Zusammensetzung und Organisation Musterklauseln

Zusammensetzung und Organisation. 1Die Konferenz der Vereinbarungskantone setzt sich aus den Erziehungs- direktoren und Erziehungsdirektorinnen der Kantone zusammen, die der Vereinbarung beigetreten sind. Sie konstituiert sich selbst. 2Sie fasst ihre Beschlüsse mit der Mehrheit von zwei Dritteln der anwe- senden Mitglieder.
Zusammensetzung und Organisation. 1 Der Verwaltungsrat besteht aus mindestens drei (3) Mitgliedern. Die Mitglieder, der Verwaltungsratspräsident sowie die Mitglieder des Vergütungsausschusses werden jeweils für die Dauer von einem Jahr bis zum Abschluss der nächsten ordentlichen Generalversammlung gewählt. 2 Als Amtsdauer gilt der Zeitraum von einer ordentlichen Generalversammlung bis zum Schluss der ordentlichen Generalversammlung im Geschäftsjahr, in welchem die entsprechende Amtsdauer abläuft. Wiederwahl ist möglich. 3 Vorbehaltlich der Xxxx des Präsidenten des Verwaltungsrates und der Mitglieder des Vergütungsausschusses durch die Generalversammlung konstituiert sich der Verwaltungsrat selbst und bestimmt die für die Gesellschaft zeichnungsberechtigten Personen und die Art ihrer Zeichnung. Er ernennt einen Vizepräsidenten und bezeichnet den Sekretär, der nicht Mitglied des Verwaltungsrates sein muss. 12. Composition and Organization 1 The Board of Directors shall be composed of a minimum of three (3) members. The members of the Board of Directors, the chairperson and the members of the Remu- neration Committee shall be elected for a tenure of one year until the completion of the next ordinary Shareholders' Meeting. 2 The tenure of office shall be the period be- tween one ordinary Shareholders' Meeting and the end of the ordinary Shareholders' Meeting held in the business year in which the relevant tenure expires. Re-election shall be permitted. 3 Except for the election of the Chairperson of the Board of Directors and the members of the Remuneration Committee by the Shareholders' Meeting, the Board of Direc- tors shall set up its own organization and shall appoint the persons authorized to sign on behalf of the Company and shall deter- mine their signing power. It appoints a Dep- uty Chairperson and a secretary, who does not have to be a member of the Board of Di- rectors.
Zusammensetzung und Organisation. Der Verwaltungsrat der Gesellschaft besteht aus einer nicht vordefinierten Anzahl von Mitgliedern. Die Amtsdauer beträgt 1 (ein) Jahr; die Wiederwahl der jeweiligen Mitglieder ist unbeschränkt zulässig. Der Verwaltungsrat konstituiert sich selbst. Der Präsident des Verwaltungsrats wird von der Generalversammlung jeweils für eine Amtsdauer (gemäss Statuten für 1 (ein) Jahr) gewählt.
Zusammensetzung und Organisation. 1Die Konferenz der Vereinbarungskantone setzt sich aus den Erziehungsdirektoren und Erziehungsdirektorinnen der Kantone zusammen, die der Vereinbarung beigetreten sind. Sie konstituiert sich selbst. 2Sie fasst ihre Beschlüsse mit der Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder. Die Konferenz der Vereinbarungskantone setzt sich aus den Erziehungsdirektorinnen und Erziehungs- direktoren derjenigen Kantone zusammen, die dem Hochschulkonkordat beigetreten sind. Obwohl Artikel 63a BV mit der vorgesehenen gemeinsamen Steuerung des schweizerischen Hochschulbereichs durch Bund und Kantone implizit davon ausgeht, dass alle Kantone an der Koordination und der Gewährleis- tung der Qualitätssicherung im Hochschulbereich teilhaben sollen, bleiben die einzelnen Kantone selbst- verständlich frei, dem Hochschulkonkordat beizutreten.
