Prüfungsordnung Musterklauseln

Prüfungsordnung. 100 Sparkassen-Kollektivvertrag Bildung § 101 Ausbildungskosten (1) Die auszubildenden Angestellten haben hinsicht- lich der im Sparkassen-Kollektivvertrag Bildung vor- gesehenen Seminare gegenüber dem entsendenden Dienstgeber Anspruch auf Reisekostenvergütung nach Maßgabe der Reisekostenordnung. Die Semi- nar- und Prüfungsgebühr entrichtet der entsendende Dienstgeber. (2) Der entsendende Dienstgeber kann Ersatz der für die im Sparkassen-Kollektivvertrag Bildung vorgese- xxxxx Ausbildungen von ihm ausgelegten Kursge- bühren und Reisekosten verlangen, wenn ein/e Semi- narteilnehmer/in das Seminar laut Mitteilung der Se- minarleitung aus eigenem Verschulden nicht ord- nungsgemäß besucht bzw wenn die Prüfung inner- halb angemessener Frist nicht bestanden wurde. Der Ersatz von Ausbildungskosten für den Fall des freiwilli- gen Ausscheidens aus dem Dienst der Sparkasse kann für von der Sparkasse finanzierte Ausbildungsmaß- nahmen individuell vereinbart werden. Für ab 1. September 2007 neu getroffene Vereinba- rungen über den Rückersatz von Ausbildungskosten gelten die gesetzlichen Bestimmungen (§ 2d AVRAG) mit folgender Maßgabe: a) Die Rückerstattung von Kosten einer Basisausbil- dung (zB BASIS-Ausbildung gem Art IX Punkt 1 Sparkassen-Kollektivvertrag Bildung), die dem/ der Angestellten keine Spezialkenntnisse vermittelt, die er/sie auch bei anderen Arbeitgebern verwer- ten kann, ist ausgeschlossen. Der Ausschluss gilt auch für reine Ein- und Anwenderschulungen sowie für Ausbildungen, die ausschließlich die Persön- b) Die Rückforderung des während einer Ausbildung fortgezahlten Entgelts ist nur zulässig, wenn der/ die Angestellte für die Dauer der Ausbildung von der Dienstleistung freigestellt ist und es sich bei der Ausbildung um einen länger als 1 Monat dau- ernden Lernaufenthalt im Ausland oder um ein Traineeprogramm handelt; in diesen beiden Fällen ist die Rückforderung mit 50 % des fortgezahlten Entgelts beschränkt. c) Die höchstzulässige Bindungsdauer beträgt 3 Jah- re. d) Die rückzuerstattenden Ausbildungskosten sind ali- quot in der Weise zu berechnen, dass sie sich um 1/ x (x = Anzahl der Monate der vereinbarten bzw zu- lässigen Bindungsdauer, zB bei 3 Jahren: 36) für je- den vollen Monat, der nach dem Zeitpunkt der Be- endigung der Ausbildung im aufrechten Dienstver- hältnis verbracht wurde, verringern. (3) Der entsendende Dienstgeber kann Ersatz der von ihm für im Sparkassen-Kollektivvertrag Bildung vorge- sehene Ausbildungen ausgelegten Kursgebühren ...
Prüfungsordnung. 82 Vorbemerkungen 43 § 83 ................................................... 43 § 84 Teilnahmebedingungen 44 § 85 Anmeldung 45 § 86 Prüfungen 45 § 87 Beurteilung 45 § 88 Prüfungskommission 46 § 89 Prüfungsprotokoll 46 § 90 Prüfungszeugnis 46 § 91 Wiederholung 46 § 92 Rücktritt 47 § 93 Übergangsbestimmungen 47 § 94 Ausbildung außerhalb der Bildungskonzep- tion (Spezialausbildungen durch die Volks- bankenakademie und durch andere Veran- stalter) 47 Abschnitt D betreffend die Anwendung des Überleitungs- bzw Gehaltsschemas § 95 Geltungsbereich 48 Abschnitt I 96 Grundsätzliches 48 § 97 Anwendbarkeit des Überleitungsschemas . 48 § 98 Anwendbarkeit des Gehaltsschemas 49 Abschnitt II 99 ................................................... 49 Abschnitt III 100 ................................................. 50 Xxxxxx 0 Ferialarbeitnehmer und Xxxxxxxxx 00 Xxxxxx 0 Gehaltsschema 53 Anlage 3 Überleitungsschema 54 Anlage 4 Übertragung der Pensionsverpflichtungen der Mitarbeiter der Gruppe B1 in die Pensionskasse. 55 Kollektivvertrag betreffend Ausnahmebestimmungen gemäß § 12a ARG 57 Zusatzprotokoll zum Kollektivvertragsabschluss vom 10. Februar 2003 59 Zeitempfehlung gemäß § 1 (5) 59 KOLLEKTIVVERTRAG‌
