Schwellenwerte Musterklauseln

Schwellenwerte. 1 Die Xxxx des Verfahrens richtet sich danach, ob ein Auftrag einen Schwellenwert nach den Anhängen 1 und 2 erreicht. Das InöB passt die Schwellenwerte nach Konsultation des Bundesrates periodisch gemäss den internationalen Verpflichtungen an.
Schwellenwerte. 1 Die Schwellenwerte im Staatsvertragsbereich sind im Anhang 1 aufgeführt.
Schwellenwerte. Der sich aus der Neuregulierung ergebende Zuschlag ist auf 5 Prozent pro Jahr begrenzt. Erfolgt gleichzeitig eine Beitragserhöhung nach Ziffer A 15 ist die Erhöhung des Beitragssatzes einschließlich des Zuschlags aufgrund dieser Regelung auf insgesamt 20 Pro- zent des bisherigen Beitragssatzes beschränkt.
Schwellenwerte. Die sich aus der Neukalkulation ergebende Erhöhung des Beitragssatzes darf 20 % des bisherigen Beitragssatzes nicht übersteigen. Ergibt die Kalkulation, dass eine Änderung des Beitrages um weniger als 1 % erforderlich wäre, besteht kein Anpassungsrecht und keine Anpassungsverpflichtung. Darüber hinaus darf der neue Beitragssatz nicht höher sein, als der Beitragssatz für den gleichen Versicherungsschutz im Neugeschäft.
Schwellenwerte. Die sich aus der Neukalkulation ergebende Erhöhung des Beitragssatzes darf 20 Prozent des bisherigen Beitrags- satzes nicht übersteigen. Darüber hinaus darf der neue Beitragssatz nicht höher sein, als der Beitragssatz für den gleichen Versicherungsschutz im Neugeschäft. Verändert sich durch die Neukalkulation der Beitragssatz, so ist der Versicherer im Fall der Erhöhung berechtigt und im Fall der Reduzierung verpflichtet, den Beitragssatz für beste- hende Verträge mit Wirkung ab Beginn des nächsten Ver- sicherungsjahres entsprechend anzupassen.
Schwellenwerte. 1 Die Xxxx des Verfahrens richtet sich danach, ob ein Auftrag einen Schwellenwert nach An‐ hang 4 / den Anhängen 1 und 2 erreicht. Der Bundesrat passt die Schwellenwerte nach Kon‐ sultation des InöB periodisch gemäss den internationalen Verpflichtungen an. Das InöB passt die Schwellenwerte nach Konsultation des Bundesrates periodisch gemäss den internationa‐ len Verpflichtungen an.
Schwellenwerte. Artikel 8 Aufträge, die zu mehr als 50 % von öffentlichen Auftraggebern subventioniert werden
Schwellenwerte. Die sich aus der Neukalkulation ergebende Erhöhung des Beitrags je Quadratmeter Wohn- und Nutzfläche darf 20 Prozent des bisherigen Beitrags je Quadratmeter Wohn- und Nutzfläche nicht übersteigen. Darüber hinaus darf der neue Beitrag je Quadratmeter Wohn- und Nutzfläche nicht höher sein, als der im Neuge- schäft geltende Beitrag je Quadratmeter Wohn- und Nutz- fläche bei gleichem Versicherungsschutz und gleichen Tarif- merkmalen. 14/20 Verändert sich durch die Neukalkulation der Beitrag je Quadratmeter Wohn- und Nutzfläche, so ist der Versicherer im Fall der Erhöhung berechtigt und im Fall der Reduzierung verpflichtet, den Beitrag je Quadratmeter Wohn- und Nutz- fläche für bestehende Verträge mit Wirkung ab Beginn der nächsten Versicherungsperiode entsprechend anzupassen.
Schwellenwerte. Der sich aus der Neuregulierung ergebene Zuschlag ist auf 5 Prozent pro Jahr begrenzt.