Common use of Schlichtung Clause in Contracts

Schlichtung. Jede GAV-Partei kann beantragen, dass zur Schlichtung von Differen- zen zwischen der Allpura und den vertragschliessenden Gewerkschaf- ten ein Mediator oder eine Mediatorin beigezogen wird. Können sich die an der Schlichtung beteiligten GAV-Parteien nicht innert 30 Tagen seit Eingang des Antrags auf die Person des/der Mediators/in einigen, haben Arbeitgeber- und Arbeitnehmerseite innert weiteren 15 Tagen je einen verbindlichen Vorschlag zu machen; hierauf entscheidet das Los. Die Einzelheiten, insbesondere zum Ablauf und zur maximalen Dauer der Schlichtung, werden in einer schriftlichen Mediationsvereinbarung festgehalten. Die beteiligten GAV-Parteien können sich vor Beginn oder im Lauf der Schlichtung darauf verständigen, dass dem/der Mediator/in hinsichtlich der streitig gebliebenen Fragen Schiedskom- petenz übertragen wird. Eine solche Schiedsvereinbarung bedarf der Schriftform. In diesem Fall fällt der/die Mediator/in als Einzelschieds- richter/in einen für alle Seiten verbindlichen endgültigen Schiedsspruch, 28 Artikel eingefügt per 1. Januar 2016. unter Vorbehalt der Nichtigkeitsbeschwerde gemäss Artikel 9 und 36 des Konkordats über die Schiedsgerichtsbarkeit. Eine Schlichtung im Fall von Differenzen in den jährlichen Lohnver- handlungen Art. 5 GAV ist spätestens bis Mitte Januar des Folgejahrs abzuschliessen. Der/die Mediator/in lädt beide Seiten zu einem Gespräch ein und hört sie an. Er/sie kann, sofern dies von beiden Seiten ausdrücklich ge- wünscht wird, einen Erledigungsvorschlag machen. Nehmen nicht alle am Verfahren beteiligten Parteien den Erledigungsvorschlag innerhalb von 15 Tagen nach dessen Eröffnung ausdrücklich an, gilt er als ab- gelehnt. Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten. Die Entschädigung des/der Mediators/in sowie die weiteren Kosten der Schlichtung werden von Arbeitgeber- und Arbeitnehmerseite je hälftig getragen. Während der Dauer der Schlichtung ist eine Auseinandersetzung in der Öffentlich- keit zu unterlassen.

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Samples: vpod.ch

Schlichtung. Jede GAV-Partei kann beantragen, dass zur Schlichtung von Differen- zen Differenzen zwischen der Allpura und den vertragschliessenden Gewerkschaf- ten Gewerkschaften ein Mediator oder eine Mediatorin beigezogen wird. Können sich die an der Schlichtung beteiligten GAV-Parteien nicht innert 30 Tagen seit Eingang des Antrags auf die Person des/der Mediators/in einigen, haben Arbeitgeber- und Arbeitnehmerseite innert weiteren 15 Tagen je einen verbindlichen Vorschlag zu machen; hierauf entscheidet das Los. Die Einzelheiten, insbesondere zum Ablauf und zur maximalen Dauer der Schlichtung, werden in einer schriftlichen Mediationsvereinbarung festgehalten. Die beteiligten GAV-Parteien können sich vor Beginn oder im Lauf der Schlichtung darauf verständigen, dass dem/der Mediator/in hinsichtlich der streitig gebliebenen Fragen Schiedskom- petenz Schiedskompetenz übertragen wird. Eine solche Schiedsvereinbarung bedarf der Schriftform. In diesem Fall fällt der/die Mediator/in als Einzelschieds- richterEinzelschiedsrichter/in einen für alle Seiten verbindlichen endgültigen Schiedsspruch, 28 Artikel eingefügt per 1. Januar 2016. unter Vorbehalt der Nichtigkeitsbeschwerde gemäss Artikel 9 und 36 des Konkordats über die Schiedsgerichtsbarkeit. Eine Schlichtung im Fall von Differenzen in den jährlichen Lohnver- handlungen Art. 5 GAV ist spätestens bis Mitte Januar des Folgejahrs abzuschliessen. Der/die Mediator/in lädt beide Seiten zu einem Gespräch ein und hört sie an. ErSie/sie Er kann, sofern dies von beiden Seiten ausdrücklich ge- wünscht gewünscht wird, einen Erledigungsvorschlag machen. Nehmen nicht alle am Verfahren beteiligten Parteien den Erledigungsvorschlag innerhalb von 15 Tagen nach dessen Eröffnung ausdrücklich an, gilt er als ab- gelehntabgelehnt. Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten. Die Entschädigung des/der Mediators/in Mediators/-in sowie die weiteren Kosten der Schlichtung werden von Arbeitgeber- und Arbeitnehmerseite je hälftig getragen. Während der Dauer der Schlichtung ist eine Auseinandersetzung in der Öffentlich- keit Öffentlichkeit zu unterlassen.

