Schäden durch Strahlen. A1-6.12.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden, die in unmittelbarem oder mittelbarem Zusammenhang mit energiereichen ionisierenden Strahlen (z. B. Strahlen von radioaktiven Stoffen oder Röntgenstrahlen) stehen, ausschließlich für a) den deckungsvorsorgefreien Umgang mit radioaktiven Stoffen; b) den Besitz und die Verwendung von Röntgeneinrichtungen und Störstrahlern. Im Umfang von A1-6.12 besteht auch Versicherungsschutz für Schäden durch Umwelteinwir- kung, die durch Strahlen verursacht werden. a) findet keine Anwendung. A1-6.12.2 Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind a) Ansprüche wegen Personenschäden solcher Personen, die gleichgültig für wen oder in wes- sen Auftrag aus beruflichem oder wissenschaftlichem Anlass im Betrieb des VN eine Tätig- keit ausüben und hierbei die von energiereichen ionisierenden Strahlen ausgehenden Ge- fahren in Kauf zu nehmen haben; b) Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden dadurch verursachen, dass sie bewusst von dem Strahlenschutz dienenden Gesetzen, Verordnungen, behördlichen Verfü- gungen oder Anordnungen abweichen.
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Samples: Allgemeine Versicherungsbedingungen Für Die Betriebshaftpflichtversicherung Für Baunebengewerbe
Schäden durch Strahlen. A1-6.12.1 6.11.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden, die in unmittelbarem oder mittelbarem Zusammenhang mit energiereichen ionisierenden Strahlen stehen (z. B. Strahlen von radioaktiven Stoffen oder Röntgenstrahlen) stehen), ausschließlich für
a) den deckungsvorsorgefreien Umgang mit radioaktiven Stoffen;,
b) den Besitz und die Verwendung von Röntgeneinrichtungen und Störstrahlern. Im Umfang von A1-6.12 6.11 besteht auch Versicherungsschutz für Schäden durch Umwelteinwir- kung, die durch Strahlen verursacht werden.
a) findet keine Anwendung.
A1-6.12.2 6.11.2 Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind
a) Ansprüche wegen Personenschäden solcher Personen, die - gleichgültig für wen oder in wes- sen wessen Auftrag - aus beruflichem oder wissenschaftlichem Anlass im Betrieb des VN Versi- cherungsnehmers eine Tätig- keit Tätigkeit ausüben und hierbei die von energiereichen ionisierenden ionisieren- den Strahlen ausgehenden Ge- fahren Gefahren in Kauf zu nehmen haben;
b) Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden dadurch verursachen, dass sie bewusst von dem Strahlenschutz dienenden Gesetzen, Verordnungen, behördlichen Verfü- gungen Verfügungen oder Anordnungen abweichen.
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Schäden durch Strahlen. A1-6.12.1 6.11.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden, die in unmittelbarem oder mittelbarem Zusammenhang mit energiereichen ionisierenden Strahlen stehen (z. B. Strahlen von radioaktiven Stoffen oder Röntgenstrahlen) stehen), ausschließlich für
a) den deckungsvorsorgefreien Umgang mit radioaktiven Stoffen;
b) den Besitz und die Verwendung von Röntgeneinrichtungen und Störstrahlern. Im Umfang von A1-6.12 6.11 besteht auch Versicherungsschutz für Schäden durch Umwelteinwir- kung, die durch Strahlen verursacht werden.
a) findet keine Anwendung.
A1-6.12.2 6.11.2 Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind
a) Ansprüche wegen Personenschäden solcher Personen, die - gleichgültig für wen oder in wes- sen wessen Auftrag - aus beruflichem oder wissenschaftlichem Anlass im Betrieb des VN Versi- cherungsnehmers eine Tätig- keit Tätigkeit ausüben und hierbei die von energiereichen ionisierenden ionisieren- den Strahlen ausgehenden Ge- fahren Gefahren in Kauf zu nehmen haben;
b) Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden dadurch verursachen, dass sie bewusst von dem Strahlenschutz dienenden Gesetzen, Verordnungen, behördlichen Verfü- gungen Verfügungen oder Anordnungen abweichen.
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Schäden durch Strahlen. A1-6.12.1 6.6.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden, die in unmittelbarem oder mittelbarem Zusammenhang mit energiereichen ionisierenden Strahlen ste- hen (z. B. Strahlen von radioaktiven Stoffen oder Röntgenstrahlen) stehen), ausschließlich für
a) den deckungsvorsorgefreien Umgang mit radioaktiven Stoffen;
b) den Besitz und die Verwendung von Röntgeneinrichtungen und Störstrahlern. Im Umfang von A1-6.12 6.6 besteht auch Versicherungsschutz für Schäden durch Umwelteinwir- kung, die durch Strahlen verursacht werden.
a) findet keine Anwendung.
A1-6.12.2 6.6.2 Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind
a) sind Ansprüche wegen Personenschäden solcher Personen, die - gleichgültig für wen oder in wes- sen Auftrag - aus beruflichem oder wissenschaftlichem Anlass im Betrieb des VN Versicherungs- nehmers eine Tätig- keit Tätigkeit ausüben und hierbei die von energiereichen ionisierenden Strahlen ausgehenden Ge- fahren Gefahren in Kauf zu nehmen haben;
b) Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden dadurch verursachen, dass sie bewusst von dem Strahlenschutz dienenden Gesetzen, Verordnungen, behördlichen Verfü- gungen oder Anordnungen abweichen.
