Schaltgeräte Musterklauseln

Schaltgeräte. Für die Eingangsschaltfelder sind Erdungsschalter der Klasse E1 gemäß DIN EN 62271-102 (VDE 0671-102) zu verwenden. Bei Schleifenanbindung oder bei Anbindung mit nur einem Eingangsschaltfeld, welches aber auch mit einem Lasttrennschalter ausgeführt ist, sind Mehrzweck-Lasttrennschalter der Klasse M1/E3 gemäß DIN EN 62271-103 (VDE 0671-103) und Erdungsschalter der Klasse E1 gemäß DIN EN 62271-102 (VDE 0671-102) zu verwen- den. Die Klassenangaben müssen auf den Typenschildern der Schaltgeräte erkennbar sein. Wenn die Betriebsbedingungen des Kunden es erfordern, können Leistungsschalter mit ent- sprechenden Netzschutzeinrichtungen eingebaut werden. Weitere Anforderungen zu den in der Übergabestation zu installierenden Schaltgeräten sind in Kapitel 3.2.6.1 „Schaltung und Aufbau“ beschrieben.
Schaltgeräte. Alle Schaltgeräte müssen 3-polig und von Hand (vor Ort) bei geschlossenen Anlagentüren schaltbar sein. Der Schaltzustand und die Betätigungsrichtung müssen eindeutig angezeigt werden. Lasttrennschalter müssen die Bedingungen von Mehrzweck-Lastschaltern erfüllen und erhalten einen Sprungantrieb für Ein- und Ausschaltung, dessen Ausschaltkraftspeicher beim Einschalten automatisch gespannt werden muss. Leistungsschalter werden mit Motorantrieb als Einschubwagen ausgeführt. Wird keine ausfahrbare Ausführung eingesetzt, muss zwischen der Sammelschiene und dem Leistungsschalter ein Trenner angeordnet sein. Der Einsatz von HH-Sicherungen als Transformatorschutz ist nur bis zu einer Nennleistung von 800 kVA zulässig. Bei Trafoabgängen bis 800 kVA Nennleistung können als Schutz- organ an einen Lasttrennschalter angebaute HH-Sicherungen eingesetzt werden. In diesem Fall muss die Schlagstiftauslösung einer Sicherung zum sofortigen allpoligen Abschalten führen. Sofern in der Kundenanlage mehr als ein Transformator oder ein Transformator mit einer größeren Nennleistung als 800 kVA eingesetzt wird, muss in der Übergabekupplung ein Leistungsschalter mit Auslösung durch ein Schutzrelais zum Einsatz kommen.
Schaltgeräte. Die Schaltanlagen sind mit elektrischen Antrieben auszurüsten. Die Auswahl der Schaltgeräte in den Eingangsschaltfeldern hat in Abstimmung mit der STEW zu erfolgen. Bei Schaltanlagen können Lasttrennschalter in Kombination mit HH-Sicherung kleiner 1 MVA verwendet werden, wenn die Netz- und Schutzselektivitätsvoraussetzungen (z.B. mini- male Kurzschlussleistung) es zulassen. Dies ist vor der Stationsplanung abzustimmen. Anlagen, gleich/größer 1 MVA bzw. wenn die netztechnische Notwendigkeit besteht, sind anstelle von Lasttrennschaltern mit HH-Sicherung mit Leistungsschaltern auszurüsten. Das Erfordernis von Zusatzeinrichtungen richtet sich nach dem Fernsteuerkonzept der STEW.
Schaltgeräte. Der konkrete Einsatz der Schaltgeräteart insbesondere Lasttrennschalter, Leistungsschalter oder Leistungstrennschalter ist den in Abschnitt 1.2 dargestellten Übersichtsschaltplänen zu entnehmen. Leistungsschalter in den Eingangsfeldern müssen, wenn es zum Einsatz der Langunterbrechung (LU) als automatische Wiedereinschaltung (AWE) kommt, die Schaltfolge O-0,3s-CO-15s-CO schalten können. Das Einsetzen und Entfernen der HH-Sicherungen im Übergabeschaltfeld erfolgt durch den NB bzw. gemäß Festlegungen in der Netzführungsvereinbarung. Als Erdungs- und Kurzschließvorrichtung sind typgeprüfte EuK-Vorrichtungen für Kugelfestpunkte einzusetzen. Zum weiteren Zubehör gehören: - für die Schaltanlage zugelassener Spannungsprüfer gemäß DIN VDE 0681 Teil 4 [21] - Anzeigegeräte für kapazitive Messpunkte gemäß DIN VDE 0682 Teil 415 [22] - Sicherungszange gemäß DIN VDE 0681 Teil 3 [21] - Hilfsmittel zum Lösen von Fußbodenplatten (z. B. Plattenheber) - Stationsbuchhalter ( vorzugsweise mit Schreibpult ) Von der Nennspannung der Schaltanlage abweichende Betriebsspannungen sind, insbesondere für Spannungsprüfer und Anzeigegeräte, zu beachten. Die