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Samples: allpura-zh.ch

Schlichtung. Die PK Reinigung kann Arbeitgebenden oder ArbeitnehmerInnen, bei denen Kontrollen ergeben haben, dass sie GAV-Verpflichtungen verletzen, die angefallenen und ausgewiesenen Kontrollkosten auf- erlegen. Die PK Reinigung kann Arbeitgebenden oder ArbeitnehmerInnen, welche die Bestimmungen des GAV verletzen, die Verfahrenskosten gemäss Art. 357b OR auferlegen. Die GAV-Parteien sind verpflichtet, den Arbeitsfrieden so weit zu wah- ren, als es sich um Gegenstände handelt, die in diesem Vertragswerk (GAV und dazugehörige Anhänge) geregelt sind. Die GAV-Parteien garantieren, dass von ihnen in diesem Rahmen kollektive Störungen in den arbeitsvertraglichen Beziehungen unterlassen werden. Jede GAV-Partei kann beantragen, dass zur Schlichtung von Differen- zen Diffe- renzen zwischen der Allpura und den vertragschliessenden Gewerkschaf- ten Gewerk- schaften ein Mediator oder eine Mediatorin beigezogen wird. Können sich die an der Schlichtung beteiligten GAV-Parteien nicht innert 30 Tagen seit Eingang des Antrags auf die Person des/der Mediators/in einigen, haben Arbeitgeber- und Arbeitnehmerseite innert weiteren 15 Tagen je einen verbindlichen Vorschlag zu machen; hierauf entscheidet ent- scheidet das Los. Die Einzelheiten, insbesondere zum Ablauf und zur maximalen Dauer Dau- er der Schlichtung, werden in einer schriftlichen Mediationsvereinbarung Mediationsverein- barung festgehalten. Die beteiligten GAV-Parteien können sich vor Beginn oder im Lauf der Schlichtung darauf verständigen, dass dem/dem/ der Mediator/in hinsichtlich der streitig gebliebenen Fragen Schiedskom- petenz Schieds- kompetenz übertragen wird. Eine solche Schiedsvereinbarung bedarf be- darf der Schriftform. In diesem Fall fällt der/die Mediator/in als Einzelschieds- richterEin- zelschiedsrichter/in einen für alle Seiten verbindlichen endgültigen Schiedsspruch, 28 Artikel eingefügt per 1. Januar 2016. unter Vorbehalt der Nichtigkeitsbeschwerde gemäss Artikel 9 und 36 des Konkordats über die Schiedsgerichtsbarkeit. Eine Schlichtung im Fall von Differenzen in den jährlichen Lohnver- handlungen Art. 5 GAV ist spätestens bis Mitte Januar des Folgejahrs Folgejah- res abzuschliessen. Der/die Mediator/in lädt beide Seiten zu einem Gespräch ein und hört sie an. Er/sie Sie kann, sofern dies von beiden Seiten ausdrücklich ge- wünscht gewünscht wird, einen Erledigungsvorschlag machen. Nehmen nicht alle am Verfahren beteiligten Parteien den Erledigungsvorschlag innerhalb in- nerhalb von 15 Tagen nach dessen Eröffnung ausdrücklich an, gilt er als ab- gelehntabgelehnt. Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten. Die Entschädigung des/der Mediators/in sowie die weiteren Kosten der Schlichtung werden von Arbeitgeber- und Arbeitnehmerseite je hälftig getragen. Während der Dauer der Schlichtung ist eine Auseinandersetzung in der Öffentlich- keit zu unterlassen.

