Common use of Schlüsselverlust Clause in Contracts

Schlüsselverlust. Eingeschlossen – in Ergänzung von § 2.2 AHB und abweichend von § 7.6 AHB – die gesetzliche Haftpflicht aus dem Abhandenkommen von fremden Schlüsseln, die zu privaten Zwecken oder im Rahmen einer beruflichen Tätigkeit (vom Arbeitgeber oder sonstigen Dritten) überlassen wurden bzw. die sich rechtmäßig im Gewahrsam des Versicherten befunden haben und soweit kein Versicherungsschutz über die Haftpflicht des Vereines oder Betriebes besteht. Hierzu zählen insbesondere: ▪ Private Haus- und Wohnungstürschlüssel inkl. Garagen-, Keller- und Nebenraumschlüssel zur Mietwohnung (auch General-/ Hauptschlüssel für eine zentrale Schließanlage) ▪ Hotelschlüssel und -chipkarten, auch Zimmersafeschlüssel ▪ Vereinsschlüssel ▪ Schlüssel, die im Zusammenhang mit einer gemäß III. 8 BBR versicherten ehrenamtlichen Tätigkeit/Freiwilligenarbeit überlassen wurden ▪ Firmenschlüssel und -chipkarten des Arbeitgebers zur Zutritt- oder Zeiterfassung ▪ Fremde Haus- und Wohnungsschlüssel, die für die Ausübung der beruflichen Tätigkeit als Angestellter überlassen wurden Mitversichert sind die Kosten für einen neuen Schlüssel/eine neue Chipkarte oder die Sperrung. Versicherungsschutz umfasst auch die Kosten für das notwendige Auswechseln von Schlössern sowie vorübergehende Sicherungsmaßnahmen (Notschloss) und - falls erforderlich - einen Objektschutz bis zu 14 Tagen, gerechnet ab dem Zeitpunkt, an welchem der Verlust des Schlüssels festgestellt wurde. Ausgeschlossen bleiben: a) Folgeschäden eines Schlüsselverlustes (z.B. wegen Diebstahl, Vandalismus). b) Bei Wohnungseigentümern die Kosten für das Auswechseln der im Sondereigentum von versicherten Personen stehenden Schlössern, sowie Schäden in Höhe des Miteigentumsanteils an dem gemeinschaftlichen Eigentum (Eigenschaden). c) Haftpflichtansprüche aus dem Verlust von sonstigen Wertbehältnis- oder Wertraumschlüsseln (z. B. von Geldinstituten) und Kfz-Schlüsseln (siehe jedoch Mallorca-Deckung Ziffer III. 31. (5)) sowie Schlüsseln zu sonstigen beweglichen Sachen. d) Aus allen sich aus dem Schlüsselverlust ergebenden Vermögensschäden. Die Höchstersatzleistung je Versicherungsfall beträgt maximal 50.000 EUR.

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Samples: Privathaftpflichtversicherung, Privathaftpflichtversicherung, Privathaftpflichtversicherung

