Schlussbestimmungen / Inkrafttreten. 14.1. Kommt es zu einer Aufhebung der gesamten AVBFernwärmeV, ohne dass eine entsprechende Nachfolgeregelung in Kraft tritt, gilt die jeweils letzte Fassung der AVBFernwärmeV als wesentlicher Vertragsbestandteil vereinbart. 14.2. Änderungen der Allgemeinen Versorgungsbedingungen im Sinne des § 1 Abs. 4 AVBFernwärmeV werden erst nach öffentlicher Bekanntgabe wirksam. § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV bleibt unberührt.
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Samples: Netzanschluss Und Versorgungsvertrag Fernwärme, Netzanschluss Und Versorgungsvertrag Fernwärme, Netzanschlussvertrag Fernwärme
Schlussbestimmungen / Inkrafttreten. 14.1. Kommt es zu einer Aufhebung der gesamten AVBFernwärmeV, ohne dass eine entsprechende Nachfolgeregelung in Kraft tritt, gilt die jeweils letzte Fassung der AVBFernwärmeV als wesentlicher Vertragsbestandteil vereinbart.
14.2. Das FVU ist berechtigt, die Allgemeine Verordnungsbedingungen im Sinne des § 1 Abs. 4 AVBFernwärmeV nach Maßgabe des § 4 AVBFernwärmeV durch öffentliche Bekanntgabe zu ändern. Dies erfolgt durch Veröffentlichung in der ortüblichen bekannten Presse. Änderungen der Allgemeinen Versorgungsbedingungen im Sinne des § 1 Abs. 4 AVBFernwärmeV werden erst nach öffentlicher Bekanntgabe wirksam. § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV bleibt unberührt.
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Samples: Netzanschlussvertrag Fernwärme