Prüfungsordnung. 99 entfällt ab 1. 2. 2007 § 100 Sparkassen-Kollektivvertrag Bildung 52 § 101 Ausbildungskosten 52 § 102 Gleichbehandlungsgebot 53 §§ 103–119 entfallen
Prüfungsordnung. 82 Vorbemerkungen
Prüfungsordnung. Präambel 22 Zulassung zu den Prüfungen .................. Zulassung zu den Prüfungen .................. § 27 Prüfungsart 22
Prüfungsordnung. A. Ordnung des französischsprachigen Prüfungsteils im Rahmen der Abiturprüfung zum gleichzeitigen Erwerb der Allgemeinen Hochschulreife und des Baccalauréat 1. An den Schulen, die in der Bundesrepublik Deutschland auf den gleichzeitigen Erwerb der Allgemeinen Hochschulreife und des Baccalauréat vorbereiten, können Schülerinnen und Xxxxxxx durch das erfolgreiche Bestehen eigener Prüfungen in französischer Sprache (Französisch, Geschichte und das weitere gesellschaftswissenschaftliche Fach) in Verbindung mit der Allgemeinen Hochschulreife das französische Baccalauréat erlangen. Eine mündliche Prüfung in Französisch im Rahmen der Abiturprüfung kann sowohl für den Erwerb der Allgemeinen Hochschulreife als auch für den Erwerb des Baccalauréat gewertet werden. 2. Die Abiturprüfungsordnungen der Länder in der Bundesrepublik Deutschland gelten unabhängig von der Prüfungsordnung des französischsprachigen Prüfungsteils zur Erlangung des französischen Baccalauréat. Für den französischsprachigen Prüfungsteil gilt folgende Ordnung: Dem Prüfungsausschuss gehören folgende Mitglieder an: 1. der Beauftragte für den französischsprachigen Prüfungsteil oder sein Vertreter, der von der zuständigen französischen Behörde eingesetzt wird, als Vorsitzender des Baccalauréat-Prüfungsausschusses; 2. ein Schulleiter und gegebenenfalls ein von der zuständigen deutschen Behörde beauf- tragter Verantwortlicher; 3. die Lehrkräfte der Schule, die die Arbeiten in den spezifischen Fächern korrigiert und benotet haben. Ein Mitglied des Prüfungsausschusses oder ein Fachlehrer ist Protokollant. (1) Die Fächer der schriftlichen Prüfung sind a) Französisch (Gewichtungsfaktor 1), b) Geschichte oder ein weiteres gesellschaftswissenschaftliches Fach (Gewichtungsfaktor 1). Der Prüfling entscheidet sich zu Beginn des letzten Schuljahrs, in dem die Prüfung stattfindet, für das Fach Geschichte oder das weitere gesellschaftswissenschaftliche Fach als schriftliches Prüfungsfach. Die Leistungen in dem nicht für die schriftliche Prüfung gewählten Fach werden am Ende des letzten Schuljahrs mit einer Endnote (Gewichtungsfaktor 1, deutsches Notensystem) bewertet, die gemäß § 7 und § 9 Absatz 1 in das Notenverzeichnis eingetragen wird. (2) Das Fach der mündlichen Prüfung ist Französisch (Gewichtungsfaktor 1). (3) Bei der Umrechung der Noten in das französische Notensystem wird die zwischen beiden Ländern geltende Praxis angewandt. (1) Die schriftlichen und mündlichen Prüfungen finden im zeitlichen Zusammenhang ...