Zusammensetzung und Organisation. Die Gemeinden vereinbaren, neben der stiftungsrechtlichen Aufsicht ein unabhängiges Aufsichtsorgan zu schaffen. Dieses Aufsichtsorgan wird Spitalrat genannt und setzt sich, sofern alle Gemeinden diesem Vertrag zustimmen, aus mindestens 14 Mitgliedern zusammen. Folgende Zusammensetzung ist beabsichtigt: • Xxxxxxxx 0 Mitglied; • Hirzel: 1 Mitglied; • Horgen: 2 Mitglieder; • Hütten: 1 Mitglied; • Xxxxxxxxx 0 Mitglied; • Xxxxxxx am Albis 1 Mitglied • Oberrieden: 1 Mitglied; • Richterswil: 1 Mitglied; • Rüschlikon 1 Mitglied • Xxxxxxxxxxx: 1 Mitglied; • Thalwil: 1 Mitglied; • Wädenswil: 2 Mitglieder. Die Anzahl der Mitglieder des Spitalrates ist einerseits von der kantonalen Spitalplanung abhängig und andererseits von der Annahme dieses Vertrages in den Gemeinden. Gemeinden, welche aufgrund der Spitalplanung nicht mehr im Einzugsbereich des Spitals sind, verlieren ihren Anspruch auf Vertretung im Spitalrat mit dem Austrittsdatum. Gemeinden, welche neu dem Einzugsbereich des Spitals zugeteilt werden, haben einen Anspruch auf Vertretung im Spitalrat mit ihrem Eintrittsdatum. Gemeinden, welche diesen Vertrag nicht annehmen, haben keinen Anspruch auf Vertretung im Spitalrat. Gemeinden, welche diesen Vertrag kündigen, verlieren ab dem Zeitpunkt, in welchem die Kündigung rechtswirksam wird, ihren Anspruch auf Vertretung im Spitalrat. Jede Gemeinde hat Anspruch auf einen Sitz im Spitalrat. Übersteigt die Einwohneranzahl einer Gemeinde, die in der Präambel genannte Zuteilungsquote der Gesundheitsdirektion berücksichtigend, 15'000 hat die betreffende Gemeinde Anspruch auf zwei Sitze im Spitalrat. Die Mitglieder des Spitalrates und ihre Stellvertreter werden von der Exekutive der oben genannten Gemeinden für eine Amtsdauer von vier Jahren bestimmt. Jede handlungsfähige natürliche Person, welche zugleich der Exekutive in der sie bestimmenden Gemeinde angehört, kann als Mitglied bestimmt werden. Mehrmalige Wiederwahl ist zulässig. Bei Nachwahlen vollenden die neuen Mitglieder die Amtsdauer ihrer Vorgängerinnen bzw. Vorgänger. Der Spitalrat ist befugt, Mitarbeiterinnen resp. Mitarbeiter der Stiftung und/oder externe Fachleute mit beratender Stimme, jedoch ohne Antragsrecht, zu den Sitzungen beizuziehen. Die Organisation des Spitalrats ist in der jeweils gültigen Fassung des entsprechenden Organisationsreglements geregelt, welches vom Aufsichtsorgan selber zu erlassen ist.
Zusammensetzung und Organisation. Art. 1 Die kantonale paritätische Vertrauenskommission (PVK) besteht aus 6 ordentlichen Mitgliedern. Jede Vertragspartei ernennt je die Hälfte davon. Jede Vertragspartei ernennt zudem mindestens drei Ersatzmit- glieder, die Ärztegesellschaft so viele, damit im Bedarfsfall das fachärztliche know-how in der Spruchbehörde verfügbar ist. Art. 2 Die Vertragsparteien wählen als Präsidenten eine neutrale unab- hängige Persönlichkeit. Sie bezeichnen zudem im Einvernehmen mit dem Präsidenten das Sekretariat der PVK. Art. 3 Die PVK tagt unter dem Vorsitz des Präsidenten und im Beisein von je drei Mitgliedern bzw. Ersatzmitgliedern beider Parteien. Der Sekretär hat beratende Stimme.
Zusammensetzung und Organisation. 7.1 Composition and Organisation
Zusammensetzung und Organisation. 1 Der Interparlamentarischen Koordinationsstelle gehören aus jedem Vertragskanton ein Parlamentarier oder eine Parlamentarierin und ein Stellvertreter oder eine Stellvertreterin an; diese werden nach der jedem Kanton eigenen Gesetzgebung ernannt. 2 Die Koordinationsstelle bezeichnet ihren Präsidenten oder ihre Präsidentin turnusgemäss unter den Mitgliedern und für eine Dauer von zwei Jahren. 3 Die Koordinationsstelle kann ein ständiges Sekretariat einrichten; die Kosten dafür werden unter den Vertragskantonen nach der Einwohnerzahl aufgeteilt. 4 Im Übrigen organisiert sie sich selbst und gibt sich eine Geschäftsordnung.

