Schutzrechte, Freistellung Musterklauseln

Schutzrechte, Freistellung. Der Lieferant übernimmt die Gewähr dafür, dass der Liefergegenstand und seine Aufmachung den Bestimmungen entspricht, die für den Betrieb oder die Verwendung derartiger Gegenstände bestehen, gleichgültig, ob sich diese Bestimmungen auf Europäisches Recht, Gesetz, behördliche Vorschriften oder Handelsbrauch stützen. Er stellt uns dabei von allen öffentlich-rechtlichen oder privaten Ansprüchen aus Verletzungen dieser Vorschriften frei. Der Lieferant steht dafür ein, dass im Zusammenhang mit seiner Lieferung Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden. Werden wir von einem Dritten deswegen in Anspruch genommen, so ist der Lieferant verpflichtet, uns von diesen Ansprüchen freizustellen. Bei Benutzung von Schutzrechten Dritter aufgrund vom Lieferanten abgeschlossener Lizenzverträge hat dieser dafür zu sorgen, dass die Benutzung der Lieferprodukte in allen Ländern erlaubt ist, in denen entsprechende Schutzrechte beste- hen. Wir haben an seinen Schutzrechten im Umfang der gelieferten Erzeugnisse ein kostenloses Mitbenutzungsrecht. Die Freistellungspflicht des Lieferanten bezieht sich auf alle Aufwendungen, die uns aus oder im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch einen Dritten erwachsen.
Schutzrechte, Freistellung. 14.1 Der Lieferant steht dafür ein, dass im Zusammenhang mit seiner Lieferung keine Rechte Dritter innerhalb der Bundesrepublik Deutschland oder im Bestimmungsland der Ware, soweit dies dem Lieferanten bekannt ist, verletzt werden, wenn er nicht nachweist, dass er die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
Schutzrechte, Freistellung. 11.1 Der Lieferant übernimmt die Gewähr dafür, dass der Liefergegenstand und seine Aufmachung den Bestimmungen entspricht, die für den Betrieb oder die Verwendung derartiger Gegenstände beste- hen, gleichgültig, ob sich diese Bestimmungen aus Europäischem Recht, Gesetzen, behördlichen Vor- schriften oder Handelsbräuchen ergeben. Er stellt uns dabei von allen öffentlich- und privatrechtlichen Ansprüchen aus Verletzungen dieser Vorschriften frei.
Schutzrechte, Freistellung. (1) Der Lieferant haftet für Ansprüche, die sich bei vertragsgemä- ßer Verwendung der Liefergegenstände aus der schuldhaften Ver- letzung von Schutzrechten und Schutzrechtsanmeldungen (Schutz- rechte) ergeben.
Schutzrechte, Freistellung. 1. Der Lieferant übernimmt die Gewähr dafür, dass die gelieferte Xxxx frei von Rechten Dritter ist.
Schutzrechte, Freistellung. 1. Der Lieferant übernimmt die Gewähr dafür, dass der Liefergegenstand und seine Aufmachung den Bestimmungen entspricht, die für den Betrieb oder die Verwendung derartiger Gegenstände bestehen, gleichgültig, ob sich diese Bestimmungen auf Europäisches Recht, Gesetz, behördliche Vorschriften oder Handelsbrauch stützen. Er stellt uns dabei von allen öffentlich- und privatrechtlichen Ansprüchen aus Verletzungen dieser Vorschriften frei. Der Lieferant steht dafür ein, dass im Zusammenhang mit seiner Lieferung Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden. Insoweit haftet er für Ansprüche, die sich bei vertragsgemäßer Verwendung der Liefergegenstände aus der Verletzung von Schutzrechten und Schutzrechtsanmeldungen (Schutzrechte) ergeben, von denen mindestens eines aus der Schutzrechtsfamilie entweder im Heimatland des Lieferanten, vom Europäischen Patentamt oder in einem der Staaten Bundesrepublik Deutschland, Frankreich, Großbritannien, Österreich oder USA veröffentlicht ist.
Schutzrechte, Freistellung. (1) Soweit wir dem Lieferanten Pläne, Unterlagen, Skizzen oder sonstige schutzfähige Informationen zur Erbringung seiner Leistungen beistellen, erhält der Lieferant hieran das (1) jederzeit widerrufliche und auf die Dauer der Auftragsabwicklung beschränkte einfache Nutzungsrecht zum internen Eigengebrauch. Das Nutzungsrecht umfasst weder die Vervielfältigung, noch die Verbreitung, Bearbeitung oder öffentliche Zugänglichmachung. Der Lieferant darf solche schutzfähigen Informationen nicht zur Abwicklung von Aufträgen anderer Kunden nutzen.
Schutzrechte, Freistellung. Soweit wir dem Lieferanten Pläne, Unterlagen, Skizzen oder sonstige schutzfähige Informationen zur Erbringung seiner Leistungen beistellen, erhält der Lieferant hieran das jederzeit widerrufliche und auf die Dauer der Auftragsabwicklung beschränkte einfache Nutzungsrecht zum internen Eigengebrauch. Das Nutzungsrecht umfasst weder die Vervielfältigung, noch die Verbreitung, Bearbeitung oder öffentliche Zugänglichmachung. Der Lieferant darf solche schutzfähigen Informationen nicht zur Abwicklung von Aufträgen anderer Kunden nutzen. Soweit aus der gemeinsamen Zusammenarbeit schutzrechtsfähige Ergebnisse neu entstehen, werden die Parteien über deren Anmeldung und Nutzung eine gesonderte Vereinbarung treffen, in der die Anteile der Entwicklungsleistung angemessen zu berücksichtigen sind. Wir erwerben jedoch mindestens ein einfaches, zeitlich, inhaltlich und örtlich unbeschränktes und kostenfreies Nutzungsrecht am Gegenstand des Schutzrechtes. Der Lieferant gewährleistet, dass der vertragsgemäßen weltweiten Nutzung seiner Lieferungen und Leistungen durch uns oder unsere Kunden keine Schutzrechte Dritter entgegenstehen. Er wird uns von allen Ansprüchen Dritter freistellen, die aufgrund einer schuldhaften Schutzrechtsverletzung des Lieferanten gegen uns erhoben werden und uns alle angemessenen Aufwendungen und Kosten ersetzen, die uns im Zusammenhang mit der Abwehr derartiger Ansprüche entstehen.
Schutzrechte, Freistellung. 12.1. Der Lieferant versichert, dass seine Lieferung und deren Benutzung weder gewerbliche Schutzrechte oder sonstige Rechte Dritter verletzt, noch gegen gesetzliche oder behördliche Vorschriften, gleich welcher Art, verstößt. Die Richtlinie «Vermeiden gefährlicher Stoffe», sowie die Umweltstandards ISO 14001 sind einzuhalten. Der Lieferant verpflichtet sich, auf unseren Wunsch alle relevanten IMD-System-Daten, REACH-GHS und sonstige exportrechtlich relevanten Daten kostenlos zur Verfügung zu stellen.
Schutzrechte, Freistellung. (1) Der Lieferant haftet für Ansprüche, die sich bei vertragsgemäßer Verwendung der Liefergegenstände aus der Verletzung von Schutzrechten und Schutzrechtsanmeldungen (Schutzrechte) ergeben, von denen mindestens eines aus der Schutzrechtsfamilie entweder im Heimatland des Lieferanten, vom Europäischen Patentamt oder in einem der Staaten Bundesrepublik Deutschland, Frankreich, Großbritannien, Österreich oder USA veröffentlicht ist.