Schiedskommission. (1) In den Ländern werden bei den Ämtern der Landesregierungen Schiedskommissionen errichtet, die zur Entscheidung in folgenden Angelegenheiten zuständig sind:
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Schiedskommission. (1) In den Ländern werden bei den Ämtern der Landesregierungen Landesre- gierungen Schiedskommissionen errichtet, die zur Entscheidung in folgenden Angelegenheiten zuständig zustän- dig sind:
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Samples: Vereinbarung Gemäß Art. 15a B Vg Über Die Organisation Und Finanzierung Des Gesundheitswesens