Common use of Schutzrechte Clause in Contracts

Schutzrechte. 1. Der Besteller verpflichtet sich, Wevo von Schutzrechtsbehauptungen Dritter hinsichtlich der gelieferten Produkte unverzüglich in Kenntnis zu setzen und Wevo auf eigene Kosten die Rechtsverteidigung zu überlassen. Wevo ist berechtigt, aufgrund der Schutzrechtsbehaup- tungen Dritter notwendige Änderungen auf eigene Kosten auch bei ausgelieferter und bezahlter Ware durchzuführen. 2. Wird Wevo die Herstellung oder Lieferung von einem Dritten unter Berufung auf ein ihm gehöriges Schutzrecht untersagt, so ist Wevo – sofern Wevo die Schutzrechtsverletzung nicht zu vertreten hat – be- rechtigt, die Arbeiten bis zur Klärung der Rechtslage durch den Bestel- ler und den Dritten einzustellen. Sollte Wevo durch die Verzögerung die Weiterführung des Auftrages nicht mehr zumutbar sein, so ist Wevo zum Rücktritt berechtigt. 3. Der Besteller haftet Wevo dafür, dass von ihm beigestellte Leistungen, insbesondere Muster, Zeichnungen etc. frei von Schutzrechten Dritter sind und stellt Wevo von allen entsprechenden Ansprüchen Dritter sowie sämtlichen Wevo dadurch entstehenden, angemessenen Rechtsverfolgungskosten frei. 4. Wevo überlassene Zeichnungen und Muster werden auf Wunsch zu- rückgesandt, andernfalls ist Wevo berechtigt, diese 2 Monate nach Abgabe des Angebots zu vernichten. 5. Entwürfe und Konstruktionsvorschläge von Wevo dürfen nur mit deren Genehmigung weitergegeben werden. 6. Rezepturen und Entwicklungen von Wevo unterliegen dem Patent, Urheber- bzw. dem Geschmacksmusterschutz. Der Besteller hat für alle Schäden, die aus der Verletzung etwaiger Schutzrechte entste- hen, Schadenersatz zu leisten.

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Samples: Allgemeine Liefer Und Zahlungsbedingungen, Allgemeine Liefer Und Zahlungsbedingungen, Allgemeine Liefer Und Zahlungsbedingungen

Schutzrechte. 125.1 Alle Schutzrechte (Immaterialgüter- und Leistungsschutzrechte sowie Anwartschaften an solchen), die am Werk im Rahmen der Erstellung und Pflege entstehen (insbesondere am Quellcode, an der Dokumentation), gehören der Bestellerin, sofern vertraglich nichts Anderes vereinbart wird. Der Besteller Vorbehalten bleiben die immaterialgüterrechtlichen Persönlichkeitsrechte, soweit sie von Gesetzes wegen nicht übertragbar sind. 25.2 Die Bestellerin kann über das Werk zeitlich, räumlich und sachlich uneingeschränkt verfügen. Die Verfügungsbefugnis um- fasst sämtliche aktuellen und zukünftig möglichen Verwendungs- rechte, namentlich die Nutzung, Veröffentlichung, Veräusserung und Veränderung. Die Veränderung umfasst insbesondere die Änderung, Weiterbearbeitung und Verwendung zur Schaffung neuer Arbeitsergebnisse. Die Bestellerin kann der Lieferantin im Vertrag Nutzungsrechte an den Arbeitsergebnissen einräumen. 25.3 Die Bestellerin erhält an vorbestehenden Schutzrechten, die an Teilen des Werks bestehen, ein zeitlich, räumlich und sachlich uneingeschränktes, nicht ausschliessliches, übertrag- bares Nutzungsrecht, welches ihr die Nutzungs- und Verfü- gungsmöglichkeiten am Werk im Sinne von Ziffer 25.2 erlaubt. Die Lieferantin verpflichtet sich, Wevo von Schutzrechtsbehauptungen Dritter hinsichtlich an diesen vorbestehenden Schutzrechten keine Rechte zu begründen, welche den hier eingeräumten Nutzungsmöglichkeiten entgegenhalten werden können. Insbesondere verpflichtet sie sich, diese Schutzrechte nur unter Vorbehalt der gelieferten Produkte unverzüglich in Kenntnis Nutzungsrechte der Bestellerin zu setzen und Wevo auf eigene Kosten die Rechtsverteidigung übertragen oder zu überlassen. Wevo ist berechtigt, aufgrund der Schutzrechtsbehaup- tungen Dritter notwendige Änderungen auf eigene Kosten auch bei ausgelieferter und bezahlter Ware durchzuführenlizenzieren. 2. Wird Wevo die Herstellung oder Lieferung von einem Dritten unter Berufung auf ein ihm gehöriges Schutzrecht untersagt25.4 An rechtlich nicht geschützten Ideen, so ist Wevo – sofern Wevo die Schutzrechtsverletzung nicht zu vertreten hat – be- Verfahren und Methoden bleiben beide Parteien nutzungs- und verfügungsbe- rechtigt, die Arbeiten bis zur Klärung der Rechtslage durch den Bestel- ler und den Dritten einzustellen. Sollte Wevo durch die Verzögerung die Weiterführung des Auftrages nicht mehr zumutbar sein, so ist Wevo zum Rücktritt berechtigt. 3. Der Besteller haftet Wevo dafür, dass von ihm beigestellte Leistungen, insbesondere Muster, Zeichnungen etc. frei von Schutzrechten Dritter sind und stellt Wevo von allen entsprechenden Ansprüchen Dritter sowie sämtlichen Wevo dadurch entstehenden, angemessenen Rechtsverfolgungskosten frei. 4. Wevo überlassene Zeichnungen und Muster werden auf Wunsch zu- rückgesandt, andernfalls ist Wevo berechtigt, diese 2 Monate nach Abgabe des Angebots zu vernichten. 5. Entwürfe und Konstruktionsvorschläge von Wevo dürfen nur mit deren Genehmigung weitergegeben werden. 6. Rezepturen und Entwicklungen von Wevo unterliegen dem Patent, Urheber- bzw. dem Geschmacksmusterschutz. Der Besteller hat für alle Schäden, die aus der Verletzung etwaiger Schutzrechte entste- hen, Schadenersatz zu leisten.

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Samples: Werkvertrag, Werkvertrag

