Schlussbemerkungen. Wünsche und Anregungen bitten wir der Geschäftsleitung des Vermieters zu unterbreiten.
Schlussbemerkungen. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise nicht rechtswirksam sein oder ihre Rechtswirksamkeit zwischenzeitlich ganz oder teilweise verlieren, so soll hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt werden.
Schlussbemerkungen. Falls Sie noch weitere Informationen wünschen oder Rückfragen haben, erreichen Sie uns per Fax unter 00000-000000 (0,14 €/Min. aus dem deutschen Festnetz; Mobilfunk max. 0,42 €/Min.) oder per E-Mail an xxxx@xxxxxxxxxxxxxxxxx.xx.
Schlussbemerkungen. Diese Publikation soll Leiharbeitsunternehmen, Leiharbeitskräften und Entleihern einen Einblick in die Regelungen für Leiharbeit in der Bau- & Infrastruktur-Branche geben. » Aus dieser Publikation können keine rechtlichen Ansprüche hergeleitet werden. Regeln aus dem Tarifvertrag für die Bau- & Infrastruktur-Branche mit Gültigkeit auf Leiharbeitskräfte
Schlussbemerkungen. Im Folgenden werden die wichtigsten Erkenntnisse der Arbeit im Sinne einer Übersicht in gedrängter Form zusammengefasst. Auf eine detaillierte Zusammenfassung wurde be- wusst verzichtet. Die Vorschrift von Art. 75a BV wurde im Rahmen der NFA-Reform unter der Sachüber- schrift «Vermessung» in die Bundesverfassung eingefügt und hebt die Vermessung als zentrale öffentliche Aufgabe auf Verfassungsebene und honoriert damit deren stetig wach- sende Tragweite für Wirtschaft, Politik, Umwelt und Gesellschaft. Nur ein halbes Jahr nach dem Inkrafttreten der Verfassungsnorm wurde alsdann mit dem GeoIG ein zeitgemässes und innovatives Geoinformationsgesetz in Kraft gesetzt, welches unter anderem auch den ÖREB-Kataster auf Gesetzesstufe statuiert.483 Mit dem neuen Regelwerk wurde eine gute Ausgangslage geschaffen, den enormen technischen Wandel im Vermessungswesen rechtlich nachvollziehen zu können und weiteren Entwicklungen und Zielen gebührend Rechnung zu tragen.484 Die vollständige amtliche Vermessung der Schweiz gehört ebenso zu diesen übergeordneten Zielsetzungen wie auch die flächendeckende Einführung des ÖREB-Katasters und dessen stetige Weiterentwicklung, welcher unter anderem eine ver- einfachte Austauschbarkeit und kostengünstige Zugänglichkeit von qualitativ hochwertigen, aktuellen Geodaten für Verwaltung, Wirtschaft und Private garantieren soll.485 Die neue Terminologie der sogenannten Verbundaufgabe, welche im Schrifttum und in der Praxis auch regelmässig für den ÖREB-Kataster und für die amtliche Vermessung heran- gezogen wird, ist klar abzulehnen, da damit eine nicht unproblematische Verwässerung der verfassungsrechtlichen Aufgaben- und Kompetenzteilung im Sinne von Art. 3 BV i. V. m. Art. 42 BV einhergeht. Der ÖREB-Kataster ist denn auch keine «echte» Gemeinschaftsauf- gabe von Bund und Kantonen, bei welcher die Verfassung eine bestimmte Aufgabe dem Bund und den Kantonen zur gemeinsamen Erfüllung zuweist, zumal die Bundesverfassung in Anlehnung an Art. 42 BV und Art. 43 BV von einer binären Aufgabenteilung ausgeht. Nach der hier vertretenen Anschauung ist für den ÖREB-Kataster – wie auch für die amtli- che Vermessung – in Anlehnung an Art. 39 Abs. 1 GeoIG486 auf den Begriff der «Verbundfi- nanzierung» abzustellen, da dadurch sichergestellt wird, dass sich der «Verbund» nur auf die eigentliche Finanzierung beschränkt und mithin nicht auf Fragen der verfassungsrechtli- chen Kompetenzordnung ausgedehnt wird. Während die Vermessung mit Art. 75a BV und etwa ...
Schlussbemerkungen. Dieser Vertrag wird unter der Bedingung abgeschlossen, dass der vorhabenbezogene Bebauungsplan Mg 156 – westlich Treckmannweg - als Satzung rechtsverbindlich wird. Dortmund, Dortmund, Für den Vorhaben- und Für die Stadt Dortmund Erschließungsträger Ullrich Sierau Stadtrat Funktion/Name Sachb. GL Fr. Volz GL. X. Xxxx Abt.-L AL 6/ Dez. Büro Datum Handzeichen .