Schlüsselverlust. Eingeschlossen – in Ergänzung von § 2.2 AHB und abweichend von § 7.6 AHB – die gesetzliche Haftpflicht aus dem Abhandenkommen von fremden Schlüsseln, die zu privaten Zwecken oder im Rahmen einer beruflichen Tätigkeit (vom Arbeitgeber oder sonstigen Dritten) überlassen wurden bzw. die sich rechtmäßig im Gewahrsam des Versicherten befunden haben und soweit kein Versicherungsschutz über die Haftpflicht des Vereines oder Betriebes besteht. Hierzu zählen insbesondere: ▪ Private Haus- und Wohnungstürschlüssel inkl. Garagen-, Keller- und Nebenraumschlüssel zur Mietwohnung (auch General-/ Hauptschlüssel für eine zentrale Schließanlage) ▪ Hotelschlüssel und -chipkarten, auch Zimmersafeschlüssel ▪ Vereinsschlüssel ▪ Schlüssel, die im Zusammenhang mit einer gemäß III. 8 BBR versicherten ehrenamtlichen Tätigkeit/Freiwilligenarbeit überlassen wurden ▪ Firmenschlüssel und -chipkarten des Arbeitgebers zur Zutritt- oder Zeiterfassung ▪ Fremde Haus- und Wohnungsschlüssel, die für die Ausübung der beruflichen Tätigkeit als Angestellter überlassen wurden Mitversichert sind die Kosten für einen neuen Schlüssel/eine neue Chipkarte oder die Sperrung. Versicherungsschutz umfasst auch die Kosten für das notwendige Auswechseln von Schlössern sowie vorübergehende Sicherungsmaßnahmen (Notschloss) und - falls erforderlich - einen Objektschutz bis zu 14 Tagen, gerechnet ab dem Zeitpunkt, an welchem der Verlust des Schlüssels festgestellt wurde. Ausgeschlossen bleiben: a) Folgeschäden eines Schlüsselverlustes (z.B. wegen Diebstahl, Vandalismus). b) Bei Wohnungseigentümern die Kosten für das Auswechseln der im Sondereigentum von versicherten Personen stehenden Schlössern, sowie Schäden in Höhe des Miteigentumsanteils an dem gemeinschaftlichen Eigentum (Eigenschaden). c) Haftpflichtansprüche aus dem Verlust von sonstigen Wertbehältnis- oder Wertraumschlüsseln (z. B. von Geldinstituten) und Kfz-Kfz- Schlüsseln (siehe jedoch Mallorca-Deckung Ziffer III. 31. (5)) sowie Schlüsseln zu sonstigen beweglichen Sachen. d) Aus allen sich aus dem Schlüsselverlust ergebenden Vermögensschäden. Die Höchstersatzleistung des Versicherers für derartige Schäden ist 15.000 EUR je Versicherungsfall beträgt maximal 50.000 EURVersicherungsfall. Von jeder Entschädigung wird ein Selbstbehalt von 50 EUR abgezogen.

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Samples: Privathaftpflichtversicherung, Privathaftpflichtversicherung