Schutzrechte. 112.1 Zeichnungen, Werkzeuge und Sondervorrichtungen, die Tecpoles im Rahmen der Vertragserfüllung anfertigt, verbleiben Eigentum von Tecpoles. 12.2 Hat Tecpoles nach Angaben, Zeichnungen, Modellen, Mustern oder Verwendung von beigestellten Teilen des Kunden zu liefern, so haftet dieser dafür, dass Schutzrechte Dritter hierdurch nicht verletzt werden. Tecpoles wird den Kunden gegebenenfalls auf Tecpoles bekannte Rechte hinweisen. Der Besteller verpflichtet sichKunde hat Tecpoles von sämtlichen Ansprüchen Dritter sowie den Tecpoles entstehenden, Wevo von Schutzrechtsbehauptungen Dritter hinsichtlich der gelieferten Produkte unverzüglich in Kenntnis notwendigen Rechtsverteidigungskosten freizustellen und Ersatz des entstandenen Schadens zu setzen und Wevo auf eigene leisten. Bei Tecpoles bis dahin angefallene Kosten die Rechtsverteidigung gehen zu überlassen. Wevo ist berechtigt, aufgrund der Schutzrechtsbehaup- tungen Dritter notwendige Änderungen auf eigene Kosten auch bei ausgelieferter und bezahlter Ware durchzuführen. 2Lasten des Kunden. Wird Wevo Tecpoles die Herstellung oder Lieferung von einem Dritten unter Berufung auf ein ihm gehöriges Schutzrecht untersagt, so ist Wevo – sofern Wevo die Schutzrechtsverletzung nicht zu vertreten hat – be- rechtigtTecpoles ohne Prüfung der Rechtslage berechtigt, die Arbeiten bis zur Klärung der Rechtslage durch den Bestel- ler und den Dritten einzustellen. Sollte Wevo durch die Verzögerung die Weiterführung des Auftrages nicht mehr zumutbar sein, so ist Wevo zum Rücktritt berechtigt. 3. Der Besteller haftet Wevo dafür, dass von ihm beigestellte Leistungen, insbesondere Muster, Zeichnungen etc. frei von Schutzrechten Dritter sind und stellt Wevo von allen entsprechenden Ansprüchen Dritter sowie sämtlichen Wevo dadurch entstehenden, angemessenen Rechtsverfolgungskosten frei. 4. Wevo 12.3 Tecpoles überlassene Zeichnungen und Muster Muster, die nicht zum Auftrag geführt haben, werden auf Wunsch zu- rückgesandtauf Kosten des Kunden zurückgesandt, andernfalls anderenfalls ist Wevo Tecpoles berechtigt, diese 2 3 Monate nach Abgabe des Angebots von Tecpoles zu vernichten. 5. Entwürfe 12.4 Die urheberrechtlichen Nutzungsrechte und Konstruktionsvorschläge gegebenenfalls gewerblichen Schutzrechte an den von Wevo dürfen nur mit deren Genehmigung weitergegeben werdenTecpoles oder von einem Dritten in Auftrag von Tecpoles gestalteten Modellen, Formen und Vorrichtungen, Entwürfen und Zeichnungen stehen Tecpoles zu, und zwar auch dann, wenn der Kunde hierfür die Kosten übernommen hat. 6. Rezepturen und Entwicklungen von Wevo unterliegen dem Patent, Urheber- bzw. dem Geschmacksmusterschutz. Der Besteller hat für alle Schäden, die aus der Verletzung etwaiger Schutzrechte entste- hen, Schadenersatz zu leisten.

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Samples: Allgemeine Verkaufsbedingungen, Allgemeine Verkaufsbedingungen

Schutzrechte. 17.1 Alle Schutzrechte (Immaterialgüter- und Leistungsschutzrechte sowie Anwartschaften an solchen) an den vereinbarten und im Rahmen der Vertragserfüllung entstandenen Arbeitsergebnissen gehören der Auftraggeberin, sofern vertraglich nichts anderes vereinbart wird. Der Besteller Vorbehalten bleiben die immaterialgüterrechtlichen Persönlichkeitsrechte, soweit sie von Gesetzes wegen nicht übertragbar sind. 7.2 Die Auftraggeberin kann über sämtliche Arbeitsergebnisse zeitlich, räumlich und sachlich uneingeschränkt verfügen. Die Verfügungsbefugnis umfasst sämtliche aktuellen und zukünftig möglichen Verwendungsrechte, namentlich die Nutzung, Veröffentlichung, Veräusserung und Veränderung. Die Auftraggeberin kann der Beauftragten im Vertrag Nutzungsrechte an den Arbeitsergebnissen einräumen. 7.3 Vorbestehende Rechte der Parteien bleiben unberührt. Werden bei der Abwicklung des Vertrags vorbestehende Immaterialgüterrechte der Beauftragten verwendet, erhält die Auftraggeberin daran ein zeitlich, räumlich und sachlich uneingeschränktes, nicht ausschliessliches, übertragbares Nutzungsrecht, welches ihr die Nutzungs- und Verfügungsmöglichkeiten an den Arbeitsergebnissen gemäss Ziff. 7.2 erlaubt. 7.4 Die Beauftragte verpflichtet sich, Wevo jede Zusammenarbeit mit Dritten so zu regeln, dass allfällige bei der Vertragserfüllung entstehende Schutz-, Verwendungs- und Nutzungsrechte dieser Dritten im vorgenannten Umfang an die Auftraggeberin übergehen. 7.5 Die Beauftragte wehrt Ansprüche Dritter wegen Verletzung von Schutzrechtsbehauptungen Dritter hinsichtlich der gelieferten Produkte Schutzrechten unverzüglich in Kenntnis zu setzen und Wevo auf eigene Kosten und Gefahr ab. Hebt ein Dritter ein Verfahren gegen die Rechtsverteidigung Beauftragte an, hat diese die Auftraggeberin unverzüglich schriftlich zu überlasseninformieren. Wevo ist berechtigt, aufgrund Macht der Schutzrechtsbehaup- tungen Dritter notwendige Änderungen auf eigene Kosten auch bei ausgelieferter und bezahlter Ware durchzuführen. 2. Wird Wevo Dritte die Herstellung oder Lieferung von einem Dritten unter Berufung auf ein ihm gehöriges Schutzrecht untersagtForderungen direkt gegenüber der Auftraggeberin geltend, so ist Wevo – sofern Wevo beteiligt sich die Schutzrechtsverletzung nicht zu vertreten hat – be- rechtigtBeauftragte auf Verlangen der Auftraggeberin am Streit. Die Beauftragte übernimmt sämtliche Kosten (inkl. Schadenersatzleistungen), die Arbeiten bis zur Klärung der Rechtslage durch den Bestel- ler und den Dritten einzustellen. Sollte Wevo durch die Verzögerung die Weiterführung des Auftrages nicht mehr zumutbar sein, so ist Wevo zum Rücktritt berechtigt. 3. Der Besteller haftet Wevo dafür, dass von ihm beigestellte Leistungen, insbesondere Muster, Zeichnungen etc. frei von Schutzrechten Dritter sind und stellt Wevo von allen entsprechenden Ansprüchen Dritter sowie sämtlichen Wevo dadurch entstehenden, angemessenen Rechtsverfolgungskosten frei. 4. Wevo überlassene Zeichnungen und Muster werden auf Wunsch zu- rückgesandt, andernfalls ist Wevo berechtigt, diese 2 Monate nach Abgabe des Angebots zu vernichten. 5. Entwürfe und Konstruktionsvorschläge von Wevo dürfen nur mit deren Genehmigung weitergegeben werden. 6. Rezepturen und Entwicklungen von Wevo unterliegen dem Patent, Urheber- bzw. dem Geschmacksmusterschutz. Der Besteller hat für alle Schäden, die Auftraggeberin aus der Verletzung etwaiger Schutzrechte entste- hen, Schadenersatz zu leistenProzessführung und einer allfälligen aussergerichtlichen Erledigung des Rechtsstreites entstehen.