Schlussbemerkungen. Die Gemeinde veranlasst die Löschung der Grundbuchanmerkung im vorstehend beschriebenen Sinn, wenn: das Grundstück entgegen der in Ziff. 1 in Aussicht gestellten Planungsmassnahme definitiv nicht eingezont wird.8 die Überbauungspflicht im vorstehend beschriebenen Sinn erfüllt ist. das öffentlich-rechtliche Kaufrecht ausgeübt wurde.9 Anwendbar ist Schweizerisches Recht. Streitigkeiten aus öffentlich-rechtlichen Verträgen unterstehen der Gerichtsbarkeit des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden. Der Eigentümer verpflichtet sich, alle Bestimmungen dieses Vertrags auf allfällige Rechtsnachfolger zu übertragen mit der Verpflichtung zur Weiterübertragung auch auf jeden späteren Rechtsnachfolger, und zwar unter Schadenersatzpflicht im Unterlassungsfall. Die vorliegende Vereinbarung wird in [4] Exemplaren ausgefertigt, je eines zuhanden jeder Partei sowie eines zuhanden des Grundbuchamtes […]. Mit obiger Regelung erklären sich einverstanden. Für die Gemeinde […] …………………………………… …………………………………… [Der/Die Gemeindepräsident/in] [Der/Die Gemeindeschreiber/in] Der Eigentümer …………………………………… [Name] Verteiler: Gemeinde […] Eigentümer […] Grundbuchamt […] Benutzungshinweis: Diese Vertragsvorlage stellt eine Hilfestellung des Kantons dar. Ein Vertrag muss immer im Hinblick auf den konkreten Einzelfall ausgestaltet werden. Diese Vorlage ersetzt nicht eine juristische Beratung bei der Ausgestaltung eines Vertrags. Die Formulierungen in dieser Vorlage sind lediglich als Formulierungsvorschläge zu verstehen. Die durch die Parteien zu ergänzenden oder zu präzisierenden Textstellen werden mit den in eckigen Klammern gesetzten Platzhaltern […] kenntlich gemacht und sind grau hinterlegt. Erläuterungen und Variantenhinweise bei der Vertragsausgestaltung erfolgen in der Fussnote. 1 Varianten: „einer anderen (höherwertigen) Bauzone zuzuweisen“ oder „aufzuzonen“. Die Verfügbarkeit von Bauzonen und damit die zeitnahe zonenkonforme (Aus-)Nutzung kann auch bei Um- oder Aufzonungen vertraglich sichergestellt werden.
Schlussbemerkungen. Der Stadtrat ist der Meinung, dass mit der Fusion der beiden Spitäler und der dadurch mög- lichen Aufgabenteilung zwischen den beiden Standorten am ehesten der Fortbestand einer erweiterten stationären Grundversorgung im Bezirk Horgen gewährleistet ist. Der Gemeinderat wird ersucht, der Fusion zuzustimmen. 19. April 2010 ale/lei Stadtrat Wädenswil Xxxxxxx Xxxxxx, Stadtpräsident Xxxxx Xxxxxxx, Stadtschreiber Xxxxxx Xxxxxxxxx, Stadtrat Sicherheit und Gesundheit Beilage Xxxxxx und erläuternder Bericht der Spitäler Sanitas und Zimmerberg
Schlussbemerkungen. 16.1. Die vorliegenden allgemeinen Vertragsbedingungen sowie die Box-Regeln werden auf der Homepage publiziert.
Schlussbemerkungen. Diese Vereinbarung tritt am Tage der Unterzeichnung in Kraft. Sie kann beiderseitig mit einer Frist von drei Monaten zum Schluss eines Kalendermonats gekündigt werden. Die Konzernbetriebsvereinbarung entfaltet vollumfänglich Nachwirkung bis zum Abschluss einer neuen Konzernbetriebsvereinbarung. Sollte eine Bestimmung dieser Konzernbetriebsvereinbarung ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dieser Vereinbarung nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung werden die Parteien eine gesetzlich zulässige Bestimmung vereinbaren, die dem mit der unwirksamen Bestimmung Gewollten am nächsten kommt. Ihr seid die Experten – schickt uns eure Vereinbarungen und profitiert voneinander! Habt ihr eine gute Vereinbarung zum Thema Digitalisierung abgeschlossen? Wir interessieren uns für die Geschichte und Fakten dahinter und freuen uns über eure Zusendung, elektronisch oder per Post. Wir werten sie aus und stellen euer wertvolles Wissen allgemein zur Verfügung – vertraulich, anonym und als Beitrag für eine mitbestimmte Arbeitswelt der Zukunft. Macht mit und nehmt mit uns Kontakt auf! xxx.xxxxxxxx.xx/xxxxxxxxxxxxxxxxxxxxxx