Schlüsselverlust. Eingeschlossen – in Ergänzung a) Bei einem Schlüsselverlust oder dem Verlust von § 2.2 AHB und abweichend von § 7.6 AHB – die gesetzliche Haftpflicht aus dem Abhandenkommen von fremden Schlüsseln, die zu privaten Zwecken oder im Rahmen einer beruflichen Tätigkeit (vom Arbeitgeber Transpondern oder sonstigen DrittenÖffnungsgeräten (Handgeräte) überlassen wurden hat der Kunde den Versicherer umgehend hierüber schriftlich zu informieren; ist das Fahrzeug durch ARVAL versichert, genügt die schriftliche Information an ARVAL. Der Versicherer wird dann entscheiden, ob eine Ersatzanfertigung des Schlüssels erfolgt oder die gesamte Schließanlage auszutauschen ist. ARVAL ist über die Abwicklung des Schlüsselverlustes schriftlich auf dem Laufenden zu halten. b) Wird der Schlüsselverlust erst nach Rückgabe des Leasingfahrzeuges erkannt, ist ARVAL berechtigt, eine Stellungnahme von dem Versicherer des Kunden einzuholen und die in diesem Zusammenhang angeratene Abwicklung vorzunehmen. 2.5.10.1. Instandsetzung von Unfallschäden a) Der Kunde wird alle Schäden am Fahrzeug auf seine Kosten umgehend und in einer von ARVAL autorisierten Fachwerkstatt beheben lassen. Der Kunde wird ARVAL durch Vorlage von Rechnungskopien über die Durchführung der Reparaturen zeitnah informieren. b) Der Kunde wird ARVAL über die Kosten der Reparatur unverzüglich telefonisch unterrichten; hierzu stellt ARVAL dem Kunden bzw. seinen Fahrern eine 24h-Service-Hotline zur Verfügung. ARVAL erfasst nach Angabe des Anrufers alle für den jeweiligen Schadenfall relevanten Informationen (Schilderung des Schadensherganges, Art der Beschädigung am Fahrzeug und voraussichtliche Reparaturkosten) und sendet das entsprechend ausgefüllte Schadenformular zur Unterschrift an den Fahrer/ Kunden. Dieser verpflichtet sich zur Prüfung und ggf. Korrektur, Unterschrift und umgehender Rücksendung an ARVAL. Über die sich rechtmäßig im Gewahrsam Auswahl der zu beauftragenden Fachwerkstatt entscheidet ausschließlich ARVAL; sollte der Kunde ein ARVAL-Fahrzeug vor Zustimmung von ARVAL in einen Drittbetrieb gebracht haben, so ist ARVAL vom Kunden bevollmächtigt, einen ohne ARVAL-Zustimmung erteilten Auftrag zu stornieren und das Fahrzeug in eine ARVAL-Partnerwerkstatt zu verbringen. Der Kunde wird ARVAL umgehend eine Ausfertigung des Versicherten befunden haben und soweit kein Versicherungsschutz über die Haftpflicht des Vereines oder Betriebes bestehtggf. Hierzu zählen insbesondere: ▪ Private Haus- und Wohnungstürschlüssel inkleingeholten Sachverständigengutachtens zusenden. Garagen-, Keller- und Nebenraumschlüssel zur Mietwohnung (auch General-/ Hauptschlüssel für eine zentrale SchließanlageSämtliche c) ▪ Hotelschlüssel und -chipkarten, auch Zimmersafeschlüssel ▪ Vereinsschlüssel ▪ Schlüssel, die Die im Zusammenhang mit einer gemäß III. 8 BBR versicherten ehrenamtlichen Tätigkeit/Freiwilligenarbeit überlassen wurden ▪ Firmenschlüssel und -chipkarten des Arbeitgebers zur Zutritt- oder Zeiterfassung ▪ Fremde Haus- und Wohnungsschlüssel, die für die Ausübung der beruflichen Tätigkeit als Angestellter überlassen wurden Mitversichert sind die Kosten für einen neuen Schlüssel/eine neue Chipkarte oder die Sperrung. Versicherungsschutz umfasst auch die Kosten für das notwendige Auswechseln von Schlössern sowie vorübergehende Sicherungsmaßnahmen (Notschloss) und - falls erforderlich - einen Objektschutz bis zu 14 Tagen, gerechnet ab dem Zeitpunkt, an welchem der Verlust des Schlüssels festgestellt wurde. Ausgeschlossen bleiben: a) Folgeschäden eines Schlüsselverlustes (z.B. wegen Diebstahl, Vandalismus). b) Bei Wohnungseigentümern die Kosten für das Auswechseln der im Sondereigentum von versicherten Personen stehenden Schlössern, sowie Schäden in Höhe des Miteigentumsanteils an dem gemeinschaftlichen Eigentum (Eigenschaden). c) Haftpflichtansprüche aus dem Verlust von sonstigen Wertbehältnis- oder Wertraumschlüsseln (z. B. von Geldinstituten) und Kfz-Schlüsseln (siehe jedoch Mallorca-Deckung Ziffer III. 31. (5)) sowie Schlüsseln zu sonstigen beweglichen Sachen. d) Aus allen sich aus dem Schlüsselverlust ergebenden Vermögensschädenoder durch den Verlust sonstiger Handgeräte entstandenen Kosten gehen zu Lasten des Kunden. Die Höchstersatzleistung je Versicherungsfall beträgt maximal 50.000 EURDer administrative Mehraufwand von ARVAL wird entsprechend der aktuellen Preisliste in Rechnung gestellt.

