Common use of Schäden durch Strahlen Clause in Contracts

Schäden durch Strahlen. A3-6.5.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden, die in unmittelbarem oder mittelbarem Zusammenhang mit energiereichen ionisierenden Strahlen ste- hen (z. B. Strahlen von radioaktiven Stoffen oder Röntgenstrahlen), ausschließlich für vom Ver- sicherungsnehmer gelieferte Erzeugnisse, Arbeiten oder sonstige Leistungen, die im Zusam- menhang mit energiereichen ionisierenden Strahlen verwendet werden, ohne dass dies für den Versicherungsnehmer ersichtlich war.

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Samples: www.gdv.de, www.gdv.de

Schäden durch Strahlen. A3-6.5.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers Versicherungs- nehmers wegen Schäden, die in unmittelbarem oder mittelbarem mit- telbarem Zusammenhang mit energiereichen ionisierenden Strahlen ste- hen stehen (z. B. Strahlen von radioaktiven Stoffen oder Röntgenstrahlen), ausschließlich für vom Ver- sicherungsnehmer Versiche- rungsnehmer gelieferte Erzeugnisse, Arbeiten oder sonstige sonsti- ge Leistungen, die im Zusam- menhang Zusammenhang mit energiereichen ionisierenden Strahlen verwendet werden, ohne dass dies für den Versicherungsnehmer ersichtlich war.

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Samples: Ver Wahrungsvertrag, www.volkswohl-bund.de

Schäden durch Strahlen. A3A1-6.5.1 6.11.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden, die in unmittelbarem oder mittelbarem Zusammenhang mit energiereichen ionisierenden Strahlen ste- hen (z. B. Strahlen von radioaktiven Stoffen oder Röntgenstrahlen), ausschließlich für vom Ver- sicherungsnehmer gelieferte Erzeugnisse, Arbeiten oder sonstige Leistungen, die im Zusam- menhang mit energiereichen ionisierenden Strahlen verwendet werden, ohne dass dies für den Versicherungsnehmer ersichtlich war.für

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Samples: www.gdv.de, www.gdv.de

Schäden durch Strahlen. A3A1-6.5.1 6.12.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers Versicherungs- nehmers wegen Schäden, die in unmittelbarem oder mittelbarem mit- telbarem Zusammenhang mit energiereichen ionisierenden Strahlen ste- hen (z. B. Strahlen von radioaktiven Stoffen oder Röntgenstrahlen)Rönt- genstrahlen) stehen, ausschließlich für vom Ver- sicherungsnehmer gelieferte Erzeugnisse, Arbeiten oder sonstige Leistungen, die im Zusam- menhang mit energiereichen ionisierenden Strahlen verwendet werden, ohne dass dies für den Versicherungsnehmer ersichtlich war.für

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Samples: Ver Wahrungsvertrag, www.volkswohl-bund.de

Schäden durch Strahlen. A3A1-6.5.1 6.11.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden, die in unmittelbarem oder mittelbarem Zusammenhang mit energiereichen ionisierenden Strahlen ste- hen stehen (z. B. Strahlen von radioaktiven Stoffen oder Röntgenstrahlen), ausschließlich für vom Ver- sicherungsnehmer gelieferte Erzeugnisse, Arbeiten oder sonstige Leistungen, die im Zusam- menhang mit energiereichen ionisierenden Strahlen verwendet werden, ohne dass dies für den Versicherungsnehmer ersichtlich war.für

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Samples: www.gdv.de, www.gdv.de

Schäden durch Strahlen. A3A1-6.5.1 6.12.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden, die in unmittelbarem oder mittelbarem Zusammenhang mit energiereichen ionisierenden Strahlen ste- hen (z. B. Strahlen von radioaktiven Stoffen oder Röntgenstrahlen)) stehen, ausschließlich für vom Ver- sicherungsnehmer gelieferte Erzeugnisse, Arbeiten oder sonstige Leistungen, die im Zusam- menhang mit energiereichen ionisierenden Strahlen verwendet werden, ohne dass dies für den Versicherungsnehmer ersichtlich war.für

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Samples: www.gdv.de

Schäden durch Strahlen. A3A1-6.5.1 6.12.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden, die in unmittelbarem un- mittelbarem oder mittelbarem Zusammenhang mit energiereichen ionisierenden Strahlen ste- hen stehen (z. B. Strahlen von radioaktiven Stoffen oder Röntgenstrahlen), ausschließlich für vom Ver- sicherungsnehmer gelieferte Erzeugnisse, Arbeiten oder sonstige Leistungen, die im Zusam- menhang mit energiereichen ionisierenden Strahlen verwendet werden, ohne dass dies für den Versicherungsnehmer ersichtlich war.für

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Schäden durch Strahlen. A3-6.5.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden, die in unmittelbarem oder mittelbarem Zusammenhang mit energiereichen ionisierenden Strahlen ste- hen (z. B. Strahlen von radioaktiven Stoffen oder Röntgenstrahlen), ausschließlich für vom Ver- sicherungsnehmer gelieferte Erzeugnisse, Arbeiten oder sonstige Leistungen, die im Zusam- menhang mit energiereichen ionisierenden Strahlen verwendet werden, ohne dass dies für den Versicherungsnehmer ersichtlich war.für

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Samples: www.gdv.de

Schäden durch Strahlen. A3-6.5.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden, die in unmittelbarem oder mittelbarem Zusammenhang mit energiereichen ionisierenden Strahlen ste- hen stehen (z. B. Strahlen von radioaktiven Stoffen oder RöntgenstrahlenRöntgen- strahlen), ausschließlich für vom Ver- sicherungsnehmer Versicherungsnehmer gelieferte ErzeugnisseErzeug- nisse, Arbeiten oder sonstige Leistungen, die im Zusam- menhang Zusammenhang mit energiereichen ionisierenden ionisieren- den Strahlen verwendet werden, ohne dass dies für den Versicherungsnehmer ersichtlich war.

