Common use of Schutzrechte Clause in Contracts

Schutzrechte. 7.1 Alle Schutzrechte (Immaterialgüter- und Leis- tungsschutzrechte sowie Anwartschaften an sol- chen) an den vereinbarten und im Rahmen der Ver- tragserfüllung entstandenen Arbeitsergebnissen gehören der Auftraggeberin, sofern vertraglich nichts anderes vereinbart wird. Vorbehalten bleiben die immaterialgüterrechtlichen Persönlichkeits- rechte, soweit sie von Gesetzes wegen nicht über- tragbar sind. 7.2 Die Auftraggeberin kann über sämtliche Arbeits- ergebnisse zeitlich, räumlich und sachlich uneinge- schränkt verfügen. Die Verfügungsbefugnis umfasst sämtliche aktuellen und zukünftig möglichen Ver- wendungsrechte, namentlich die Nutzung, Veröf- fentlichung, Veräusserung und Veränderung. Die Auftraggeberin kann der Beauftragten im Vertrag Nutzungsrechte an den Arbeitsergebnissen einräu- men. 7.3 Vorbestehende Rechte der Parteien bleiben unberührt. Werden bei der Abwicklung des Vertrags vorbestehende Immaterialgüterrechte der Beauf- tragten verwendet, erhält die Auftraggeberin daran ein zeitlich, räumlich und sachlich uneingeschränk- tes, nicht ausschliessliches, übertragbares Nut- zungsrecht, welches ihr die Nutzungs- und Verfü- gungsmöglichkeiten an den Arbeitsergebnissen gemäss Ziff. 7.2 erlaubt. 7.4 Die Beauftragte verpflichtet sich, jede Zusam- menarbeit mit Dritten so zu regeln, dass allfällige bei der Vertragserfüllung entstehende Schutz-, Ver- wendungs- und Nutzungsrechte dieser Dritten im vorgenannten Umfang an die Auftraggeberin über- gehen. 7.5 Die Beauftragte wehrt Ansprüche Dritter wegen Verletzung von Schutzrechten unverzüglich auf ei- xxxx Xxxxxx und Gefahr ab. Hebt ein Dritter ein Verfahren gegen die Beauftragte an, hat diese die Auftraggeberin unverzüglich schriftlich zu informie- ren. Macht der Dritte die Forderungen direkt gegen- über der Auftraggeberin geltend, so beteiligt sich die Beauftragte auf Verlangen der Auftraggeberin am Streit. Die Beauftragte übernimmt sämtliche Kosten (inkl. Schadenersatzleistungen), die der Auftragge- berin aus der Prozessführung und einer allfälligen aussergerichtlichen Erledigung des Rechtsstreites entstehen.

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Samples: Dienstleistungsvertrag, Dienstleistungsvertrag

Schutzrechte. 7.1 Alle Schutzrechte 15.1. Der Lieferant sichert zu, dass bei Verwendung und Benutzung des Liefergegenstandes und/oder dessen Verkauf kein geistiges Eigentum Dritter (Immaterialgüter- und Leis- tungsschutzrechte sowie Anwartschaften an sol- chenIntellectual Property Rights) an den vereinbarten und im Rahmen der Ver- tragserfüllung entstandenen Arbeitsergebnissen gehören der AuftraggeberinIn- und Ausland, sofern vertraglich nichts anderes vereinbart wird. Vorbehalten bleiben die immaterialgüterrechtlichen Persönlichkeits- rechteinsbesondere keine Patente, soweit sie von Gesetzes wegen nicht über- tragbar sindLizenzen, Marken, Geschmacksmuster, Gebrauchsmuster, Urheberrechte und sonstiges Know-How verletzt werden. 7.2 15.2. Wird SYMANZIK wegen einer Schutzrechtsverletzung gemäß Ziffer 15.1. in Anspruch genommen, ist der Lieferant verpflichtet, XXXXXXXX auf erstes Anfordern von diesen Ansprüchen freizustellen. Die Auftraggeberin kann über sämtliche Arbeits- ergebnisse Freistellungspflicht des Lieferanten bezieht sich auch auf alle Aufwendungen, welche SYMANZIK aus oder im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch den Dritten erwachsen. Hierzu zählen insbesondere Kosten der Rechtsverteidigung. 15.3. Die Freistellungspflicht des Lieferanten entfällt, wenn und soweit der Lieferant die Vertragsgegenstände nach zwingenden Vorgaben von SYMANZIK hergestellt und geliefert hat. Soweit der Lieferant danach nicht haftet, stellt SYMANZIK den Lieferanten von allen Ansprüchen Dritter aus Schutzrechtsverletzung frei. 15.4. Gesetzliche Ansprüche der SYMANZIK gegen den Lieferanten bleiben davon unberührt. 15.5. Die Verjährungsfrist von Ansprüchen wegen Verletzung von Schutzrechten beträgt zehn (10) Jahre seit Lieferung des Vertragsgegenstandes an SYMANZIK. 15.6. Der Lieferant ist verpflichtet, die Benutzung von veröffentlichten und unveröffentlichten eigenen und/oder von lizenzierten, auch unterlizensierten Schutzrechten am Vertragsgegenstand SYMANZIK unverzüglich schriftlich mitzuteilen. 15.7. Soweit Erfindungen und darauf beruhende Schutz- oder Urheberrechte des Lieferanten nachweislich bereits vor Beginn der Geschäfts- und Lieferbeziehung mit SYMANZIK bestanden („Altschutzrechte“) oder außerhalb der Geschäfts- und Lieferbeziehung mit SYMANZIK entstehen („fremde Neuschutzrechte“) und in die Entwicklung des Vertragsgegenstandes einfließen, bleibt der Lieferant Inhaber dieser Schutz- und Urheberrechte. Der Lieferant erklärt sich bereit, SYMANZIK ein nicht ausschließliches, unentgeltliches, zeitlich, räumlich und sachlich uneinge- schränkt verfügeninhaltlich unbeschränktes und übertragbares Nutzungsrecht an diesen Altschutzrechten und fremden Neuschutzrechten einzuräumen. 15.8. Die Verfügungsbefugnis umfasst sämtliche aktuellen und zukünftig möglichen Ver- wendungsrechte, namentlich die Nutzung, Veröf- fentlichung, Veräusserung und Veränderung. Die Auftraggeberin kann der Beauftragten im Vertrag Für Nutzungsrechte an den Arbeitsergebnissen einräu- men. 7.3 Vorbestehende Rechte der Parteien bleiben unberührt. Werden bei der Abwicklung des Vertrags vorbestehende Immaterialgüterrechte der Beauf- tragten verwendet, erhält die Auftraggeberin daran ein zeitlich, räumlich und sachlich uneingeschränk- tes, nicht ausschliessliches, übertragbares Nut- zungsrecht, welches ihr die Nutzungs- und Verfü- gungsmöglichkeiten an den Arbeitsergebnissen gemäss Ziff. 7.2 erlaubt. 7.4 Die Beauftragte verpflichtet sich, jede Zusam- menarbeit mit Dritten so zu regeln, dass allfällige bei der Vertragserfüllung entstehende Schutz-, Ver- wendungs- und Nutzungsrechte dieser Dritten im vorgenannten Umfang an die Auftraggeberin über- gehen. 7.5 Die Beauftragte wehrt Ansprüche Dritter wegen Verletzung von Schutzrechten unverzüglich auf ei- xxxx Xxxxxx und Gefahr ab. Hebt ein Dritter ein Verfahren gegen die Beauftragte an, hat diese die Auftraggeberin unverzüglich schriftlich zu informie- ren. Macht der Dritte die Forderungen direkt gegen- über der Auftraggeberin geltend, so beteiligt sich die Beauftragte auf Verlangen der Auftraggeberin am Streit. Die Beauftragte übernimmt sämtliche Kosten (inkl. Schadenersatzleistungen), die der Auftragge- berin aus der Prozessführung Entwicklung des Vertragsgegenstandes gelten die besonderen Bestimmungen des zwischen SYMANZIK und einer allfälligen aussergerichtlichen Erledigung des Rechtsstreites entstehendem Lieferant geschlossenen Entwicklungsvertrages.

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Samples: General Terms and Conditions

Schutzrechte. 7.1 Alle 14.1. Wenn durch die Ausführung des Auftrages fremde gewerbliche Schutzrechte (Immaterialgüter- oder Urheberrechte berührt werden, hat der Auftragnehmer sich auf seine Kosten die nötigen Lizenzen zu beschaffen und Leis- tungsschutzrechte sowie Anwartschaften HOLBORN von allen Verbindlichkeiten, Nachteilen und Schäden freizuhalten, die HOLBORN aus einer Benutzung dieser Rechte erwachsen sollten. 14.2. Werden eigene gewerbliche Schutzrechte oder Urheberrechte des Auftragnehmers berührt, so gewährt der Auftragnehmer HOLBORN zugleich mit der Ausführung des Auftrages das unwiderrufliche Recht zur uneingeschränkten und kostenlosen Benutzung dieser Rechte im Zusammenhang mit dem Liefer- /Leistungsgegenstand. 14.3. Sollte der Auftragnehmer bei der Ausführung des Auftrages, insbesondere bei der Herstellung von Werkstücken, Erfindungen machen, die z.B. das Werkstück oder Teile desselben verbessern, wird der Auftragnehmer HOLBORN diese unverzüglich zur Kenntnis bringen und zur Übernahme anbieten. HOLBORN wird dem Auftragnehmer innerhalb einer Frist von 4 Wochen nach Zugang des Angebots schriftlich mitteilen, ob er die Rechte an sol- chen) der Erfindung übernimmt. Der Auftragnehmer wird die Erfindung und alle ihm darüber mitgeteilten Einzelheiten solange geheim halten, wie es für die Schutzrechtsanmeldung erforderlich ist. 14.4. Soweit an den vereinbarten Plänen, Konstruktionszeichnungen, Tabellen und dergleichen, die im Rahmen Zusammenhang mit dem Auftrag benutzt werden, Urheberrechte bestehen, räumt der Ver- tragserfüllung entstandenen Arbeitsergebnissen gehören der AuftraggeberinAuftragnehmer HOLBORN das Recht ein, sofern vertraglich nichts anderes vereinbart wird. Vorbehalten bleiben von den Plänen, Konstruktionszeichnungen, Tabellen und dergleichen Vervielfältigungsstücke herzustellen oder herstellen zu lassen, die immaterialgüterrechtlichen Persönlichkeits- rechte, soweit sie von Gesetzes wegen nicht über- tragbar sind. 7.2 Die Auftraggeberin kann über sämtliche Arbeits- ergebnisse zeitlich, räumlich Pläne und sachlich uneinge- schränkt verfügen. Die Verfügungsbefugnis umfasst sämtliche aktuellen und zukünftig möglichen Ver- wendungsrechte, namentlich die Nutzung, Veröf- fentlichung, Veräusserung und Veränderung. Die Auftraggeberin kann der Beauftragten Konstruktionszeichnungen abzuändern sowie diese Unterlagen im Vertrag Nutzungsrechte an den Arbeitsergebnissen einräu- menZusammenhang mit dem Liefergegenstand uneingeschränkt und kostenlos zu benutzen. HOLBORN ist auch berechtigt, Dritten diese Unterlagen zur Verfügung zu stellen, falls Dritte von HOLBORN mit Änderungen, Erneuerungen oder Reparaturen des Liefergegenstandes betraut werden. 7.3 Vorbestehende Rechte der Parteien bleiben unberührt. Werden bei der Abwicklung des Vertrags vorbestehende Immaterialgüterrechte der Beauf- tragten verwendet, erhält die Auftraggeberin daran ein zeitlich, räumlich und sachlich uneingeschränk- tes, nicht ausschliessliches, übertragbares Nut- zungsrecht, welches ihr die Nutzungs- und Verfü- gungsmöglichkeiten an den Arbeitsergebnissen gemäss Ziff. 7.2 erlaubt. 7.4 Die Beauftragte verpflichtet sich, jede Zusam- menarbeit mit Dritten so zu regeln, dass allfällige bei der Vertragserfüllung entstehende Schutz-, Ver- wendungs- und Nutzungsrechte dieser Dritten im vorgenannten Umfang an die Auftraggeberin über- gehen. 7.5 Die Beauftragte wehrt Ansprüche Dritter wegen Verletzung von Schutzrechten unverzüglich auf ei- xxxx Xxxxxx und Gefahr ab. Hebt ein Dritter ein Verfahren gegen die Beauftragte an, hat diese die Auftraggeberin unverzüglich schriftlich zu informie- ren. Macht der Dritte die Forderungen direkt gegen- über der Auftraggeberin geltend, so beteiligt sich die Beauftragte auf Verlangen der Auftraggeberin am Streit. Die Beauftragte übernimmt sämtliche Kosten (inkl. Schadenersatzleistungen), die der Auftragge- berin aus der Prozessführung und einer allfälligen aussergerichtlichen Erledigung des Rechtsstreites entstehen.