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Samples: Leasing Agreement

Schlüsselverlust. Eingeschlossen – in Ergänzung von § 2.2 AHB und abweichend von § 7.6 AHB – die gesetzliche Haftpflicht aus dem Abhandenkommen von fremden Schlüsseln, die zu privaten Zwecken oder im Rahmen einer beruflichen Tätigkeit (vom Arbeitgeber oder sonstigen Dritten) überlassen wurden bzw. die sich rechtmäßig im Gewahrsam des Versicherten befunden haben und soweit kein Versicherungsschutz über die Haftpflicht des Vereines oder Betriebes besteht. Hierzu zählen insbesondere: ▪ Private Haus- und Wohnungstürschlüssel inkl. Garagen-, Keller- und Nebenraumschlüssel zur Mietwohnung (auch General-/ Hauptschlüssel General- /Hauptschlüssel für eine zentrale Schließanlage) ▪ Hotelschlüssel und -chipkarten–chipkarten, auch Zimmersafeschlüssel ▪ Vereinsschlüssel ▪ Schlüssel, die im Zusammenhang mit einer gemäß III. 8 BBR versicherten ehrenamtlichen Tätigkeit/Freiwilligenarbeit überlassen wurden ▪ Firmenschlüssel und -chipkarten –chipkarten des Arbeitgebers zur Zutritt- oder Zeiterfassung ▪ Fremde Haus- und Wohnungsschlüssel, die für die Ausübung der beruflichen Tätigkeit als Angestellter überlassen wurden Mitversichert sind die Kosten für einen neuen Schlüssel/eine neue Chipkarte oder die Sperrung. Versicherungsschutz umfasst auch Versichert sind ausschließlich die Kosten für das die notwendige Auswechseln Auswechselung von Schlössern und Schließanlagen sowie ▪ für vorübergehende Sicherungsmaßnahmen (Notschloss) und - ▪ für einen Objektschutz – falls erforderlich - einen Objektschutz bis zu 14 Tagen, gerechnet ab dem Zeitpunkt, an welchem der Verlust des Schlüssels festgestellt wurde. Ausgeschlossen bleiben: a) Folgeschäden eines Schlüsselverlustes (z.B. wegen Diebstahl, Vandalismus). b) Bei Wohnungseigentümern die Kosten für das Auswechseln der im Sondereigentum von versicherten Personen stehenden Schlössern, sowie Schäden in Höhe des Miteigentumsanteils an dem gemeinschaftlichen Eigentum (Eigenschaden). c) Haftpflichtansprüche aus dem Verlust von sonstigen Wertbehältnis- oder Wertraumschlüsseln (z. B. von Geldinstituten) und Kfz-Schlüsseln (siehe jedoch Mallorca-Deckung Ziffer III. 3127. (5)) sowie Schlüsseln zu sonstigen beweglichen Sachen. d) Aus allen sich aus dem Schlüsselverlust ergebenden Vermögensschäden. Die Höchstersatzleistung je Versicherungsfall beträgt maximal 50.000 EUR, bei Verlust nicht privater Schlüssel ist die Entschädigung jedoch auf 30.000 EUR begrenzt.

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Samples: Privathaftpflichtversicherung

