Schaltgeräte Musterklauseln

Schaltgeräte. Für die Eingangsschaltfelder sind Erdungsschalter der Klasse E1 gemäß DIN EN 62271-102 (VDE 0671-102) zu verwenden. Bei Schleifenanbindung oder bei Anbindung mit nur einem Eingangsschaltfeld, welches aber auch mit einem Lasttrennschalter ausgeführt ist, sind Mehrzweck-Lasttrennschalter der Klasse M1/E3 gemäß DIN EN 62271-103 (VDE 0671-103) und Erdungsschalter der Klasse E1 gemäß DIN EN 62271-102 (VDE 0671-102) zu verwen- den. Die Klassenangaben müssen auf den Typenschildern der Schaltgeräte erkennbar sein. Wenn die Betriebsbedingungen des Kunden es erfordern, können Leistungsschalter mit ent- sprechenden Netzschutzeinrichtungen eingebaut werden. Weitere Anforderungen zu den in der Übergabestation zu installierenden Schaltgeräten sind in Kapitel 3.2.6.1 „Schaltung und Aufbau“ beschrieben.
Schaltgeräte. Die Schaltgeräte der Ringkabelfelder müssen vor Ort bedienbar sein. Eine eventuelle Fernsteuerung der Xxxxxx muss mit der MIT.N rechtzeitig abgestimmt werden. Bei einem Leistungsbedarf ≥1.000 kVA mit einem Transformator ist ein Übergabeleistungsschalter in der Anlage vorzusehen. Sollte die Anlage mit zwei Transformatoren geplant werden, ist ebenfalls ein Übergabeleistungsschalter vorzusehen, auch wenn die Leistung der beiden Transformatoren in Summe <1.000 kVA beträgt (siehe Anhang D).
Schaltgeräte. Alle Schaltgeräte müssen 3-polig und von Hand (vor Ort) bei geschlossenen Anlagentüren schaltbar sein. Der Schaltzustand und die Betätigungsrichtung müssen eindeutig angezeigt werden. Lasttrennschalter müssen die Bedingungen von Mehrzweck-Lastschaltern erfüllen und erhalten einen Sprungantrieb für Ein- und Ausschaltung, dessen Ausschaltkraftspeicher beim Einschalten automatisch gespannt werden muss. Leistungsschalter werden mit Motorantrieb als Einschubwagen ausgeführt. Wird keine ausfahrbare Ausführung eingesetzt, muss zwischen der Sammelschiene und dem Leistungsschalter ein Trenner angeordnet sein. Der Einsatz von HH-Sicherungen als Transformatorschutz ist nur bis zu einer Nennleistung von 800 kVA zulässig. Bei Trafoabgängen bis 800 kVA Nennleistung können als Schutz- organ an einen Lasttrennschalter angebaute HH-Sicherungen eingesetzt werden. In diesem Fall muss die Schlagstiftauslösung einer Sicherung zum sofortigen allpoligen Abschalten führen. Sofern in der Kundenanlage mehr als ein Transformator oder ein Transformator mit einer größeren Nennleistung als 800 kVA eingesetzt wird, muss in der Übergabekupplung ein Leistungsschalter mit Auslösung durch ein Schutzrelais zum Einsatz kommen.
Schaltgeräte. Im Fall des Anschlusses von Kundenanlagen (Bezugs- und Erzeugungsanlagen) an das Mittelspannungsnetz ist für Schaltung und Aufbau der Übergabestation die Bemessungs-Scheinleistung der an die Übergabestation angeschlossenen Transformatoren maßgebend: ▪ bis zu Bemessungsleistungen von ≤ 1 MVA je Transformator erfolgt die Absicherung über Lasttrenn- schalter mit untergebauten Hochspannungssicherungen. Der Einsatz von Leistungsschaltern mit Maximalstromzeitschutz ist zulässig ▪ für Transformatoren mit Bemessungsleistungen > 1 MVA sind Leistungsschalter mit Überstromzeit- schutz erforderlich Bei mehr als einem Abgangsfeld auf der Kundenseite ist ein Übergabeschaltfeld vorzusehen. Der Leistungs- schalter mit Maximalstromzeitschutz bzw. der Lasttrennschalter mit untergebauter HH-Sicherung kann in jedem Abgangsfeld einzeln oder im Übergabeschaltfeld eingebaut werden. Das Schutzkonzept ist mit der enm abzustimmen. Bei ausgedehnten Mittelspannungskabelnetzteilen in der Kundenanlage sind in Kabelabgängen der Übergabe- station Leistungsschalter mit Maximalstromzeitschutz einzubauen (siehe auch Abschnitt 6.3.4.2 „Erdschlussrichtungserfassung“). In jedem Fall muss sichergestellt werden, dass die gewählte Schutzeinrichtung das fehlerhafte Kundennetzteil oder die gesamte Kundenanlage automatisch und selektiv zu vorhandenen