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Samples: General Terms and Conditions for Service Contracts

Schutzrechte. 7.1 Alle Schutzrechte (Immaterialgüter- 12.1 Zeichnungen, Werkzeuge und Leis- tungsschutzrechte sowie Anwartschaften an sol- chen) an den vereinbarten und Sondervorrichtungen, die SONOVUS im Rahmen der Ver- tragserfüllung entstandenen Arbeitsergebnissen gehören der AuftraggeberinVertragserfüllung anfertigt, sofern vertraglich nichts anderes vereinbart wird. Vorbehalten bleiben die immaterialgüterrechtlichen Persönlichkeits- rechte, soweit sie verbleiben Eigentum von Gesetzes wegen nicht über- tragbar sindSONOVUS. 7.2 12.2 Hat SONOVUS nach Angaben, Zeichnungen, Modellen, Mustern oder Verwendung von beigestellten Teilen des Kunden zu liefern, so haftet dieser dafür, dass Schutzrechte Dritter hierdurch nicht verletzt werden. SONOVUS wird den Kunden gegebenenfalls auf SONOVUS bekannte Rechte hinweisen. Der Kunde hat SONOVUS von sämtlichen Ansprüchen Dritter sowie den SONOVUS entstehenden, notwendigen Rechtsverteidigungskosten freizustellen und Ersatz des entstandenen Schadens zu leisten. Bei SONOVUS bis dahin angefallene Kosten gehen zu Lasten des Kunden. Wird SONOVUS die Herstellung oder Lieferung von einem Dritten unter Berufung auf ein ihm gehöriges Schutzrecht untersagt, so ist SONOVUS ohne Prüfung der Rechtslage berechtigt, die Arbeiten einzustellen. 12.3 SONOVUS überlassene Zeichnungen und Muster, die nicht zum Auftrag geführt haben, werden auf Wunsch auf Kosten des Kunden zurückgesandt, anderenfalls ist SONOVUS berechtigt, diese 3 Monate nach Abgabe des Angebots von SONOVUS zu vernichten. 12.4 Die Auftraggeberin kann über sämtliche Arbeits- ergebnisse zeitlich, räumlich urheberrechtlichen Nutzungsrechte und sachlich uneinge- schränkt verfügen. Die Verfügungsbefugnis umfasst sämtliche aktuellen und zukünftig möglichen Ver- wendungsrechte, namentlich die Nutzung, Veröf- fentlichung, Veräusserung und Veränderung. Die Auftraggeberin kann der Beauftragten im Vertrag Nutzungsrechte gegebenenfalls gewerblichen Schutzrechte an den Arbeitsergebnissen einräu- menvon SONOVUS oder von einem Dritten in Auftrag von SONOVUS gestalteten Modellen, Formen und Vorrichtungen, Entwürfen und Zeichnungen stehen SONOVUS zu, und zwar auch dann, wenn der Kunde hierfür die Kosten übernommen hat. 7.3 Vorbestehende Rechte der Parteien bleiben unberührt. Werden bei der Abwicklung des Vertrags vorbestehende Immaterialgüterrechte der Beauf- tragten verwendet, erhält die Auftraggeberin daran ein zeitlich, räumlich und sachlich uneingeschränk- tes, nicht ausschliessliches, übertragbares Nut- zungsrecht, welches ihr die Nutzungs- und Verfü- gungsmöglichkeiten an den Arbeitsergebnissen gemäss Ziff. 7.2 erlaubt. 7.4 Die Beauftragte verpflichtet sich, jede Zusam- menarbeit mit Dritten so zu regeln, dass allfällige bei der Vertragserfüllung entstehende Schutz-, Ver- wendungs- und Nutzungsrechte dieser Dritten im vorgenannten Umfang an die Auftraggeberin über- gehen. 7.5 Die Beauftragte wehrt Ansprüche Dritter wegen Verletzung von Schutzrechten unverzüglich auf ei- xxxx Xxxxxx und Gefahr ab. Hebt ein Dritter ein Verfahren gegen die Beauftragte an, hat diese die Auftraggeberin unverzüglich schriftlich zu informie- ren. Macht der Dritte die Forderungen direkt gegen- über der Auftraggeberin geltend, so beteiligt sich die Beauftragte auf Verlangen der Auftraggeberin am Streit. Die Beauftragte übernimmt sämtliche Kosten (inkl. Schadenersatzleistungen), die der Auftragge- berin aus der Prozessführung und einer allfälligen aussergerichtlichen Erledigung des Rechtsstreites entstehen.

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Samples: Allgemeine Verkaufsbedingungen

Schutzrechte. 7.1 Alle Schutzrechte (Immaterialgüter- 1. Der Kunde stellt WegaTec Informationssysteme GmbH von sämtlichen Ansprüchen hinsichtlich der überlassenen Daten frei und Leis- tungsschutzrechte sowie Anwartschaften sichert zu, dass kein von ihm an sol- chen) uns übermitteltes Material die Rechte Dritter verletzt. 2. Die WegaTec Informationssysteme GmbH nimmt keine Überprüfung des Materials auf Rechte Dritter vor. Falls Dritte Anspruch auf Unterlassung erheben, erklärt sich der Kunde damit einverstanden, dass die WegaTec Informationssysteme GmbH den Zugriff auf die Daten sperrt. 3. Falls Daten gegen geltendes Recht verstoßen ist die WegaTec Informationssysteme GmbH ebenfalls berechtigt den Zugriff auf diese Daten sofort zu sperren. 4. Falls Daten bereits an den vereinbarten Kunden ausgeliefert wurde, wird dieser sofort benachrichtigt und ist verpflichtet, den Zugriff auf diese Daten zu sperren. 5. Es ist dem Kunden überlassen, den Beweis für die tatsächliche Unbedenklichkeit der Daten zu erbringen. Ist dieser erbracht, werden die Daten sofort freigegeben. Der Kunde versichert, dass durch Registrierung bzw. Konnektierung eines Domainnamens und die Ladung von Daten ins Internet keine Rechte Dritter verletzt und keine gesetzwidrigen Zwecke verfolgt werden. Der Kunde ist für die Xxxx seines Domainnamens allein verantwortlich und erklärt sich bereit, die WegaTec Informationssysteme GmbH von sämtlichen Schadensersatzansprüchen Dritter im Rahmen Zusammenhang mit der Ver- tragserfüllung entstandenen Arbeitsergebnissen gehören der Auftraggeberin, sofern vertraglich nichts anderes vereinbart wirdDomainnamenregistrierung bzw. Vorbehalten bleiben die immaterialgüterrechtlichen Persönlichkeits- rechte, soweit sie von Gesetzes wegen nicht über- tragbar sind-konnektierung freizustellen. 7.2 Die Auftraggeberin kann über sämtliche Arbeits- ergebnisse zeitlich, räumlich und sachlich uneinge- schränkt verfügen6. Die Verfügungsbefugnis umfasst sämtliche aktuellen und zukünftig möglichen Ver- wendungsrechte, namentlich die Nutzung, Veröf- fentlichung, Veräusserung und Veränderung. Die Auftraggeberin kann der Beauftragten im Vertrag Nutzungsrechte an Für den Arbeitsergebnissen einräu- men. 7.3 Vorbestehende Rechte der Parteien bleiben unberührt. Werden bei der Abwicklung des Vertrags vorbestehende Immaterialgüterrechte der Beauf- tragten verwendet, erhält die Auftraggeberin daran ein zeitlich, räumlich und sachlich uneingeschränk- tes, nicht ausschliessliches, übertragbares Nut- zungsrecht, welches ihr die Nutzungs- und Verfü- gungsmöglichkeiten an den Arbeitsergebnissen gemäss Ziff. 7.2 erlaubt. 7.4 Die Beauftragte verpflichtet sich, jede Zusam- menarbeit mit Dritten so zu regelnFall, dass allfällige bei der Vertragserfüllung entstehende Schutz-Dritte Rechte an Domainnamen geltend machen, Ver- wendungs- und Nutzungsrechte dieser Dritten im vorgenannten Umfang an die Auftraggeberin über- gehen. 7.5 Die Beauftragte wehrt Ansprüche Dritter wegen Verletzung von Schutzrechten unverzüglich auf ei- xxxx Xxxxxx und Gefahr ab. Hebt ein Dritter ein Verfahren gegen die Beauftragte an, hat diese die Auftraggeberin unverzüglich schriftlich zu informie- ren. Macht der Dritte die Forderungen direkt gegen- über der Auftraggeberin geltend, so beteiligt behält sich die Beauftragte auf Verlangen WegaTec Informationssysteme GmbH vor, den betreffenden Domainnamen bis zur gerichtlichen Klärung der Auftraggeberin am Streit. Die Beauftragte übernimmt sämtliche Kosten (inkl. Schadenersatzleistungen), die der Auftragge- berin aus der Prozessführung und einer allfälligen aussergerichtlichen Erledigung des Rechtsstreites entstehenStreitfrage zu sperren.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Schutzrechte. 7.1 Alle 10.1. Der Käufer haftet dafür, dass dem Verkäufer durch die Entgegennahme und Verwendung von sachlichen Mitteln des Käufers, z. B. den vom Käufer zur Ausführung des Vertrages zur Verfügung gestellten Unterlagen und Daten, Entwürfen, Plänen und sonstigen Ausführungsvorgaben, Schutzrechte (Immaterialgüter- Dritter nicht verletzt werden und Leis- tungsschutzrechte sowie Anwartschaften an sol- chen) an stellt den vereinbarten und Verkäufer insoweit von allen Ansprüchen frei. Lizenzgebühren oder Kosten, die zur Vermeidung solcher Schutzrechtsverletzungen entstehen, trägt der Käufer. 10.2. Sollten im Rahmen der Ver- tragserfüllung entstandenen Arbeitsergebnissen gehören Durchführung der Auftraggeberinvertraglichen Vereinbarungen Schutzrechte entstehen, sofern vertraglich nichts anderes vereinbart wird. Vorbehalten bleiben die immaterialgüterrechtlichen Persönlichkeits- rechtesind diese vom Käufer auf den Verkäufer auf dessen Verlangen hin zu übertragen, soweit sie von Gesetzes wegen dies rechtlich möglich ist. Sollte eine Vollrechtsübertragung nicht über- tragbar sind. 7.2 Die Auftraggeberin kann über sämtliche Arbeits- ergebnisse zeitlichmöglich sein, räumt der Käufer dem Verkäufer auf dessen Verlangen ein ausschließliches, räumlich und zeitlich unbeschränktes und sachlich uneinge- schränkt verfügenumfassendes Nutzungsrecht oder, sofern auch dies nicht möglich sein sollte, ein einfaches Nutzungsrecht ein. Die Verfügungsbefugnis umfasst sämtliche aktuellen und zukünftig möglichen Ver- wendungsrechteZwingende gesetzliche Bestimmungen, namentlich wonach dem Käufer für die NutzungRechteübertragung ein Anspruch auf eine angemessene Gegenleistung zusteht, Veröf- fentlichung, Veräusserung und Veränderungwerden hiervon nicht berührt. 10.3. Die Auftraggeberin kann der Beauftragten An den durch den Verkäufer im Vertrag Nutzungsrechte Zuge der Vorbereitung der Kaufsache erstellten Filmen, Plänen, Zeichnungen, Listen und Layouts stehen dem Käufer keine Rechte zu. Insbesondere verbleiben gewerbliche Schutzrechte daran sowie die gewerblichen Schutzrechte an den Arbeitsergebnissen einräu- menkaufvertragsgegenständlichen Kennzeichnungen bei dem Verkäufer. Der Käufer erwirbt mit vollständiger Bezahlung der Vergütung das Eigentum an den zu gelieferten Werkstücken der Kennzeichnung. 7.3 Vorbestehende Rechte der Parteien bleiben unberührt10.4. Werden bei der Abwicklung des Vertrags vorbestehende Immaterialgüterrechte der Beauf- tragten verwendetDer Verkäufer ist berechtigt, erhält die Auftraggeberin daran ein zeitlichden für den Käufer erstellten und/oder ihm zur Verfügung gestellten Filme, räumlich Pläne, Zeichnungen, Listen und sachlich uneingeschränk- tesLayouts und sonstigen Kaufgegenständen vergleichbare Produkte für andere Käufer zu erstellen und zu vertreiben. Der Verkäufer ist berechtigt, nicht ausschliessliches, übertragbares Nut- zungsrecht, welches ihr die Nutzungs- einen angemessenen Herkunfts- und Verfü- gungsmöglichkeiten an den Arbeitsergebnissen gemäss Ziff. 7.2 erlaubtCopyright-Hinweis auf allen Produkten anzubringen. 7.4 Die Beauftragte verpflichtet sich10.5. Der Verkäufer ist berechtigt, jede Zusam- menarbeit die Belieferung des Käufers mit Dritten so den Kaufgegenständen zu regeln, dass allfällige eigenen Werbe- und Präsentationszwecken in jeder Form (z.B. Abbildung von Produkt und Ort seiner Verwendung bei der Vertragserfüllung entstehende Schutz-, Ver- wendungs- und Nutzungsrechte dieser Dritten im vorgenannten Umfang an die Auftraggeberin über- gehen. 7.5 Die Beauftragte wehrt Ansprüche Dritter wegen Verletzung von Schutzrechten unverzüglich auf ei- xxxx Xxxxxx und Gefahr ab. Hebt ein Dritter ein Verfahren gegen die Beauftragte an, hat diese die Auftraggeberin unverzüglich schriftlich zu informie- ren. Macht der Dritte die Forderungen direkt gegen- über der Auftraggeberin geltend, so beteiligt sich die Beauftragte auf Verlangen der Auftraggeberin am Streit. Die Beauftragte übernimmt sämtliche Kosten (inkl. Schadenersatzleistungendem Käufer in Prospekten oder elektronischen Medien), die jedoch immer nur angemessen in Art und Umfang, zu nutzen. Dieses Recht besteht nur dann nicht, wenn der Auftragge- berin aus der Prozessführung und Käufer einer allfälligen aussergerichtlichen Erledigung des Rechtsstreites entstehensolchen Nutzung ausdrücklich spätestens bei seiner auf Vertragsabschluss gerichteten Willenserklärung widerspricht.

