Garantie, Gewährleistung Musterklauseln

Garantie, Gewährleistung. Die Produkte, die der Verkäufer dem Käufer verkauft, entsprechen den Spezifikationen des Herstellers, wie sie im maßgeblichen Handbuch, das dem Käufer geliefert wurde, aufgeführt sind. Der Käufer wird alle Produkte unverzüglich nach Erhalt auf Beschädigungen, Mängel und Mengenabweichungen untersuchen und dem Verkäufer jede Beschädigung, jeden Mangel und jede Minderlieferung, die der Käufer feststellt oder deren Feststellung vom Käufer vernünftigerweise erwartet werden konnte, innerhalb von fünf Arbeitstagen ab Lieferung schriftlich mitteilen. Verkauft der Käufer die Produkte weiter, ist er für alle Beschädigungen der Produkte verantwortlich. Der Käufer muss dem Verkäufer jeden Mangel innerhalb der für die Mängelansprüche geltenden Verjährungsfrist schriftlich mitteilen. Falls der Verkäufer den Käufer nicht anderweitig informiert, beginnt die Garantiezeit mit dem Tag der Lieferung des Produkts und/oder der Fertigstellung der Dienstleistung. Sie beträgt 12 Monate für Produkte (ausgenommen Verbrauchsmittel) und 90 Tage nach der Beendigung der Dienstleistung. Bei mangel- haften Lieferungen oder Leistungen ist der Verkäufer verpftichtet, die Mängel nach seiner Xxxx durch Reparatur oder Ersatz der mangelhaften Teile zu beheben, die Dienstleistung erneut zu erbringen, oder den Kaufpreis zurückzuerstatten. Das ist die einzige Abhilfe des Käufers bei Nichteinhaltung der Garantie. Der Verkäufer ist nicht verantwortlich für Bedingungen oder Anwendungen, auf die der Verkäufer keinen Einftuss hat. Schäden oder Probleme, die aus diesen Bedingungen oder Anwendungen entstehen, unterliegen nicht der Verantwortlichkeit des Verkäufers. Solche Bedingungen umfassen normalen Verschleiß, Unglücksfälle, Fehler oder Fahrlässigkeit des Benutzers oder eines Beteiligten außerhalb der Einftusssphäre des Verkäufers, unsachgemäßes Vorgehen bei Installation, Anwendung, Lagerung, Instandhaltung und Benutzung des Produkts, durch Dritte erbrachte Kalibrier- dienste, oder die mangelnde Durchführung anwendbarer Empfehlungen des Verkäufers. Die Garantie umfasst nicht - und der Verkäufer leistet auch keine Gewährleistung für - Batterien aller Art, die in Verbindung mit dem gelieferten Produkt benutzt werden. In Bezug auf alle Produkte, die nicht vom Verkäufer hergestellt werden, gilt nur die Garantie, die der jeweilige Hersteller leistet. Der Verkäufer ist nicht verantwortlich für die Lohnkosten zum Ausbau oder Wiedereinbau von Teilen. Falls Produkte innerhalb der Garantiezeit durch den Verkäuf...
Garantie, Gewährleistung. 8.1 Die Verkäuferin leistet für einen Zeitraum von einem Jahr ab Lieferung Gewähr für die gelieferten Güter, sofern der Käufer nach Feststellung des Mangels diesen unverzüglich mittels eingeschriebenen Briefen bei der Verkäuferin gerügt hat und dieser Mangel ausschließlich oder zum überwiegenden Teil die Folge eines von der Verkäuferin verschuldeten Konstruktionsfehlers, mangelhafter Verarbeitung oder der Verwendung untauglichem Materials ist.