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Samples: Dienstleistungsvertrag

Schutzrechte. 1. Der Besteller verpflichtet sichLieferant haftet für Ansprüche, Wevo die sich bei vertragsgemäßer Verwendung der Liefergegenstände aus der Verletzung von Schutzrechtsbehauptungen Dritter hinsichtlich Schutzrechten und Schutzrechtsanmeldungen (Schutzrechte) ergeben, von denen mindestens eines aus der gelieferten Produkte unverzüglich Schutzrechtsfamilie entweder im Heimatland des Lieferanten, vom Europäischen Patentamt oder in Kenntnis zu setzen und Wevo auf eigene Kosten die Rechtsverteidigung zu überlassen. Wevo ist berechtigteinem der Staaten der Europäischen Union oder USA veröffentlicht ist, aufgrund der Schutzrechtsbehaup- tungen Dritter notwendige Änderungen auf eigene Kosten auch bei ausgelieferter und bezahlter Ware durchzuführenvollumfänglich. 2. Wird Wevo die Herstellung oder Lieferung Er stellt Xxxxx und seine Abnehmer von einem Dritten unter Berufung auf ein ihm gehöriges Schutzrecht untersagt, so ist Wevo – sofern Wevo die Schutzrechtsverletzung nicht zu vertreten hat – be- rechtigt, die Arbeiten bis zur Klärung allen Ansprüchen Dritter aus der Rechtslage durch den Bestel- ler und den Dritten einzustellen. Sollte Wevo durch die Verzögerung die Weiterführung des Auftrages nicht mehr zumutbar sein, so ist Wevo zum Rücktritt berechtigtBenutzung solcher Schutzrechte vollumfänglich frei. 3. Der Besteller haftet Wevo dafürDies gilt nicht, soweit der Lieferant die Liefergegenstände nach von Aguti übergegebenen Zeichnungen, Modellen oder diesen gleichkommenden sonstigen Beschreibungen oder Angaben hergestellt hat und nicht weiß oder in dem im Zusammenhang mit den von ihm entwickelten Erzeugnissen nicht wissen muss, dass von ihm beigestellte Leistungen, insbesondere Muster, Zeichnungen etc. frei von Schutzrechten Dritter sind und stellt Wevo von allen entsprechenden Ansprüchen Dritter sowie sämtlichen Wevo dadurch entstehenden, angemessenen Rechtsverfolgungskosten freiSchutzrechte verletzt werden. 4. Wevo überlassene Zeichnungen Die Vertragsparteien verpflichten sich, sich unverzüglich von bekannt werdenden Verletzungsrisiken zu unterrichten und Muster werden auf Wunsch zu- rückgesandtsich Gelegenheit zu geben, andernfalls ist Wevo berechtigt, diese 2 Monate nach Abgabe des Angebots zu vernichtenentsprechenden Ansprüchen einvernehmlich entgegenzuwirken. 5. Entwürfe Der Lieferant wird auf Anfrage von Xxxxx die Benutzung von veröffentlichten und Konstruktionsvorschläge unveröffentlichten eigenen und von Wevo dürfen nur mit deren Genehmigung weitergegeben werdenlizenzierten Schutzrechten und Schutzrechtanmeldungen und dem Liefergegenstand mitteilen. 6. Rezepturen Alle Schutzrechte an den Lieferanten zur Montage gelieferten Gegenständen und Entwicklungen den fertig montierten Gegenständen stehen ausschließlich Aguti zu. Alle fertig montierten Gegenstände darf der Lieferant ausschließlich an Aguti oder einen von Wevo unterliegen dem Patentihr bestimmten Dritten liefern. Werden durch die Montagetätigkeit des Lieferanten von Xxxxx gelieferte Waren beschädigt oder zerstört, Urheber- bzw. dem Geschmacksmusterschutz. Der Besteller hat für alle Schädenist der Lieferant verpflichtet, die aus der Verletzung etwaiger Schutzrechte entste- hen, Schadenersatz diese Gegenstände an Aguti zurückzuliefern oder nach Xxxx von Xxxxx auf seine Kosten unbrauchbar zu leistenmachen.

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Samples: Einkaufsbedingungen

Schutzrechte. (1. ) Der Besteller verpflichtet sichLieferant steht dafür ein, Wevo von Schutzrechtsbehauptungen dass im Zusammenhang mit seiner Lieferung keine Rechte Dritter hinsichtlich der gelieferten Produkte unverzüglich in Kenntnis zu setzen und Wevo auf eigene Kosten die Rechtsverteidigung zu überlassen. Wevo ist berechtigt, aufgrund der Schutzrechtsbehaup- tungen Dritter notwendige Änderungen auf eigene Kosten auch bei ausgelieferter und bezahlter Ware durchzuführenverletzt werden. (2. ) Wird Wevo die Herstellung oder Lieferung JAT von einem Dritten unter Berufung auf ein ihm gehöriges Schutzrecht untersagtdiesbezüglich in Anspruch genommen, so ist Wevo – sofern Wevo die Schutzrechtsverletzung nicht zu vertreten hat – be- rechtigtder Lieferant verpflichtet, JAT von diesen Ansprüchen freizustellen. (3) Die Freistellung erfolgt auf erstes schriftliches Anfordern. (4) Die Freistellungspflicht des Lieferanten bezieht sich auf alle Aufwendungen, die Arbeiten bis zur Klärung JAT aus oder im Zusammenhang mit der Rechtslage Inanspruchnahme durch einen Dritten notwendigerweise erwachsen. (1) Sofern JAT dem Lieferanten Teile beistellt, behalten wir uns hieran Eigentum vor. Verarbeitung oder Umbildung durch den Bestel- ler und den Dritten einzustellen. Sollte Wevo durch die Verzögerung die Weiterführung des Auftrages nicht mehr zumutbar sein, so ist Wevo zum Rücktritt berechtigtLieferanten werden für uns vorgenommen. (2) Wird die Vorbehaltsware mit anderen, nicht JAT gehörenden Gegenständen verarbeitet oder untrennbar vermischt, erwirbt JAT das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes. (3) Der Lieferant verwahrt die beigestellten, verarbeiteten, umgebildeten oder vermischten Sachen sorgfältig. (4) Werkzeuge, Formen, Modelle und sonstige Fertigungsmittel, ebenso vertrauliche Abbildungen, Berechnungen und Zeichnungen, die dem Lieferanten von JAT gestellt oder bezahlt werden, bleiben Eigentum bzw. gehen in das Eigentum der JAT über und sind ausschließlich für die Fertigung der Bestellungen von JAT zu verwenden. Der Besteller Lieferant hat diese Sachen auf Verlangen herauszugeben. (1) Der Lieferant ist verpflichtet, alle mit dem Vertrag zusammenhängenden kaufmännischen und technischen Einzelheiten, insbesondere Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen, sofern diese nicht allgemein bekannt sind, als Geschäftsgeheimnis zu behandeln. Der Lieferant muss seine Zulieferer entsprechend verpflichten. (2) Bei einer nachweisbaren wenigstens fahrlässigen Verletzung dieser Geheimhaltungsverpflichtung haftet Wevo dafürdie verletzende Partei auf den Ersatz des bei der anderen Partei entstandenen Schadens. Daneben wird für jeden nachweisbaren Fall der Zuwiderhandlung gegen diese Geheimhaltungserklärung festgelegt, dass die verletzende Partei an die andere Partei eine Vertragsstrafe von ihm beigestellte Leistungen, insbesondere Muster, Zeichnungen etc. frei von Schutzrechten Dritter sind und stellt Wevo von allen entsprechenden Ansprüchen Dritter sowie sämtlichen Wevo dadurch entstehenden, angemessenen Rechtsverfolgungskosten freiEuro 10.000 zahlt. 4. Wevo überlassene Zeichnungen und Muster werden auf Wunsch zu- rückgesandt, andernfalls ist Wevo berechtigt, diese 2 Monate nach Abgabe des Angebots zu vernichten. 5. Entwürfe und Konstruktionsvorschläge von Wevo dürfen nur mit deren Genehmigung weitergegeben werden. 6. Rezepturen und Entwicklungen von Wevo unterliegen dem Patent, Urheber- bzw. dem Geschmacksmusterschutz. Der Besteller hat für alle Schäden, die aus der Verletzung etwaiger Schutzrechte entste- hen, Schadenersatz zu leisten.