turnusmäßige Prüfung des Zubehörs nach BGV A3 (VBG4) [71] erfolgt in Verantwortung des Kunden. Der Aufbau der Messeinrichtungen, der vom NB festgelegt wird, erfordert eine frühzeitige Abstim- mung mit dem NB. Zu den Messeinrichtungen gehören (laut MeteringCode2006) der/die Zähler, die Technische Anschlussbedingungen für den Anschluss an das Mittelspannungsnetz der E.DIS AG WN TAB 2010 Messwandler, Tarifsteuergeräte sowie die Kommunikationseinrichtungen. Diese werden, soweit nicht durch einen Messstellenbetreiberrahmenvertrag anders festgelegt, vom NB beigestellt. Der/die Zählerplatz/Zählerplätze ist/sind gemäß Werknorm WN TAB 1010-10 "Zähleranlagen für den Mittel- und Hochspannungsbereich" vom Anschlussnehmer beizustellen und zu installieren. Für die Erstinbetriebnahme der Anlage gelten zusätzlich die in der Werknorm WN X0000 "Xxxx- genkontrollen" getroffenen Festlegungen. Für die Zählerfernablesung ist durch den Anschlussnutzer gemäß MeteringCode 2006 ein durch- xxxx- und datenfähiger mindestens halbamtsberechtigter analoger Telekommunikations- Endgeräteanschluss und bei Bedarf ein Hilfsspannungsanschluss in unmittelbarer Nähe zur Mess- stelle bereitzustellen. Für alle nicht explizit aufgeführten Forderungen gelten die in der jeweils aktuellen Fassung des Me- teringCode getroffenen Festlegungen. Um einen sicheren Betrieb der Anlage ...
Schaltgeräte. Im Fall des Anschlusses von Kundenanlagen (Bezugs- und Erzeugungsanlagen) an das Mittelspannungsnetz ist für Schaltung und Aufbau der Übergabestation die Bemessungs-Scheinleistung der an die Übergabestation angeschlossenen Transformatoren maßgebend: ▪ bis zu Bemessungsleistungen von ≤ 1 MVA je Transformator erfolgt die Absicherung über Lasttrenn- schalter mit untergebauten Hochspannungssicherungen. Der Einsatz von Leistungsschaltern mit Maximalstromzeitschutz ist zulässig ▪ für Transformatoren mit Bemessungsleistungen > 1 MVA sind Leistungsschalter mit Überstromzeit- schutz erforderlich Bei mehr als einem Abgangsfeld auf der Kundenseite ist ein Übergabeschaltfeld vorzusehen. Der Leistungs- schalter mit Maximalstromzeitschutz bzw. der Lasttrennschalter mit untergebauter HH-Sicherung kann in jedem Abgangsfeld einzeln oder im Übergabeschaltfeld eingebaut werden. Das Schutzkonzept ist mit der enm abzustimmen. Bei ausgedehnten Mittelspannungskabelnetzteilen in der Kundenanlage sind in Kabelabgängen der Übergabe- station Leistungsschalter mit Maximalstromzeitschutz einzubauen (siehe auch Abschnitt 6.3.4.2 „Erdschlussrichtungserfassung“). In jedem Fall muss sichergestellt werden, dass die gewählte Schutzeinrichtung das fehlerhafte Kundennetzteil oder die gesamte Kundenanlage automatisch und selektiv zu vorhandenen Schutzeinrichtungen des Verteilnetzes abschaltet. Für die Eingangsschaltfelder sind Erdungsschalter der Klasse E1 gemäß DIN EN 62271-102 (VDE 0671-102) zu verwenden. Bei zweiseitiger Anbindung oder bei Anbindung mit nur einem Eingangsschaltfeld, welches aber auch mit einem Lasttrennschalter ausgeführt ist, sind Mehrzweck-Lasttrennschalter der Klasse M1/E3 gemäß DIN EN 60265-1 (VDE 0670-301) und Erdungsschalter der Klasse E1 gemäß DIN EN 62271-102 (VDE 0671- 102) zu verwenden. Die Klassenangaben müssen auf den Typenschildern der Schaltgeräte erkennbar sein. Wenn die Betriebsbedingungen des Kunden es erfordern, können Leistungsschalter mit entsprechenden Netzschutzeinrichtungen eingebaut werden.
Schaltgeräte. Die Schaltgeräte der Ringkabelfelder müssen vor Ort bedienbar sein. Eine eventuelle Fernsteuerung der Xxxxxx muss mit der MIT.N rechtzeitig abgestimmt werden. Bei einem Leistungsbedarf ≥1.000 kVA mit einem Transformator ist ein Übergabeleistungsschalter in der Anlage vorzusehen. Sollte die Anlage mit zwei Transformatoren geplant werden, ist ebenfalls ein Übergabeleistungsschalter vorzusehen, auch wenn die Leistung der beiden Transformatoren in Summe <1.000 kVA beträgt (siehe Anhang D).

