Umwelteinwirkung betroffen waren.
Schäden vor Vertragsbeginn. Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die vor Beginn des Versicherungsvertrags eingetreten sind. Dies gilt nicht, sofern der unmittelbare Vorversicherer des Umwelt-Haftpflichtrisikos ausschließlich wegen Ablauf der Nach- haftungszeit keine Deckung zu gewähren hat.

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  • Verwendung der Erträge Der Erfolg eines OGAW setzt sich aus dem Nettoertrag und den realisierten Kursgewinnen zusammen. Die Verwaltungsgesellschaft kann den in einem OGAW bzw. einer Anteilsklasse erwirtschafteten Erfolg an die Anleger des OGAW bzw. dieser Anteilsklasse ausschütten oder diesen Erfolg im OGAW bzw. der jeweiligen Anteilsklasse wiederanlegen (thesaurieren). Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. Anteilsklasse, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „THES“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden laufend wieder angelegt, d.h. thesauriert. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten. Der erwirtschaftete Erfolg des OGAW bzw. Anteilsklasse, welche eine Erfolgsverwendung des Typs „AUS“ gemäss Anhang A „Fonds im Überblick“ aufweisen, werden jährlich ausgeschüttet. Falls Ausschüttungen vorgenommen werden, erfolgen diese innerhalb von 4 Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres. Bis zu 10% der Nettoerträge des OGAW können auf die neue Rechnung vorgetragen werden. Ausschüttungen werden auf die am Ausschüttungstag ausgegebenen Anteile ausgezahlt. Auf erklärte Ausschüttungen werden vom Zeitpunkt ihrer Fälligkeit an keine Zinsen bezahlt. Realisierte Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Sachen und Rechten werden von der Verwaltungsgesellschaft zur Wiederanlage zurückbehalten.

  • Vertraulichkeit, Datenschutz 13.1. Falls nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart ist, gelten die uns im Zusammenhang mit einer Bestellung unterbreiteten Informationen nicht als vertraulich, es sei denn, die Vertraulichkeit ist offenkundig.

  • Versicherte Ereignisse Die aufgrund des Strassenverkehrsrechts möglichen Haftpflichtansprü- che.

  • Normalarbeitszeit a) Die Lage der Normalarbeitszeit richtet sich nach der betrieblichen Normalarbeitszeit.

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  • Haus- und Grundbesitz A1-6.3.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers als Inhaber

  • Forderungsabtretung Forderungsabtretung ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Bestellers zulässig.

  • Brandschutz F.1 Der Brandschutz im Gebäude ist ein wichtiges Erfordernis. Der Mieter ist verpflichtet, sich nach seinem Einzug über die Brandschutzvorkeh- rungen, Fluchtwege und Alarmierungsmöglichkeiten zu informieren und sich so zu verhalten, dass Bränden vorgebeugt wird. Einzelheiten können den entsprechenden Aushängen und Hinweisen entnommen werden.