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Samples: Kaufvertrag

Schutzrechte. 7.1 Alle 11.1 Sämtliche Schutzrechte (Immaterialgüter- und Leis- tungsschutzrechte sowie Anwartschaften an sol- chen) Leistungs- schutzrechte), welche an den vereinbarten Leistungen bzw. Arbeitsergebnis- sen entstehen, gehören mit ihrer Entstehung SIX. Das gilt insbe- sondere für alle entwickelten Unterlagen und im Rahmen Auswertungen in schriftlicher oder maschinell lesbarer Form (insbesondere für Quellcode, Programme, Analyse-, Design- und Programmunter- lagen sowie Daten auf Speichermedien). SIX hat damit das Recht, die Arbeitsergebnisse in beliebiger Weise zu gebrauchen, zu ändern, zu kopieren, zu verwerten und/oder sonstwie zu nutzen sowie an Dritte weiterzugeben. Sollte die Firma eine Drittpartei zur Vertragserfüllung beigezogen haben und sollten Schutzrechte bei der Ver- tragserfüllung entstandenen Arbeitsergebnissen gehören der AuftraggeberinDrittpartei entstanden sein (sei es originär, sofern vertraglich nichts anderes vereinbart wirdsei es vertraglich), so ist die Firma dafür verantwortlich, dass die Drittpartei diese Schutzrechte vollumfänglich an die SIX abtritt. Vorbehalten bleiben die immaterialgüterrechtlichen Persönlichkeits- rechte, soweit sie von Gesetzes wegen nicht über- tragbar sind. 7.2 Die Auftraggeberin kann über sämtliche Arbeits- ergebnisse zeitlich, räumlich und sachlich uneinge- schränkt verfügen. Die Verfügungsbefugnis umfasst sämtliche aktuellen und zukünftig möglichen Ver- wendungsrechte, namentlich die Nutzung, Veröf- fentlichung, Veräusserung und Veränderung. Die Auftraggeberin SIX kann der Beauftragten Firma im Vertrag Nutzungsrechte an den Arbeitsergebnissen einräu- menArbeitser- gebnissen einräumen. 7.3 11.2 Vorbestehende Rechte der Parteien bleiben unberührt. Werden Schutzrechte verbleiben bei der Abwicklung des Vertrags jeweiligen Partei. Die Firma informiert SIX über vorbestehende Immaterialgüterrechte Schutzrech- te. SIX erhält an vorbestehenden Schutzrechten, die an Teilen der Beauf- tragten verwendetArbeitsergebnisse bestehen, erhält die Auftraggeberin daran ein zeitlich, räumlich und sachlich uneingeschränk- tessach- lich uneingeschränktes, nicht ausschliessliches, übertragbares Nut- zungsrechtNutzungsrecht, welches ihr die Nutzungs- und Verfü- gungsmöglichkeiten an den Arbeitsergebnissen gemäss ZiffVerfügungsmög- lichkeiten daran im Sinne von Ziffer 11.1 erlaubt. 7.2 erlaubt. 7.4 Die Beauftragte Firma verpflichtet sich, jede Zusam- menarbeit mit Dritten so an diesen vorbestehenden Schutzrechten keine Rechte zu regelnbegründen, dass allfällige bei welche den hier eingeräumten Nutzungs- möglichkeiten entgegengehalten werden können. Insbesondere verpflichtet sie sich, diese Schutzrechte nur unter Vorbehalt der Vertragserfüllung entstehende Schutz-, Ver- wendungs- und Nutzungsrechte dieser Dritten im vorgenannten Umfang an die Auftraggeberin über- gehenvon SIX zu übertragen oder zu lizenzieren. 7.5 Die Beauftragte wehrt Ansprüche Dritter wegen Verletzung von Schutzrechten unverzüglich auf ei- xxxx Xxxxxx 11.3 Mit Bezahlung der vereinbarten Vergütung durch SIX sind auch alle vorerwähnten Schutzrechte abgegolten. 11.4 An rechtlich nicht geschützten Ideen, Verfahren und Gefahr ab. Hebt ein Dritter ein Verfahren gegen Metho- den sowie gemeinsam erarbeitetem Know-how sind die Beauftragte an, hat diese die Auftraggeberin unverzüglich schriftlich zu informie- ren. Macht der Dritte die Forderungen direkt gegen- über der Auftraggeberin geltend, so beteiligt sich die Beauftragte auf Verlangen der Auftraggeberin am Streit. Die Beauftragte übernimmt sämtliche Kosten (inkl. Schadenersatzleistungen), die der Auftragge- berin aus der Prozessführung Parteien nutzungs- und einer allfälligen aussergerichtlichen Erledigung des Rechtsstreites entstehenverfügungsberechtigt.

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Samples: Dienstleistungsvertrag

Schutzrechte. 7.1 Alle 10.1 Sämtliche Schutzrechte (Immaterialgüter- Immaterial- und Leis- tungsschutzrechte sowie Anwartschaften an sol- chen) Leistungsschutz- rechte), welche an den vereinbarten Leistungen bzw. Arbeitsergebnissen entstehen, gehören mit ihrer Entstehung der SIX. Das gilt insbe- sondere für alle entwickelten Unterlagen und im Rahmen der Ver- tragserfüllung entstandenen Arbeitsergebnissen gehören der AuftraggeberinAuswertungen in schriftlicher oder maschinell lesbarer Form (insbesondere für Quellcode, sofern vertraglich nichts anderes vereinbart wird. Vorbehalten bleiben die immaterialgüterrechtlichen Persönlichkeits- rechteProgramme, soweit sie von Gesetzes wegen nicht über- tragbar sind. 7.2 Die Auftraggeberin kann über sämtliche Arbeits- ergebnisse zeitlichAnalyse-, räumlich Design- und sachlich uneinge- schränkt verfügenProgrammunter- lagen sowie Daten auf Speichermedien). Die Verfügungsbefugnis umfasst sämtliche aktuellen SIX hat damit das Recht, die Arbeitsergebnisse in beliebiger Weise zu gebrauchen, zu ändern, zu kopieren, zu verwerten und zukünftig möglichen Ver- wendungsrechtesonstwie zu nutzen sowie an Dritte weiterzugeben. Sollte die Firma eine Drittpartei zur Vertragserfüllung beigezogen haben und sollten Schutzrech- te bei der Drittpartei entstanden sein (sei es originär, namentlich sei es vertraglich), so ist die NutzungFirma dafür verantwortlich, Veröf- fentlichung, Veräusserung und Veränderungdass die Dritt- partei diese Schutzrechte vollumfänglich an die SIX abtritt. Die Auftraggeberin SIX kann der Beauftragten Firma im Vertrag Nutzungsrechte an den Arbeitsergebnissen einräu- menArbeitser- gebnissen einräumen. 7.3 Vorbestehende Rechte der Parteien bleiben unberührt. Werden 10.2 Schon bestehende Schutzrechte verbleiben bei der Abwicklung des Vertrags jeweili- gen Partei. Die Firma informiert die SIX über vorbestehende Immaterialgüterrechte Schutzrechte. Die SIX erhält an vorbestehenden Schutzrechten, die an Teilen der Beauf- tragten verwendetArbeitsergebnisse bestehen, erhält die Auftraggeberin daran ein zeitlich, räumlich räum- lich und sachlich uneingeschränk- tesuneingeschränktes, nicht ausschliessliches, übertragbares Nut- zungsrechtNutzungsrecht, welches ihr die Nutzungs- und Verfü- gungsmöglichkeiten an den Arbeitsergebnissen gemäss ZiffVerfügungsmöglichkeiten daran im Sinne von Ziffer 11.1 erlaubt. 7.2 erlaubt. 7.4 Die Beauftragte Firma verpflichtet sich, jede Zusam- menarbeit mit Dritten so an diesen bestehenden Schutzrech- ten keine Rechte zu regelnbegründen, dass allfällige bei welche den hier eingeräumten Nutzungsmöglichkeiten entgegengehalten werden können. Ins- besondere verpflichtet sie sich, diese Schutzrechte nur unter Vorbehalt der Vertragserfüllung entstehende Schutz-, Ver- wendungs- und Nutzungsrechte dieser Dritten im vorgenannten Umfang an die Auftraggeberin über- gehender SIX zu übertragen oder zu lizenzieren. 7.5 Die Beauftragte wehrt Ansprüche Dritter wegen Verletzung von Schutzrechten unverzüglich auf ei- xxxx Xxxxxx 10.3 Mit Bezahlung der vereinbarten Vergütung durch die SIX sind auch alle vorerwähnten Schutzrechte abgegolten. 10.4 An rechtlich nicht geschützten Ideen, Verfahren und Gefahr ab. Hebt ein Dritter ein Verfahren gegen Metho- den sowie gemeinsam erarbeitetem Know-how sind die Beauftragte an, hat diese die Auftraggeberin unverzüglich schriftlich zu informie- ren. Macht der Dritte die Forderungen direkt gegen- über der Auftraggeberin geltend, so beteiligt sich die Beauftragte auf Verlangen der Auftraggeberin am Streit. Die Beauftragte übernimmt sämtliche Kosten (inkl. Schadenersatzleistungen), die der Auftragge- berin aus der Prozessführung Parteien nutzungs- und einer allfälligen aussergerichtlichen Erledigung des Rechtsstreites entstehenverfügungsberechtigt.