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  • Baukostenzuschüsse 2.1. Der Kunde zahlt einen weiteren Baukostenzuschuss (BKZ), wenn der Kunde seine Leistungsanforderung (maximale Wärmeleistung/Anschlusswert) wesentlich erhöht. Wesentlichkeit ist dann anzunehmen, wenn eine Leistungssteigerung von 25 % erzielt wird. 2.2. Als angemessener BKZ zu den auf den Kunden entfallenden Kosten für die Erstellung oder Verstärkung von der örtlichen Versorgung dienenden Verteilungsanlagen gilt ein Anteil von 70 % dieser Kosten.

  • Schäden Verschleißschäden gehen grundsätzlich zu Lasten des Vermieters, wenn sie nicht auf unsachgemäße Behandlung zurückzuführen sind. Werden unterwegs Schäden festgestellt, so ist der Vermieter schriftlich oder fernmündlich unverzüglich zu unterrichten. Sollte eine Reparatur notwendig sein, ist das Fahrzeug bevor weitere Schäden eintreten können, unverzüglich abzustellen und eine Weiterfahrt – auch bis zur nächsten Werkstatt – nur nach Zustimmung des Vermieters zulässig. Dies gilt nicht, wenn nach der Art des Schadens (z.B. Bettaufhängung) ein Folgeschaden auszuschließen ist. Sollte der Mieter das Fahrzeug in eine Werkstatt bringen, so ist der Vermieter unverzüglich und vor Erteilung des Reparaturauftrages zu informieren. Die Genehmigung der Reparatur ist abzuwarten. Reparaturkosten übernimmt der Vermieter nur, wenn die Reparatur vorher durch ihn genehmigt wurde und nur gegen Vorlage entsprechender Belege. Bei Fahrzeugschäden über einer Bagatellgrenze von 50 € hat der Mieter darüber hinaus unverzüglich einen Schadensbericht mit Xxxxxxxxxxxxxx und Beschreibung des Schadensbildes per mail/whatsapp an den Vermieter zu senden. Während der Fahrt auftretende Reifenschäden gehen zulasten des Mieters. Kosten für Abschleppdienst und Reifenmontage müssen vom Mieter nicht übernommen werden, soweit die abgeschlossene Schutzbriefversicherung diese Kosten übernimmt. Materialkosten (Reifen) und Montagekosten müssen vom Mieter übernommen werden. Zur Vermeidung von Beschädigungen der Markise ist folgendes zu beachten: Die Markise nie bei starkem Wind und/oder Regen benutzen und im ausgefahrenen Zustand nie unbeaufsichtigt lassen. Die Kosten für eine neue Markise mit Montage können den Kautionsbetrag übersteigen! Falsche Befüllung des Wasser- und Dieselkraftstofftanks: Das Wassersystem kann, wenn unsachgemäß Dieselkraftstoff in den Tank gefüllt wurde, nicht gereinigt werden. Es muss komplett ausgetauscht werden. Dies betrifft in der Regel Tanks, Boiler, Pumpe, Wasserhähne und Leitungen. Die Kosten sind vom Mieter voll zu tragen. Ebenso haftet der Mieter für alle daraus resultierenden Schäden. Zur Schadensminderung ist der Mieter verpflichtet zunächst im Zusammenwirken mit dem Vermieter zu klären, ob über die abgeschlossene Schutzbriefversicherung Leistungen wie Hotelübernachtung, Ersatzfahrzeug (PKW) Fahrzeugrückholung, Bahnrückreise etc. zu erlangen sind. Soweit solche Leistungen reichen, dienen diese zur Entlastung des Vermieters.