Schutzeinrichtungen des Verteilnetzes abschaltet. Für die Eingangsschaltfelder sind Erdungsschalter der Klasse E1 gemäß DIN EN 62271-102 (VDE 0671-102) zu verwenden. Bei zweiseitiger Anbindung oder bei Anbindung mit nur einem Eingangsschaltfeld, welches aber auch mit einem Lasttrennschalter ausgeführt ist, sind Mehrzweck-Lasttrennschalter der Klasse M1/E3 gemäß DIN EN 60265-1 (VDE 0670-301) und Erdungsschalter der Klasse E1 gemäß DIN EN 62271-102 (VDE 0671- 102) zu verwenden. Die Klassenangaben müssen auf den Typenschildern der Schaltgeräte erkennbar sein. Wenn die Betriebsbedingungen des Kunden es erfordern, können Leistungsschalter mit entsprechenden Netzschutzeinrichtungen eingebaut werden.
Schaltgeräte. Der konkrete Einsatz der Schaltgeräteart insbesondere Lasttrennschalter, Leistungsschalter oder Leistungstrennschalter ist den in Abschnitt 1.2 dargestellten Übersichtsschaltplänen zu entnehmen. Leistungsschalter in den Eingangsfeldern müssen, wenn es zum Einsatz der Langunterbrechung (LU) als automatische Wiedereinschaltung (AWE) kommt, die Schaltfolge O-0,3s-CO-15s-CO schalten können. Das Einsetzen und Entfernen der HH-Sicherungen im Übergabeschaltfeld erfolgt durch den NB bzw. gemäß Festlegungen in der Netzführungsvereinbarung. Als Erdungs- und Kurzschließvorrichtung sind typgeprüfte EuK-Vorrichtungen für Kugelfestpunkte einzusetzen. Zum weiteren Zubehör gehören: - für die Schaltanlage zugelassener Spannungsprüfer gemäß DIN VDE 0681 Teil 4 [21] - Anzeigegeräte für kapazitive Messpunkte gemäß DIN VDE 0682 Teil 415 [22] - Sicherungszange gemäß DIN VDE 0681 Teil 3 [21] - Hilfsmittel zum Lösen von Fußbodenplatten (z. B. Plattenheber) - Stationsbuchhalter ( vorzugsweise mit Schreibpult ) Von der Nennspannung der Schaltanlage abweichende Betriebsspannungen sind, insbesondere für Spannungsprüfer und Anzeigegeräte, zu beachten. Die turnusmäßige Prüfung des Zubehörs nach BGV A3 (VBG4) [71] erfolgt in Verantwortung des Kunden. Der Aufbau der Messeinrichtungen, der vom NB festgelegt wird, erfordert eine frühzeitige Abstim- mung mit dem NB. Zu den Messeinrichtungen gehören (laut MeteringCode2006) der/die Zähler, die Technische Anschlussbedingungen für den Anschluss an das Mittelspannungsnetz der E.DIS AG WN TAB 2010 Messwandler, Tarifsteuergeräte sowie die Kommunikationseinrichtungen. Diese werden, soweit nicht durch einen Messstellenbetreiberrahmenvertrag anders festgelegt, vom NB beigestellt. Der/die Zählerplatz/Zählerplätze ist/sind gemäß Werknorm WN TAB 1010-10 "Zähleranlagen für den Mittel- und Hochspannungsbereich" vom Anschlussnehmer beizustellen und zu installieren. Für die Erstinbetriebnahme der Anlage gelten zusätzlich die in der Werknorm WN X0000 "Xxxx- genkontrollen" getroffenen Festlegungen. Für die Zählerfernablesung ist durch den Anschlussnutzer gemäß MeteringCode 2006 ein durch- xxxx- und datenfähiger mindestens halbamtsberechtigter analoger Telekommunikations- Endgeräteanschluss und bei Bedarf ein Hilfsspannungsanschluss in unmittelbarer Nähe zur Mess- stelle bereitzustellen. Für alle nicht explizit aufgeführten Forderungen gelten die in der jeweils aktuellen Fassung des Me- teringCode getroffenen Festlegungen. Um einen sicheren Betrieb der Anlage ...
Schaltgeräte. Die Schaltanlagen sind mit elektrischen Antrieben auszurüsten. Die Auswahl der Schaltgeräte in den Eingangsschaltfeldern hat in Abstimmung mit der STEW zu erfolgen. Bei Schaltanlagen können Lasttrennschalter in Kombination mit HH-Sicherung kleiner 1 MVA verwendet werden, wenn die Netz- und Schutzselektivitätsvoraussetzungen (z.B. mini- male Kurzschlussleistung) es zulassen. Dies ist vor der Stationsplanung abzustimmen. Anlagen, gleich/größer 1 MVA bzw. wenn die netztechnische Notwendigkeit besteht, sind anstelle von Lasttrennschaltern mit HH-Sicherung mit Leistungsschaltern auszurüsten. Das Erfordernis von Zusatzeinrichtungen richtet sich nach dem Fernsteuerkonzept der STEW.

