Zusammensetzung und Organisation Musterklauseln

Zusammensetzung und Organisation. 1Die Konferenz der Vereinbarungskantone setzt sich aus den Erziehungs- direktoren und Erziehungsdirektorinnen der Kantone zusammen, die der Vereinbarung beigetreten sind. Sie konstituiert sich selbst. 2Sie fasst ihre Beschlüsse mit der Mehrheit von zwei Dritteln der anwe- senden Mitglieder.
Zusammensetzung und Organisation. Der Verwaltungsrat der Gesellschaft besteht aus zwischen 5 bis 7 Mitgliedern. Die Amtsdauer beträgt 1 (ein) Jahr; die Wiederwahl der jeweiligen Mitglieder ist unbeschränkt zulässig. Der Verwaltungsrat konstituiert sich selbst. Der Präsident des Verwaltungsrats wird von der Generalversammlung jeweils für eine Amtsdauer (gemäss Statuten für 1 (ein) Jahr) gewählt.
Zusammensetzung und Organisation. 1 Der Verwaltungsrat besteht aus mindestens drei (3) Mitgliedern. Die Mitglieder, der Verwaltungsratspräsident sowie die Mitglieder des Vergütungsausschusses werden jeweils für die Dauer von einem Jahr bis zum Abschluss der nächsten ordentlichen Generalversammlung gewählt. 2 Als Amtsdauer gilt der Zeitraum von einer ordentlichen Generalversammlung bis zum Schluss der ordentlichen Generalversammlung im Geschäftsjahr, in welchem die entsprechende Amtsdauer abläuft. Wiederwahl ist möglich. 3 Vorbehaltlich der Xxxx des Präsidenten des Verwaltungsrates und der Mitglieder des Vergütungsausschusses durch die Generalversammlung konstituiert sich der Verwaltungsrat selbst und bestimmt die für die Gesellschaft zeichnungsberechtigten Personen und die Art ihrer Zeichnung. Er ernennt einen Vizepräsidenten und bezeichnet den Sekretär, der nicht Mitglied des Verwaltungsrates sein muss. 12. Composition and Organization 1 The Board of Directors shall be composed of a minimum of three (3) members. The members of the Board of Directors, the chairperson and the members of the Remu- neration Committee shall be elected for a tenure of one year until the completion of the next ordinary Shareholders' Meeting. 2 The tenure of office shall be the period be- tween one ordinary Shareholders' Meeting and the end of the ordinary Shareholders' Meeting held in the business year in which the relevant tenure expires. Re-election shall be permitted. 3 Except for the election of the Chairperson of the Board of Directors and the members of the Remuneration Committee by the Shareholders' Meeting, the Board of Direc- tors shall set up its own organization and shall appoint the persons authorized to sign on behalf of the Company and shall deter- mine their signing power. It appoints a Dep- uty Chairperson and a secretary, who does not have to be a member of the Board of Di- rectors.
Zusammensetzung und Organisation. Die Gemeinden vereinbaren, neben der stiftungsrechtlichen Aufsicht ein unabhängiges Aufsichtsorgan zu schaffen. Dieses Aufsichtsorgan wird Spitalrat genannt und setzt sich, sofern alle Gemeinden diesem Vertrag zustimmen, aus mindestens 14 Mitgliedern zusammen. Folgende Zusammensetzung ist beabsichtigt: • Xxxxxxxx 0 Mitglied; • Hirzel: 1 Mitglied; • Horgen: 2 Mitglieder; • Hütten: 1 Mitglied; • Xxxxxxxxx 0 Mitglied; • Xxxxxxx am Albis 1 Mitglied • Oberrieden: 1 Mitglied; • Richterswil: 1 Mitglied; • Rüschlikon 1 Mitglied • Xxxxxxxxxxx: 1 Mitglied; • Thalwil: 1 Mitglied; • Wädenswil: 2 Mitglieder. Die Anzahl der Mitglieder des Spitalrates ist einerseits von der kantonalen Spitalplanung abhängig und andererseits von der Annahme dieses Vertrages in den Gemeinden. Gemeinden, welche aufgrund der Spitalplanung nicht mehr im Einzugsbereich des Spitals sind, verlieren ihren Anspruch auf Vertretung im Spitalrat mit dem Austrittsdatum. Gemeinden, welche neu dem Einzugsbereich des Spitals zugeteilt werden, haben einen Anspruch auf Vertretung im Spitalrat mit ihrem Eintrittsdatum. Gemeinden, welche diesen Vertrag nicht annehmen, haben keinen Anspruch auf Vertretung im Spitalrat. Gemeinden, welche diesen Vertrag kündigen, verlieren ab dem Zeitpunkt, in welchem die Kündigung rechtswirksam wird, ihren Anspruch auf Vertretung im Spitalrat. Jede Gemeinde hat Anspruch auf einen Sitz im Spitalrat. Übersteigt die Einwohneranzahl einer Gemeinde, die in der Präambel genannte Zuteilungsquote der Gesundheitsdirektion berücksichtigend, 15'000 hat die betreffende Gemeinde Anspruch auf zwei Sitze im Spitalrat. Die Mitglieder des Spitalrates und ihre Stellvertreter werden von der Exekutive der oben genannten Gemeinden für eine Amtsdauer von vier Jahren bestimmt. Jede handlungsfähige natürliche Person, welche zugleich der Exekutive in der sie bestimmenden Gemeinde angehört, kann als Mitglied bestimmt werden. Mehrmalige Wiederwahl ist zulässig. Bei Nachwahlen vollenden die neuen Mitglieder die Amtsdauer ihrer Vorgängerinnen bzw. Vorgänger. Der Spitalrat ist befugt, Mitarbeiterinnen resp. Mitarbeiter der Stiftung und/oder externe Fachleute mit beratender Stimme, jedoch ohne Antragsrecht, zu den Sitzungen beizuziehen. Die Organisation des Spitalrats ist in der jeweils gültigen Fassung des entsprechenden Organisationsreglements geregelt, welches vom Aufsichtsorgan selber zu erlassen ist.
Zusammensetzung und Organisation. 1 Der Interparlamentarischen Koordinationsstelle gehören aus jedem Vertragskanton ein Parlamentarier oder eine Parlamentarierin und ein Stellvertreter oder eine Stellvertreterin an; diese werden nach der jedem Kanton eigenen Gesetzgebung ernannt.
Zusammensetzung und Organisation. 1Die Konferenz der Vereinbarungskantone setzt sich aus den Erziehungsdirektoren und Erziehungsdirektorinnen der Kantone zusammen, die der Vereinbarung beigetreten sind. Sie konstituiert sich selbst. 2Sie fasst ihre Beschlüsse mit der Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder. Die Konferenz der Vereinbarungskantone setzt sich aus den Erziehungsdirektorinnen und Erziehungs- direktoren derjenigen Kantone zusammen, die dem Hochschulkonkordat beigetreten sind. Obwohl Artikel 63a BV mit der vorgesehenen gemeinsamen Steuerung des schweizerischen Hochschulbereichs durch Bund und Kantone implizit davon ausgeht, dass alle Kantone an der Koordination und der Gewährleis- tung der Qualitätssicherung im Hochschulbereich teilhaben sollen, bleiben die einzelnen Kantone selbst- verständlich frei, dem Hochschulkonkordat beizutreten.
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