Schlüsselverlust. Eingeschlossen – in Ergänzung von § 2.2 AHB und A1-6.22.1 Versichert ist - abweichend von § 7.6 AHB – A1-7.5 - die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden aus dem Abhandenkommen Abhanden- kommen von Türschlüsseln zu Eigentumswohnanlagen, in denen die selbstbewohnte Wohnung des Versicherungsnehmers liegt (auch General-/Hauptschlüssel für eine zentrale Schließanlage) und von nachfolgend aufgeführten fremden Schlüsseln, die zu privaten Zwecken oder im Rahmen einer beruflichen Tätigkeit (vom Arbeitgeber oder sonstigen Dritten) überlassen wurden bzw. die sich rechtmäßig im Gewahrsam des Versicherten befunden haben und soweit kein Versicherungsschutz über die Haftpflicht haben: a) private Türschlüssel, z.B. der Verlust des Vereines Schlüssels einer/eines gemieteten Wohnung/Einfamilienhauses oder Betriebes besteht. Hierzu zählen insbesondere: ▪ Private Haus- und Wohnungstürschlüssel inkl. Garagen-, Keller- und Nebenraumschlüssel zur Mietwohnung eines Hotel- zimmers (auch General-/ Hauptschlüssel General-/Hauptschlüssel für eine zentrale Schließanlage); b) ▪ Hotelschlüssel und -chipkarten, auch Zimmersafeschlüssel ▪ Vereinsschlüssel ▪ SchlüsselTürschlüssel, die einer versicherten Person im Zusammenhang mit Rahmen einer Vereinsmitgliedschaft oder eines Ehrenamtes – gemäß III. 8 BBR versicherten ehrenamtlichen Tätigkeit/Freiwilligenarbeit überlassen wurden ▪ Firmenschlüssel und -chipkarten des Arbeitgebers A1-6.3 – zur Zutritt- oder Zeiterfassung ▪ Fremde Haus- und WohnungsschlüsselVerfügung gestellt wurden; c) Türschlüssel, die einer versicherten Person im Rahmen einer beruflichen/dienstlichen/amtlichen Tätigkeit vom Arbeitgeber/ Dienstherrn überlassen wurden; d) Schlüssel für die Ausübung der beruflichen Tätigkeit als Angestellter überlassen wurden Mitversichert sind privat gemietete fremde Kraftfahrzeuge (z.B. Mietfahrzeuge); e) Schlüssel für vom Arbeitgeber oder Dienstherrn überlassene Dienstwagen. A1-6.22.2 Codekarten, Fernbedienungen und Transponder werden Schlüsseln gleichgesetzt. A1-6.22.3 Der Versicherungsschutz umfasst die Kosten für einen neuen den Ersatz der Schlüssel/eine neue Chipkarte , den notwendigen teilweisen oder vollständigen Austausch der Schließanlage bzw. des Schlosses, für die Sperrung. Versicherungsschutz umfasst auch die Kosten Änderung der Schließanlage oder der Schlüssel, für das notwendige Auswechseln unvermeidbare gewaltsame Öffnen von Schlössern sowie für sonstige vorübergehende Sicherungsmaßnahmen (z.B. Notschloss) und - falls erforderlich - – für einen Objektschutz bis zu 14 Tagen, gerechnet ab dem ZeitpunktTag, an welchem dem der Verlust festgestellt worden ist. A1-6.22.4 Ausgeschlossen bleiben - der Verlust von Tresor- und Möbelschlüsseln, Briefkastenschlüsseln, Schlüsseln für bewegliche Einrichtungen – ausgenommen Kraftfahrzeuge gemäß A1-6.22.1 d) und e); - der Verlust von Schlüsseln, die dem Arbeitgeber des Schlüssels festgestellt wurdeVersicherungsnehmers von Kunden oder sonstigen Dritten überlassen wurden; - der Verlust von Schlüsseln zu Gebäuden, die Versicherte im Ganzen für eigene gewerbliche, betriebliche oder freiberufliche Zwecke nutzen oder besitzen bzw. Ausgeschlossen bleiben: a) Folgeschäden eines Schlüsselverlustes nutzten oder besaßen; - der Verlust von Schlüsseln zu Gebäuden, Wohnungen, Räumen oder Garagen, deren Betreuung (z.B. wegen DiebstahlVerwaltung, Vandalismus). bBewachung, Objektschutz) Bei Wohnungseigentümern Aufgabe der gewerblichen, betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit eines Versicherten ist oder war. - Folgeschäden, die Kosten für das Auswechseln der im Sondereigentum von versicherten Personen stehenden Schlössern, sowie Schäden in Höhe des Miteigentumsanteils an dem gemeinschaftlichen Eigentum (Eigenschaden). c) Haftpflichtansprüche aus dem Verlust von sonstigen Wertbehältnis- oder Wertraumschlüsseln (z. B. von Geldinstituten) und Kfz-Schlüsseln (siehe jedoch Mallorca-Deckung Ziffer III. 31. (5)) sowie Schlüsseln zu sonstigen beweglichen Sachen. d) Aus allen sich aus dem Schlüsselverlust ergebenden Vermögensschäden. Die Höchstersatzleistung je Versicherungsfall beträgt maximal 50.000 EURergeben (z.B. Einbruch, Diebstahl oder Vandalismus).

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Samples: Allgemeine Versicherungsbedingungen Für Die Privat Haftpflichtversicherung