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  • Rechte und Pflichten des Kunden Der Kunde verpflichtet sich, die persönlichen Zugangsdaten zum Dienst vor dem Zugriff Dritter zu schützen. Die Erbringung der Leistung steht unter dem Vorbehalt, dass der Kunde sämtliche für den Zugang zum Dienst notwendigen Einrichtungen, z. B. eine funktionale Internetverbindung, bereitstellt. Ist die Nutzung des Dienstes mit SIS-Standard vereinbart, so ist dem Kunden keine private Nutzung des SIS-Standard, sondern lediglich eine Nutzung für Datenübermittlungen gestattet, die der Aufrechterhaltung der Funktionalität der TI-Anwendungen dient. Wünscht der Kunde eine darüber hinausgehende Nutzungsmöglichkeit, also auch für private Zwecke, so kann er die kostenpflichtige Zugangsoption „SIS-Power“ erwerben. Der Kunde verpflichtet sich weiterhin, den Dienst nicht missbräuchlich zu nutzen und die Nutzungsvorgaben sowie die rechtlichen und gesetzlichen Bestimmungen einzuhalten. Der Kunde wird den bereitgestellten Dienst weder zur Verbreitung noch zum Abruf rechts- und sittenwidriger Informationen nutzen und ist für Verletzungen von geschützten Rechtspositionen Dritter verantwortlich. Verstößt der Kunde gegen die vorgenannten Verbote und Gebote, ist PSYPRAX berechtigt, die Vereinbarung fristlos zu kündigen und die Leistung einzustellen. Soweit PSYPRAX wegen eines Verstoßes des Kunden gegen die vorgenannten gesetzlichen Vorschriften in Anspruch genommen wird, wird der Kunde PSYPRAX von den Ansprüchen Dritter freistellen. Jegliche Rücksendungen sind vom Kunden im Voraus bei PSYPRAX anzukündigen und bedürfen der Autorisierung durch PSYPRAX. PSYPRAX veranlasst sodann die Abholung der Rücksendung beim Kunden. Ohne Autorisierung an PSYPRAX übersandte Rücksendungen, unabhängig davon, ob frei oder unfrei, werden nicht angenommen und die dafür ggf. entstandenen Kosten dem Kunden nicht erstattet. Die Autorisierung einer Rücksendung bedeutet keine Anerkennung eines Mangels oder einer sonstigen Beanstandung des Kunden.