  • Baukostenzuschuss 4.1 Der Anschlussnehmer hat zusätzlich zu den Netzanschlusskosten vor dem Anschluss an das Netz des Netzbetreibers für die vorgehaltene Netzanschlusskapazität einen angemessenen Baukostenzuschuss zur Deckung der bei wirtschaftlich effizienter Betriebsführung notwendi- gen Kosten für die Herstellung oder Verstärkung der Verteileranlagen zu zahlen.‌ 4.2 Der vom Anschlussnehmer als Baukostenzuschuss zu übernehmende Kostenanteil bemisst sich nach dem Verhältnis, in dem die an seinem Netzanschluss vorzuhaltende Netzanschluss- kapazität zu der Summe der Leistungen steht, die in den im betreffenden Versorgungsbe- reich erstellten Verteileranlagen oder auf Grund der Verstärkung insgesamt zur Entnahme vorgehalten werden können. Der Durchmischung der jeweiligen Leistungsanforderungen ist Rechnung zu tragen. Der Baukostenzuschuss kann vom Netzbetreiber auf der Grundlage der durchschnittlich für vergleichbare Fälle entstehenden Kosten pauschal berechnet werden.‌ 4.3 Für eine gemeinsame Netzanschlusskapazität ist vom Anschlussnehmer ein Baukostenzu- schuss nach Ziffern 4.1, 4.2 und 4.4 der AGB zu entrichten. Ein Baukostenzuschuss für die ein- zelnen in der gemeinsamen Netzanschlusskapazität zusammengefassten Netzanschlüsse ist in diesem Fall nicht zu entrichten. 4.4 Ein weiterer Baukostenzuschuss kann vom Netzbetreiber verlangt werden, wenn der An- schlussnehmer die Netzanschlusskapazität erheblich über das der ursprünglichen Berech- nung zugrunde liegende Maß hinaus erhöht. Er ist entsprechend Ziffer 4.2 zu bemessen. Ein Anspruch auf einen weiteren Baukostenzuschuss besteht bei einer Überschreitung der ver- einbarten Netzanschlusskapazität nicht, wenn der Anschlussnehmer darlegt, dass die Leis- tungsinanspruchnahme über die vereinbarte Netzanschlusskapazität hinaus nur ausnahms- weise erfolgte und zukünftig unterbleiben wird. Der Ausnahmefall gilt als widerlegt, sobald die vereinbarte Netzanschlusskapazität in den darauffolgenden 24 Monaten wiederum über- schritten wird.‌ 4.5 Wurde wegen Überschreitung der vereinbarten Netzanschlusskapazität ein weiterer Baukos- tenzuschuss an den Netzbetreiber gezahlt, gilt ab diesem Zeitpunkt die (anteilige) Leistungs- erhöhung auch für den Anschlussnutzer. 4.6 Der Baukostenzuschuss und die in Ziff. 3.1 geregelten Netzanschlusskosten wird der Netzbe- treiber getrennt errechnen und dem Anschlussnehmer aufgegliedert ausweisen.