Schlüsselverlust. Eingeschlossen – in Ergänzung von § 2.2 AHB und abweichend von § 7.6 AHB – die gesetzliche Haftpflicht aus dem Abhandenkommen von fremden Schlüsseln, die zu privaten Zwecken oder im Rahmen einer beruflichen Tätigkeit (vom Arbeitgeber oder sonstigen Dritten) überlassen wurden bzw. die sich rechtmäßig im Gewahrsam des Versicherten befunden haben und soweit kein Versicherungsschutz über die Haftpflicht des Vereines oder Betriebes besteht. Hierzu zählen insbesondere: ▪ Private Haus- und Wohnungstürschlüssel inkl. Garagen-, Keller- und Nebenraumschlüssel zur Mietwohnung (auch General-/ Hauptschlüssel General- /Hauptschlüssel für eine zentrale Schließanlage) ▪ Hotelschlüssel und -chipkarten, auch Zimmersafeschlüssel ▪ Vereinsschlüssel ▪ Schlüssel, die im Zusammenhang mit einer gemäß III. 8 BBR versicherten ehrenamtlichen Tätigkeit/Freiwilligenarbeit überlassen wurden ▪ Firmenschlüssel und -chipkarten des Arbeitgebers zur Zutritt- oder Zeiterfassung ▪ Fremde Haus- und Wohnungsschlüssel, die für die Ausübung der beruflichen Tätigkeit als Angestellter überlassen wurden Mitversichert sind die Kosten für einen neuen Schlüssel/eine neue Chipkarte oder die Sperrung. Versicherungsschutz umfasst auch die Kosten für das notwendige Auswechseln von Schlössern sowie vorübergehende Sicherungsmaßnahmen (Notschloss) und - falls erforderlich - einen Objektschutz bis zu 14 Tagen, gerechnet ab dem Zeitpunkt, an welchem der Verlust des Schlüssels festgestellt wurde. Ausgeschlossen bleiben: a) Folgeschäden eines Schlüsselverlustes (z.B. wegen Diebstahl, Vandalismus). b) Bei Wohnungseigentümern die Kosten für das Auswechseln der im Sondereigentum von versicherten Personen stehenden Schlössern, sowie Schäden in Höhe des Miteigentumsanteils an dem gemeinschaftlichen Eigentum (Eigenschaden). c) Haftpflichtansprüche aus dem Verlust von sonstigen Wertbehältnis- oder Wertraumschlüsseln (z. B. von Geldinstituten) und Kfz-Kfz- Schlüsseln (siehe jedoch Mallorca-Deckung Ziffer III. 3128. (5)) sowie Schlüsseln zu sonstigen beweglichen Sachen. d) Aus allen sich aus dem Schlüsselverlust ergebenden Vermögensschäden. e) Fremde Schlüssel, die versicherten Personen im Rahmen einer selbstständigen oder freiberuflichen Tätigkeit überlassen wurden. Dieser Ausschluss nicht, sofern es sich um eine mitversicherte selbstständige nebenberufliche Tätigkeit gemäß Ziffer III. 25. handelt. Die Höchstersatzleistung je Versicherungsfall beträgt maximal 100.000 EUR, bei Verlust nicht privater Schlüssel ist die Entschädigung jedoch auf 50.000 EUREUR begrenzt.

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Samples: Privathaftpflichtversicherung