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Samples: jimdo-storage.global.ssl.fastly.net

Schlichtung. Jede GAVDie Stadtwerke Eckernförde GmbH nimmt nicht an Verfahren mit Verbrauchern zur außer- gerichtlichen Streitbeilegung vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teil. Sobald SWE Online-Partei Geschäfts- verkehr anbietet gilt: Verbraucher haben die Möglichkeit, über die Online-Streitbeilegungs-Plattform (OS-Plattform) der Europäischen Union kostenlose Hilfestellung für die Einreichung einer Verbraucherbe- schwerde zu einem Online-Kaufvertrag oder Online-Dienstleistungsvertrag sowie Informationen über die Verfahren an den Verbraucherschlichtungsstellen der Europäischen Union zu erhalten. Die OS-Plattform kann beantragenunter folgendem Link aufgerufen werden: xxxx://xx.xxxxxx.xx/xxxxxxxxx/xxx/. Unsere E-Mail-Adresse ist: xxxxxxxxx@xxxxxxxxxx-xx.xx. § 67 TKG Anspruch auf das durchschnittliche Entgelt aus den Rechnungen der sechs letzten unbean- standeten Abrechnungszeiträume. Ist die Anzahl der vorhandenen Abrechnungszeiträume geringer als sechs, werden die vorhandenen Abrechnungszeiträume für die Ermittlung des Durchschnitts zugrunde gelegt. Bestand in den entsprechenden Abrechnungszeiträumen eines Vorjahres bei vergleichbaren Um- ständen durchschnittlich eine niedrigere Entgeltforderung, tritt dieser Betrag an die Stelle des nach Satz 2 dieses Absatzes berechneten Durchschnittsbetrages. Das Gleiche gilt bei begründetem Verdacht, dass zur Schlichtung die Entgelthöhe aufgrund von Differen- zen zwischen Manipulationen Dritter an öffentlichen Telekommunikationsnetzen unrichtig ist. Informationen für Ihre Unterlagen Änderungen, Irrtümer und Druckfehler vorbehalten | Stand: September 2022 – Datenfestverbindungen wie gewerbliche oder freiberuflich genutzte VPN oder ähnliche Einrichtungen im Privattarif, – Drahtloszugänge (insbesondere WLAN-Zugänge) für einen unbestimmten Nutzerkreis außerhalb des persönlichen Umfelds des Anschlussinhabers. Eine Telefonflatrate ermöglicht dem Kunden Verbindungen zu den im jeweiligen Flatrate Produkt genannten Zielen zu einem festen monatlichen Entgelt mit Ausnahme der Allpura dort genannten Sonderzielen/Sonderrufnum- mern (Ziele und Telefonverbindungen in das inländische und ausländische Mobilfunknetz sowie ausländische Festnetz). Diese Einwahlen werden separat nach der aktuellen Preisliste berechnet. Flatrate Tarife für den vertragschliessenden Gewerkschaf- ten Internetzugang umfassen klarstellend nicht die Nutzung eventuell entgeltpflichtiger Angebote beziehungsweise Inhalte, die im Internet verfügbar sind. Es gelten die Bestimmungen der „Datenschutzinformation gem. Art. 13ff. DSGVO in Verbindung mit TKG sowie TTDSG“ der SWE, die unter xxx.xxxxxxxxxx-xx.xx abrufbar ist. Informationen für Ihre Unterlagen Sofern der Kunde mit einem Eintrag in ein Mediator Teilnehmerverzeichnis eingetragen ist, darf die Telefonauskunft auch über seinen Namen und/oder eine Mediatorin beigezogen seine Anschrift Auskunft erteilen, sofern er hiergegen nicht widersprochen hat. XXX weist den Xxxxxx hiermit ausdrücklich darauf hin, dass er gegen die Auskunftserteilung über Na- men und/oder Anschrift (sog. Inverssuche) jederzeit gegenüber der SWE widersprechen kann. Stadtwerke Eckernförde GmbH (SWE) erbringt alle von ihr angebotenen Fernsehdienste und Mehrwertdienste (die Leistungen) zu den nachstehenden „Ergänzenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen“, die zusätzlich und ergänzend zu den Multimedia-AGB gelten, sowie