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Samples: Dienstleistungsvertrag

Schutzrechte. 7.1 Alle Gewerbliche Schutzrechte sind vor allem Patente, Gebrauchsmuster und insbesondere das hier in diesem Zusammenhang sehr häufig (Immaterialgüter- bei Software) entstehende Urheberrecht. Vgl. insofern auch Ziff. 4. Man differenziert zwischen Urheberrecht und Leis- tungsschutzrechte „Verwandten Schutzrechten“ sowie Anwartschaften an sol- chenden „Gewerblichen Schutzrechten“ (Patent, Gebrauchsmuster, Geschmacksmuster, Kennzeichenschutz). Ferner ist der wettbewerbsrechtliche Leistungsschutz (Übernahme fremder Leistungsergebnisse, kein spezieller Schutz nach dem Urheberrecht oder dem Gewerblichen Rechtschutz) zu beachten. Vgl. auch o. ausführlich zu Ziff. 4. Anzumerken ist, daß die Schutzrechte „international“ abgesichert sind. Eine Verfolgung der Verstöße ist also zwar nicht leicht, aber durch zahlreiche Abkommen etc. sichergestellt. Vgl. hierzu Xxxxxxxxx, Xxxxxxx, Hrsg., Urheberrecht, 2. Aufl., 1999, Vor §§ 120 ff, Rdnr. 13 ff, m entsprechenden Nachweisen und Zusammenstellungen. Das hier betroffene Problem ist folglich nicht neu. Ähnliche Bestimmungen finden sich insofern auch in BVB. Vgl. z.B. § 13 BVB-Überlassung – hierzu Müller-Hengstenberg, BVB/EVB-IT-Computersoftware, 5. Aufl., 2001, S. 112 ff. Die Überlassung von geschützten Leistungen Dritter durch den Auftragnehmer an den vereinbarten und im Rahmen Auftragnehmer stellt einen Vertragsverstoß dar. In diesem Zusammenhang ist nunmehr auch an die der Ver- tragserfüllung entstandenen Arbeitsergebnissen gehören der Auftraggeberin, sofern vertraglich nichts anderes vereinbart wird. Vorbehalten bleiben die immaterialgüterrechtlichen Persönlichkeits- rechte, soweit sie von Gesetzes wegen nicht über- tragbar sind. 7.2 Die Auftraggeberin kann über sämtliche Arbeits- ergebnisse zeitlich, räumlich und sachlich uneinge- schränkt verfügenSachmängelhaftung gleichgestellte Rechtsmängelhaftung zu denken. Die Verfügungsbefugnis umfasst sämtliche aktuellen unter Verstoß gegen urheberrechtliche Vorschriften überlassenen Unterlagen stellen keine „vertragsgemäße Leistung“ i.S.d. der §§ 280, 281, 323 BGB dar. Ferner wird auf die §§ 435, 433, 633 I, II BGB zu verweisen. Der Auftragnehmer darf nur eigene Leistungen überlassen und zukünftig möglichen Ver- wendungsrechteden Auftraggeber nicht Ansprüchen Dritter aussetzen. Grundsätzlich stellt die unberechtigte Überlassung geschützter Leistungen Dritter eine Pflichtverletzung nach den §3 280, namentlich die Nutzung281, Veröf- fentlichung323 BGB dar. Im übrigen ist sie regelmäßig auch strafrechtlich relevant (z.B. nach den §§ 106 ff UrhG). Auch bei Dienstleistungen können Schutzrechtsverletzungen vorliegen (z.B. Übernahme fremder Leistungsergebnisse etwa bei Stellungnahmen, Veräusserung Seminaren, Schulungen etc.). Ein „gutgläubiger Erwerb“ von geschützten Leistungen durch den Auftragnehmer scheidet aus. Der Urheber bzw. Verwertungsberechtigte kann darum den Auftraggeber z.B. nach den §§ 97 ff UrhG direkt in Anspruch nehmen und Veränderung. Die Auftraggeberin kann der Beauftragten im Vertrag Nutzungsrechte muß sich nicht an den Arbeitsergebnissen einräu- men. 7.3 Vorbestehende Rechte Auftragnehmer halten. Der darin liegenden Gefahr bei Verletzung „geistigen Eigentums“ soll die Vorschrift der Parteien bleiben unberührt. Werden bei der Abwicklung des Vertrags vorbestehende Immaterialgüterrechte der Beauf- tragten verwendet, erhält die Auftraggeberin daran ein zeitlich, räumlich und sachlich uneingeschränk- tes, nicht ausschliessliches, übertragbares Nut- zungsrecht, welches ihr die Nutzungs- und Verfü- gungsmöglichkeiten an den Arbeitsergebnissen gemäss Ziff. 7.2 erlaubt. 7.4 Die Beauftragte verpflichtet sich, jede Zusam- menarbeit mit Dritten so zu regeln, dass allfällige bei der Vertragserfüllung entstehende Schutz-, Ver- wendungs- und Nutzungsrechte dieser Dritten im vorgenannten Umfang an die Auftraggeberin über- gehen. 7.5 Die Beauftragte wehrt Ansprüche Dritter wegen Verletzung von Schutzrechten unverzüglich auf ei- xxxx Xxxxxx und Gefahr ab8 begegnen. Hebt ein Dritter ein Verfahren gegen die Beauftragte an, hat diese die Auftraggeberin unverzüglich schriftlich zu informie- ren. Macht Sie dient dem Schutz des Auftraggebers – allerdings nur in einem eingeschränkten Umfang; denn der Dritte kann den Auftraggeber als Nichtberechtigten gleichwohl in Anspruch nehmen, wenn eine „Rettung“ über Maßnahmen des Auftragnehmers nicht möglich ist. Ob es in allen Fällen möglich sein wird, daß der das Schutzrecht verletzende Auftragnehmer die Schutzrechtsverletzung durch Änderung oder Ersetzung der Dienstleistungsergebnisse beseitigen kann, ist fraglich. Eher ist schon die Freistellung von Ansprüchen des Dritten gegen den Auftraggeber durch den Auftragnehmer möglich, wenn dieser sich mit dem Dritten einigt. Das hängt sicherlich davon ab, ob der Auftragnehmer die entsprechenden Forderungen direkt gegen- über der Auftraggeberin geltend, so beteiligt sich die Beauftragte auf Verlangen der Auftraggeberin am Streit. Die Beauftragte übernimmt sämtliche Kosten (inkl. Schadenersatzleistungen)befriedigen kann, die der Auftragge- berin aus Dritte stellt. Hierbei wird es sehr häufig so sein, daß dem Auftraggeber letztlich nach Zahlung der Prozessführung „Lizengebühren“ durch den Auftragnehmer an den Berechtigten (Dritten) ein Nutzungsrecht eingeräumt wird. Ziff. 8 EVB-IT-Dienstvertrag bezieht sich folglich nur auf die Rechtsbeziehung zwischen Auftragnehmer und Auftraggeber. Eine Drittwirkung ist nicht möglich, weil es sich z.B. bei dem Urheberrecht etc. um absolut wirkende Rechte handelt. Kommt also eine Verständigung zwischen dem Auftragnehmer und dem Dritten nicht zustande, so wird sich der Auftraggeber den Ansprüchen des Dritten z. B. den urheberrechtlichen Ansprüchen auf Auskunft, Unterlassung und Schadensersatz ausgesetzt sehen. Im Verhältnis des Auftragnehmers zum Auftraggeber kommt lediglich die Rückgabe der Dienstleistungsergebnisse gegen Erstattung der Vergütung abzüglich eines Nutzwerts für die Nutzungszeit in Betracht, wenn der Dritte gegenüber dem Auftragnehmer auf seinen Rechten beharrt, gegebenenfalls den Auftraggeber selbst in Anspruch nimmt und keiner einverständlichen Regelung zugunsten des Auftraggebers zustimmt. Zu einer allfälligen aussergerichtlichen Erledigung Haftung des Rechtsstreites entstehenAufragnehmers kann es freilich nur kommen, wenn der Auftraggeber durch den Dritten in Anspruch genommen wird, die Nutzung des Dienstleistungsergebnisses beeinträchtigt oder untersagt wird, der Auftraggeber den Auftragnehmer von der Inanspruchnahme durch den Dritten unverzüglich verständigt, der Auftraggeber die vom Dritten behauptete Schutzrechtsverletzung selbst nicht anerkennt und der Auftraggeber selbst jegliche Auseinandersetzung (außergerichtlich, gerichtlich) unterlässt und diese dem Auftragnehmer überlässt, sofern nicht einvernehmlich ein anderer Weg beschritten wird. Hat der Dritte den Auftraggeber direkt gerichtlich in Anspruch genommen, so ist der Auftragnehmer verpflichtet, den Auftraggeber von den notwendigen Rechtsverfolgungskosten freizustellen und diese Kosten übernehmen. Auch dann, wenn der Auftraggeber infolge Inanspruchnahme durch den Dritten die Nutzung einstellt, darf er keine den Auftragnehmer nachteiligen Erklärungen und Handlungen vornehmen, insbesondere keine Ansprüche anerkennen. Auch besteht bei Nutzungseinstellung (Unterlassung der weiteren Nutzung) die Pflicht des Auftraggebers, den Dritten darauf hinzuweisen, daß in der Nutzungseinstellung kein Anerkenntnis liegt, um eventuelle Rechtspositionen des Auftragnehmers nicht preiszugeben. Auch eigene Schutzrechtsverletzungen des Auftraggebers sind bei bestimmten Konstellationen möglich (z.B. wenn der Dienstleister die Grenzen der ihm zustehenden Nutzung aufgezeigt hat und sich der Auftraggeber nicht daran hält – vgl. Ziff. 8.2 II EVB-IT-Dienstleistung). In diesen Fällen haftet der Auftragnehmer nicht. Der Ausschluß weitergehender Ansprüche – über Ziff. 8 EVB-IT-Dienstvertrag hinaus – greift lediglich bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Auftragnehmers nicht ein. Es dürfte sich freilich bei Schutzrechtsverletzungen im Regelfall um Vorsatz, zumindest bedingten Vorsatz („billigendes Inkaufnehmen“) oder doch zumindest um grobe Fahrlässigkeit handeln. Gesetzliche geschützte Leistungen Dritter werden vom Fachmann regelmäßig erkannt. Daher dürfte der Fall der einfachen Fahrlässigkeit selten oder nie gegeben sein. Ferner greifen die abschließenden Regelungen nicht bei Körperverletzungen etc. ein (Regelung vom Mai 2002).

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Samples: Evb It Dienstleistung