  • Vorabpauschalen Die Vorabpauschale ist der Betrag, um den die Ausschüttungen des Fonds innerhalb eines Kalenderjahrs den Basisertrag für dieses Kalenderjahr unterschreiten. Der Basisertrag wird durch Multiplikation des Rücknahmepreises des Anteils zu Beginn eines Kalenderjahrs mit 70 % des Basiszinses, der aus der langfristig erzielbaren Rendite öffentlicher Anleihen abgeleitet wird, ermittelt. Der Basisertrag ist auf den Mehrbetrag begrenzt, der sich zwischen dem ersten und dem letzten im Kalenderjahr festgesetzten Rücknahmepreis zuzüglich der Ausschüttungen innerhalb des Kalenderjahrs ergibt. Im Jahr des Erwerbs der Anteile vermindert sich die Vorabpauschale um ein Zwölftel für jeden vollen Monat, der dem Monat des Erwerbs vorangeht. Die Vorabpauschale gilt am ersten Werktag des folgenden Kalenderjahres als zugeflossen. Vorabpauschalen sind grundsätzlich einkommen- bzw. körperschaftsteuer- und gewerbesteuerpflich- tig. Der Fonds erfüllt jedoch die steuerlichen Voraussetzungen für einen Mischfonds, daher sind 30 % der Vorabpauschalen steuerfrei für Zwecke der Einkommensteuer und 15 % für Zwecke der Gewerbe- steuer, wenn die Anteile von natürlichen Personen im Betriebsvermögen gehalten werden. Für steuer- pflichtige Körperschaften sind generell 40 % der Vorabpauschalen steuerfrei für Zwecke der Körper- schaftsteuer und 20 % für Zwecke der Gewerbesteuer. Für Körperschaften, die Lebens- oder Kranken- versicherungsunternehmen sind und bei denen die Anteile den Kapitalanlagen zuzurechnen sind, oder die Kreditinstitute sind und bei denen die Anteile dem Handelsbuch zuzurechnen sind oder von denen mit dem Ziel der kurzfristigen Erzielung eines Eigenhandelserfolgs erworben wurden, sind 15 % der Vorabpauschalen steuerfrei für Zwecke der Körperschaftsteuer und 7,5 % für Zwecke der Gewerbe- steuer. Die Vorabpauschalen unterliegen i.d.R. dem Steuerabzug von 25 % (zuzüglich Solidaritätszuschlag). Da der Fonds die steuerlichen Voraussetzungen für einen Mischfonds erfüllt, wird beim Steuerabzug die Teilfreistellung von 15 % berücksichtigt.

  • Kostenpauschalen netto / brutto

  • Überblick Der GmbH-Geschäftsführer ist gesetzlicher Vertreter der GmbH und vertritt diese gegenüber den Gesellschaftern und Dritten (z. B. Kunden, Lieferanten oder Finanzamt und Sozialversicherungsträgern) gerichtlich und außergericht- lich. Die Vertretungsbefugnis – ggf. gemeinsam mit einem weiteren Geschäftsführer – kann im Außenverhältnis nicht beschränkt werden. Aus den Vorschriften des GmbH- Gesetzes ergeben sich zwar die Pflichten des Geschäfts- führers, nicht aber dessen persönliche Rechte gegenüber der GmbH. So ist dem GmbH-Gesetz z. B. nicht zu ent- nehmen, welche Vergütung dem Geschäftsführer zusteht oder ob und wie lange er Urlaub hat. Diese Punkte müssen individuell mit den Gesellschaftern in einem Anstellungsver- trag geregelt werden (vgl. hierzu Kapitel II.). Aus der Sat- zung der GmbH (= Gesellschaftsvertrag) kann sich u. a. die Erlaubnis des Geschäftsführers ergeben, selbst Geschäfte MERKBLATT mit der GmbH abzuschließen (vgl. Kapitel II. 1.) oder die Regelung, dass mehrere Geschäftsführer nur gemeinsam handeln dürfen. Geschäftsordnungen der GmbH enthalten oft ausführliche Regelungen darüber, welche Geschäfte der Geschäftsfüh- rer nicht ohne vorherige Genehmigung der Gesellschafter- versammlung abschließen darf. Solche Beschränkungen im Innenverhältnis betreffen häufig das Verbot, Grundstücke zu kaufen oder Darlehen ab einer bestimmten Größenord- nung ohne Rücksprache aufzunehmen. Die Geschäftsord- nung ist gegenüber der Satzung nachrangig. So können in der Geschäftsordnung nur Regelungen getroffen werden, die der Satzung und dem Gesetz nicht widersprechen. Die Geschäftsordnung wird von der Gesellschafterversamm- lung aufgrund einer Erlaubnis in der Satzung beschlossen. Besteht eine Geschäftsordnung, wird der Geschäftsführer in seinem Anstellungsvertrag regelmäßig auf die Einhaltung der Geschäftsordnung verpflichtet werden. Ein Geschäftsführer muss die Geschäfte der Gesellschaft mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns aus- führen. Bei Verletzung seiner Pflichten riskiert er, von der Gesellschaft für entstandene Schäden in Regress genom- men zu werden. Aber auch Dritte wie Sozialversicherungs- xxxxxx können den Geschäftsführer in die persönliche Haf- tung nehmen (vgl. Kapitel VI.). Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und der Oberlandesgerichte zeigt, dass der GmbH-Geschäftsführer seine Pflichten nicht auf die leichte Schulter nehmen darf. Die Ausführungen in diesem Mandanten-Merkblatt betref- fen sowohl den nicht an der GmbH beteiligten Geschäfts- führer (sog. Fremdgeschäftsführer) als auch den Gesell- schafter einer GmbH, der Geschäftsführer innerhalb dieser GmbH ist (sog. Gesellschafter-Geschäftsführer). Auch der Geschäftsführer einer Unternehmergesellschaft (haftungs- beschränkt), d. h. einer GmbH, die mit weniger als 00.000 € Stammkapital gegründet wird, muss sich an die nachfol- genden Regeln halten.