zu den weiteren Ergänzenden Allgemeinen Geschäfts- bedingungen, soweit auf diese nachfolgend Bezug genommen wird. Können Die Bestellung, Zahlung oder das sonstige Vertragsverhältnis zu SWE entbindet nicht von der Erfüllung der ge- setzlichen Verpflichtung, welche den Rundfunkbeitrag betreffen. SWE zieht insbesondere nicht den Beitrag ein. Änderungen, Irrtümer und Druckfehler vorbehalten | Stand: September 2022 Die Mindestvertragslaufzeit, Vertragslaufzeit und Kündigungsfrist des TV-Angebotes ergibt sich aus dem Auf- tragsformular. Der Vertrag beginnt mit der schriftlichen oder elektronischen Annahmeerklärung der Bestellung durch SWE. Ändert der Kunde die an von SWE hergestellte technische Umgebung ist SWE für eine qualitative Beeinträchti- gung des Angebots nicht verantwortlich. Hinsichtlich des Datenschutzes finden die gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere das Bundesdatenschutz- gesetz (BDSG), das Telekommunikation-Telemedien-Datenschutzgesetz (TTDSG) sowie der Schlichtung beteiligten GAV-Parteien nicht innert 30 Tagen seit Eingang des Antrags auf die Person des/der Mediators/in einigen, haben Arbeitgeber- und Arbeitnehmerseite innert weiteren 15 Tagen je einen verbindlichen Vorschlag zu machen; hierauf entscheidet das LosRundfunkstaats- vertrag Anwendung. Die EinzelheitenStadtwerke Eckernförde GmbH (SWE), insbesondere zum Ablauf und zur maximalen Dauer erbringt alle von ihr angebotenen Pay-TVDienste (der Schlichtung, werden in einer schriftlichen Mediationsvereinbarung festgehaltenDienst) gegenüber Kunden auf der Grundlage der folgenden Ergänzenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Pay-TV (Pay-TV AGB). Die beteiligten GAVSie gelten ergänzend zu den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (Multimedia-Parteien können sich vor Beginn oder im Lauf der Schlichtung darauf verständigen, dass dem/der Mediator/in hinsichtlich der streitig gebliebenen Fragen Schiedskom- petenz übertragen wirdAGB) sowie zu den weiteren ergänzenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Eine solche Schiedsvereinbarung bedarf der Schriftform. In diesem Fall fällt der/die Mediator/in als Einzelschieds- richter/in einen Informationen für alle Seiten verbindlichen endgültigen Schiedsspruch, 28 Artikel eingefügt per 1. Januar 2016. unter Vorbehalt der Nichtigkeitsbeschwerde gemäss Artikel 9 und 36 des Konkordats über die Schiedsgerichtsbarkeit. Eine Schlichtung im Fall von Differenzen Ihre Unterlagen Zusätzlich zu den Haftungsbeschränkungen in den jährlichen Lohnver- handlungen Art. 5 GAV ist spätestens bis Mitte Januar des Folgejahrs abzuschliessen. Der/Allgemeinen Geschäftsbedingungen (Multimedia-AGB) von SWE gilt für die Mediator/in lädt beide Seiten zu einem Gespräch ein Haftung von SWE für die Erbringung der Leistungen Folgendes: Änderungen, Irrtümer und hört sie an. Er/sie kann, sofern dies von beiden Seiten ausdrücklich ge- wünscht wird, einen Erledigungsvorschlag machen. Nehmen nicht alle am Verfahren beteiligten Parteien den Erledigungsvorschlag innerhalb von 15 Tagen nach dessen Eröffnung ausdrücklich an, gilt er als ab- gelehnt. Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten. Die Entschädigung des/der Mediators/in sowie die weiteren Kosten der Schlichtung werden von Arbeitgeber- und Arbeitnehmerseite je hälftig getragen. Während der Dauer der Schlichtung ist eine Auseinandersetzung in der Öffentlich- keit zu unterlassen.Druckfehler vorbehalten | Stand: September 2022 Informationen für Ihre Unterlagen