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  • Technische und organisatorische Maßnahmen (1) Die im Anhang 1 beschriebenen Datensicherheitsmaßnahmen werden als verbindlich festgelegt. Sie definieren das vom Auftragnehmer geschuldete Minimum. Die Beschreibung der Maßnahmen muss so detailliert erfolgen, dass für einen sachkundigen Dritten allein aufgrund der Beschreibung jederzeit zweifelsfrei erkennbar ist, was das geschuldete Minimum sein soll. Ein Verweis auf Informationen, die dieser Vereinbarung oder ihren Anlagen nicht unmittelbar entnommen werden können, ist nicht zulässig. (2) Die Datensicherheitsmaßnahmen können der technischen und organisatorischen Weiterentwicklung entsprechend angepasst werden, solange das hier vereinbarte Niveau nicht unterschritten wird. Zur Aufrechterhaltung der Informationssicherheit erforderliche Änderungen hat der Auftragnehmer unverzüglich umzusetzen. Änderungen sind dem Auftraggeber unverzüglich mitzuteilen. Wesentliche Änderungen sind zwischen den Parteien zu vereinbaren. (3) Soweit die getroffenen Sicherheitsmaßnahmen den Anforderungen des Auftraggebers nicht oder nicht mehr genügen, benachrichtigt der Auftragnehmer den Auftraggeber unverzüglich. (4) Der Auftragnehmer sichert zu, dass die im Auftrag verarbeiteten Daten von sonstigen Datenbeständen strikt getrennt werden. (5) Kopien oder Duplikate werden ohne Wissen des Auftraggebers nicht erstellt. Ausgenommen sind technisch notwendige, temporäre Vervielfältigungen, soweit eine Beeinträchtigung des hier vereinbarten Datenschutzniveaus ausgeschlossen ist. (6) Die Verarbeitung von Daten in Privatwohnungen ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Auftraggebers im Einzelfall gestattet. Soweit eine solche Verarbeitung erfolgt, ist vom Auftragnehmer sicherzustellen, dass dabei ein diesem Vertrag entsprechendes Niveau an Datenschutz und Datensicherheit aufrechterhalten wird und die in diesem Vertrag bestimmten Kontrollrechte des Auftraggebers uneingeschränkt auch in den betroffenen Privatwohnungen ausgeübt werden können. Die Verarbeitung von Daten im Auftrag mit Privatgeräten ist unter keinen Umständen gestattet. (7) Dedizierte Datenträger, die vom Auftraggeber stammen bzw. für den Auftraggeber genutzt werden, werden besonders gekennzeichnet und unterliegen der laufenden Verwaltung. Sie sind jederzeit angemessen aufzubewahren und dürfen unbefugten Personen nicht zugänglich sein. Ein- und Ausgänge werden dokumentiert. (8) Der Auftragnehmer führt den regelmäßigen Nachweis der Erfüllung seiner Pflichten, insbesondere der vollständigen Umsetzung der vereinbarten technischen und organisatorischen Maßnahmen sowie ihrer Wirksamkeit. Der Nachweis ist dem Auftraggeber spätestens alle 12 Monate unaufgefordert und sonst jederzeit auf Anforderung zu überlassen. Der Nachweis kann durch genehmigte Verhaltensregeln oder ein genehmigtes Zertifizierungsverfahren erbracht werden.