  • Überstunden Überstunden werden vergütet und/oder in Freizeit ausgeglichen. Tägliche und wöchentliche Ausbildungszeit10 Name/Anschrift der Ausbildungsstätte und den mit dem Betriebssitz für die Ausbildung üblicherweise zusammen- hängenden Bau-, Montage- und sonstigen Arbeitsstellen statt. Die regelmäßige tägliche Ausbildungszeit beträgt Stunden.11 Die durchschnittliche wöchentliche Ausbildungszeit beträgt Der Ausbildungsnachweis wird wie folgt geführt: Es besteht ein Urlaubsanspruch Werktage Arbeitstage § 12 – Sonstige Vereinbarungen12 ; Hinweis auf anzuwendende Betriebs- bzw. Dienstvereinbarungen schriftlich elektronisch Anlage gemäß § 4 Nr. 1 des Berufsausbildungsvertrages13 Die beigefügten weiteren Bestimmungen (Blatt 2 / Ausfertigung für Ausbildende / S. 3 und S. 4) sind Gegenstand dieses Vertrages. Ort, Datum Unterschrift der/des Auszubildenden Stempel und Unterschrift des Ausbildenden Unterschrift(en) der/des gesetzlichen Vertreter/s

  • Glasbruch Versichert sind Bruchschäden an der Verglasung des Fahrzeugs. Folgeschäden sind nicht versichert. Als Verglasung gelten • Glas- und Kunststoffscheiben (z. B. Front-, Heck-, Dach-, Seiten- und Trenn- scheiben), • Spiegelglas und • Abdeckungen von Leuchten. Nicht zur Verglasung gehören: • Glas- und Kunststoffteile von Mess-, Assistenz-, Kamera- und Informations- systemen, Solarmodulen, Displays, Monitoren sowie Leuchtmittel.

  • Verbraucherstreitbeilegung Das Unternehmen ist nicht verpflichtet und nicht bereit an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle im Sinne des § 36 Abs. 1 Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG) teilzunehmen. Davon unberührt bleibt die Möglichkeit der Streitbeilegung durch eine Verbraucherschlichtungsstelle im Rahmen einer konkreten Streitigkeit bei Zustimmung beider Vertragsparteien (§ 37 VSBG).

  • Schlüsselpersonenrisiko Fällt das Anlageergebnis des Fonds in einem bestimmten Zeitraum sehr positiv aus, hängt dieser Erfolg möglicherweise auch von der Eignung der handelnden Personen und damit den richtigen Entscheidun- gen des Managements ab. Die personelle Zusammensetzung des Fondsmanagements kann sich jedoch verändern. Neue Entscheidungsträger können dann möglicherweise weniger erfolgreich agieren.