Common use of Schäden durch Strahlen Clause in Contracts

Schäden durch Strahlen. Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die in unmittelbarem oder mittelbarem Zu- sammenhang mit energiereichen ionisierenden Strahlen stehen (z. B. Strahlen von radioaktiven Stoffen oder Röntgenstrahlen). Siehe hierzu A1-6.11 (Schäden durch Strahlen) und Abschnitt A3 (Produkthaftpflichtrisiko). Abweichend von A1-8 besteht kein Versicherungsschutz für die gesetzliche Haftpflicht des Ver- sicherungsnehmers aus Erhöhungen und Erweiterungen der – falls vereinbart – in A2-1.1.4 c) und d) genannten Risiken. Der Versicherungsschutz für erhöhte oder erweiterte Risiken bedarf insoweit besonderer Ver- einbarung. Die gesetzlichen Regelungen des Versicherungsvertragsgesetzes zur Gefahrerhöhung bleiben unberührt.

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Schäden durch Strahlen. Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die in unmittelbarem oder mittelbarem Zu- sammenhang Zusammenhang mit energiereichen ionisierenden Strahlen Strah- len stehen (z. B. Strahlen von radioaktiven Stoffen oder Röntgenstrahlen). Siehe hierzu A1-6.11 6.12 (Schäden durch Strahlen) und Abschnitt A3 (Produkthaftpflichtrisiko). Abweichend von A1-8 besteht kein Versicherungsschutz für die gesetzliche gesetz- liche Haftpflicht des Ver- sicherungsnehmers Versicherungsnehmers aus Erhöhungen und Erweiterungen Erwei- terungen der in A2-1.1.5 a), c) und e) aufgeführten Risiken sowie des – falls vereinbart – in A2-1.1.4 c) und d1.1.5 f) genannten RisikenRisikos. Der Versicherungsschutz für erhöhte oder erweiterte Risiken bedarf insoweit besonderer Ver- einbarungVereinbarung. Die gesetzlichen Regelungen des Versicherungsvertragsgesetzes zur Gefahrerhöhung bleiben unberührt.

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Schäden durch Strahlen. Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die in unmittelbarem oder mittelbarem Zu- sammenhang Zusammenhang mit energiereichen ionisierenden Strahlen stehen ste- hen (z. B. Strahlen von radioaktiven Stoffen oder Röntgenstrahlen). Siehe hierzu A1-6.11 (Schäden durch Strahlen) und Abschnitt A3 (ProdukthaftpflichtrisikoProdukt- haftpflichtrisiko). Abweichend von A1-8 besteht kein Versicherungsschutz für die gesetzliche Haftpflicht des Ver- sicherungsnehmers Versicherungsnehmers aus Erhöhungen und Erweiterungen der in A2-1.1.5 a), c) und e) aufgeführten Risiken sowie des – falls vereinbart – in A2-1.1.4 c) und d1.1.5 f) genannten RisikenRisikos. Der Versicherungsschutz für erhöhte oder erweiterte Risiken bedarf insoweit besonderer Ver- einbarungVereinbarung. Die gesetzlichen Regelungen des Versicherungsvertragsgesetzes zur Gefahrerhöhung Ge- fahrerhöhung bleiben unberührt.

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Samples: www.tierversicherungen-schewe.de

Schäden durch Strahlen. Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden, die in unmittelbarem oder mittelbarem Zu- sammenhang Zusam- menhang mit energiereichen ionisierenden Strahlen stehen (z. B. Strahlen von radioaktiven Stoffen Stof- fen oder Röntgenstrahlen). Siehe hierzu A1-6.11 6.12 (Schäden durch Strahlen) und Abschnitt A3 (Produkthaftpflichtrisiko). Abweichend von A1-8 besteht kein Versicherungsschutz für die gesetzliche Haftpflicht des Ver- sicherungsnehmers aus Erhöhungen und Erweiterungen der – falls vereinbart – in A2-1.1.4 c) und d) genannten Risiken. Der Versicherungsschutz für erhöhte oder erweiterte Risiken bedarf insoweit besonderer Ver- einbarungVerein- barung. Die gesetzlichen Regelungen des Versicherungsvertragsgesetzes zur Gefahrerhöhung bleiben unberührt.

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Samples: www.gdv.de