Garantie, Gewährleistung. 10.1.Der Geschäftspartner übernimmt für sich, seine Subunternehmer und Vorverkäufer für die bestellkonforme, vollständige und mangelfreie Leistung, Lieferung und Ausführung – insbesondere (i) für die vereinbarten (Punkt 2.3), (ii) für die gewöhnlich vorausgesetz- ten und (iii) für die allenfalls zugesicherten, in öffentlichen Äußerungen erwähnten, proben- und/oder mustergemäßen Eigenschaften sowie (iv) für die Einhaltung aller ein- schlägigen, am Erfüllungsort und für die von PAMMINGER bekannt gegebenen Absatz- märkte gültigen gesetzlichen und behördlichen Vorschriften der Lieferungen und/oder sonstigen Leistungen, insbesondere allen für sie maßgeblichen Regelwerken, sowie (v) für die Richtigkeit und Vollständigkeit von Engineering-, Beratungs-, Software- oder Do- kumentationsleistungen, sowie für die Personalentsendung die Garantie für die Dauer von 36 Monaten. Bei Sachen, die zum Einbau in oder zur Verwendung mit unbewegli- chen Sachen bestimmt sind, gilt eine Garantiefrist von 48 Monaten. 10.2.Der Vertragspartner steht in diesem Sinn (neben der bzw.. in Ergänzung zur gesetzli- chen Gewährleistung) insbesondere dafür ein, dass innerhalb des Garantiezeitraumes keine Mängel auftreten und hält PAMMINGER diesbezüglich sowie im Hinblick auf die in diesen AEB enthaltenen Garantiezusagen vollkommen schad- und klaglos (volle Ge- nugtuung). Weiters garantiert er, dass Ausführung, Konstruktion, Zweckmäßigkeit und Fertigungstechnik des Liefergegenstandes (der Leistung) den einschlägig anerkannten Regeln und dem letzten Stand der Wissenschaft und Technik entsprechen, nur Material in erstklassiger und geeigneter Qualität verwendet wird/wurde und dieses für den Ein- satzzweck geeignet ist. Der Geschäftspartner garantiert die volle Funktions- und Leis- tungsfähigkeit seiner Lieferungen und sonstigen Leistungen, wie z.B. für Ausrüstungen, Hardware, Software, Datenfiles, etc. über die gesamte Lebensdauer. 10.3.Die Garantiefrist läuft bei erkennbaren Mängeln ab Übernahme bzw.. bei Verwendung im Werk von PAMMINGER ab Inbetriebnahme des Liefergegenstandes; bei nicht er- kennbaren Mängel ab vollständiger Kenntnis des Mangels. Im Falle einer Verbesse- rung/eines Austausches beginnen die Garantiefristen neu zu laufen. Teillieferungen gel- ten nicht als fristauslösend. Gleichzeitig wird die Garantie des Produktes um jenen Zeit- raum verlängert, in welchem das Produkt wegen des Mangels und seiner Beseitigung nicht benutzt werden konnte. Bei nach der Gepflogenheit von PAMMINGER b...
Garantie, Gewährleistung. Der Lieferant übernimmt die volle und echte Garantie für 36 Monate nach dem ersten Verkauf im Einzelhandel des Produktes dafür, dass die Produkte: (a) neu und ungebraucht sind, (b) in marktfähigem Zustand sind und keine Defekte bezüglich Material und Verarbeitung aufweisen, und (c) im Design fehlerfrei sind (außer das Design stammt speziell von Rotax); (d) von allen Zurückbehaltungsrechten und sonstigen Belastungen frei sind und der Lieferant uneingeschränkt über die Produkte verfügen kann; (e) genau den Spezifikationen, Zeichnungen, PPAP- Anforderungen und Beschreibungen in der Bestellung sowie allen freigegebenen Mustern entsprechen; (f) verwendbar und geeignet für den vorgesehenen Zweck sind, soweit der Lieferant über diesen Zweck informiert ist oder diesen kennen sollte; (g) mit den für den Lieferanten zutreffenden Industrienormen und allen gültigen Gesetzen, Regeln und Richtlinien übereinstimmen; und (h) im Falle von Dienstleistungen diese auf fachmännische Art und Weise durchgeführt werden. Die zuvor angeführten Garantien überdauern Lieferung, Annahme, Eingangskontrolle, Test, Bezahlung und Verwendung der Produkte und werden zugunsten von Rotax, deren Kunden und nachfolgenden Eigentümern und Benutzern dieser Produkte ausgelegt. Die hierin dargestellte echte Garantie bleibt von sonstigen Ausschlüssen oder Beschränkungen der gesetzlichen Gewährleistung, der Haftung oder Schadenersatzansprüchen wegen Verletzung einer Gewährleistungspflicht, welche auf Rechnungen oder anderen Schriftstücken des Lieferanten enthalten sind, unberührt..