  • Technisch-organisatorische Maßnahmen (1) Der Auftragnehmer hat die Umsetzung der im Vorfeld der Auftragsvergabe dargelegten und erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen vor Beginn der Verarbeitung, insbesondere hinsichtlich der konkreten Auftragsdurchführung zu dokumentieren und dem Auftraggeber zur Prüfung zu übergeben. Bei Akzeptanz durch den Auftraggeber werden die dokumentierten Maßnahmen Grundlage des Auftrags. Soweit die Prüfung/ein Audit des Auftraggebers einen Anpassungsbedarf ergibt, ist dieser einvernehmlich umzusetzen. (2) Der Auftragnehmer hat die Sicherheit gem. Artt. 28 Abs. 3 lit. c, 32 DS-GVO insbesondere in Verbindung mit Art. 5 Abs. 1, Abs. 2 DS-GVO herzustellen. Insgesamt handelt es sich bei den zu treffenden Maßnahmen um Maßnahmen der Datensicherheit und zur Gewährleistung eines dem Risiko angemessenen Schutzniveaus hinsichtlich der Vertraulichkeit, der Integrität, der Verfügbarkeit sowie der Belastbarkeit der Systeme. Dabei sind der Stand der Technik, die Implementierungskosten und die Art, der Umfang und die Zwecke der Verarbeitung sowie die unterschiedliche Eintrittswahrscheinlichkeit und Schwere des Risikos für die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen im Sinne von Art. 32 Abs. 1 DS-GVO zu berücksichtigen [Einzelheiten in Anlage 1]. (3) Die technischen und organisatorischen Maßnahmen unterliegen dem technischen Fortschritt und der Weiterentwicklung. Insoweit ist es dem Auftragnehmer gestattet, alternative adäquate Maßnahmen umzusetzen. Dabei darf das Sicherheitsniveau der festgelegten Maßnahmen nicht unterschritten werden. Wesentliche Änderungen sind zu dokumentieren.

  • Technische Maßnahmen Organisatorische Maßnahmen Technische Protokollierung der Eingabe, Änderung und Löschung von Daten Übersicht, mit welchen Programmen welche Daten eingegeben, geändert odergelöscht werden können Manuelle oder automatisierte Kontrolle der Protokolle Nachvollziehbarkeit von Eingabe, Änderung und Löschung von Daten durch Individuelle Benutzernamen (nicht Benutzergruppen) Vergabe von Rechten zur Eingabe, Änderung und Löschung von Daten auf Basis eines Berechtigungskonzepts Aufbewahrung von Formularen, von denen Daten in automatisierte Verarbeitungen übernommen wurden Klare Zuständigkeiten für Löschungen

