Schäden an geliehenen Sachen Musterklauseln

Schäden an geliehenen Sachen. Mitversichert ist - abweichend von Ziffer 7.15 und 7.16 - die Beschädi- gung, die Vernichtung oder der Verlust von fremden beweglichen Sa- chen, wenn diese zu privaten Zwecken gemietet, gepachtet, geliehen wurden oder Gegenstand eines besonderen Verwahrungsvertrages sind. Ausgeschlossen bleiben: - Schäden an Sachen, die dem Beruf oder Gewerbe der versicherten Personen dienen - Schäden durch Abnutzung, Verschleiß und übermäßige Beanspru- chung - Schäden an Schmuck- und Wertsachen, auch Verlust von Geld, Ur- kunden und Wertpapieren - alle weiteren sich daraus ergebenden Vermögensschäden - Schäden an Kraft-, Luft- und Wasserfahrzeugen - Schäden wegen Verlust von Schlüsseln. Hierzu gelten die Regelun- gen von Ziffer 12.1 Die Höchstersatzleistung beträgt 50.000 EUR je Versicherungsfall. - bauhandwerkliche Tätigkeiten (Planungs- und Ausführungsleistun- gen sowie Veränderungen an Bauwerken) - planende / bauleitende Tätigkeiten - Reparatur und Wartung von Land-, Wasser- und Luftfahrzeugen aller Art - medizinische / heilende / pflegerische / geburtshelfende Tätigkeiten - Tätigkeiten als Betreuer - Tätigkeiten, für die eine Versicherungspflicht besteht - Organisation und Durchführung von sportlichen Tätigkeiten im Freien - Ansprüche, die dadurch verursacht werden, dass Sie wissentlich mangelhafte oder schädliche Erzeugnisse in Verkehr gebracht oder mangelhafte oder schädliche Arbeiten oder sonstige Leistungen er- bracht haben - Ansprüche aufgrund von Vermögensschäden (siehe Ziffer 1.2) - Ansprüche aufgrund von Produzentenhaftung oder Produkthaft- pflicht - Ansprüche gegen Sie in Ihrer Eigenschaft als Arbeitgeber - Ansprüche im Zusammenhang mit IT-Dienstleistungen - Ansprüche im Zusammenhang mit Schäden an Kommissionsware Darüber hinaus sind Ansprüche wegen Schäden an fremden Sachen und allen sich daraus ergebenden Vermögensschäden ausgeschlos- sen, wenn - die Schäden durch Ihre nebenberufliche Tätigkeit an diesen Sachen durch Bearbeitung, Reparatur, Beförderung, Prüfung und derglei- chen entstanden sind; bei unbeweglichen Sachen gilt dieser Aus- schluss nur insoweit, als diese Sachen oder Teile von ihnen unmittel- bar von der Tätigkeit betroffen waren; - die Schäden dadurch entstanden sind, dass Sie diese Sachen zur Durchführung Ihrer nebenberuflichen Tätigkeit als Werkzeug, Hilfs- mittel, Materialablagefläche oder dergleichen benutzt haben; bei un- beweglichen Sachen gilt dieser Ausschluss nur insoweit, als diese Sa- chen oder Teile von ihnen unmittelbar von der Be...
Schäden an geliehenen Sachen. Mitversichert ist abweichend von Abschnitt A Ziffer 7.15 und 7.16 die Beschädigung, die Vernichtung oder der Verlust von fremden Sachen, wenn diese zu privaten Zwecken gemietet, gepachtet, geliehen wurden oder Gegenstand eines besonderen Verwahrungsvertrages sind. Ausgeschlossen bleiben: - Schäden an Sachen, die dem Beruf oder Gewerbe der versicherten Personen dienen - Schäden durch Abnutzung, Verschleiß und übermäßige Beanspru- chung - Schäden an Schmuck- und Wertsachen, auch Verlust von Geld, Ur- kunden und Wertpapieren - alle weiteren sich daraus ergebenden Vermögensschäden - Schäden an Kraft-, Luft- und Wasserfahrzeugen - Schäden wegen Verlust von Schlüsseln. Hierzu gelten die Regelun- gen von Ziffer 12.1 - Schäden an Tieren. Die Höchstersatzleistung beträgt 30.000 EUR je Versicherungsfall. Sie haben von derartigen Schäden 150 EUR selbst zu tragen.

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  • Unmöglichkeit; Vertragsanpassung 1. Soweit die Lieferung unmöglich ist, ist der Besteller berechtigt, Schadensersatz zu verlangen, es sei denn, dass der Lieferer die Unmöglichkeit nicht zu vertreten hat. Jedoch beschränkt sich der Schadensersatzanspruch des Bestellers auf 10 % des Wertes desjenigen Teils der Lieferung, der wegen der Unmöglichkeit nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden kann. Diese Beschränkung gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird; eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist hiermit nicht verbunden. Das Recht des Bestellers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt.

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  • Prüfungen Sind für den Liefergegenstand Prüfungen vorgesehen, trägt der Lieferant die sachlichen und seine personellen Prüfkosten. Der Be- steller trägt seine personellen Prüfkosten. Der Lieferant hat dem Besteller die Prüfbereitschaft mindestens eine Woche vor dem für die Prüfung vorgesehenen Termin verbindlich anzuzeigen. Der Lie- ferant hat zudem mit dem Besteller einen Prüftermin zu vereinba- ren. Wird zu diesem Termin der Liefergegenstand nicht vorgestellt, so gehen die personellen Prüfkosten des Bestellers zu Lasten des Lieferanten. Sind infolge festgestellter Mängel wiederholte oder weitere Prüfungen erforderlich, so trägt der Lieferant hierfür alle sachlichen und personellen Kosten. Für die Werkstoffnachweise der Vormaterialien trägt der Lieferant die sachlichen und personel- len Kosten.

  • Berechnung 1. Für ein unvollständiges Arbeitsjahr sind die Ferien entsprechend der Dauer des Arbeitsverhältnisses zu gewähren.

  • Aufrechnung und Zurückbehaltung Der Besteller darf nur mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderung aufrechnen. Die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts ist dem Besteller nur gestattet, wenn es auf demselben Vertragsverhältnis beruht; diese Beschränkung findet keine Anwendung, wenn die Gegenansprüche des Bestellers unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Ein Befriedigungsrecht nach § 371 HGB steht dem Kunden nicht zu.

  • Rechnungslegung und Zahlung (Zu 8.3 und 8.4 der ÖNORM B 2110)

  • Brandschutz F.1 Der Brandschutz im Gebäude ist ein wichtiges Erfordernis. Der Mieter ist verpflichtet, sich nach seinem Einzug über die Brandschutzvorkeh- rungen, Fluchtwege und Alarmierungsmöglichkeiten zu informieren und sich so zu verhalten, dass Bränden vorgebeugt wird. Einzelheiten können den entsprechenden Aushängen und Hinweisen entnommen werden.

  • Stimmrechte Mit den Anteilscheinen sind keine Stimmrechte verbunden.