Schiedskommission. Mit der Beilegung von Gesamtstreitigkeiten, die sich aus der Auslegung dieses Kollektivvertrages ergeben, hat sich vor Anrufung eines Einigungsamtes des Ar- beits- und Sozialgerichtes eine aus höchstens je drei Vertretern der beiden Vertragspartner paritätisch zu- sammengesetzte Kommission zu befassen, deren Mit- glieder tunlichst aus dem Kreise der an den Verhand- lungen über diesen Kollektivvertrag Beteiligten zu ent- nehmen sind. Kann keine Einigung erzielt werden, ist das Arbeits- und Sozialgericht zuständig.
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Schiedskommission. Mit der Beilegung von Gesamtstreitigkeiten, die sich aus der Auslegung dieses Kollektivvertrages ergeben, hat sich vor Anrufung eines Einigungsamtes des Ar- beits- und Sozialgerichtes eine aus höchstens je drei Vertretern der beiden Vertragspartner paritätisch zu- sammengesetzte Kommission zu befassen, deren Mit- glieder tunlichst aus dem Kreise der an den Verhand- lungen über diesen Kollektivvertrag Beteiligten zu ent- nehmen entnehmen sind. Kann keine Einigung erzielt werden, ist das Arbeits- und Sozialgericht zuständig.. ABSCHNITT A DIENST- UND GEHALTSORDNUNG
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Schiedskommission. Mit der Beilegung von Gesamtstreitigkeiten, die sich aus der Auslegung dieses Kollektivvertrages ergebenerge- ben, hat sich vor Anrufung eines Einigungsamtes des Ar- beits- und Sozialgerichtes eine der Schlichtungsstelle ein paritätisch aus höchstens je drei Vertretern der beiden Vertragspartner paritätisch zu- sammengesetzte Kommission vertragsschlie- ßenden Teile zusammengesetzter Ausschuss zu befassen, deren Mit- glieder dessen Mitglieder tunlichst aus dem Kreise der an den Verhand- lungen Verhandlungen über diesen Kollektivvertrag Beteiligten zu ent- nehmen entnehmen sind. Kann keine eine Einigung nicht erzielt werden, ist das die Schlichtungsstelle beim Arbeits- und Sozialgericht zuständig.
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