Schlüsselverlust. Eingeschlossen – in Ergänzung von § 2.2 AHB und A1-6.22.1 Versichert ist - abweichend von § 7.6 AHB – A1-7.5 - die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden aus dem Abhandenkommen Abhanden- kommen von Türschlüsseln zu Eigentumswohnanlagen, in denen die selbstbewohnte Wohnung des Versicherungsnehmers liegt (auch General-/Hauptschlüssel für eine zentrale Schließanlage) und von nachfolgend aufgeführten fremden Schlüsseln, die zu privaten Zwecken oder im Rahmen einer beruflichen Tätigkeit (vom Arbeitgeber oder sonstigen Dritten) überlassen wurden bzw. die sich rechtmäßig im Gewahrsam des Versicherten befunden haben und soweit kein Versicherungsschutz über die Haftpflicht haben: a) private Türschlüssel, z.B. der Verlust des Vereines Schlüssels einer/eines gemieteten Wohnung/Einfamilienhauses oder Betriebes besteht. Hierzu zählen insbesondere: ▪ Private Haus- und Wohnungstürschlüssel inkl. Garagen-, Keller- und Nebenraumschlüssel zur Mietwohnung eines Hotel- zimmers (auch General-/ Hauptschlüssel General-/Hauptschlüssel für eine zentrale Schließanlage); b) ▪ Hotelschlüssel und -chipkarten, auch Zimmersafeschlüssel ▪ Vereinsschlüssel ▪ SchlüsselTürschlüssel, die einer versicherten Person im Zusammenhang mit Rahmen einer Vereinsmitgliedschaft oder eines Ehrenamtes – gemäß III. 8 BBR versicherten ehrenamtlichen Tätigkeit/Freiwilligenarbeit überlassen wurden ▪ Firmenschlüssel und -chipkarten des Arbeitgebers A1-6.3 – zur Zutritt- oder Zeiterfassung ▪ Fremde Haus- und WohnungsschlüsselVerfügung gestellt wurden; c) Türschlüssel, die einer versicherten Person im Rahmen einer beruflichen/dienstlichen/amtlichen Tätigkeit vom Arbeitgeber/ Dienstherrn überlassen wurden; d) Schlüssel für die Ausübung der beruflichen Tätigkeit als Angestellter überlassen wurden Mitversichert sind privat gemietete fremde Kraftfahrzeuge (z.B. Mietfahrzeuge); e) Schlüssel für vom Arbeitgeber oder Dienstherrn überlassene Dienstwagen. A1-6.22.2 Codekarten, Fernbedienungen und Transponder werden Schlüsseln gleichgesetzt. A1-6.22.3 Der Versicherungsschutz umfasst die Kosten für einen neuen den Ersatz der Schlüssel/eine neue Chipkarte , den notwendigen teilweisen oder vollständigen Austausch der Schließanlage bzw. des Schlosses, für die Sperrung. Versicherungsschutz umfasst auch die Kosten Änderung der Schließanlage oder der Schlüssel, für das notwendige Auswechseln unvermeidbare gewaltsame Öffnen von Schlössern sowie für sonstige vorübergehende Sicherungsmaßnahmen (z.B. Notschloss) und - falls erforderlich - – für einen Objektschutz bis zu 14 Tagen, gerechnet ab dem ZeitpunktTag, an welchem dem der Verlust festgestellt worden ist. A1-6.22.4 Ausgeschlossen bleiben - der Verlust von Tresor- und Möbelschlüsseln, Briefkastenschlüsseln, Schlüsseln für bewegliche Einrichtungen – ausgenommen Kraftfahrzeuge gemäß A1-6.22.1 d) und e); - der Verlust von Schlüsseln, die dem Arbeitgeber des Schlüssels festgestellt wurdeVersicherungsnehmers von Kunden oder sonstigen Dritten überlassen wurden; - der Verlust von Schlüsseln zu Gebäuden, die Versicherte im Ganzen für eigene gewerbliche, betriebliche oder freiberufliche Zwecke nutzen oder besitzen bzw. Ausgeschlossen bleiben: a) Folgeschäden eines Schlüsselverlustes nutzten oder besaßen; - der Verlust von Schlüsseln zu Gebäuden, Wohnungen, Räumen oder Garagen, deren Betreuung (z.B. wegen DiebstahlVerwaltung, Bewachung, Objektschutz) Aufgabe der gewerblichen, betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit eines Versicherten ist oder war. - Folgeschäden, die sich aus dem Schlüsselverlust ergeben (z.B. Einbruch, Diebstahl oder Vandalismus). b) Bei . - bei Wohnungseigentümern die Kosten für das Auswechseln die Auswechselung der im Sondereigentum von versicherten Personen stehenden Schlössern, sowie Schäden in Höhe des Miteigentumsanteils an dem gemeinschaftlichen Eigentum Schlösser (Eigenschaden). c) Haftpflichtansprüche aus dem Verlust von sonstigen Wertbehältnis- oder Wertraumschlüsseln (z. B. von Geldinstituten) und Kfz-Schlüsseln (siehe jedoch Mallorca-Deckung Ziffer III. 31. (5)) sowie Schlüsseln zu sonstigen beweglichen Sachen. d) Aus allen sich aus dem Schlüsselverlust ergebenden Vermögensschäden. Die Höchstersatzleistung je Versicherungsfall beträgt maximal 50.000 EUR.

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Samples: Allgemeine Versicherungsbedingungen Für Die Privat Haftpflichtversicherung