Schutzrechte. 7.1 Alle 14.1. Wenn durch die Ausführung des Auftrages fremde gewerbliche Schutzrechte (Immaterialgüter- oder Urheberrechte berührt werden, hat der Auftragnehmer sich auf seine Kosten die nötigen Lizenzen zu beschaffen und Leis- tungsschutzrechte sowie Anwartschaften HOLBORN von allen Verbindlichkeiten, Nachteilen und Schäden freizuhalten, die HOLBORN aus einer Benutzung dieser Rechte erwachsen sollten. 14.2. Werden eigene gewerbliche Schutzrechte oder Urheberrechte des Auftragnehmers berührt, so gewährt der Auftragnehmer HOLBORN zugleich mit der Ausführung des Auftrages das unwiderrufliche Recht zur uneingeschränkten und kostenlosen Benutzung dieser Rechte im Zusammenhang mit dem Liefergegenstand. 14.3. Sollte der Auftragnehmer bei der Ausführung des Auftrages, insbesondere bei der Herstellung von Werkstücken, Erfindungen machen, die z.B. das Werkstück oder Teile desselben verbessern, wird der Auftragnehmer HOLBORN dies unverzüglich zur Kenntnis bringen und zur Übernahme anbieten. HOLBORN wird dem Auftragnehmer innerhalb einer Frist von 4 Wochen nach Zugang des Angebots schriftlich mitteilen, ob HOLBORN die Rechte an sol- chen) der Erfindung übernimmt. Der Auftragnehmer wird die Erfindung und alle ihm darüber mitgeteilten Einzelheiten solange geheim halten, wie es für die Schutzrechtanmeldung erforderlich ist. 14.4. Soweit an den vereinbarten Plänen, Konstruktionszeichnungen, Tabellen und dergleichen, die im Rahmen Zusammenhang mit dem Auftrag benutzt werden, Urheberrechte bestehen, räumt der Ver- tragserfüllung entstandenen Arbeitsergebnissen gehören der AuftraggeberinAuftragnehmer HOLBORN das Recht ein, sofern vertraglich nichts anderes vereinbart wird. Vorbehalten bleiben von den Plänen, Konstruktionszeichnungen, Tabellen und dergleichen Vervielfältigungsstücke herzustellen oder herstellen zu lassen, die immaterialgüterrechtlichen Persönlichkeits- rechte, soweit sie von Gesetzes wegen nicht über- tragbar sind. 7.2 Die Auftraggeberin kann über sämtliche Arbeits- ergebnisse zeitlich, räumlich Pläne und sachlich uneinge- schränkt verfügen. Die Verfügungsbefugnis umfasst sämtliche aktuellen und zukünftig möglichen Ver- wendungsrechte, namentlich die Nutzung, Veröf- fentlichung, Veräusserung und Veränderung. Die Auftraggeberin kann der Beauftragten Konstruktionszeichnungen abzuändern sowie diese Unterlagen im Vertrag Nutzungsrechte an den Arbeitsergebnissen einräu- menZusammenhang mit dem Liefergegenstand uneingeschränkt und kostenlos zu benutzen. HOLBORN ist auch berechtigt, Dritten diese Unterlagen zur Verfügung zu stellen, falls Dritte von HOLBORN mit Änderungen, Erneuerungen oder Reparaturen des Liefergegenstandes betraut werden. 7.3 Vorbestehende Rechte der Parteien bleiben unberührt. Werden bei der Abwicklung des Vertrags vorbestehende Immaterialgüterrechte der Beauf- tragten verwendet, erhält die Auftraggeberin daran ein zeitlich, räumlich und sachlich uneingeschränk- tes, nicht ausschliessliches, übertragbares Nut- zungsrecht, welches ihr die Nutzungs- und Verfü- gungsmöglichkeiten an den Arbeitsergebnissen gemäss Ziff. 7.2 erlaubt. 7.4 Die Beauftragte verpflichtet sich, jede Zusam- menarbeit mit Dritten so zu regeln, dass allfällige bei der Vertragserfüllung entstehende Schutz-, Ver- wendungs- und Nutzungsrechte dieser Dritten im vorgenannten Umfang an die Auftraggeberin über- gehen. 7.5 Die Beauftragte wehrt Ansprüche Dritter wegen Verletzung von Schutzrechten unverzüglich auf ei- xxxx Xxxxxx und Gefahr ab. Hebt ein Dritter ein Verfahren gegen die Beauftragte an, hat diese die Auftraggeberin unverzüglich schriftlich zu informie- ren. Macht der Dritte die Forderungen direkt gegen- über der Auftraggeberin geltend, so beteiligt sich die Beauftragte auf Verlangen der Auftraggeberin am Streit. Die Beauftragte übernimmt sämtliche Kosten (inkl. Schadenersatzleistungen), die der Auftragge- berin aus der Prozessführung und einer allfälligen aussergerichtlichen Erledigung des Rechtsstreites entstehen.

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Samples: General Terms and Conditions for Supply Orders

Schutzrechte. 7.1 Alle Schutzrechte 13.1 Der Lieferant räumt MEGGLE Cheese an allen schutzrechtsfähigen (Immaterialgüter- und Leis- tungsschutzrechte sowie Anwartschaften an sol- chenBestandteilen von) an den vereinbarten und im Rahmen der Ver- tragserfüllung entstandenen Arbeitsergebnissen gehören der AuftraggeberinWa- ren das nicht-ausschließliche, sofern vertraglich nichts anderes vereinbart wird. Vorbehalten bleiben die immaterialgüterrechtlichen Persönlichkeits- rechte, soweit sie von Gesetzes wegen nicht über- tragbar sind. 7.2 Die Auftraggeberin kann über sämtliche Arbeits- ergebnisse zeitlich, räumlich und sachlich uneinge- schränkt verfügeninhaltlich unbeschränkte, unwiderrufli- che und übertragbare Nutzungsrecht ein. Die Verfügungsbefugnis umfasst sämtliche aktuellen Dazu gehört insbesondere das Recht, die (Be- standteile von) Waren zum Zwecke der Integration in andere Produkte zu ändern, zu bear- beiten oder andere Umgestaltungen vorzunehmen und zukünftig möglichen Ver- wendungsrechte, namentlich die Nutzung, Veröf- fentlichung, Veräusserung und Veränderung. Die Auftraggeberin kann der Beauftragten Lieferungen im Vertrag Nutzungsrechte an den Arbeitsergebnissen einräu- menOriginal oder in geänderter, bearbeiteter oder umgestalteter Form zu vertreiben. MEGGLE Cheese ist in dem vorgenannten Rahmen berechtigt, Unterlizenzen zu vergeben. 7.3 Vorbestehende Rechte der Parteien bleiben unberührt. Werden bei der Abwicklung des Vertrags vorbestehende Immaterialgüterrechte der Beauf- tragten verwendet13.2 Der Lieferant hat die bestellten Waren frei von Rechten Dritter, erhält die Auftraggeberin daran ein zeitlichinsbesondere Patenten, räumlich Ge- brauchsmustern, Urheber-, Design-, Marken-, Namens- und sachlich uneingeschränk- tesPersönlichkeitsrechten, nicht ausschliesslichesande- ren gewerblichen Schutzrechten sowie Schutzrechtsanmeldungen und sonstigen erworbe- nen Rechtspositionen (nachfolgend „Schutzrechte“), übertragbares Nut- zungsrecht, welches ihr die Nutzungs- und Verfü- gungsmöglichkeiten an den Arbeitsergebnissen gemäss Ziff. 7.2 erlaubtzu liefern. 7.4 Die Beauftragte verpflichtet sich13.3 Der Lieferant stellt MEGGLE Cheese von allen Ansprüchen Dritter, jede Zusam- menarbeit mit Dritten so zu regeln, dass allfällige die sich bei vertragsge- mäßer Verwendung der Vertragserfüllung entstehende Schutz-, Ver- wendungs- Lieferungen und Nutzungsrechte dieser Dritten im vorgenannten Umfang an die Auftraggeberin über- gehen. 7.5 Die Beauftragte wehrt Ansprüche Dritter wegen Leistungen aus der Verletzung von Schutzrechten unverzüglich auf ei- xxxx Xxxxxx und Gefahr absowie Schutzrechtsanmeldungen ergeben, frei, es sei denn, er hat den Rechtsverstoß nicht zu vertreten. Hebt ein Dritter ein Verfahren gegen die Beauftragte an, hat diese die Auftraggeberin unverzüglich schriftlich zu informie- ren. Macht der Dritte die Forderungen direkt gegen- über der Auftraggeberin geltend, so beteiligt sich die Beauftragte auf Verlangen der Auftraggeberin am Streit. Die Beauftragte übernimmt sämtliche Kosten (inkl. Schadenersatzleistungen)Entsprechendes gilt für alle Aufwendungen, die MEGGLE Cheese im Zusam- menhang mit einer solchen Inanspruchnahme durch einen Dritten notwendigerweise er- wachsen, insbesondere für die Kosten der Auftragge- berin aus Rechtsverteidigung. Ferner hat der Prozessführung Lieferant im Falle seiner Haftung gemäß dieser Ziffer 13.3 für sämtliche MEGGLE Cheese entstehenden Folgeschäden, insbesondere infolge von Lieferengpässen und einer allfälligen aussergerichtlichen Erledigung des Rechtsstreites entstehenProduktionsstörungen, ein- zustehen. 13.4 Der Lieferant haftet nicht, soweit er die gelieferte Ware nach von MEGGLE Cheese überge- benen Zeichnungen, Mustern oder diesen gleichkommenden sonstigen Beschreibungen hergestellt hat und nicht wusste bzw. nicht wissen musste, dass dadurch Schutzrechte ver- letzt werden.

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Samples: Allgemeine Einkaufsbedingungen

