Schlussregelungen Musterklauseln

Schlussregelungen. 46 Inkrafttreten und Laufzeit des Tarifvertrages (1) 1Dieser Tarifvertrag tritt am 1. Oktober 2019 in Kraft. 2Die Regelung des § 16 Abs. 6 tritt mit Wirkung ab dem 1. Mai 2020 und die Regelung des § 16 Abs. 7 tritt mit Wirkung ab dem 1. April 2020 in Kraft. (2) 1Die Tarifvertragsparteien verpflichten sich, auch während der Laufzeit des Tarifver- trages Verhandlungen über Änderungen aufzunehmen, wenn dies nach Auffassung einer Tarifvertragspartei erforderlich ist. 2Verhandlungen werden ebenfalls aufgenom- men, wenn neue gesetzliche Vorschriften Regelungen dieses Tarifvertrages betreffen. (3) Dieser Tarifvertrag kann mit einer Frist von drei Monaten zum Schluss eines Kalender- monats schriftlich gekündigt werden, frühestens jedoch zum Ablauf des 30. September 2022. (4) 1Abweichend von Abs. 3 können: a. 16 b. 25 c. Xxxxxxx 0 bis 3 zu § 25 Abs. 1 Satz 1
Schlussregelungen. Deine etwaigen sonstigen gesetzlichen Ansprüche gegen uns bleiben von dieser Regelung unberührt.
Schlussregelungen. 31- Aufrechnungsverbot § 32- Sachen des Mieters (1) Der Mieter versichert, dass die Sachen, die er in das/die Mietobjekt(e) einbringen wird, in seinem freien Eigentum stehen. (2) Sollen einzelne Sachen von dieser Versicherung ausgenommen werden, bedarf dies der ausdrücklichen Vereinbarung.
Schlussregelungen. Allgemeine Regelung zu den AGB
Schlussregelungen. Allgemeine Regelung zu den ANB
Schlussregelungen. Diese Vereinbarung unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dieser Vereinbarung ist Hamburg.
Schlussregelungen. Gerichtsstand und Erfüllungsort ist Bernau bei Berlin.

Related to Schlussregelungen

  • Schlussbestimmungen 40.1 Abweichungen von diesen Vertragsbestimmungen bedürfen der Schriftform. Auch die Änderung dieser Schriftformabrede bedarf der Schriftform. Soweit in den Vertragsgrundlagen (vgl. Ziff. 1.5 der AGB) bzw. hier Schriftform vorgesehen wird, kann diese nicht durch die Textform ersetzt werden, soweit dies nicht ausdrücklich vorgesehen ist. 40.2 EnBW ist berechtigt, die Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag auf einen Dritten zu übertragen. Dem Kunden steht jedoch das Recht zu, den Vertrag zum beabsichtigten Zeitpunkt des Vertragsüberganges durch Sonderkündigung zu beenden. Die Kündigung ist binnen eines Monats nach Zugang der entsprechenden Mitteilung über die beabsichtigte Übertragung und Hinweis auf vor- stehendes Sonderkündigungsrecht schriftlich zu erklären. Der Übergang wird frühestens mit Ablauf der Sonderkündi- gungsfrist wirksam. Insbesondere ist auf diese Weise die Übertragung der Rechte und Pflichten auf ein im Sinne von §§ 15 ff. AktG verbundenes Unternehmens zulässig. 40.3 Für die vertraglichen Beziehungen gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UNKaufrechts und des internationalen Privatrechts. 40.4 Sollten einzelne Bestimmungen dieser Geschäfts- bedingungen oder der sonstigen Vertragsgrundlagen (insbesondere der jeweils gültigen Leistungsbeschrei- bung oder Preisliste) unwirksam sein, so wird dadurch die Rechtswirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. An ihre Stelle tritt eine Regelung, die – soweit rechtlich zulässig – dem mit der unwirksamen Bestim- mung Bezweckten bzw. Gewollten am ehesten entspricht. 40.5 Sofern der Kunde Kaufmann im Sinne des Handels- gesetzbuches, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist Köln Erfüllungsort und Gerichtsstand. EnBW behält sich jedoch vor, gerichtliche Schritte auch am allgemei- nen Gerichtsstand des Kunden einzuleiten. Ein etwaiger ausschließlicher Gerichtsstand bleibt unberührt.