  • Gesellschafterversammlung In der Gesellschafterversammlung der Emittentin sind die Gesellschafter mit ihrem im Gesellschaftsvertrag festgelegten Stimmenanteil vertreten. Hier fassen die Gesellschafter in ihrer Gesamtheit als oberstes Willensbildungsorgan ihre Beschlüsse. Gesellschafterbeschlüsse können grundsätzlich zu allen Belangen der Gesellschaft gefasst werden und beziehen sich insbesondere auf die Feststellung des Jahresabschlusses und die Verwendung des Geschäftsergebnisses.

  • Bestätigung Der Kunde bestätigt durch seine Unterschrift, den Hinweis zur Kenntnis genommen zu haben und dass im Falle einer Auftragserteilung diese Regeln dem Vertragsverhältnis zugrunde liegen. ………………………………………. ……………………………………

  • Erweiterung des Versicherungsschutzes Die Absätze 13.1. bis 13.4 gelten entsprechend, wenn der Versicherungsschutz nachträglich erweitert wird und deshalb eine erneute Risikoprüfung erforderlich ist.

  • Rauchverbot Im gesamten Gebäude, d.h. dem Apartment und den Gemeinschaftsflächen, besteht ein strenges Rauchverbot. Rauchen ist nur auf ausgewiesenen Flächen im Außenbereich gestattet.

  • Abwicklung Die Zeichnung von Anteilen muss durch elektronische Überweisung der Zeichnungsgelder auf die im entsprechenden Antragsformular genannten Konten zum Annahmeschluss (wie im Abschnitt „Zeichnungen“ der entsprechenden Ergänzung angegeben) erfolgen. Zeichnungen von Anteilen einer Klasse erfolgen in der jeweiligen Währung der Anteilsklasse, es sei denn, die Verwaltungsratsmitglieder beschließen, Zeichnungen in jeder frei konvertierbaren Währung zu akzeptieren, die von der Verwaltungsstelle anerkannt wird, in welchem Fall solche Zeichnungsgelder zum geltenden Wechselkurs in die entsprechende Währung umgetauscht werden, die der Verwaltungsstelle zugänglich ist, und die Umtauschkosten von den Zeichnungsgeldern abgezogen werden. Habenzinsen, die auf Zeichnungsgelder anfallen, die vor dem für diese geltenden Annahmeschluss eingegangen sind, sind dem Konto des betreffenden Teilfonds gutzuschreiben. Überziehungszinsen, die infolge des verspäteten Eingangs von Zeichnungsgeldern berechnet werden, können im Ermessen der Verwaltungsratsmitglieder dem Konto des betreffenden Teilfonds belastet werden. Die Verwaltungsratsmitglieder haben diese Entscheidungsbefugnis wahrgenommen und festgelegt, dass solche Überziehungszinsen unter bestimmten Umständen dem Konto des jeweiligen Teilfonds belastet werden. Gegen die Zeichnungsgelder nicht vor der Zeichnungshandelsfrist bei der Gesellschaft ein, werden die Anteile vorläufig zugeteilt und die Gesellschaft kann (vorbehaltlich der Einschränkungen im Abschnitt „Kreditaufnahme“) vorübergehend einen den Zeichnungsgeldern entsprechenden Kreditbetrag aufnehmen und diese Gelder entsprechend den Anlagezielen und -politiken der Gesellschaft investieren. Nach Eingang der Zeichnungsgelder wird die Gesellschaft diese zur Rückzahlung des aufgenommenen Betrages verwenden und behält sich das Recht vor, von dem Anleger die Zahlung marktüblicher Zinsen auf die ausstehenden Zeichnungsgelder zu verlangen. Zudem behält sich die Gesellschaft das Recht vor, die vorläufige Zuteilung von Anteilen unter diesen Umständen zu stornieren. Ferner muss der Anleger der Gesellschaft, der Vertriebsgesellschaft und der Verwaltungsstelle jeglichen Schaden ersetzen, der ihnen dadurch entstanden ist, dass der Anleger es versäumt hat, die Zeichnungsgelder fristgerecht zu überweisen. Zusätzlich kann die Gesellschaft die Gesamtheit oder einen Teil des Bestands eines Anteilinhabers zurücknehmen und aus dem Erlös einen Verlust ausgleichen, der daraus entstanden ist, dass der Anleger den Zeichnungsbetrag nicht innerhalb der in der jeweiligen Ergänzung genannten Frist gezahlt hat.