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Samples: www.dvg-gestalt.de

Schäden durch Strahlen. A3-6.5.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden, die in unmittelbarem oder mittelbarem Zusammenhang mit energiereichen ionisierenden Strahlen ste- hen (z. B. Strahlen von radioaktiven Stoffen oder Röntgenstrahlen)) stehen, ausschließlich für vom Ver- sicherungsnehmer Versicherungsnehmer gelieferte Erzeugnisse, Arbeiten oder sonstige Leistungen, die im Zusam- menhang Zusammenhang mit energiereichen ionisierenden Strahlen verwendet werden, ohne dass dies für den Versicherungsnehmer ersichtlich war. Dies gilt nicht für Schäden, – die durch den Betrieb einer Kernanlage bedingt sind oder von einer solchen Anlage ausgehen; – die durch die Beförderung von Kernmaterialien einschließlich der damit zusammenhängenden Lagerung bedingt sind.

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Samples: www.xxv24.de

Schäden durch Strahlen. A3-6.5.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden, die in unmittelbarem oder mittelbarem Zusammenhang mit energiereichen ionisierenden Strahlen ste- hen (z. B. Strahlen von radioaktiven Stoffen oder Röntgenstrahlen), ausschließlich für vom Ver- sicherungsnehmer Versicherungsnehmer gelieferte Erzeugnisse, Arbeiten oder sonstige Leistungen, die im Zusam- menhang Zusammenhang mit energiereichen ionisierenden Strahlen verwendet werden, ohne dass dies für den Versicherungsnehmer ersichtlich war.

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Samples: www.gdv.de

Schäden durch Strahlen. A3-6.5.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden, die in unmittelbarem oder mittelbarem Zusammenhang mit energiereichen ionisierenden Strahlen ste- hen stehen (z. z.B. Strahlen von radioaktiven Stoffen oder Röntgenstrahlen), ausschließlich für vom Ver- sicherungsnehmer Versicherungsnehmer gelieferte Erzeugnisse, Arbeiten oder sonstige Leistungen, die im Zusam- menhang Zu- sammenhang mit energiereichen ionisierenden Strahlen verwendet werden, ohne dass dies für den Versicherungsnehmer ersichtlich war.

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Samples: www.gdv.de

Schäden durch Strahlen. A3-6.5.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden, die in unmittelbarem oder mittelbarem Zusammenhang mit energiereichen ionisierenden Strahlen ste- hen (z. B. Strahlen von radioaktiven Stoffen oder Röntgenstrahlen)) stehen, ausschließlich für vom Ver- sicherungsnehmer Versicherungsnehmer gelieferte Erzeugnisse, Arbeiten oder sonstige Leistungen, die im Zusam- menhang Zusammenhang mit energiereichen ionisierenden Strahlen verwendet werden, ohne dass dies für den Versicherungsnehmer ersichtlich war.. Dies gilt nicht für Schäden,

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Samples: www.xxv24.de

Schäden durch Strahlen. A3A1-6.5.1 6.13.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht Haft- pflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden, die in unmittelbarem oder mittelbarem Zusammenhang Zusammen- hang mit energiereichen ionisierenden Strahlen ste- hen (z. B. Strahlen von radioaktiven Stoffen oder Röntgenstrahlen), ausschließlich für vom Ver- sicherungsnehmer gelieferte Erzeugnisse, Arbeiten oder sonstige Leistungen, die im Zusam- menhang mit energiereichen ionisierenden Strahlen verwendet werden, ohne dass dies für den Versicherungsnehmer ersichtlich war.für

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Samples: media.barmenia.de

Schäden durch Strahlen. A3A1-6.5.1 6.12.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht Haft- pflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden, die in unmittelbarem oder mittelbarem Zusammenhang Zusammen- hang mit energiereichen ionisierenden Strahlen ste- hen (z. B. Strahlen von radioaktiven Stoffen oder Röntgenstrahlen), ausschließlich für vom Ver- sicherungsnehmer gelieferte Erzeugnisse, Arbeiten oder sonstige Leistungen, die im Zusam- menhang mit energiereichen ionisierenden Strahlen verwendet werden, ohne dass dies für den Versicherungsnehmer ersichtlich war.für

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Samples: www.dvg-gestalt.de

Schäden durch Strahlen. A3-6.5.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht Haft- pflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden, die in unmittelbarem oder mittelbarem Zusammenhang Zusammen- hang mit energiereichen ionisierenden Strahlen ste- hen (z. B. Strahlen von radioaktiven Stoffen oder Röntgenstrahlen), ausschließlich für vom Ver- sicherungsnehmer Versicherungsnehmer gelieferte ErzeugnisseErzeug- nisse, Arbeiten oder sonstige Leistungen, die im Zusam- menhang Zusammenhang mit energiereichen ionisierenden ionisieren- den Strahlen verwendet werden, ohne dass dies für den Versicherungsnehmer ersichtlich war.

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Samples: media.barmenia.de

Schäden durch Strahlen. A3A1-6.5.1 6.6.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden, die in unmittelbarem oder mittelbarem Zusammenhang mit energiereichen ionisierenden Strahlen ste- hen (z. B. Strahlen von radioaktiven Stoffen oder Röntgenstrahlen), ausschließlich für vom Ver- sicherungsnehmer gelieferte Erzeugnisse, Arbeiten oder sonstige Leistungen, die im Zusam- menhang mit energiereichen ionisierenden Strahlen verwendet werden, ohne dass dies für den Versicherungsnehmer ersichtlich war.für

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Samples: www.gdv.de