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Samples: Einkaufsbedingungen

Schutzrechte. 113.1 Der Lieferant räumt INTERTRADE an allen schutzrechtsfähigen (Bestandteilen von) Waren das nicht-ausschließliche, zeitlich, räumlich und inhaltlich unbeschränkte, unwiderrufliche und übertragbare Nutzungsrecht ein. Der Besteller verpflichtet sichDazu gehört insbesondere das Recht, Wevo von Schutzrechtsbehauptungen Dritter hinsichtlich die (Bestandteile von) Waren zum Zwecke der gelieferten Integration in andere Produkte unverzüglich zu ändern, zu bearbeiten oder andere Umgestaltungen vorzunehmen und die Lieferungen im Original oder in Kenntnis geänderter, bearbeiteter oder umgestalteter Form zu setzen und Wevo auf eigene Kosten die Rechtsverteidigung zu überlassenvertreiben. Wevo INTERTRADE ist in dem vorgenannten Rahmen berechtigt, aufgrund der Schutzrechtsbehaup- tungen Dritter notwendige Änderungen auf eigene Kosten auch bei ausgelieferter und bezahlter Ware durchzuführenUnterlizenzen zu vergeben. 2. Wird Wevo 13.2 Der Lieferant hat die Herstellung oder Lieferung bestellten Waren frei von einem Dritten unter Berufung auf ein ihm gehöriges Schutzrecht untersagtRechten Dritter, so ist Wevo – sofern Wevo die Schutzrechtsverletzung nicht insbesondere Patenten, Ge- brauchsmustern, Urheber-, Design-, Marken-, Namens- und Persönlichkeitsrechten, ande- ren gewerblichen Schutzrechten sowie Schutzrechtsanmeldungen und sonstigen erworbe- nen Rechtspositionen (nachfolgend „Schutzrechte“), zu vertreten hat – be- rechtigtliefern. 13.3 Der Lieferant stellt INTERTRADE von allen Ansprüchen Dritter, die Arbeiten bis zur Klärung sich bei vertragsgemäßer Verwendung der Rechtslage durch den Bestel- ler Lieferungen und den Dritten einzustellen. Sollte Wevo durch die Verzögerung die Weiterführung des Auftrages nicht mehr zumutbar sein, so ist Wevo zum Rücktritt berechtigt. 3. Der Besteller haftet Wevo dafür, dass von ihm beigestellte Leistungen, insbesondere Muster, Zeichnungen etc. frei von Schutzrechten Dritter sind und stellt Wevo von allen entsprechenden Ansprüchen Dritter sowie sämtlichen Wevo dadurch entstehenden, angemessenen Rechtsverfolgungskosten frei. 4. Wevo überlassene Zeichnungen und Muster werden auf Wunsch zu- rückgesandt, andernfalls ist Wevo berechtigt, diese 2 Monate nach Abgabe des Angebots zu vernichten. 5. Entwürfe und Konstruktionsvorschläge von Wevo dürfen nur mit deren Genehmigung weitergegeben werden. 6. Rezepturen und Entwicklungen von Wevo unterliegen dem Patent, Urheber- bzw. dem Geschmacksmusterschutz. Der Besteller hat für alle Schäden, die Leistungen aus der Verletzung etwaiger von Schutzrechten sowie Schutzrechtsanmeldungen ergeben, frei, es sei denn, er hat den Rechtsverstoß nicht zu ver- treten. Entsprechendes gilt für alle Aufwendungen, die INTERTRADE im Zusammenhang mit einer solchen Inanspruchnahme durch einen Dritten notwendigerweise erwachsen, ins- besondere für die Kosten der Rechtsverteidigung. Ferner hat der Lieferant im Falle seiner Haftung gemäß dieser Ziffer 13.3 für sämtliche INTERTRADE entstehenden Folgeschäden, insbesondere infolge von Lieferengpässen und Produktionsstörungen, einzustehen. 13.4 Der Lieferant haftet nicht, soweit er die gelieferte Xxxx nach von INTERTRADE übergebe- nen Zeichnungen, Mustern oder diesen gleichkommenden sonstigen Beschreibungen her- gestellt hat und nicht wusste bzw. nicht wissen musste, dass dadurch Schutzrechte entste- hen, Schadenersatz zu leistenverletzt werden.

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Samples: Allgemeine Einkaufsbedingungen

Schutzrechte. 1. Der Besteller verpflichtet sichAuftragnehmer steht verschuldensabhängig dafür ein, Wevo dass sein Gewerk / Liefergegenstand frei von Schutzrechtsbehauptungen Schutzrechten Dritter hinsichtlich der gelieferten Produkte unverzüglich in Kenntnis zu setzen ist und Wevo auf eigene Kosten keine sonstigen Rechte bestehen, die Rechtsverteidigung zu überlassen. Wevo ist berechtigt, aufgrund der Schutzrechtsbehaup- tungen Dritter notwendige Änderungen auf eigene Kosten auch bei ausgelieferter und bezahlter Ware durchzuführeneine vertragliche Nutzung ganz oder teilweise ausschließen. 2. Wird Wevo Auftragnehmer übernimmt im Falle seiner Haftung gem. Abs. 1 die Herstellung oder Lieferung von einem Dritten unter Berufung auf ein ihm gehöriges Schutzrecht untersagt, so ist Wevo – sofern Wevo die Schutzrechtsverletzung nicht zu vertreten hat – be- rechtigtalleinige und der Höhe nach unbegrenzte Haftung gegenüber denjenigen, die Arbeiten bis zur Klärung eine Verletzung von Schutzrechten oder sonstigen Rechte an der Rechtslage durch den Bestel- ler Lieferung / Leistung geltend machen und den Dritten einzustellen. Sollte Wevo durch die Verzögerung die Weiterführung des Auftrages nicht mehr zumutbar seinverpflichtet sich, so ist Wevo zum Rücktritt berechtigtXxxxx und deren Abnehmer von Ansprüchen der betreffenden Schutz- oder Urheberrechts- inhaber freizustellen. 3. Der Besteller haftet Wevo dafürDie Parteien sind verpflichtet, dass von ihm beigestellte Leistungensich gegenseitig unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, insbesondere Muster, Zeichnungen etc. frei wenn ihnen gegenüber die Verletzung von Schutzrechten Dritter sind und stellt Wevo von allen entsprechenden Ansprüchen Dritter sowie sämtlichen Wevo dadurch entstehenden, angemessenen Rechtsverfolgungskosten freigeltend gemacht wird. 4. Wevo überlassene Zeichnungen Auftragnehmer hat Xxxxx die Benutzung veröffentlichter oder unveröffentlichter eigener o- der in Lizenz übernommener Schutzrechte und Muster werden auf Wunsch zu- rückgesandt, andernfalls ist Wevo berechtigt, diese 2 Monate nach Abgabe des Angebots zu vernichtenSchutzrechtsanmeldungen an dem Gewerk / Lieferstand anzuzeigen. 5. Entwürfe Wird die vertragliche Nutzung der Lieferung / Leistung durch Schutzrechte Dritter beein- trächtigt, hat Auftragnehmer im Falle seiner Haftung gem. Abs. 1 in einem Busch zumutba- ren Umfang das Recht, nach seiner Xxxx entweder die vertragliche Leistung so abzuändern, dass sie aus dem Schutzbereich herausfällt, gleichwohl aber den vertraglichen Vereinba- rungen entspricht, oder die Befugnis zu erwirken, dass sie uneingeschränkt und Konstruktionsvorschläge von Wevo dürfen nur mit deren Genehmigung weitergegeben werdenohne zu- sätzliche Kosten für Xxxxx vertragsgemäß benutzt werden kann. Gelingt es Auftragnehmer nicht, die Beeinträchtigung des Nutzungsrechtes in vorstehen- dem Sinne auszuräumen, ist Busch berechtigt, vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzu- treten, eine Herabsetzung der Vergütung (auch rückwirkend) bis zur Höhe der Gesamtver- gütung oder aber Schadenersatz statt der ganzen oder einer Teilleistung zu verlangen. 6. Rezepturen und Entwicklungen von Wevo unterliegen dem Patent, Urheber- bzw. dem Geschmacksmusterschutz. Der Besteller hat Die Gewährleistungsfrist betreffend die Haftung des Auftragnehmers für alle Schäden, die aus der Verletzung etwaiger Schutzrechte entste- hen, Schadenersatz zu leistenbe- trägt 36 Monate ab Abnahme.

