Schadensfeststellung Musterklauseln

Schadensfeststellung. Ein Schadensfall ist vom AN ehestens dem AG zu melden und zu dokumentieren.
Schadensfeststellung. Ein Schadensfall ist vom AN ehestens dem AG zu melden und zu dokumentieren. Er hat zudem alle Erklärungen abzugeben und Handlungen vorzunehmen, die notwendig und/oder sinnvoll sind, um eine unverzügliche Abwicklung durch die Versicherung sicher zu stellen.
Schadensfeststellung. Bei der Annahme und Auslieferung bzw. Übergabe der Güter sowie beim Direktumschlag stellt der Auftragnehmer lediglich solche Mängel an den Gütern und den Transportmitteln fest, die äußerlich leicht erkennbar sind. Das Ergebnis wird auf den zugehörigen Aufträgen vermerkt oder sonst schriftlich niedergelegt und dem Berechtigten auf Verlangen mitgeteilt.
Schadensfeststellung. Artikel 19 Behandlung der Schäden
Schadensfeststellung. 18.1 Wird die Beschädigung eines Wagens oder der Verlust bzw. die Beschädigung von am Wagen angeschriebenen losen Wagenbestandteilen von einem EVU entdeckt oder vermutet oder vom Halter behauptet, so hat das EVU die Art der Beschädigung oder des Verlustes und, soweit möglich, die Ursache des Schadens sowie den Zeitpunkt seines Entstehens unverzüglich und nach Möglichkeit in Gegenwart des Halters in einem Schadensprotokoll (Anlage 4) festzuhalten. 18.2 Kann der Wagen trotz der Beschädigung bzw. des Verlusts von Teilen weiterhin genutzt werden, so kann auf die Anwesenheit des Halters bei den Feststellungen verzichtet werden. 18.3 Dem Halter ist unverzüglich eine Kopie des Schadensprotokolls zu übermitteln. 18.4 Wenn der Halter die Feststellungen im Schadensprotokoll nicht anerkennt, kann er verlangen, dass Art, Ursache und Ausmaß des Schadens von einem durch die Vertragsparteien oder durch ein Gericht bestellten Sachverständigen festgestellt werden. Das Verfahren richtet sich nach dem Recht des Staates, in dem die Feststellung erfolgt. 18.5 Kann der Wagen aufgrund seiner Beschädigung bzw. des Verlusts von Teilen nicht weiterbefördert oder -verwendet werden, übermittelt das EVU ferner dem Halter unverzüglich zumindest folgende Angaben: - Wagennummer - Zustand des Wagens (beladen oder leer) - Datum und Ort der Aussetzung - Aussetzungsgrund - Angabe der bearbeitenden Stelle - voraussichtliche Dauer der Nichtverfügbarkeit des Wagens (bis zu sechs Werktagen; mehr als sechs Werktage).
Schadensfeststellung. Unbeschadet der in den Allgemeinen Bedingungen enthaltenen Artikel 10 ff. ist der Versicherungsnehmer verpflichtet: Der Versicherungsnehmer hat zudem alle notwendigen Maßnahmen zu ergreifen, die dazu notwendig sind, den Schaden zu erfassen, die Rechte der Versicherungsgesellschaft zu wahren und zu schützen, die Schadenserfassung zu ermöglichen sowie alle Unterlagen bereitzustellen, die die Existenz, die Art und den Wert der versicherten Güter belegen. Der Versicherungsnehmer oder eine stellvertretende Person muss im Falle von Diebstahl oder Raub umgehend die zuständigen Behörden hinzuziehen und eine ausführliche Beschreibung zum Sachverhalt, die erforderlichen Angaben zur Bestimmung und Feststellung des Schadens, des Fahrers und eventueller Zeugen liefern. Er hat darüber hinaus über das Vorhandensein von Diebstahlalarmanlagen oder anderen Sicherheitssystemen zu informieren und eine Kopie über die Erstattung einer Anzeige einzureichen.
Schadensfeststellung. 27.1. BTS stellt lediglich solche Mängel bei der Aufnahme und Auslieferung bzw. Übergabe von Gütern, sowie bei Umschlagsak- tivitäten fest, die offensichtlich und äußerlich leicht erkennbar sind. Der Mangel wird auf den zugehörigen Aufträgen oder sonst schriftlich festgehalten und dem Berechtigten zügig in geeigneter Weise mitgeteilt. 27.2. Bei der Übernahme von Gütern aus Schiffen vertritt BTS dem Verfrachter gegenüber nicht die aus den Konnossementen oder Ladescheinen herzuleitenden Rechte des Empfängers. Insbesondere obliegt BTS nicht die Schadensanzeige nach § 438 BGB/§ 611 HGB oder die Teilnahme an einer vom Schiff veranlassten Besichtigung der Güter. 27.3. Andere Pflichten treffen BTS nicht. BTS bemüht sich im Fall der Anzeige eines Mangels durch den Kunden jedoch, bei der Aufklärung die ihr mögliche Hilfe zu leisten.
Schadensfeststellung. Wenn von der Yacht ein Unfall oder Schaden verursacht wird, ersucht der Nutzer / Skipper die nächstgelegene Hafenbehörde um Feststellung des Schadens oder Unfalls und der Umstände, unter denen er verursacht wurde, und um Erstellung einer schriftlichen Aufzeichnung und Erklärung hierüber. Er ist verpflichtet, gleichzeitig den Verein, vertreten durch den Bootswart oder ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstands, über den Unfall / Schaden zu unterrichten.
Schadensfeststellung. Wird an einem Container während der Abstellung im Terminal eine Beschädigung festgestellt, so veranlasst TFG die Aufnahme des Tatbestandes. Der Verfügungsberechtigte erhält auf Antrag eine Kopie der Schadensaufnahme. Aus der Aufnahme des Tatbestandes und der Abgabe einer Kopie der Schadensaufnahme kann kein Gewährleistungs- bzw. Schadensersatzanspruch an TFG abgeleitet werden.
Schadensfeststellung. 35.1) Bei der Annahme und Auslieferung der Güter sowie beim Direktumschlag stellt die NTB lediglich solche Mängel fest, die äußerlich leicht erkennbar sind (vgl. Nr. 10). Das Ergebnis wird schriftlich niedergelegt oder auf elektronischen Datenträgern erfasst und dem Verfügungsberechtigten auf Verlangen mitgeteilt. 35.2) Wird ein Verlust, eine Minderung oder eine Beschädigung an den von der NTB übernommenen Gütern durch den Verfügungsberechtigten angemeldet, so stellt die NTB den Zustand der Güter und nach Möglichkeit auch die Ursache und den Zeitpunkt des Schadens fest und macht dem Verfügungsberechtigten über das Ergebnis schriftlich Mitteilung. 35.3) Bei der Übernahme von Gütern aus Schiffen vertritt die NTB dem Verfrachter gegenüber nicht die aus den Konnossementen, Ladescheinen oder sonstigen Beförderungspapieren herzuleitenden Rechte des Empfängers. Insbesondere obliegt ihr nicht die Schadensanzeige nach § 510 HGB oder die Teilnahme an einer schiffsseitig veranlassten Besichtigung der Güter.