Schutzrechte. 7.1 Alle Schutzrechte (Immaterialgüter- 16.1. Von Rheingans für den Kunden erbrachte Leistungen, insbesondere von Rheingans erstellte und/ oder bereitgestellte Arbeitsergebnisse, Daten, Konzepte, Informationen, Lehr- und Leis- tungsschutzrechte Lernmaterialien, sind rechtlich, insbesondere ggf. urheberrechtlich geschützt und sämtliche Nutzungsrechte sowie Anwartschaften ggf. Bearbeitungs- und/ oder Verwertungsrechte liegen, soweit nicht anders gekennzeichnet oder vertraglich vereinbart, bei Rheingans. 16.2. Rheingans räumt dem Kunden mit der vollständigen Zahlung der vertraglich vereinbarten Vergütung ein einfaches, nicht ausschließliches Nutzungsrecht an sol- chen) an den der jeweiligen erbrachten Leistung zum vereinbarten Zweck, für die Dauer der jeweiligen Vertragslaufzeit oder, sofern abweichend vereinbart, für die vertraglich vereinbarte Nutzungsdauer und im Rahmen vereinbarten Nutzungsumfang ein. Jede darüberhinausgehende Nutzung, Bearbeitung oder Verwertung sowie die Überlassung von Roh- oder Arbeitsdateien oder Quelltexten bedarf der Ver- tragserfüllung entstandenen Arbeitsergebnissen gehören Zustimmung von Rheingans in Textform und setzt die Zahlung eines gesonderten angemessenen Entgeltes voraus. 16.3. Soweit dem Kunden von Rheingans ein zeitlich beschränktes Nutzungsrecht für Leistungen, insbesondere für Software, Bilder, Fotos, Grafiken, Illustrationen, Videos, Datenbanken o.ä. eingeräumt worden ist oder Nutzungsberechtigungen aufgrund Kündigung enden, hat der AuftraggeberinKunde nach Ablauf des Nutzungszeitraums alle Vervielfältigungsstücke, d.h. insbesondere Datenträger mit Dateien, Software und Datenbanken sowie alle schriftlichen Dokumentationen an Rheingans zurückzugeben oder zu vernichten und die Nutzung einzustellen. Der Kunde löscht ferner alle von ihm oder auf seine Veranlassung gespeicherten Dateien, Software und Datenbanken, soweit er nicht gesetzlich zur längeren Aufbewahrung verpflichtet ist. 16.4. Sofern der Kunde die ihm gegenüber erbrachten Leistungen ohne Berechtigung, insbesondere in Abweichung vom vertraglich vereinbarten Nutzungszweck, Nutzungsumfang und/oder nach Ablauf des vertraglich vereinbarten Nutzungszeitraums verwendet, verpflichtet sich der Kunde zur Zahlung einer für diese Nutzung angemessenen Lizenzgebühr und darüber hinaus einer von Rheingans festzusetzenden, im Streitfall der Höhe nach gerichtlich überprüfbaren angemessenen Vertragsstrafe und aller aufgrund der unberechtigten Nutzung erforderlichen Aufwendungen. Er stellt zudem Rheingans im Innenverhältnis von allen Ersatzansprüchen Dritter und den in diesem Zusammenhang erforderlichen Aufwendungen frei, sofern vertraglich nichts anderes vereinbart wird. Vorbehalten bleiben die immaterialgüterrechtlichen Persönlichkeits- rechte, soweit sie von Gesetzes wegen nicht über- tragbar sindDritte insoweit Ansprüche gegenüber Rheingans geltend machen. 7.2 Die Auftraggeberin 16.5. Rheingans behält sich vor, einzelne Ideenkonzepte oder Komponenten, die sie in eine speziell für Xxxxxx entwickelte Strategien oder Werke eingebracht hat, auch für Aufträge anderer Kunden zu verwenden, sofern die Parteien dies nicht ausdrücklich ausgeschlossen haben. 16.6. Daten des Kunden, insbesondere von dem Kunden an Rheingans überlassene Daten und/oder Inhalte (nachfolgend „Kunden-Daten“ genannt) können datenschutzrechtlich oder durch das Urheberrecht oder durch sonstige Schutzrechte geschützt sein. Der Kunde räumt Rheingans das Recht ein, Kunden-Daten zum Zweck der Leistungserbringung und wie vertraglich vorgesehen zu verarbeiten und zu nutzen, insbesondere ggf. zu vervielfältigen und/oder öffentlich zugänglich zu machen. Der Kunde garantiert gegenüber Rheingans, dass er zu dieser Rechteeinräumung berechtigt ist und keine Rechte Dritter (z.B. aufgrund vertraglicher Beziehungen zu Dritten, aufgrund von nicht geklärten Nutzungsrechten oder datenschutzrechtlicher Vorgaben) entgegenstehen und ferner, dass durch die vertragsgemäße Verarbeitung und Nutzung der Kunden-Daten keine gesetzlichen Bestimmungen verletzt werden. 16.7. Der Kunde stellt Rheingans von jeglichen Ansprüchen Dritter, die diese gegenüber Rheingans oder einem verbundenen Unternehmen aufgrund der Nichtbeachtung des Kunden von behördlichen und/ oder gesetzlicher Vorgaben und/ oder aufgrund einer Verletzung der Pflichten aus dieser Ziffer 16 durch den Kunden geltend machen, auf erstes Anfordern frei. Diese Freistellung gilt einschließlich etwaiger angemessener Rechtsverfolgungs- und/ oder Rechtsverteidigungskosten. 16.8. Soweit nicht berechtigte Interessen des Kunden entgegenstehen, kann über sämtliche Arbeits- ergebnisse zeitlichRheingans die für den Kunden erbrachten Leistungen und Tätigkeiten als Referenzen angeben und mit diesen, räumlich auch unter Nennung des Kunden und/ oder der Darstellung seines Logos, in gedruckter und sachlich uneinge- schränkt verfügendigitaler Form, insbesondere u.a. Die Verfügungsbefugnis umfasst sämtliche aktuellen und zukünftig möglichen Ver- wendungsrechte, namentlich die Nutzung, Veröf- fentlichung, Veräusserung und Veränderung. Die Auftraggeberin kann der Beauftragten im Vertrag Nutzungsrechte an den Arbeitsergebnissen einräu- men. 7.3 Vorbestehende Rechte der Parteien bleiben unberührt. Werden bei der Abwicklung des Vertrags vorbestehende Immaterialgüterrechte der Beauf- tragten verwendet, erhält die Auftraggeberin daran ein zeitlich, räumlich und sachlich uneingeschränk- tes, nicht ausschliessliches, übertragbares Nut- zungsrecht, welches ihr die Nutzungs- und Verfü- gungsmöglichkeiten an den Arbeitsergebnissen gemäss Ziff. 7.2 erlaubt. 7.4 Die Beauftragte verpflichtet sich, jede Zusam- menarbeit mit Dritten so zu regeln, dass allfällige bei der Vertragserfüllung entstehende Schutz-, Ver- wendungs- und Nutzungsrechte dieser Dritten Rahmen von Ausschreibungen oder im vorgenannten Umfang an die Auftraggeberin über- gehenInternet, beispielsweise auf der Website oder in den Social Media-Profilen von Rheingans, werben. Der Kunde räumt Rheingans zu diesem Zweck alle dafür erforderlichen Rechte zur Nutzung seines Logos und ggf. seiner Marke ein. Der Kunde ist verpflichtet, berechtigte Interessen in Textform geltend zu machen und Rheingans jedenfalls eine angemessene Frist einzuräumen, berechtigten Anfragen des Kunden zur Entfernung/ Beseitigung von Werbemaßnahmen nachzukommen. 7.5 Die Beauftragte wehrt Ansprüche Dritter wegen Verletzung von Schutzrechten unverzüglich auf ei- xxxx Xxxxxx und Gefahr ab. Hebt ein Dritter ein Verfahren gegen die Beauftragte an, hat diese die Auftraggeberin unverzüglich schriftlich zu informie- ren. Macht der Dritte die Forderungen direkt gegen- über der Auftraggeberin geltend, so beteiligt sich die Beauftragte auf Verlangen der Auftraggeberin am Streit. Die Beauftragte übernimmt sämtliche Kosten (inkl. Schadenersatzleistungen), die der Auftragge- berin aus der Prozessführung und einer allfälligen aussergerichtlichen Erledigung des Rechtsstreites entstehen.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Schutzrechte. 7.1 Alle 1. Der Lieferant haftet dafür, dass alle Lieferungen und/oder Leistungen frei von Rechten Dritter sind und dass durch sie und ihre vertragsgemäße Verwertung keine Patente, Geschmacksmuster oder sonstige Schutzrechte (Immaterialgüter- Dritter im In- und Leis- tungsschutzrechte Ausland verletzt werden. 2. Der Lieferant stellt avateramedical GmbH diesbezüglich vollumfänglich frei; er ist jedoch berechtigt, eine etwaige Verteidigung von avateramedical GmbH in Abstimmung mit avateramedical GmbH zu übernehmen. 3. Bei Benutzung von Schutzrechten Dritter aufgrund vom Lieferanten abgeschlossener Lizenzverträge mit territorial begrenztem Geltungsbereich hat der Lieferant dafür zu sorgen, dass die Benutzung in allen Ländern erlaubt ist, in denen entsprechende Schutzrechte bestehen. 4. Sofern der Lieferant über Schutzrechte verfügt, welche eine Anwendung der von ihm gelieferten Erzeugnisse oder Arbeits- ergebnisse zum Gegenstand haben oder für die die Nutzung der gelieferten Arbeits- ergebnisse notwendig sind, so gewährt der Lieferant avateramedical GmbH an diesen Schutzrechten ein unwiderrufliches, weltweites und kostenloses, das heißt durch die für die Lieferung vereinbarte Vergütung vollständig abgegoltenes Mitbenutzungsrecht, in einem für die Nutzung und Verwertung der gelieferten Erzeugnisse bzw. der gelieferten Arbeitsergebnisse oder deren wesentliche Teile notwendigen Umfang. Dieses Recht umfasst ausdrücklich das Recht zur Unterlizenzvergabe an Dritte durch avateramedical GmbH in einem Umfang, der für die Nutzung und Verwertung der gelieferten Erzeugnisse bzw. gelieferten Arbeits-ergebnisse notwendig ist. Entsprechendes gilt für Know-how. 5. Der Lieferant wird auf Anfrage von avateramedical GmbH die Benutzung von veröffentlichten und unveröffentlichten eigenen Schutzrechten und Schutzrechts- anmeldungen an dem Liefergegenstand mitteilen. 6. avateramedical GmbH und deren Tochter- und Beteiligungsunternehmen erhalten auf die Arbeitsergebnisse, insbesondere auf die Ergebnisse einer beauftragten Entwicklung, als Ganzes sowie Anwartschaften an sol- chen) an den vereinbarten auf deren wesentlichen Teil ein ausschließliches, uneingeschränktes und unwiderrufliches Verwertungsrecht, welches übertragbar und durch die Vergütung für die Lieferung abgegolten ist. Soweit Arbeitsergebnisse ganz oder teilweise urheberrechtlich geschützt sind, räumt der Auftragnehmer avateramedical GmbH und deren Tochter- und Beteiligungsunternehmen das ausschließliche, unwiderrufliche, übertragbare, zeitlich, örtlich und inhaltlich unbegrenzte Recht ein, dieses Arbeits- ergebnis in allen Nutzungsarten beliebig zu nutzen, insbesondere zu vervielfältigen, zu ändern und zu bearbeiten. 7. avateramedical GmbH hat ein Vorrecht zur Schutzrechtserlangung in Bezug auf alle Erfindungen, die im Rahmen der Ver- tragserfüllung entstandenen Arbeitsergebnissen gehören der AuftraggeberinAuftragsdurchführung an einer beauftragten Entwicklung vom Lieferanten bzw. dessen Arbeitnehmern oder gemeinsam mit Mitarbeitern von avateramedical GmbH gemacht werden. Der Lieferant informiert avateramedical GmbH unverzüglich über alle gemeldeten oder ihm sonst zur Kenntnis gekommenen Erfindungen und bietet diese avateramedical GmbH zur kostenlosen, sofern vertraglich nichts anderes vereinbart wirdalso nicht noch gesondert zu vergütenden Übernahme an. Vorbehalten bleiben Der Lieferant ist für die immaterialgüterrechtlichen Persönlichkeits- rechte, soweit sie Vergütung seiner Arbeitnehmer gemäß dem Gesetz über Arbeitnehmererfindungen allein verantwortlich. Der Lieferant erklärt sich zur Hilfestellung und Abgabe aller für die Erlangung und Erteilung von Gesetzes wegen nicht über- tragbar sindSchutzrechten notwendigen Erklärungen auf eigene Kosten bereit. 7.2 Die Auftraggeberin kann über sämtliche Arbeits- ergebnisse zeitlich8. Ist avateramedical GmbH nicht an einer Schutzrechtserlangung nach Ziffer XIV 7. interessiert, räumlich und sachlich uneinge- schränkt verfügen. Die Verfügungsbefugnis umfasst sämtliche aktuellen und zukünftig möglichen Ver- wendungsrechte, namentlich die Nutzung, Veröf- fentlichung, Veräusserung und Veränderung. Die Auftraggeberin kann der Beauftragten im Vertrag Nutzungsrechte Lieferant die Schutzrechtsanmeldungen in eigenem Namen und auf eigene Kosten betreiben, wobei der Lieferant avateramedical GmbH eine nicht ausschließliche, weltweite, unwiderrufliche und unentgeltliche Lizenz an den Arbeitsergebnissen einräu- mensämtlichen Schutzrechten einräumt, die auf dieser Erfindung basieren. Will der Lieferant ein solches Schutzrecht fallen lassen, wird er es avateramedical GmbH vorher schriftlich zur kostenlosen Übernahme anbieten. Will der Lieferant ein solches Schutzrecht auf einen Dritten übertragen, wird er avateramedical GmbH vorher schriftlich unterrichten. avateramedical GmbH steht dann ein Vorkaufsrecht an dem Schutzrecht zu angemessenen Bedingungen zu, das avateramedical GmbH innerhalb von 2 Monaten nach Zugang der schriftlichen Mitteilung ausüben kann. Bei Übertragung von Schutz-rechten nach Ziffer XIV 8. auf einen Dritten hat der Lieferant sicherzustellen, dass dieser die avateramedical GmbH nach Ziffer XIV 8. zustehenden Rechte anerkennt. 7.3 Vorbestehende Rechte 9. Sofern der Parteien bleiben unberührt. Werden bei der Abwicklung des Vertrags vorbestehende Immaterialgüterrechte der Beauf- tragten verwendetLieferant sich eines Unter- auftragnehmers bedient, erhält die Auftraggeberin daran ein zeitlich, räumlich und sachlich uneingeschränk- tes, nicht ausschliessliches, übertragbares Nut- zungsrecht, welches ihr die Nutzungs- und Verfü- gungsmöglichkeiten an den Arbeitsergebnissen gemäss Ziff. 7.2 erlaubt. 7.4 Die Beauftragte verpflichtet sich, jede Zusam- menarbeit mit Dritten so zu regelnhat er sicher- zustellen, dass allfällige bei der Vertragserfüllung entstehende Schutz-, Ver- wendungs- und Nutzungsrechte dieser Dritten im vorgenannten Umfang an die Auftraggeberin über- gehenRechte von avateramedical GmbH nach den Ziffern XIV 6. bis XIV 8. anerkennt. 7.5 Die Beauftragte wehrt Ansprüche Dritter wegen Verletzung von Schutzrechten unverzüglich auf ei- xxxx Xxxxxx und Gefahr ab. Hebt ein Dritter ein Verfahren gegen die Beauftragte an, hat diese die Auftraggeberin unverzüglich schriftlich zu informie- ren. Macht der Dritte die Forderungen direkt gegen- über der Auftraggeberin geltend, so beteiligt sich die Beauftragte auf Verlangen der Auftraggeberin am Streit. Die Beauftragte übernimmt sämtliche Kosten (inkl. Schadenersatzleistungen), die der Auftragge- berin aus der Prozessführung und einer allfälligen aussergerichtlichen Erledigung des Rechtsstreites entstehen.