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Samples: General Terms and Conditions for the Order of Machines, Systems, and Assembly Work

Schutzrechte. 111.1 Sämtliche Schutzrechte (Immaterialgüter- und Leis- tungsschutzrechte), welche an den Leistungen bzw. Der Besteller Arbeits- ergebnissen entstehen, gehören mit ihrer Entstehung SIX. Das gilt insbesondere für alle entwickelten Unterlagen und Auswertungen in schriftlicher oder maschinell lesbarer Form (insbesondere für Quellcode, Programme, Analyse-, Design- und Programmunterlagen sowie Daten auf Speichermedien). SIX hat damit das Recht, die Arbeitsergebnisse in beliebiger Weise zu gebrauchen, zu ändern, zu kopieren, zu verwerten und/oder sonstwie zu nutzen sowie an Dritte weiterzugeben. Sollte die Firma eine Drittpartei zur Vertragserfüllung beige- zogen haben und sollten Schutzrechte bei der Drittpartei entstanden sein (sei es originär, sei es vertraglich), so ist die Firma dafür verantwortlich, dass die Drittpartei diese Schutz- rechte vollumfänglich an die SIX abtritt. SIX kann der Firma im Vertrag Nutzungsrechte an den Arbeitsergebnissen ein- räumen. 11.2 Vorbestehende Schutzrechte verbleiben bei der jeweili- gen Partei. Die Firma informiert SIX über vorbestehende Schutzrechte. SIX erhält an vorbestehenden Schutzrechten, die an Teilen der Arbeitsergebnisse bestehen, ein zeitlich, räumlich und sachlich uneingeschränktes, nicht ausschliessli- ches, übertragbares Nutzungsrecht, welches ihr die Nut- zungs- und Verfügungsmöglichkeiten daran im Sinne von Ziffer 11.1 erlaubt. Die Firma verpflichtet sich, Wevo an diesen vorbestehenden Schutzrechten keine Rechte zu begründen, welche den hier eingeräumten Nutzungsmöglichkeiten entge- gengehalten werden können. Insbesondere verpflichtet sie sich, diese Schutzrechte nur unter Vorbehalt der Nutzungs- rechte von Schutzrechtsbehauptungen Dritter hinsichtlich der gelieferten Produkte unverzüglich in Kenntnis SIX zu setzen und Wevo auf eigene Kosten die Rechtsverteidigung übertragen oder zu überlassen. Wevo ist berechtigt, aufgrund der Schutzrechtsbehaup- tungen Dritter notwendige Änderungen auf eigene Kosten auch bei ausgelieferter und bezahlter Ware durchzuführenlizenzieren. 2. Wird Wevo die Herstellung oder Lieferung von einem Dritten unter Berufung auf ein ihm gehöriges Schutzrecht untersagt, so ist Wevo – sofern Wevo die Schutzrechtsverletzung nicht zu vertreten hat – be- rechtigt, die Arbeiten bis zur Klärung 11.3 Mit Bezahlung der Rechtslage vereinbarten Vergütung durch den Bestel- ler und den Dritten einzustellen. Sollte Wevo durch die Verzögerung die Weiterführung des Auftrages nicht mehr zumutbar sein, so ist Wevo zum Rücktritt berechtigtSIX sind auch alle vorerwähnten Schutzrechte abgegolten. 3. Der Besteller haftet Wevo dafür11.4 An rechtlich nicht geschützten Ideen, dass von ihm beigestellte Leistungen, insbesondere Muster, Zeichnungen etc. frei von Schutzrechten Dritter Verfahren und Methoden sowie gemeinsam erarbeitetem Know-how sind die Parteien nutzungs- und stellt Wevo von allen entsprechenden Ansprüchen Dritter sowie sämtlichen Wevo dadurch entstehenden, angemessenen Rechtsverfolgungskosten freiverfügungsberechtigt. 4. Wevo überlassene Zeichnungen und Muster werden auf Wunsch zu- rückgesandt, andernfalls ist Wevo berechtigt, diese 2 Monate nach Abgabe des Angebots zu vernichten. 5. Entwürfe und Konstruktionsvorschläge von Wevo dürfen nur mit deren Genehmigung weitergegeben werden. 6. Rezepturen und Entwicklungen von Wevo unterliegen dem Patent, Urheber- bzw. dem Geschmacksmusterschutz. Der Besteller hat für alle Schäden, die aus der Verletzung etwaiger Schutzrechte entste- hen, Schadenersatz zu leisten.

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Samples: Dienstleistungsvertrag