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Samples: www.stadtwerke-sh.de

Schlichtung. Jede GAV-Partei kann beantragen, dass zur Schlichtung von Differen- zen Diffe- renzen zwischen der Allpura und den vertragschliessenden Gewerkschaf- ten Gewerk- schaften ein Mediator oder eine Mediatorin beigezogen wird. Können sich die an der Schlichtung beteiligten GAV-Parteien nicht innert 30 Tagen seit Eingang des Antrags auf die Person des/der Mediators/in einigen, haben Arbeitgeber- und Arbeitnehmerseite innert weiteren 15 Tagen je einen verbindlichen Vorschlag zu machen; hierauf entscheidet ent- scheidet das Los. Die Einzelheiten, insbesondere zum Ablauf und zur maximalen Dauer Dau- er der Schlichtung, werden in einer schriftlichen Mediationsvereinbarung Mediationsverein- barung festgehalten. Die beteiligten GAV-Parteien können sich vor Beginn oder im Lauf der Schlichtung darauf verständigen, dass dem/dem/ der Mediator/in hinsichtlich der streitig gebliebenen Fragen Schiedskom- petenz Schieds- kompetenz übertragen wird. Eine solche Schiedsvereinbarung bedarf be- darf der Schriftform. In diesem Fall fällt der/die Mediator/in als Einzelschieds- richterEin- zelschiedsrichter/in einen für alle Seiten verbindlichen endgültigen Schiedsspruch, 28 Artikel eingefügt per 1. Januar 2016. unter Vorbehalt der Nichtigkeitsbeschwerde gemäss Artikel 9 und 36 des Konkordats über die Schiedsgerichtsbarkeit. Eine Schlichtung im Fall von Differenzen in den jährlichen Lohnver- handlungen Art. 5 GAV ist spätestens bis Mitte Januar des Folgejahrs abzuschliessen. Der/die Die Mediator/in lädt beide Seiten zu einem Gespräch ein und hört sie an. Er/sie Sie kann, sofern dies von beiden Seiten ausdrücklich ge- wünscht gewünscht wird, einen Erledigungsvorschlag machen. Nehmen nicht alle am Verfahren beteiligten Parteien den Erledigungsvorschlag innerhalb in- nerhalb von 15 Tagen nach dessen Eröffnung ausdrücklich an, gilt er als ab- gelehntabgelehnt. Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten. Die Entschädigung des/der Mediators/in sowie die weiteren Kosten der Schlichtung werden von Arbeitgeber- und Arbeitnehmerseite je hälftig getragen. Während der Dauer der Schlichtung ist eine Auseinandersetzung in der Öffentlich- keit zu unterlassen.

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Samples: allpura.ch