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Samples: General Terms and Conditions of Purchase

Schutzrechte. 7.1 Alle Schutzrechte (Immaterialgüter- und Leis- tungsschutzrechte sowie Anwartschaften an sol- chen) an den vereinbarten 14.1. Der AG wird Eigentümer aller von dem AN gelieferten und im Rahmen der Ver- tragserfüllung entstandenen Arbeitsergebnissen gehören der Auftraggeberin, sofern vertraglich nichts anderes vereinbart wird. Vorbehalten bleiben die immaterialgüterrechtlichen Persönlichkeits- rechtedes Vertrags erstellten Unterlagen, soweit sie von Gesetzes wegen nicht über- tragbar sind. 7.2 Die Auftraggeberin kann über sämtliche Arbeits- ergebnisse dies rechtlich möglich ist. An den im Rahmen des Vertrags erstellten Unterlagen sowie an sonstigen aus der Zusammenarbeit entstandenen Ergebnissen und ungeschützten Kenntnissen erhält der AG ein ausschließliches, unwiderrufliches, zeitlich, räumlich und sachlich uneinge- schränkt verfügeninhaltlich uneingeschränktes , übertragbares Nutzungsrecht für sämtliche Nutzungsarten. Die Verfügungsbefugnis umfasst Diese beinhalten insbesondere das Recht zur Vervielfältigung, der Verbreitung, der Ausstellung, des Vortrags, der Vorführung sowie das Recht der Wiedergabe durch Bild- und Tonträger und das Recht zur Bearbeitung und Umgestaltung. 14.2. Werden im Rahmen der Erfüllung des Vertrages bereits vorhandene gewerbliche Schutzrechte , Urheberrechte oder ungeschützte Kenntnisse des AN verwendet oder zur Verfügung gestellt und sind diese zur Verwertung des Arbeitsergebnisses durch den AG notwendig, erhält der AG an diesen ein einfaches Nutzungsrecht. Dieses beinhaltet sämtliche aktuellen und zukünftig möglichen Ver- wendungsrechte, namentlich die Nutzung, Veröf- fentlichung, Veräusserung und Veränderungunter 14.1 genannten Nutzungsarten. Die Auftraggeberin In diesen Fällen kann der Beauftragten AG Nutzungsrechte auf mit ihr verbundene Unternehmen unterlizenzieren und übertragen. 14.3. Der AN steht dafür ein, dass sämtliche erbrachten Leistungen f rei von Rechten Dritter sind. Ist dies nicht der Fall, muss er vertraglich mit den Urhebern vereinbaren, dass er zu der vorgenannten Rechtseinräumung in der Lage ist. Er stellt den AG von allen Ansprüchen Dritter f rei, die diese gegen den AG wegen der Verletzung von Rechten an den vom AN erbrac hten Leistungen richten. 14.4. Sämtliche Erfindungen oder sonstige schutzfähigen Ergebnisse, die im Vertrag Nutzungsrechte Zusammenhang mit den für den AG erbrachten Leistungen entstehen, wird der AN dem AG unverzüglich melden und ihm jede erforderliche Auskunft erteilen sowie auf den AG übertragen. Der AN erkennt an, dass alle Rechte an den Arbeitsergebnissen einräu- menDaten, Unterlagen, Speichermedien etc. insbesondere Eigentumsrechte und Urheberrechte dem AG ausschließlich zustehen. Hat der AG an der Anmeldung einer Erfindung zum Schutzrecht kein Interesse, überträgt er die Erfindung auf den AN zurück. Dem AG verbleibt ein einfaches Nutzungsrecht. 7.3 Vorbestehende 14.5. Der AG behält sich für sämtliche Erfindungen alle Rechte der Parteien bleiben unberührt. Werden bei der Abwicklung des Vertrags vorbestehende Immaterialgüterrechte der Beauf- tragten verwendet, erhält die Auftraggeberin daran ein zeitlich, räumlich und sachlich uneingeschränk- tes, nicht ausschliessliches, übertragbares Nut- zungsrecht, welches ihr die Nutzungs- und Verfü- gungsmöglichkeiten an den Arbeitsergebnissen gemäss Ziff. 7.2 erlaubthinsichtlich eventueller späterer Schutzrechte vor. 7.4 Die Beauftragte verpflichtet sich, jede Zusam- menarbeit mit Dritten so zu regeln, dass allfällige bei der Vertragserfüllung entstehende Schutz-, Ver- wendungs- und Nutzungsrechte dieser Dritten im vorgenannten Umfang an die Auftraggeberin über- gehen. 7.5 Die Beauftragte wehrt Ansprüche Dritter wegen Verletzung von Schutzrechten unverzüglich auf ei- xxxx Xxxxxx und Gefahr ab. Hebt ein Dritter ein Verfahren gegen die Beauftragte an, hat diese die Auftraggeberin unverzüglich schriftlich zu informie- ren. Macht der Dritte die Forderungen direkt gegen- über der Auftraggeberin geltend, so beteiligt sich die Beauftragte auf Verlangen der Auftraggeberin am Streit. Die Beauftragte übernimmt sämtliche Kosten (inkl. Schadenersatzleistungen), die der Auftragge- berin aus der Prozessführung und einer allfälligen aussergerichtlichen Erledigung des Rechtsstreites entstehen.

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Samples: Allgemeine Einkaufsbedingungen

Schutzrechte. 7.1 Alle 10.1. Der Auftraggeber haftet dafür, dass durch den Auftragnehmer durch die Entgegennahme und Verwendung von sachlichen Mitteln des Auftraggebers, z. B. den vom Auftraggeber zur Ausführung des Auftrages zur Verfügung gestellten Unterlagen und Daten, Entwürfen, Plänen und sonstigen Ausführungsvorgaben, Schutzrechte (Immaterialgüter- Dritter nicht verletzt werden, und Leis- tungsschutzrechte sowie Anwartschaften an sol- chen) an stellt den vereinbarten und Auftragnehmer insoweit von allen Ansprüchen frei. Lizenzgebühren oder Kosten, die zur Vermeidung solcher Schutzrechtsverletzungen entstehen, trägt der Auftraggeber. 10.2. Sollten im Rahmen der Ver- tragserfüllung entstandenen Arbeitsergebnissen gehören Durchführung der Auftraggeberinvertraglichen Vereinbarungen Schutzrechte entstehen, sofern vertraglich nichts anderes vereinbart wird. Vorbehalten bleiben die immaterialgüterrechtlichen Persönlichkeits- rechtesind diese vom Auftraggeber auf den Auftragnehmer auf dessen Verlangen hin zu übertragen, soweit sie von Gesetzes wegen dies rechtlich möglich ist. Sollte eine Vollrechtsübertragung nicht über- tragbar sind. 7.2 Die Auftraggeberin kann über sämtliche Arbeits- ergebnisse zeitlichmöglich sein, räumt der Auftraggeber dem Auftragnehmer auf dessen Verlangen ein ausschließliches, räumlich und zeitlich unbeschränktes und sachlich uneinge- schränkt verfügenumfassendes Nutzungsrecht oder, sofern auch dies nicht möglich sein sollte, ein einfaches Nutzungsrecht ein. Die Verfügungsbefugnis umfasst sämtliche aktuellen und zukünftig möglichen Ver- wendungsrechteZwingende gesetzliche Bestimmungen, namentlich wonach dem Auftraggeber für die NutzungRechteübertragung ein Anspruch auf eine angemessene Gegenleistung zusteht, Veröf- fentlichung, Veräusserung und Veränderungwerden hiervon nicht berührt. 10.3. Die Auftraggeberin kann der Beauftragten An den durch den Auftragnehmer im Vertrag Nutzungsrechte Zuge der Vorbereitung der auftragsgegenständlichen Leistung erstellten Filmen, Plänen, Zeichnungen, Listen und Layouts stehen dem Auftraggeber keine Rechte zu. Insbesondere verbleiben gewerbliche Schutzrechte daran sowie die gewerblichen Schutzrechte an den Arbeitsergebnissen einräu- menauftragsgegenständlichen Kennzeichnungen bei dem Auftragnehmer. 7.3 Vorbestehende Rechte 10.4. Der Auftraggeber erwirbt mit vollständiger Bezahlung der Parteien bleiben unberührt. Werden bei der Abwicklung des Vertrags vorbestehende Immaterialgüterrechte der Beauf- tragten verwendet, erhält die Auftraggeberin daran ein zeitlich, räumlich und sachlich uneingeschränk- tes, nicht ausschliessliches, übertragbares Nut- zungsrecht, welches ihr die Nutzungs- und Verfü- gungsmöglichkeiten Vergütung das Eigentum an den Arbeitsergebnissen gemäss Ziff. 7.2 erlaubtgelieferten Werkstücken der Kennzeichnung. 7.4 Die Beauftragte verpflichtet sich10.5. Der Auftragnehmer ist berechtigt, jede Zusam- menarbeit Dritten gegenüber Leistungen zu erbringen, die vergleichbar sind mit Dritten so zu regelnden für den Auftraggeber erstellten und/oder ihm zur Verfügung gestellten Leistung, dass allfällige bei der Vertragserfüllung entstehende Schutz-insbesondere Filme, Ver- wendungs- Pläne, Zeichnungen, Listen und Nutzungsrechte dieser Dritten im vorgenannten Umfang an die Auftraggeberin über- gehenLayouts. Der Auftragnehmer ist berechtigt, einen angemessenen Herkunfts- und Copyright-Hinweis auf allen auftragsgegenständlichen Unterlagen anzubringen. 7.5 Die Beauftragte wehrt Ansprüche Dritter wegen Verletzung 10.6. Der Auftragnehmer ist berechtigt, die Belieferung des Auftraggebers mit der Leistung zu eigenen Werbe- und Präsentationszwecken in jeder Form (z. B. Abbildung von Schutzrechten unverzüglich auf ei- xxxx Xxxxxx Produkt und Gefahr ab. Hebt ein Dritter ein Verfahren gegen die Beauftragte an, hat diese die Auftraggeberin unverzüglich schriftlich zu informie- ren. Macht der Dritte die Forderungen direkt gegen- über der Auftraggeberin geltend, so beteiligt sich die Beauftragte auf Verlangen der Auftraggeberin am Streit. Die Beauftragte übernimmt sämtliche Kosten (inkl. SchadenersatzleistungenOrt seiner Verwendung bei dem Auftraggeber in Prospekten oder elektronischen Medien), die jedoch immer nur angemessen in Art und Umfang, zu nutzen. Dieses Recht besteht nur dann nicht, wenn der Auftragge- berin aus der Prozessführung und Auftraggeber einer allfälligen aussergerichtlichen Erledigung des Rechtsstreites entstehensolchen Nutzung ausdrücklich spätestens bei seiner auf Vertragsabschluss gerichteten Willenserklärung widerspricht.