Schutzrechte. 1. Der Besteller verpflichtet sichLieferant haftet für Ansprüche, Wevo die sich bei vertrags- gemäßer Verwendung der Liefergegenstände aus der Ver- letzung von Schutzrechtsbehauptungen Dritter hinsichtlich Schutzrechten und Schutzrechtsanmeldungen (Schutzrechte) ergeben, von denen mindestens eines aus der gelieferten Produkte unverzüglich Schutzrechtsfamilie entweder im Heimatland des Liefe- ranten, vom Europäischen Patentamt oder in Kenntnis zu setzen und Wevo auf eigene Kosten die Rechtsverteidigung zu überlassen. Wevo ist berechtigteinem der Staaten: Bundesrepublik Deutschland, aufgrund der Schutzrechtsbehaup- tungen Dritter notwendige Änderungen auf eigene Kosten auch bei ausgelieferter und bezahlter Ware durchzuführenFrankreich, Groß- britannien, oder Österreich veröffentlicht ist. 2. Wird Wevo die Herstellung oder Lieferung Er stellt den Besteller und seine Abnehmer von einem Dritten unter Berufung auf ein ihm gehöriges Schutzrecht untersagt, so ist Wevo – sofern Wevo die Schutzrechtsverletzung nicht zu vertreten hat – be- rechtigt, die Arbeiten bis zur Klärung allen Ansprüchen aus der Rechtslage durch den Bestel- ler und den Dritten einzustellen. Sollte Wevo durch die Verzögerung die Weiterführung des Auftrages nicht mehr zumutbar sein, so ist Wevo zum Rücktritt berechtigtBenutzung solcher Schutzrechte frei. 3. Der Dies gilt nicht, soweit der Lieferant die Liefergegen- stände nach vom Besteller haftet Wevo dafürübergebenen Zeichnungen, Modellen oder diesen gleichkommenden sonstigen Beschreibungen oder Angaben des Bestellers hergestellt hat oder Werkzeuge, Vorrichtungen und Fertigungsmittels des Bestellers verwendet hat und nicht weiß oder im Zusammenhang mit den von ihm entwickelten Erzeugnis- sen nicht wissen muss, dass von ihm beigestellte Leistungen, insbesondere Muster, Zeichnungen etc. frei von Schutzrechten Dritter sind und stellt Wevo von allen entsprechenden Ansprüchen Dritter sowie sämtlichen Wevo dadurch entstehenden, angemessenen Rechtsverfolgungskosten freiSchutzrechte verletzt werden. 4. Wevo überlassene Zeichnungen und Muster werden auf Wunsch zu- rückgesandtSoweit der Lieferant nach Ziffer 3 nicht haftet, andernfalls ist Wevo berechtigt, diese 2 Monate nach Abgabe des Angebots zu vernichtenstellt der Besteller ihn von allen Ansprüchen Dritter frei. 5. Entwürfe Die Vertragspartner verpflichten sich, sich unverzüglich von bekannt werdenden Verletzungsrisiken und Konstruktionsvorschläge von Wevo dürfen nur mit deren Genehmigung weitergegeben werdenangeb- lichen Verletzungsfällen zu unterrichten und einander Gelegenheit zu geben, entsprechenden Ansprüchen ein- vernehmlich entgegenzuwirken. 6. Rezepturen Der Lieferant wird auf Anfrage dem Besteller die Benut- zung von veröffentlichten und Entwicklungen unveröffentlichten eigenen und von Wevo unterliegen lizenzierten Schutzrechten und Schutzrechtsan- meldungen an dem Patent, Urheber- bzwLiefergegenstand mitteilen. 7. dem GeschmacksmusterschutzDie Grundsätze zur Haftungsbegrenzung nach diesen Bedingungen sind entsprechend anzuwenden. 8. Der Besteller hat für alle Schäden, die aus der Verletzung etwaiger Ohne ausdrückliche schriftliche Vereinbarung werden Schutzrechte entste- hen, Schadenersatz zu leistenoder Know-how nicht übertragen und werden daran keine Nutzung- oder Verwertungsrechte begründet. Solche Rechte bleiben ausschließliches Eigentum des Be- rechtigten.

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Samples: Sales Contracts

Schutzrechte. 1. Der Besteller verpflichtet sichAuftragnehmer steht verschuldensabhängig dafür ein, Wevo dass sein Gewerk / Liefergegen- stand frei von Schutzrechtsbehauptungen Schutzrechten Dritter hinsichtlich der gelieferten Produkte unverzüglich in Kenntnis zu setzen ist und Wevo auf eigene Kosten keine sonstigen Rechte bestehen, die Rechtsverteidigung zu überlassen. Wevo ist berechtigt, aufgrund der Schutzrechtsbehaup- tungen Dritter notwendige Änderungen auf eigene Kosten auch bei ausgelieferter und bezahlter Ware durchzuführeneine ver- tragliche Nutzung ganz oder teilweise ausschließen. 2. Wird Wevo Auftragnehmer übernimmt im Falle seiner Haftung gem. Abs. 1 die Herstellung oder Lieferung von einem Dritten unter Berufung auf ein ihm gehöriges Schutzrecht untersagt, so ist Wevo – sofern Wevo die Schutzrechtsverletzung nicht zu vertreten hat – be- rechtigtalleinige und der Höhe nach unbegrenzte Haftung gegenüber denjenigen, die Arbeiten bis zur Klärung eine Verletzung von Schutzrechten oder sonstigen Rechte an der Rechtslage durch den Bestel- ler Lieferung / Leistung geltend machen und den Dritten einzustellen. Sollte Wevo durch die Verzögerung die Weiterführung des Auftrages nicht mehr zumutbar seinverpflichtet sich, so ist Wevo zum Rücktritt berechtigtBPW und deren Abnehmer von Ansprüchen der betreffenden Schutz- oder Urheberrechts- inhaber freizustellen. 3. Der Besteller haftet Wevo dafürDie Parteien sind verpflichtet, dass von ihm beigestellte Leistungensich gegenseitig unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, insbesondere Muster, Zeichnungen etc. frei wenn ihnen gegenüber die Verletzung von Schutzrechten Dritter sind und stellt Wevo von allen entsprechenden Ansprüchen Dritter sowie sämtlichen Wevo dadurch entstehenden, angemessenen Rechtsverfolgungskosten freigeltend gemacht wird. 4. Wevo überlassene Zeichnungen Auftragnehmer hat BPW die Benutzung veröffentlichter oder unveröffentlichter eigener o- der in Lizenz übernommener Schutzrechte und Muster werden auf Wunsch zu- rückgesandt, andernfalls ist Wevo berechtigt, diese 2 Monate nach Abgabe des Angebots zu vernichtenSchutzrechtsanmeldungen an dem Gewerk / Lieferstand anzuzeigen. 5. Entwürfe Wird die vertragliche Nutzung der Lieferung / Leistung durch Schutzrechte Dritter beein- trächtigt, hat Auftragnehmer im Falle seiner Haftung gem Abs. 1 in einem BPW zumutbaren Umfang das Recht, nach seiner Xxxx entweder die vertragliche Leistung so abzuändern, dass sie aus dem Schutzbereich herausfällt, gleichwohl aber den vertraglichen Vereinba- rungen entspricht, oder die Befugnis zu erwirken, dass sie uneingeschränkt und Konstruktionsvorschläge von Wevo dürfen nur mit deren Genehmigung weitergegeben werdenohne zu- sätzliche Kosten für BPW vertragsgemäß benutzt werden kann. Gelingt es Auftragnehmer nicht, die Beeinträchtigung des Nutzungsrechtes in vorstehen- dem Sinne auszuräumen, ist BPW berechtigt, vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzu- treten, eine Herabsetzung der Vergütung (auch rückwirkend) bis zur Höhe der Gesamtver- gütung oder aber Schadenersatz statt der ganzen oder einer Teilleistung zu verlangen. 6. Rezepturen und Entwicklungen von Wevo unterliegen dem Patent, Urheber- bzw. dem Geschmacksmusterschutz. Der Besteller hat Die Gewährleistungsfrist betreffend die Haftung des Auftragnehmers für alle Schäden, die aus der Verletzung etwaiger Schutzrechte entste- hen, Schadenersatz zu leistenbe- trägt 36 Monate ab Abnahme.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen Für Die Bestellung Von Maschinen, Anlagen Und Montagearbeiten

