Common use of Schäden durch Strahlen Clause in Contracts

Schäden durch Strahlen. A3-6.5.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungs- nehmers wegen Schäden, die in unmittelbarem oder mit- telbarem Zusammenhang mit energiereichen ionisierenden Strahlen stehen (z. B. Strahlen von radioaktiven Stoffen oder Röntgenstrahlen), ausschließlich für vom Versiche- rungsnehmer gelieferte Erzeugnisse, Arbeiten oder sonsti- ge Leistungen, die im Zusammenhang mit energiereichen ionisierenden Strahlen verwendet werden, ohne dass dies für den Versicherungsnehmer ersichtlich war. A3-6.5.2 Dies gilt nicht für Schäden, – die durch den Betrieb einer Kernanlage bedingt sind oder von einer solchen Anlage ausgehen; – die durch die Beförderung von Kernmaterialien einschließlich der damit zusammenhängenden Lagerung bedingt sind.

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Samples: Betriebs / Berufshaftpflichtversicherung, Betriebs / Berufshaftpflichtversicherung

Schäden durch Strahlen. A3-6.5.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungs- nehmers Versicherungsnehmers wegen Schäden, die in unmittelbarem oder mit- telbarem mittelbarem Zusammenhang mit energiereichen ionisierenden Strahlen stehen ste- hen (z. B. Strahlen von radioaktiven Stoffen oder Röntgenstrahlen), ausschließlich für vom Versiche- rungsnehmer Ver- sicherungsnehmer gelieferte Erzeugnisse, Arbeiten oder sonsti- ge sonstige Leistungen, die im Zusammenhang Zusam- menhang mit energiereichen ionisierenden Strahlen verwendet werden, ohne dass dies für den Versicherungsnehmer ersichtlich war. A3-6.5.2 Dies gilt nicht für Schäden, – , a) die durch den Betrieb einer Kernanlage bedingt sind oder von einer solchen Anlage ausgehen; – aus- gehen; b) die durch die Beförderung von Kernmaterialien einschließlich der damit zusammenhängenden zusammenhän- genden Lagerung bedingt sind.

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Samples: Allgemeine Versicherungsbedingungen Für Die Betriebshaftpflichtversicherung Von Sicherheitsdienstleistern, Allgemeine Versicherungsbedingungen Für Die Betriebs Und Berufshaftpflichtversicherung (Avb Bhv)

Schäden durch Strahlen. A3-6.5.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht Haft- pflicht des Versicherungs- nehmers Versicherungsnehmers wegen Schäden, die in unmittelbarem oder mit- telbarem Zusammenhang mittelbarem Zusammen- hang mit energiereichen ionisierenden Strahlen stehen ste- hen (z. B. Strahlen von radioaktiven Stoffen oder Röntgenstrahlen), ausschließlich für vom Versiche- rungsnehmer Versicherungsnehmer gelieferte ErzeugnisseErzeug- nisse, Arbeiten oder sonsti- ge sonstige Leistungen, die im Zusammenhang mit energiereichen ionisierenden ionisieren- den Strahlen verwendet werden, ohne dass dies für den Versicherungsnehmer ersichtlich war. A3-6.5.2 Dies gilt nicht für Schäden, – , a) die durch den Betrieb einer Kernanlage bedingt sind oder von einer solchen Anlage ausgehen; – ; b) die durch die Beförderung von Kernmaterialien einschließlich der damit zusammenhängenden Lagerung bedingt sind.

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Samples: Gewerbe Haftpflichtversicherung

Schäden durch Strahlen. A3-6.5.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungs- nehmers Versicherungsnehmers wegen Schäden, die in unmittelbarem oder mit- telbarem mittelbarem Zusammenhang mit energiereichen ionisierenden Strahlen stehen (z. B. Strahlen von radioaktiven Stoffen oder RöntgenstrahlenRöntgen- strahlen), ausschließlich für vom Versiche- rungsnehmer Versicherungsnehmer gelieferte ErzeugnisseErzeug- nisse, Arbeiten oder sonsti- ge sonstige Leistungen, die im Zusammenhang mit energiereichen ionisierenden ionisieren- den Strahlen verwendet werden, ohne dass dies für den Versicherungsnehmer ersichtlich war. A3-6.5.2 Dies gilt nicht für Schäden, – die durch den Betrieb einer Kernanlage bedingt sind oder von einer solchen Anlage ausgehen; – die durch die Beförderung von Kernmaterialien einschließlich der damit zusammenhängenden Lagerung bedingt sind.

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Samples: Gewerbe Haftpflichtversicherung

Schäden durch Strahlen. A3-6.5.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungs- nehmers Versicherungsnehmers wegen Schäden, die in unmittelbarem oder mit- telbarem mittelbarem Zusammenhang mit energiereichen ionisierenden Strahlen stehen ste- hen (z. B. Strahlen von radioaktiven Stoffen oder Röntgenstrahlen), ausschließlich für vom Versiche- rungsnehmer Versicherungsnehmer gelieferte Erzeugnisse, Arbeiten oder sonsti- ge sonstige Leistungen, die im Zusammenhang mit energiereichen ionisierenden Strahlen verwendet werden, ohne dass dies für den Versicherungsnehmer ersichtlich war. A3-6.5.2 Dies gilt nicht für Schäden, die durch den Betrieb einer Kernanlage bedingt sind oder von einer solchen Anlage ausgehenausge- hen; die durch die Beförderung von Kernmaterialien einschließlich der damit zusammenhängenden zusammenhängen- den Lagerung bedingt sind.

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Samples: Allgemeine Versicherungsbedingungen Für Die Betriebshaftpflichtversicherung Für Baunebengewerbe

Schäden durch Strahlen. A3-6.5.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungs- nehmers Versicherungsnehmers wegen Schäden, die in unmittelbarem oder mit- telbarem mittelbarem Zusammenhang mit energiereichen ionisierenden Strahlen stehen (z. z.B. Strahlen von radioaktiven Stoffen oder Röntgenstrahlen), ausschließlich für vom Versiche- rungsnehmer Versicherungsnehmer gelieferte Erzeugnisse, Arbeiten oder sonsti- ge sonstige Leistungen, die im Zusammenhang Zu- sammenhang mit energiereichen ionisierenden Strahlen verwendet werden, ohne dass dies für den Versicherungsnehmer ersichtlich war. A3-6.5.2 Dies gilt nicht für Schäden, – , a) die durch den Betrieb einer Kernanlage bedingt sind oder von einer solchen Anlage ausgehen; – aus- gehen; b) die durch die Beförderung von Kernmaterialien einschließlich der damit zusammenhängenden zusammenhän- genden Lagerung bedingt sind.

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Samples: Allgemeine Versicherungsbedingungen Für Die Betriebshaftpflichtversicherung Von Gaststätten Und Beherbergungsbetrieben