  • Sonstige Schadensersatzansprüche 1. Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Bestellers (im Folgenden: Schadensersatzansprüche), gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen.

  • Auftraggeber Die Rechtsperson, die mit dem Spediteur einen Verkehrsvertrag abschließt.

  • Schriftlichkeit Neben diesem Vertrag bestehen keine mündlichen oder schriftlichen Abreden. Änderungen und/oder Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen in jedem Fall bei sonstiger Rechtsunwirksamkeit der Schriftform. Das Übersenden per Fax genügt der Schriftform. Ein Abgehen vom Schriftformerfordernis ist ausdrücklich ausgeschlossen.

  • Welche Datenschutzrechte habe ich? Jede betroffene Person hat das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DSGVO, das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 DSGVO, das Recht auf Löschung nach Artikel 17 DSGVO, das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 DSGVO, das Recht auf Widerspruch aus Artikel 21 DSGVO sowie das Recht auf Datenübertragbarkeit aus Artikel 20 DSGVO. Beim Auskunftsrecht und beim Löschungsrecht gelten die Einschränkungen nach §§ 34 und 35 BDSG (neu). Darüber hinaus besteht ein Beschwerderecht bei einer zuständigen Daten- schutzaufsichtsbehörde (Artikel 77 DSGVO i.V.m. § 19 BDSG (neu)). Im Rahmen der Geschäftsbeziehung müssen Sie diejenigen personenbe- zogenen Daten bereitstellen, die für die Aufnahme und Durchführung einer Geschäftsbeziehung und der Erfüllung der damit verbundenen vertraglichen Pflichten erforderlich sind oder zu deren Erhebung die ebase gesetzlich verpfli- chtet ist. Ohne diese Daten wird die ebase in der Regel den Abschluss des Ver- trages oder die Ausführung des Auftrages ablehnen müssen oder einen beste- henden Vertrag nicht mehr durchführen können und ggf. beenden müssen. Insbesondere ist die ebase nach den geldwäscherechtlichen Vorschriften verpflichtet, Sie vor der Begründung der Geschäftsbeziehung anhand eines gültigen Ausweisdokumentes zu identifizieren und dabei Namen, Geburtsort, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Anschrift sowie Ausweisdaten zu erheben und festzuhalten. Damit die ebase dieser gesetzlichen Verpflichtung nachkom- men kann, haben Sie der ebase nach dem Geldwäschegesetz die notwendigen Informationen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen und sich im Laufe der Geschäftsbeziehung ergebende Änderungen unverzüglich anzuzeigen. Sollten Sie der ebase die notwendigen Informationen und Unterlagen nicht zur Verfü- European Bank for Financial Services GmbH (ebase®) 00000 Xxxxxxx xxx.xxxxx.xxx gung stellen, darf die ebase die von Ihnen gewünschte Geschäftsbeziehung nicht aufnehmen oder fortsetzen. Zur Begründung und Durchführung der Geschäftsbeziehung nutzt die ebase grundsätzlich keine vollautomatisierte automatische Entscheidungsfindung gemäß Artikel 22 DSGVO. Sollte die ebase diese Verfahren in Einzelfällen ein- setzen, wird die ebase Sie hierüber gesondert informieren, sofern dies geset- zlich vorgegeben ist.