Schutzrechte. (1. ) Der Besteller verpflichtet sichAN gewährleistet, Wevo von Schutzrechtsbehauptungen Dritter hinsichtlich dass weder durch die Benutzung noch durch den Einbau oder die Weiterveräußerung der gelieferten Produkte unverzüglich in Kenntnis zu setzen und Wevo auf eigene Kosten die Rechtsverteidigung zu überlassen. Wevo ist berechtigt, aufgrund der Schutzrechtsbehaup- tungen Materialien oder Einrichtungen gegen bestehende Schutzrechte Dritter notwendige Änderungen auf eigene Kosten auch bei ausgelieferter und bezahlter Ware durchzuführenverstoßen wird. (2) Er verpflichtet sich ausdrücklich, den AG von etwaigen Ansprüchen Dritter freizustellen und ggf. Wird Wevo die Herstellung jeden insoweit entstehenden Schaden zu ersetzen. Dazu zählt insbesondere auch der Fall, dass der AG den Schutzrechtsinhaber durch Zahlung der von ihm geforderten Lizenzgebühr abfinden muss. (3) Der AG behält sich für diesen Fall außerdem vor, vom Vertrag zurückzutreten oder Lieferung von einem Ersatz derjenigen Teile, deren Benutzung wegen des dem Dritten unter Berufung auf ein ihm gehöriges Schutzrecht untersagtzustehenden Schutzrechtes verboten ist, so ist Wevo – sofern Wevo die Schutzrechtsverletzung nicht durch andere Teile zu vertreten hat – be- rechtigtverlangen. (4) Sofern im Vertragsgegenstand gewerbliche Schutzrechte verkörpert sind, die Arbeiten bis zur Klärung beim AN vor Abschluss dieses Vertrages vorhanden waren oder während der Rechtslage Durchführung, jedoch nicht im Zusammenhang mit diesem Vertrag entstehen, erhalten der AG sowie Dritte, an die der Vertragsgegenstand veräußert wird, ein nichtausschließliches unwiderrufliches und auf die Verwertung dieser Rechte im Vertragsgegenstand als ganzem oder zu wesentlichen Teilen beschränktes Nutzungsrecht, welches durch den Bestel- ler und Vertragspreis nach § 2 als abgegolten gilt. An den Dritten einzustellen. Sollte Wevo durch die Verzögerung die Weiterführung des Auftrages nicht mehr zumutbar sein, so ist Wevo zum Rücktritt berechtigt. 3. Der Besteller haftet Wevo dafür, dass von ihm beigestellte Leistungen, insbesondere Musterurheberrechtlich geschützten Leistungsgegenständen (Dokumentation, Zeichnungen etc.) räumt der AN dem AG ein unentgeltliches, ausschließliches, unwiderrufliches, unbefristetes, und räumlich wie inhaltlich unbeschränktes Verwertungs-und Nutzungsrecht für alle bekannten Nutzungsarten ein. frei von Schutzrechten Dritter sind Es enthält auch das Recht, die urheberrechtlich geschützten Leistungsgegenstände zu vervielfältigen, zu verbreiten, auszustellen, öffentlich vorzutragen, zu senden oder mittels Bild- und stellt Wevo von allen entsprechenden Ansprüchen Dritter sowie sämtlichen Wevo dadurch entstehenden, angemessenen Rechtsverfolgungskosten frei. 4. Wevo überlassene Zeichnungen und Muster werden auf Wunsch zu- rückgesandt, andernfalls ist Wevo berechtigt, diese 2 Monate nach Abgabe des Angebots zu vernichten. 5. Entwürfe und Konstruktionsvorschläge von Wevo dürfen nur mit deren Genehmigung weitergegeben werden. 6. Rezepturen und Entwicklungen von Wevo unterliegen dem Patent, Urheber- bzw. dem GeschmacksmusterschutzTonträger wiederzugeben. Der Besteller hat für alle SchädenAG ist berechtigt die urheberrechtlich geschützten Leistungsgegenstände zu bearbeiten oder umzugestalten sowie in bearbeiteter oder umgestalteter Form zu veröffentlichen, zu verwerten oder in sonstiger oben näher bezeichneter Weise zu nutzen, ohne dass es hierfür einer besonderen Einwilligung des ANs bedarf. Der AG erhält an den im Zusammenhang mit dem Leistungsgegenstand stehenden, bei oder im Zusammenhang mit der Leistungserbringung nach diesem Vertrag beim AN entstanden geschützten und ungeschützten Ergebnissen ein unbeschränktes, ausschließliches, unwiderrufliches, übertragbares und unterlizenzierbares Nutzungsrecht, welches durch den Vertragspreis nach § 2 als abgegolten gilt. Erfindungen, die bei der Durchführung der Arbeiten beim AN entstehen, werden vom AN in Anspruch genommen und zum Schutzrecht angemeldet. Der AN wird den AG über die Erfindungen rechtzeitig informieren. Der AN wird, sofern sich Entsprechendes nicht aus dem Arbeitnehmererfindergesetz ergibt, auf vertraglichem Wege die Voraussetzungen dafür schaffen, dass er über die Erfindungen verfügungsberechtigt ist. Auf Wunsch des AG wird der Verletzung etwaiger Schutzrechte entste- henAN die Erfindungen anstatt der Einräumung von Nutzungsrechten daran gemäß den vorstehenden Abs. dieses § 12 (4) auf den AG übertragen. Falls der AN die Anmeldung nicht vorgenommen hat oder der AG die Anmeldung in weiteren Ländern wünscht, Schadenersatz zu leistenhat der AG das Recht, auf eigenen Namen und eigene Kosten entsprechende Schutzrechtsanmeldungen vorzunehmen. Der AG wird den AN informieren, falls er die Erfindung nicht selbst zum Schutzrecht anmelden oder über diese verfügen will. In diesem Fall kann über eine Rückübertragung der Erfindung verhandelt werden. Soweit Mitarbeiter oder Erfüllungsgehilfen beider Parteien an einer Erfindung beteiligt sind, werden sich die Parteien über die Anmeldung im Einzelfall abstimmen.

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Samples: Service Agreement

Schutzrechte. 113.1 Der Lieferant räumt MEGGLE an allen schutzrechtsfähigen (Bestandteilen von) Waren das nicht-ausschließliche, zeitlich, räumlich und inhaltlich unbeschränkte, unwiderrufliche und übertragbare Nutzungsrecht ein. Der Besteller verpflichtet sichDazu gehört insbesondere das Recht, Wevo von Schutzrechtsbehauptungen Dritter hinsichtlich die (Bestandteile von) Waren zum Zwecke der gelieferten Integration in andere Produkte unverzüglich zu ändern, zu bearbeiten oder andere Umgestaltungen vorzunehmen und die Lieferungen im Original oder in Kenntnis geänderter, bearbei- teter oder umgestalteter Form zu setzen und Wevo auf eigene Kosten die Rechtsverteidigung zu überlassenvertreiben. Wevo XXXXXX ist in dem vorgenannten Rahmen berechtigt, aufgrund der Schutzrechtsbehaup- tungen Dritter notwendige Änderungen auf eigene Kosten auch bei ausgelieferter und bezahlter Ware durchzuführenUnterlizenzen zu vergeben. 2. Wird Wevo 13.2 Der Lieferant hat die Herstellung oder Lieferung bestellten Waren frei von einem Dritten unter Berufung auf ein ihm gehöriges Schutzrecht untersagtRechten Dritter, so ist Wevo – sofern Wevo die Schutzrechtsverletzung nicht insbesondere Patenten, Ge- brauchsmustern, Urheber-, Design-, Marken-, Namens- und Persönlichkeitsrechten, ande- ren gewerblichen Schutzrechten sowie Schutzrechtsanmeldungen und sonstigen erworbe- nen Rechtspositionen (nachfolgend „Schutzrechte“), zu vertreten hat – be- rechtigtliefern. 13.3 Der Lieferant stellt MEGGLE von allen Ansprüchen Dritter, die Arbeiten bis zur Klärung sich bei vertragsgemäßer Verwendung der Rechtslage durch den Bestel- ler Lieferungen und den Dritten einzustellen. Sollte Wevo durch die Verzögerung die Weiterführung des Auftrages nicht mehr zumutbar sein, so ist Wevo zum Rücktritt berechtigt. 3. Der Besteller haftet Wevo dafür, dass von ihm beigestellte Leistungen, insbesondere Muster, Zeichnungen etc. frei von Schutzrechten Dritter sind und stellt Wevo von allen entsprechenden Ansprüchen Dritter sowie sämtlichen Wevo dadurch entstehenden, angemessenen Rechtsverfolgungskosten frei. 4. Wevo überlassene Zeichnungen und Muster werden auf Wunsch zu- rückgesandt, andernfalls ist Wevo berechtigt, diese 2 Monate nach Abgabe des Angebots zu vernichten. 5. Entwürfe und Konstruktionsvorschläge von Wevo dürfen nur mit deren Genehmigung weitergegeben werden. 6. Rezepturen und Entwicklungen von Wevo unterliegen dem Patent, Urheber- bzw. dem Geschmacksmusterschutz. Der Besteller hat für alle Schäden, die Leistungen aus der Verletzung etwaiger von Schutzrechten sowie Schutzrechtsanmeldungen ergeben, frei, es sei denn, er hat den Rechtsverstoß nicht zu ver- treten. Entsprechendes gilt für alle Aufwendungen, die MEGGLE im Zusammenhang mit ei- ner solchen Inanspruchnahme durch einen Dritten notwendigerweise erwachsen, insbeson- dere für die Kosten der Rechtsverteidigung. Ferner hat der Lieferant im Falle seiner Haftung gemäß dieser Ziffer 13.3 für sämtliche MEGGLE entstehenden Folgeschäden, insbesondere infolge von Lieferengpässen und Produktionsstörungen, einzustehen. 13.4 Der Lieferant haftet nicht, soweit er die gelieferte Xxxx nach von MEGGLE übergebenen Zeichnungen, Mustern oder diesen gleichkommenden sonstigen Beschreibungen hergestellt hat und nicht wusste bzw. nicht wissen musste, dass dadurch Schutzrechte entste- hen, Schadenersatz zu leistenverletzt werden.