Schlüsselverlust. Eingeschlossen – in Ergänzung von § 2.2 AHB und abweichend von § 7.6 AHB – die gesetzliche Haftpflicht aus dem Abhandenkommen von fremden Schlüsseln, die zu privaten Zwecken oder im Rahmen einer beruflichen Tätigkeit (vom Arbeitgeber oder sonstigen Dritten) überlassen wurden bzw. die sich rechtmäßig im Gewahrsam des Versicherten befunden haben und soweit kein Versicherungsschutz über die Haftpflicht des Vereines oder Betriebes besteht. Hierzu zählen insbesondere: ▪ Private Haus- und Wohnungstürschlüssel inkl. Garagen-, Keller- und Nebenraumschlüssel zur Mietwohnung (auch General-/ Hauptschlüssel für eine zentrale Schließanlage) ▪ Hotelschlüssel und -chipkarten, auch Zimmersafeschlüssel ▪ Vereinsschlüssel ▪ Schlüssel, die im Zusammenhang mit einer gemäß III. 8 BBR versicherten ehrenamtlichen Tätigkeit/Freiwilligenarbeit überlassen wurden ▪ Firmenschlüssel und -chipkarten des Arbeitgebers zur Zutritt- oder Zeiterfassung ▪ Fremde Haus- und Wohnungsschlüssel, die für die Ausübung der beruflichen Tätigkeit als Angestellter überlassen wurden Mitversichert sind die Kosten für einen neuen Schlüssel/eine neue Chipkarte oder die Sperrung. Versicherungsschutz umfasst auch die Kosten für das notwendige Auswechseln von Schlössern sowie vorübergehende Sicherungsmaßnahmen (Notschloss) und - falls erforderlich - einen Objektschutz bis zu 14 Tagen, gerechnet ab dem Zeitpunkt, an welchem der Verlust des Schlüssels festgestellt wurde. Ausgeschlossen bleiben: a) Folgeschäden eines Schlüsselverlustes (z.B. wegen Diebstahl, Vandalismus). b) Bei Wohnungseigentümern die Kosten für das Auswechseln der im Sondereigentum von versicherten Personen stehenden Schlössern, sowie Schäden in Höhe des Miteigentumsanteils an dem gemeinschaftlichen Eigentum (Eigenschaden). c) Haftpflichtansprüche aus dem Verlust von sonstigen Wertbehältnis- oder Wertraumschlüsseln (z. B. von Geldinstituten) und Kfz-Schlüsseln (siehe jedoch Mallorca-Deckung Ziffer III. 3132. (5)) sowie Schlüsseln zu sonstigen beweglichen Sachen. d) Aus allen sich aus dem Schlüsselverlust ergebenden Vermögensschäden. Die Höchstersatzleistung je Versicherungsfall beträgt maximal 50.000 EUR.

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Samples: Privathaftpflichtversicherung

Schlüsselverlust. Eingeschlossen – in Ergänzung von § 2.2 AHB und abweichend von § 7.6 AHB – die gesetzliche Haftpflicht aus dem Abhandenkommen von fremden Schlüsseln, die zu privaten Zwecken oder im Rahmen einer beruflichen Tätigkeit (vom Arbeitgeber oder sonstigen Dritten) überlassen wurden bzw. die sich rechtmäßig im Gewahrsam des Versicherten befunden haben und soweit kein Versicherungsschutz über die Haftpflicht des Vereines oder Betriebes besteht. Hierzu zählen insbesondere: ▪ Private Haus- und Wohnungstürschlüssel inkl. Garagen-, Keller- und Nebenraumschlüssel zur Mietwohnung (auch General-/ Hauptschlüssel für eine zentrale Schließanlage) ▪ Hotelschlüssel und -chipkarten, auch Zimmersafeschlüssel ▪ Vereinsschlüssel ▪ Schlüssel, die im Zusammenhang mit einer gemäß III. 8 BBR versicherten ehrenamtlichen Tätigkeit/Freiwilligenarbeit überlassen wurden ▪ Firmenschlüssel und -chipkarten des Arbeitgebers zur Zutritt- oder Zeiterfassung ▪ Fremde Haus- und Wohnungsschlüssel, die für die Ausübung der beruflichen Tätigkeit als Angestellter überlassen wurden Mitversichert sind die Kosten für einen neuen Schlüssel/eine neue Chipkarte oder die Sperrung. Versicherungsschutz umfasst auch die Kosten für das notwendige Auswechseln von Schlössern sowie vorübergehende Sicherungsmaßnahmen (Notschloss) und - falls erforderlich - einen Objektschutz bis zu 14 Tagen, gerechnet ab dem Zeitpunkt, an welchem der Verlust des Schlüssels festgestellt wurde. Ausgeschlossen bleiben: a) Folgeschäden eines Schlüsselverlustes (z.B. wegen Diebstahl, Vandalismus). b) Bei Wohnungseigentümern die Kosten für das Auswechseln der im Sondereigentum von versicherten Personen stehenden Schlössern, sowie Schäden in Höhe des Miteigentumsanteils an dem gemeinschaftlichen Eigentum (Eigenschaden). c) Haftpflichtansprüche aus dem Verlust von sonstigen Wertbehältnis- oder Wertraumschlüsseln (z. B. von Geldinstituten) und Kfz-Schlüsseln (siehe jedoch Mallorca-Deckung Ziffer III. 3132. (5)) sowie Schlüsseln zu sonstigen beweglichen Sachen. d) Aus allen sich aus dem Schlüsselverlust ergebenden Vermögensschäden. Die Als Höchstersatzleistung je Versicherungsfall beträgt maximal 50.000 EURgilt die vereinbarte Versicherungssumme.

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Samples: Privathaftpflichtversicherung