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Samples: Werkvertrag

Schutzrechte. 7.1 Alle Schutzrechte (Immaterialgüter- und Leis- tungsschutzrechte sowie Anwartschaften an sol- chen) an den vereinbarten und im Rahmen der Ver- tragserfüllung entstandenen Arbeitsergebnissen gehören der Auftraggeberin, sofern vertraglich nichts anderes vereinbart wird. Vorbehalten bleiben die immaterialgüterrechtlichen Persönlichkeits- rechte, soweit sie von Gesetzes wegen nicht über- tragbar sind. 7.2 Die Auftraggeberin kann über sämtliche Arbeits- ergebnisse zeitlich, räumlich und sachlich uneinge- schränkt verfügen. Die Verfügungsbefugnis umfasst sämtliche aktuellen und zukünftig möglichen Ver- wendungsrechte, namentlich die Nutzung, Veröf- fentlichung, Veräusserung und Veränderung. Die Auftraggeberin kann der Beauftragten im Vertrag Nutzungsrechte an den Arbeitsergebnissen einräu- men. 7.3 Vorbestehende Rechte der Parteien bleiben unberührt. Werden Urheberrechte verwendeter EDV-Programme oder Rechenmodelle liegen ausschließlich bei der Abwicklung des Vertrags vorbestehende Immaterialgüterrechte der Beauf- tragten verwendetgbd Lab, erhält da diese auch auf eigenen Kosten erworben wurden. Aus einer Verwendung bestehender Modelle, die Auftraggeberin daran ein zeitlichnatürlich immer auf objektbezogene Parameter angepasst werden müssen, räumlich können keine, wie immer geartete Rechte für den AG abgeleitet werden. Der AG ist nicht berechtigt ohne unsere ausdrückliche Zustimmung die Ergebnisse unserer Tätigkeit (Konzepte, Berichte, Gutachten etc.) zu veröffentlichen. Es steht uns frei, Erkenntnisse aus Überprüfungen und sachlich uneingeschränk- tes, nicht ausschliessliches, übertragbares Nut- zungsrecht, welches ihr Versuchen nach freiem Ermessen ohne Kostenersatz zu verwerten. Auf die Nutzungs- Meldepflicht nach dem Produktsicherheitsgesetz BGBl. 171/1983 und Verfü- gungsmöglichkeiten an den Arbeitsergebnissen gemäss Ziff43/1987 wird hingewiesen. 7.2 erlaubt. 7.4 Die Beauftragte verpflichtet sich, jede Zusam- menarbeit mit Dritten so zu regeln, dass allfällige bei der Vertragserfüllung entstehende Schutz-, Ver- wendungs- und Nutzungsrechte dieser Dritten im vorgenannten Umfang an die Auftraggeberin über- gehen. 7.5 Die Beauftragte wehrt Ansprüche Dritter wegen Verletzung von Schutzrechten unverzüglich auf ei- xxxx Xxxxxx und Gefahr ab. Hebt ein Dritter ein Verfahren gegen die Beauftragte an, hat diese die Auftraggeberin unverzüglich schriftlich zu informie- ren. Macht der Dritte die Forderungen direkt gegen- über der Auftraggeberin geltend, so beteiligt sich die Beauftragte auf Verlangen der Auftraggeberin am Streit. Die Beauftragte übernimmt sämtliche Kosten (inkl. Schadenersatzleistungen)Von schriftlichen Unterlagen, die der Auftragge- berin aus gbd Lab zur Einsicht überlassen und die für die Durchführung des Auftrages von Bedeutung sind, darf die gbd Lab Abschriften zu Ihren Akten nehmen. Soweit im Zuge der Prozessführung Durchführung des Auftrages Berichte, Gutachten u.Ä. erstellt werden, die dem Schutz des Urheberrechts unterliegen, räumt die gbd Lab dem AG hieran ein einfaches, nicht übertragbares Nutzungsrecht ein, soweit dies nach dem vertraglich vorausgesetzten Zweck erforderlich ist. Weitere Rechte werden ausdrücklich nicht mit übertragen, insb. ist der AG nicht berechtigt, Gutachten, Prüfergebnisse, Berechnungen u.Ä. zu verändern (bearbeiten) oder diese außerhalb seines Geschäftsbetriebes in irgendeiner Art zu nutzen. Die Mitarbeiter der gbd Lab werden Geschäfts- und einer allfälligen aussergerichtlichen Erledigung Betriebsverhältnisse, die bei der Ausübung der Tätigkeit zur Kenntnis gelangen, außerhalb der Durchführung des Rechtsstreites entstehenAuftrages nicht unbefugt offenbaren und verwerten. Die gbd Lab verarbeitet und nutzt auch personenbezogene Daten ausschließlich für eigene Zwecke innerhalb der gbd Gruppe. Die Weitergabe von Daten ohne Kundenzustimmung erfolgt nur an verbundene Gesellschaften i.S. des § 15 AktG. Dazu setzt sie auch automatische Datenverarbeitungsanlagen ein.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen

Schutzrechte. 7.1 Alle Schutzrechte (Immaterialgüter- und Leis- tungsschutzrechte sowie Anwartschaften an sol- chen) an den vereinbarten und im Rahmen der Ver- tragserfüllung entstandenen Arbeitsergebnissen gehören der Auftraggeberin, sofern vertraglich nichts anderes vereinbart wird. Vorbehalten bleiben die immaterialgüterrechtlichen Persönlichkeits- rechte, soweit sie von Gesetzes wegen nicht über- tragbar sind. 7.2 Die Auftraggeberin kann über sämtliche Arbeits- ergebnisse zeitlich, räumlich und sachlich uneinge- schränkt verfügen. Die Verfügungsbefugnis umfasst sämtliche aktuellen und zukünftig möglichen Ver- wendungsrechte, namentlich die Nutzung, Veröf- fentlichung, Veräusserung und Veränderung. Die Auftraggeberin kann der Beauftragten im Vertrag Nutzungsrechte an den Arbeitsergebnissen einräu- men. 7.3 Vorbestehende Rechte der Parteien bleiben unberührt. Werden bei der Abwicklung des Vertrags vorbestehende Immaterialgüterrechte der Beauf- tragten verwendet, erhält die Auftraggeberin daran ein zeitlich, räumlich und sachlich uneingeschränk- tes, nicht ausschliessliches, übertragbares Nut- zungsrecht, welches ihr die Nutzungs- und Verfü- gungsmöglichkeiten an den Arbeitsergebnissen gemäss Ziff. 7.2 erlaubt. 7.4 Die Beauftragte 8.1 RÖDERS verpflichtet sich, jede Zusam- menarbeit mit Dritten so den Lieferanten von Schutzrechtsbehauptungen Dritter hinsichtlich der gelieferten Produkte innerhalb von 14 Tagen in Kenntnis zu regelnsetzen. RÖDERS ist berechtigt, aufgrund von Schutzrechtsbehauptungen Dritter vom Lieferanten zu verlangen, dass allfällige dieser notwendige Änderungen auf seine Kosten auch bei der Vertragserfüllung entstehende Schutz-, Ver- wendungs- ausgelieferter und Nutzungsrechte dieser Dritten im vorgenannten Umfang an die Auftraggeberin über- gehenbezahlter Ware durchführt. Weitergehende Ansprüche bleiben unberührt. 7.5 Die Beauftragte wehrt Ansprüche Dritter wegen Verletzung 8.2 Wird dem Lieferanten die Herstellung oder Lieferung von Schutzrechten unverzüglich einem Dritten unter Berufung auf ei- xxxx Xxxxxx und Gefahr ab. Hebt ein Dritter ein Verfahren gegen die Beauftragte an, hat diese die Auftraggeberin unverzüglich schriftlich zu informie- ren. Macht der Dritte die Forderungen direkt gegen- über der Auftraggeberin geltendihm gehöriges Schutzrecht untersagt, so beteiligt ist RÖDERS berechtigt, die Erfüllung von Abnahmeverpflichtungen bis zur Klärung der Rechtslage durch RÖDERS und den Dritten zu verweigern, es sei denn, RÖDERS hat die Schutzrechtsverletzung zu vertreten. 8.3 Sollten RÖDERS durch die Weigerung, Produkte abzunehmen Kosten entstehen, so ist der Lieferant zur Erstattung dieser Kosten verpflichtet. Vorstehendes gilt nicht für Kulanzkosten. 8.4 Sollte RÖDERS durch die Weigerung, Produkte abzunehmen ein Schaden entstehen, so ist der Lieferant zur Erstattung des Schadens verpflichtet, es sei denn, der Lieferant hätte die Schutzrechtsverletzung nicht vertreten. 8.5 Verzögert sich die Beauftragte auf Verlangen der Auftraggeberin am Streit. Die Beauftragte übernimmt sämtliche Kosten (inkl. Schadenersatzleistungen)Weiterführung des Auftrages nicht nur unerheblich, die der Auftragge- berin aus der Prozessführung und einer allfälligen aussergerichtlichen Erledigung des Rechtsstreites entstehenso ist RÖDERS ungeachtet weiterer Rechte berechtigt, den Rücktritt zu erklären. 8.6 Der Lieferant stellt RÖDERS von allen entsprechenden Ansprüchen Dritter frei.

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Samples: Allgemeine Einkaufsbedingungen

Schutzrechte. 7.1 Alle Schutzrechte (Immaterialgüter- 1. Die Erhardt erwirbt an dem vom Lieferanten zu liefernden Produkten und Leis- tungsschutzrechte zu erbringenden Leistungen einschließlich des darin enthaltenen Know-Hows sowie Anwartschaften an sol- chen) an der geschuldeten Do- kumentation und dem Objektcode gelieferter Software das nicht ausschließliche, unwider- rufliche, übertragbare, zeitlich und räumlich unbeschränkte Recht, die Liefergegenstände zu nutzen und zu vertreiben. Gleiches gilt für die in den vereinbarten Liefergegenständen ggf. enthaltenen oder damit verbundenen Grafiken, Unternehmenskennzeichen, sonstige geschäftliche Bezeichnun- gen, Marken- und Werktitel des Lieferanten. 2. Der Lieferant räumt Xxxxxxx das Recht ein, die jeweiligen Liefergegenstände umzuarbeiten, zu ändern und zu erweitern und die hierdurch geschaffenen Produkte auch in anderer Weise als in der ursprünglichen Fassung der Lieferungen zu vertreiben. Zudem kann die Erhardt Liefe- rungen mit anderen Produkten verbinden sowie die Lieferungen Dritten, entweder allein oder in Verbindung mit anderen Produkten, nach freiem Ermessen kostenlos oder gegen Entgelt auf Dauer oder zeitweise zur Verfügung stellen. Das vom Lieferanten eingeräumte Nutzungsrecht umfasst nicht das Recht der Erhardt zur eigenen Herstellung der vom Lieferanten zu erbringen- den Lieferungen, wenn dies nicht gesondert im Rahmen der Ver- tragserfüllung entstandenen Arbeitsergebnissen gehören der Auftraggeberin, sofern vertraglich nichts anderes Einzelfall vereinbart wird. Vorbehalten bleiben die immaterialgüterrechtlichen Persönlichkeits- rechte, soweit sie von Gesetzes wegen nicht über- tragbar sind. 7.2 Die Auftraggeberin kann über sämtliche Arbeits- ergebnisse zeitlich3. Der Lieferant gewährleistet, räumlich dass im Zusammenhang mit der Lieferung seiner Produkte und sachlich uneinge- schränkt verfügenderen Nutzung und Vertrieb keine Rechte Dritter verletzt werden, wobei dem Lieferanten be- kannt ist, dass Erhardt ihre Produkte weltweit vertreibt. Xxxx Xxxxxxx von einem Dritten wegen Verletzung seiner Rechte in Anspruch genommen, so ist der Lieferant verpflichtet, Xxxxxxx von diesen Ansprüchen freizustellen, es sei denn, der Lieferant hat die Verletzung der Rechte nicht zu vertreten. Die Verfügungsbefugnis Freistellung umfasst sämtliche aktuellen und zukünftig möglichen Ver- wendungsrechteauch alle notwendigen Aufwendungen, namentlich die Nutzung, Veröf- fentlichung, Veräusserung und Veränderung. Die Auftraggeberin kann der Beauftragten Erhardt im Vertrag Nutzungsrechte an den Arbeitsergebnissen einräu- menZusammenhang mit der Inanspruchnahme durch Dritte und deren Abwehr entstehen. XXXXXXX Xxxxxxxxxxx GmbH Feuerhausgasse 10 ∙ 89349 Burtenbach Tel. +49. 8285.899-0 Fax +49. 8285.899-33 Geschäftsführer: Xxxxxxxx Xxxxxx HRB Memmingen 4124 ∙ Ust-Id-Nr. DE 130845818 Es gelten unsere allg. Geschäftsbedingungen. 7.3 Vorbestehende Rechte der Parteien bleiben unberührt. Werden bei der Abwicklung des Vertrags vorbestehende Immaterialgüterrechte der Beauf- tragten verwendet, erhält die Auftraggeberin daran ein zeitlich, räumlich und sachlich uneingeschränk- tes, nicht ausschliessliches, übertragbares Nut- zungsrecht, welches ihr die Nutzungs- und Verfü- gungsmöglichkeiten an den Arbeitsergebnissen gemäss Ziff. 7.2 erlaubt. 7.4 Die Beauftragte verpflichtet sich, jede Zusam- menarbeit mit Dritten so zu regeln, dass allfällige bei der Vertragserfüllung entstehende Schutz-, Ver- wendungs- und Nutzungsrechte dieser Dritten im vorgenannten Umfang an die Auftraggeberin über- gehen. 7.5 Die Beauftragte wehrt Ansprüche Dritter wegen Verletzung von Schutzrechten unverzüglich auf ei- xxxx Xxxxxx und Gefahr ab. Hebt ein Dritter ein Verfahren gegen die Beauftragte an, hat diese die Auftraggeberin unverzüglich schriftlich zu informie- ren. Macht der Dritte die Forderungen direkt gegen- über der Auftraggeberin geltend, so beteiligt sich die Beauftragte auf Verlangen der Auftraggeberin am Streit. Die Beauftragte übernimmt sämtliche Kosten (inkl. Schadenersatzleistungen), die der Auftragge- berin aus der Prozessführung und einer allfälligen aussergerichtlichen Erledigung des Rechtsstreites entstehen.

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Samples: Einkaufsbedingungen