  • Qualitätssicherung und sonstige Pflichten des Auftragnehmers Der Auftragnehmer hat zusätzlich zu der Einhaltung der Regelungen dieses Auftrags gesetzliche Pflichten gemäß Art. 28 bis 33 DS-GVO; insofern gewährleistet er insbesondere die Einhaltung folgender Vorgaben: • Als Datenschutzbeauftragte ist beim Auftragnehmer Xxxx Xxxxxx Xxxxxx, Head of Data Protection, +00 (0)0000 000-000, xxxx-xxxxxxxxxx@xxxxxxx.xxx bestellt. Ein Wechsel des Datenschutzbeauftragten ist dem Auftraggeber unverzüglich mitzuteilen. Dessen jeweils aktuelle Kontaktdaten sind auf der Homepage des Auftragnehmers leicht zugänglich hinterlegt. • Die Wahrung der Vertraulichkeit gemäß Art. 28 Abs. 3 S. 2 lit. b, 29, 32 Abs. 4 DS- GVO. Der Auftragnehmer setzt bei der Durchführung der Arbeiten nur Beschäftigte ein, die auf die Vertraulichkeit verpflichtet und zuvor mit den für sie relevanten Bestimmungen zum Datenschutz vertraut gemacht wurden. Der Auftragnehmer und jede dem Auftragnehmer unterstellte Person, die Zugang zu personenbezogenen Daten hat, dürfen diese Daten ausschließlich entsprechend der Weisung des Auftraggebers verarbeiten einschließlich der in diesem Vertrag eingeräumten Befugnisse, es sei denn, dass sie gesetzlich zur Verarbeitung verpflichtet sind. • Die Umsetzung und Einhaltung aller für diesen Auftrag notwendigen technischen und organisatorischen Maßnahmen entsprechen Art. 28 Abs. 3 Satz 2 lit. c, 32 DS- GVO und Anlage 2. • Der Auftraggeber und der Auftragnehmer arbeiten auf Anfrage mit der Aufsichtsbehörde bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zusammen. • Die unverzügliche Information des Auftraggebers über Kontrollhandlungen und Maßnahmen der Aufsichtsbehörde, soweit sie sich auf diesen Auftrag beziehen. Dies gilt auch, soweit eine zuständige Behörde im Rahmen eines Ordnungswidrigkeits- oder Strafverfahrens in Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten bei der Auftragsverarbeitung beim Auftragnehmer ermittelt. • Soweit der Auftraggeber seinerseits einer Kontrolle der Aufsichtsbehörde, einem Ordnungswidrigkeits- oder Strafverfahren, dem Haftungsanspruch einer betroffenen Person oder eines Dritten oder einem anderen Anspruch im Zusammenhang mit der Auftragsverarbeitung beim Auftragnehmer ausgesetzt ist, hat ihn der Auftragnehmer nach besten Kräften zu unterstützen. • Der Auftragnehmer kontrolliert regelmäßig die internen Prozesse sowie die technischen und organisatorischen Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass die Verarbeitung in seinem Verantwortungsbereich im Einklang mit den Anforderungen des geltenden Datenschutzrechts erfolgt und der Schutz der Rechte der betroffenen Person gewährleistet wird. • Dokumentation der getroffenen technischen und organisatorischen Maßnahmen gegenüber dem Auftraggeber, die gemäß Ziffer 3 unter xxxxx://xxx.xxxxxxx.xxx/ AV/TOM.pdf abrufbar sind.

  • Beschädigte Sachen Sind wiederbeschaffte Sachen beschädigt worden, so kann der Versicherungsnehmer die bedingungsgemäße Entschädigung in Höhe der Reparaturkosten auch dann verlangen oder behalten, wenn die Sachen in den Fällen von Nr. 2 oder Nr. 3 bei ihm verbleiben.

  • Zielsetzung und Geltungsbereich 1.1 Die "EDI-Vereinbarung", nachfolgend "die Vereinbarung" genannt, legt die rechtlichen Bedingungen und Vorschriften fest, denen die Parteien bei der Abwicklung von Transaktionen im Rahmen des Geschäftsprozesses Netznutzungsabrechnung mit Hilfe des elektronischen Datenaustausches (EDI) unterliegen. Hinsichtlich des automatisierten Datenaustauschs hat die Bundesnetzagentur verbindliche Festlegungen zu einheitlichen Geschäftsprozessen und Datenformaten für Strom (GPKE) und Gas (GeLi Gas) getroffen. Der Datenaustausch erfolgt auf der Grundlage dieser Festlegungen in ihrer jeweils gültigen Fassung in Verbindung mit den entsprechenden Mitteilungen der BNetzA und den gültigen Nachrichten- und Prozessbeschreibungen zu den festgelegten Formaten. Der Lieferantenwechselprozess ist ausschließlich im Lieferantenrahmenvertrag geregelt. 1.2 Die Vereinbarung besteht aus den nachfolgenden Rechtlichen Bestimmungen und wird durch einen Technischen Anhang ergänzt. 1.3 Sofern die Parteien nicht anderweitig übereinkommen, regeln die Bestimmungen der Vereinbarung nicht die vertraglichen Verpflichtungen, die sich aus den über EDI abgewickelten Transaktionen ergeben.

  • Außergerichtliche Streitschlichtung und sonstige Beschwerdemöglichkeit Für die Beilegung von Streitigkeiten mit der Bank kann sich der Kunde an die im „Preis- und Leistungsverzeichnis” näher bezeichneten Streitschlich- tungs- oder Beschwerdestellen wenden.