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  • Hausordnung Der Patient hat die vom Krankenhaus erlassene Hausordnung zu beachten.

  • Zuordnungsermächtigung Der BKV gestattet dem VNB die Zuordnung von Einspeise- und Entnahmestellen Dritter zu einem Bilanzkreis des BKV nach Maßgabe der beigefügten Zuordnungsermächtigung (Anlage 1 zu diesem Vertrag).

  • Leistungsvoraussetzung Für Inlays, Zahnersatz sowie Zahn- und Kieferregulierung wird nur ge- leistet, wenn und soweit der Versicherer vor Beginn der Behandlung aufgrund eines Heil- und Kostenplanes des Behandlers dies schriftlich zugesagt hat. Eine Zusage wird erteilt, wenn die vorgesehenen Be- handlungen der Art und dem Umfang nach medizinisch notwendig sind. Die Kosten des Heil- und Kostenplans gehören zu den erstattungsfähi- gen Behandlungskosten.

  • Öffnungszeiten Die Einrichtung ist für den Tagespflegegast in der Regel werktags von 08:00 Uhr bis 16:00 Uhr geöffnet. An gesetzlichen oder regionalen Feiertagen ist die Einrichtung geschlossen.

  • Leistungsvoraussetzungen Der Versicherer ist gegenüber dem Versicherungsnehmer oder einer mitversicherten Person leistungspflichtig, wenn 1. die Forderung durch ein rechtskräftiges Urteil oder einen vollstreckbaren Vergleich vor einem ordentlichen Gericht in der Bundesrepublik Deutschland oder einem anderen europäischen Staat festgestellt worden ist. Anerkenntnis-, Versäumnisurteile und gerichtliche Vergleiche sowie vergleichbare Titel der vorgenannten Länder binden den Versicherer nur, soweit der Anspruch auch ohne einen dieser Titel bestanden hätte; 2. der schädigende Dritte zahlungs- oder leistungsunfähig ist. Dies ist der Fall, wenn der Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte Person nachweist, dass - eine Zwangsvollstreckung nicht zur vollen Befriedigung geführt hat, - eine Zwangsvollstreckung aussichtslos erscheint, da der schadenersatzpflichtige Dritte in den letzten zwei Jahren die Vermögensauskunft über seine Vermögensverhältnisse abgegeben hat oder - ein gegen den schadenersatzpflichtigen Dritten durchgeführtes Insolvenzverfahren nicht zur vollen Befriedigung geführt hat oder ein solches Verfahrenen mangels Masse abgelehnt wurde, und 3. an den Versicherer die Ansprüche gegen den schadenersatzpflichtigen Dritten in Höhe der Versicherungsleistung abgetreten werden und die vollstreckbare Ausfertigung des Urteils oder Vergleichs ausgehändigt wird. Der Versicherungsnehmer hat an der Umschreibung des Titels auf den Versicherer mitzuwirken.

  • Einführung Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für diese Website und für die Transaktionen im Zusammenhang mit unseren Produkten und Dienstleistungen. Du bist möglicherweise an zusätzliche Verträge gebunden, die sich auf deine Beziehung zu uns oder auf Produkte oder Dienstleistungen beziehen, die du von uns erhältst. Wenn Bestimmungen der Zusatzverträge mit Bestimmungen dieser Bedingungen in Konflikt stehen, haben die Bestimmungen dieser Zusatzverträge Vorrang.

  • Erklärung Ich habe die Belehrung über das Widerrufsrecht zur Kenntnis genommen.

  • Zahlung und Verrechnung 1. Zahlung hat – ohne Skontoabzug – in der Weise zu erfolgen, dass wir am Fälligkeitstag über den Betrag verfügen können. Dies gilt auch dann, wenn die zur Lieferung vereinbarten Prüfbescheinigungen nach EN 10204 fehlen oder verspätet eintreffen. Kosten des Zahlungsverkehrs trägt der Käufer. Ein Zurückbehaltungsrecht und eine Aufrechnungsbefugnis stehen dem Käufer nur insoweit zu, wie seine Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind, sie auf demselben Vertragsverhältnis mit dem Verkäufer beruhen und/oder sie den Käufer nach § 320 BGB zur Verweigerung seiner Leistung berechtigen würden. 2. Soweit nichts anderes vereinbart, sind unsere Rechnungen 14 Tage nach Rechnungsdatum fällig. Bei Überschreiten des Zahlungsziels, spätestens ab Verzug berechnen wir Verzugszinsen in der gesetzlichen Höhe (§ 288 BGB), es sei denn höhere Zinssätze sind vereinbart. Zusätzlich berechnen wir eine Verzugspauschale in Höhe von 40,00 €. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt vorbehalten. 3. Wird nach Abschluss des Vertrages erkennbar, dass unser Zahlungsanspruch durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Käufers gefährdet wird oder gerät der Käufer mit einem erheblichen Betrag in Zahlungsverzug oder treten andere Umstände ein, die auf eine wesentliche Verschlechterung der Zahlungsfähigkeit des Käufers nach Vertragsschluss schließen lassen, können wir vereinbarte Vorleistungen verweigern sowie die Rechte aus § 321 BGB ausüben. Dies gilt auch, soweit unsere Leistungspflicht noch nicht fällig ist. Wir sind dann auch berechtigt, alle noch nicht fälligen Forderungen aus der laufenden Geschäftsverbindung mit dem Käufer fällig zu stellen. Als mangelnde Leistungsfähigkeit des Käufers gilt auch, wenn der Käufer mit einem erheblichen Betrag (ab 10% fälligen Forderungen) mindestens drei Wochen in Zahlungsverzug ist, ferner die erhebliche Herabstufung des für ihn bestehenden Limits bei unserer Warenkreditversicherung. 4. Ein vereinbartes Skonto bezieht sich immer nur auf den skontierfähigen Rechnungswert und setzt den vollständigen Ausgleich aller fälligen Verbindlichkeiten des Käufers im Zeitpunkt der Skontierung voraus. Soweit nichts anderes vereinbart, beginnen Skontofristen ab Rechnungsdatum.

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