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Samples: Allgemeine Einkaufsbedingungen

Schutzrechte. 111.1. Der Besteller verpflichtet sichKäufer haftet dafür, Wevo dass dem Verkäufer durch die Entgegennahme und Verwendung von Schutzrechtsbehauptungen sachlichen Mitteln des Käufers, z. B. den vom Käufer zur Ausführung des Vertrages zur Verfügung gestellten Unterlagen und Daten, Entwürfen, Plänen und sonstigen Ausführungsvorgaben, Schutzrechte Dritter hinsichtlich nicht verletzt werden und stellt den Verkäufer insoweit von allen Ansprüchen frei. Lizenzgebühren oder Kosten, die zur Vermeidung solcher Schutzrechtsverletzungen entstehen, trägt der gelieferten Produkte unverzüglich in Kenntnis Käufer. 11.2. Sollten im Rahmen der Durchführung der vertraglichen Vereinbarungen Schutzrechte entstehen, sind diese vom Käufer auf den Verkäufer auf dessen Verlangen hin zu setzen übertragen, soweit dies rechtlich möglich ist. Sollte eine Vollrechtsübertragung nicht möglich sein, räumt der Käufer dem Verkäufer auf dessen Verlangen ein ausschließliches, räumlich und Wevo zeitlich unbeschränktes und sachlich umfassendes Nutzungsrecht oder, sofern auch dies nicht möglich sein sollte, ein einfaches Nutzungsrecht ein. Zwingende gesetzliche Bestimmungen, wonach dem Käufer für die Rechteübertragung ein Anspruch auf eigene Kosten eine angemessene Gegenleistung zusteht, werden hiervon nicht berührt. 11.3. An den durch den Verkäufer im Zuge der Vorbereitung zur Nutzung oder zur Festlegung des Funktionsumfangs der Software erstellten Prozessabläufen, Darstellungen von Berechtigungs- oder Kommunikationsstrukturen und Templates im Allgemeinen stehen dem Käufer lediglich Nutzungsrechte zu. Insbesondere verbleiben gewerbliche Schutzrechte daran sowie die Rechtsverteidigung zu überlassengewerblichen Schutzrechte am vertragsgegenständlichen Funktionsumfang bei dem Verkäufer. 11.4. Wevo Der Verkäufer ist berechtigt, aufgrund Dritten gegenüber einen vergleichbaren Funktionsumfang zur Nutzung zugänglich zu machen, auch wenn dieser für den Käufer erstellten und/oder ihm zur Verfügung wurde, insbesondere Prozessabläufe, Darstellungen von Berechtigungs- oder Kommunikationsstrukturen und Templates im Allgemeinen. Der Verkäufer ist berechtigt, einen angemessenen Herkunfts- und Copyright-Hinweis auf der Schutzrechtsbehaup- tungen Dritter notwendige Änderungen auf eigene Kosten auch bei ausgelieferter und bezahlter Ware durchzuführenvertragsgegenständlichen Software anzubringen. 211.5. Wird Wevo Der Verkäufer ist berechtigt, die Herstellung Nutzung der Software durch den Käufer zu eigenen Werbe- und Präsentationszwecken in jeder Form (z. B. Abbildung seiner Verwendung bei dem Auftraggeber in Prospekten oder Lieferung elektronischen Medien), jedoch immer nur angemessen in Art und Umfang, zu nutzen. Dieses Recht besteht nur dann nicht, wenn der Käufer einer solchen Nutzung ausdrücklich spätestens bei seiner auf Vertragsabschluss gerichteten Willenserklärung widerspricht. 11.6. Die durch den Auftraggeber selber erstellten Softwarefunktionen, insbesondere Prozessabläufe, Darstellungen von einem Dritten unter Berufung Berechtigungs- oder Kommunikationsstrukturen und Templates sind von den Regelungen der vorstehenden Absätze ausgenommen. 11.7. Der Verkäufer ist für Inhalte und selber durch den Käufer erstellten Funktionsumfang grundsätzlich nicht verantwortlich. Insbesondere ist der Verkäufer nicht verpflichtet, die Inhalte auf ein ihm gehöriges Schutzrecht untersagtmögliche Rechtsverstöße zu überprüfen. Der Käufer stellt den Verkäufer von sämtlichen berechtigten Ansprüchen frei, so ist Wevo – sofern Wevo die Schutzrechtsverletzung nicht Dritte gegen diese wegen der Verletzung ihrer Rechte geltend machen und die der Käufer zu vertreten hat – be- rechtigt, die Arbeiten bis zur Klärung der Rechtslage durch den Bestel- ler und den Dritten einzustellen. Sollte Wevo durch die Verzögerung die Weiterführung des Auftrages nicht mehr zumutbar sein, so ist Wevo zum Rücktritt berechtigthat. 3. Der Besteller haftet Wevo dafür, dass von ihm beigestellte Leistungen, insbesondere Muster, Zeichnungen etc. frei von Schutzrechten Dritter sind und stellt Wevo von allen entsprechenden Ansprüchen Dritter sowie sämtlichen Wevo dadurch entstehenden, angemessenen Rechtsverfolgungskosten frei. 4. Wevo überlassene Zeichnungen und Muster werden auf Wunsch zu- rückgesandt, andernfalls ist Wevo berechtigt, diese 2 Monate nach Abgabe des Angebots zu vernichten. 5. Entwürfe und Konstruktionsvorschläge von Wevo dürfen nur mit deren Genehmigung weitergegeben werden. 6. Rezepturen und Entwicklungen von Wevo unterliegen dem Patent, Urheber- bzw. dem Geschmacksmusterschutz. Der Besteller hat für alle Schäden, die aus der Verletzung etwaiger Schutzrechte entste- hen, Schadenersatz zu leisten.

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Samples: Allgemeine Geschäftsbedingungen Software Nutzung