  • Haftung und Gewährleistung 6.1 Die Software ist getestet und weist die angegebenen Funktionen auf. STAR FINANZ übernimmt keine Gewähr für die Eignung der Software bezüglich der beabsichtigten Verwendung des Lizenznehmers. STAR FINANZ übernimmt bezüglich der Überlassung von Alpha-, Beta-, Test- und Pilot-Versionen oder anderen nicht finalisierten Softwareversionen keinerlei Haftung und Gewährleistung. Bei dem Einsatz solcher noch nicht zum Vertrieb freigegebener Software können Fehlfunktionen und sogar Datenverluste auftreten. Dem Lizenznehmer sind diese Risiken bekannt und er akzeptiert sie auch. Der Einsatz derartiger Programme erfolgt auf eigene Gefahr des Nutzers und unterliegt einem vollständigen Gewährleistungs- und Haftungsausschluss, was der Nutzer ausdrücklich zur Kenntnis genommen hat und auch akzeptiert. Diese Versionen sind nur zu Testwecken zu verwenden und dürfen nicht öffentlich vorgeführt werden. 6.2 Offensichtliche Mängel der Software hat der Lizenznehmer spätestens innerhalb von 8 Tagen seit Ablieferung gegenüber seinem Vertragshändler oder STAR FINANZ anzuzeigen. Versteckte Mängel sind unverzüglich nach Entdeckung anzuzeigen. Der Lizenznehmer wird die Software kostenfrei an den Vertragshändler bzw. STAR FINANZ zurückschicken. 6.3 Die Nacherfüllung erfolgt durch Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung. Der Lizenznehmer hat das Recht zur Wandlung oder Minderung nur, wenn die Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung fehlgeschlagen ist und dem Vertragshändler bzw. STAR FINANZ gegenüber eine Nachfrist von mindestens 30 Tagen gesetzt wurde. Eine weitergehende Gewährleistung ist ausgeschlossen. STAR FINANZ haftet dem Lizenznehmer nur nach Maßgabe dieses Vertrages. Weitergehende Schadensersatzansprüche des Lizenznehmers sind ausgeschlossen soweit sie nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen. Die Haftung für indirekte Schäden ist ausgeschlossen. 6.4 Soweit der Lizenznehmer die seitens der STAR FINANZ angebotenen und online zur Verfügung gestellten Softwareaktualisierungen nicht in Anspruch nimmt, kann er sich im Rahmen der Gewährleistung und Haftung nicht auf einen etwaigen Softwaremangel berufen, soweit dieser etwaige Mangel durch die online zur Verfügung gestellten Softwareaktualisierungen hätte beseitigt werden können. 6.5 STAR FINANZ behält sich vor, zur Verbesserung und der Erweiterung der Version dem Lizenznehmer sog. Beta-Funktionen zur Verfügung zu stellen. Hierbei handelt es sich um Funktionen oder Programmbestandteile, die mit großer Sorgfalt und besonderem Augenmerk auf Qualität entwickelt wurden, jedoch noch nicht vollständig fertiggestellt sind. Für die Nutzung der Beta-Funktionen durch den Lizenznehmer gilt, dass der Lizenznehmer dem Haftungs- und Gewährleistungsausschluss zustimmt.

  • Produktbeschreibung Preise, Beschreibungen und Verfügbarkeit der Produkte sind in den entsprechenden Bereichen über diese Website einsehbar und können unangekündigt geändert werden. Obwohl Produkte über diese Website mit der technisch größtmöglichen Sorgfalt dargestellt werden, dienen Darstellungen jeglicher Art (einschließlich graphischer Darstellungsformen, Bilder, Farben, Klänge) lediglich als Referenz und stellen keine Garantie bezüglich der Eigenschaften des erworbenen Produkts dar. Die Merkmale des ausgewählten Produkts werden im Laufe des Kaufvorgangs erläutert.

  • Anzuwendendes Recht und Gerichtsstand Auf die in dieser Police abgeschlossenen Verträge findet ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung. Für Klagen aus dem Versicherungsverhältnis ist der Hauptsitz des Versicherers maßgeblich, soweit gesetzlich kein ausschließlicher Gerichtsstand vorgeschrieben oder in den Besonderen Teilen etwas Abweichendes vereinbart ist.