Garantie, Gewährleistung. Für die ausgeführten Arbeiten ab Auftragssumme von netto € 5.000,- wird eine Gewährleistung von 3 Jahren ab Abnahmedatum erforderlich. Zur Sicherstellung gelangt ein 5%-iger Haftrücklass mit einer Laufzeit von plus 30 Tagen ab Ablauf der Haftzeit.
Garantie, Gewährleistung. 12.1 Der Lieferant garantiert im Sinn von § 880a ABGB, 2. Fall, die Waren und/oder Dienstleis- tungen in einwandfreier Qualität nach den Bestimmungen und Anforderungen gemäß Punkt 4 zu liefern. Der Lieferant garantiert, dass die Waren und/oder Dienstleistungen • den vertraglich vereinbarten Spezifikatio- nen entsprechen und die gewöhnlich vo- rausgesetzten Eigenschaften haben, ins- besondere hinsichtlich Funktionalität und Performance, • für die vom Käufer beabsichtigte Verwen- dung geeignet sind, • mit der erforderlichen Sorgfalt, Sachkennt- nis und Gewissenhaftigkeit ausgeführt werden; • allen anwendbaren gesetzlichen und be- hördlichen Vorschriften, weiters den je- weils anzuwendenden EN-NORMen (falls solche nicht vorliegen, ÖNORMEN techni- schen Inhalts), den sonstigen einschlägi- gen technischen Normen, Standards und Richtlinien sowie sonstigen technisch rele- vanten Bestimmungen (zB TRVB, RVS, ÖVE), den anwendbaren Richtlinien und schließlich den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen und ent- sprechende Kennzeichnung tragen.
Garantie, Gewährleistung. 8.1. Programmfabrik gewährt 1 Jahr Herstellergarantie auf die EasyDB-Software.
Garantie, Gewährleistung. 4.1 Der Lieferant garantiert und sichert zu, dass sämtliche von ihm gelieferte Gegenstände und alle von ihm erbrachten Leistungen dem neuesten Stand der Technik, den einschlägigen rechtlichen Bestimmungen und den Vorschriften und Richtlinien von Behörden. Berufsgenossenschaften und Fachverbänden entsprechen. Insbesondere wird die Einhaltung aller maßgeblichen EG-Richtlinien und die daraus folgende Kennzeichnung, Dokumentation und Zertifizierung gefordert. Aus diesen Richtlinien geforderte Unterlagen sind mit der Lieferung, ohne weitere Aufforderung, an uns zuzustellen.
Garantie, Gewährleistung a) Der Lizenzgeber leistet dafür Gewähr, dass das Medium keine Materialfehler aufweist und die technischen Bedingungen für den Betrieb für die Dauer von einem Jahr erfüllt, unter Einhaltung der gebräuchlichen Nutzungsbedingungen und Wartung;
Garantie, Gewährleistung. 10.1 Der Lieferant garantiert und sichert zu, dass sämtliche Leistungen dem neuesten Stand der Technik, den einschlägigen rechtlichen Bestimmungen und den Vorschriften und Richtlinien von Behörden, Berufsgenossenschaften und Fachverbänden entsprechen. Falls im Einzelfall ein Abweichen von diesen Vorschriften notwendig ist, muss der Lieferant hierzu die schriftliche Zustimmung von HÖRL einholen. Die Gewährleistungsverpflichtung wird durch diese Zustimmung nicht eingeschränkt.