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Samples: Allgemeine Versicherungsbedingungen Für Die Objekt Haftpflichtversicherung
Schäden durch Strahlen. A1A2-6.12.1 6.8.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht Pflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden, die in unmittelbarem unmit- telbarem oder mittelbarem Zusammenhang mit energiereichen ionisierenden Strahlen stehen (z. B. Strahlen von radioaktiven Stoffen oder Röntgenstrahlen) stehen, ). Für das Umwelthaftpflicht-Risiko gilt dies ausschließlich für
a) den deckungsvorsorgefreien Umgang mit radioaktiven Stoffen;
b) den Besitz und die Verwendung von Röntgeneinrichtungen und Störstrahlern. Im Umfang von A1-6.12 besteht auch Versicherungsschutz für Schäden durch Umwelteinwir- kung;
c) vom Versicherungsnehmer gelieferte Erzeugnisse, Arbeiten oder sonstige Leistungen, die im Zusammenhang mit energiereichen ionisierenden Strahlen verwendet werden, oh- ne dass dies für den Versicherungsnehmer ersichtlich war. Dies gilt nicht für Schäden, - die durch Strahlen verursacht werdenden Betrieb einer Kernanlage bedingt sind oder von einer solchen Anla- ge ausgehen; - die durch die Beförderung von Kernmaterialien einschließlich der damit zusam- menhängenden Lagerung bedingt sind.
a) findet keine Anwendung.
A1A2-6.12.2 6.8.2 Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind
a) Ansprüche wegen Personenschäden solcher Personen, die gleichgültig für wen oder in wes- sen Auftrag aus beruflichem oder wissenschaftlichem Anlass im Betrieb des VN eine Tätig- keit ausüben und hierbei die von energiereichen ionisierenden Strahlen ausgehenden Ge- fahren in Kauf zu nehmen haben;
b) sind Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden dadurch verursachen, dass sie bewusst von dem Strahlenschutz dienenden GesetzenGe- setzen, Verordnungen, behördlichen Verfü- gungen Verfügungen oder Anordnungen abweichen.
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Samples: Allgemeine Versicherungsbedingungen Für Die Betriebs Und Berufshaftpflichtversicherung (Avb Bhv)
Schäden durch Strahlen. A1-6.12.1 6.11.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden, die in unmittelbarem oder mittelbarem Zusammenhang mit energiereichen ionisierenden Strahlen ste- hen (z. B. Strahlen von radioaktiven Stoffen oder Röntgenstrahlen) stehen), ausschließlich für
a) den deckungsvorsorgefreien Umgang mit radioaktiven Stoffen;
b) den Besitz und die Verwendung von Röntgeneinrichtungen und Störstrahlern. Im Umfang von A1-6.12 besteht auch Versicherungsschutz für Schäden durch Umwelteinwir- kung, die durch Strahlen verursacht werden.
a) findet keine Anwendung.
A1-6.12.2 6.11.2 Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind
a) Ansprüche wegen Personenschäden solcher Personen, die gleichgültig für wen oder in wes- sen Auftrag aus beruflichem oder wissenschaftlichem Anlass im Betrieb des VN eine Tätig- keit ausüben und hierbei die von energiereichen ionisierenden Strahlen ausgehenden Ge- fahren in Kauf zu nehmen haben;
b) sind Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden dadurch verursachen, dass sie bewusst von dem Strahlenschutz dienenden GesetzenGe- setzen, Verordnungen, behördlichen Verfü- gungen Verfügungen oder Anordnungen abweichen.
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Samples: Allgemeine Versicherungsbedingungen Für Die Betriebs Und Berufshaftpflichtversicherung (Avb Bhv)
Schäden durch Strahlen. A1-6.12.1 6.11.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers Versicherungsneh- mers wegen Schäden, die in unmittelbarem oder mittelbarem Zusammenhang Zusammen- hang mit energiereichen ionisierenden Strahlen stehen (z. B. Strahlen von radioaktiven Stoffen oder Röntgenstrahlen) stehen), ausschließlich für
a) den deckungsvorsorgefreien Umgang mit radioaktiven Stoffen;
b) den Besitz und die Verwendung von Röntgeneinrichtungen und StörstrahlernStör- strahlern. Im Umfang von A1-6.12 6.11.1 besteht auch Versicherungsschutz für Schäden durch Umwelteinwir- kungUmwelteinwirkung, die durch Strahlen verursacht werden.
. A1-7.25 a) findet keine Anwendung.
A1-6.12.2 6.11.2 Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind
a) Ansprüche wegen Personenschäden solcher Personen, die gleichgültig – gleich- gültig für wen oder in wes- sen wessen Auftrag – aus beruflichem oder wissenschaftlichem wissen- schaftlichem Anlass im Betrieb des VN Versicherungsnehmers eine Tätig- keit Tätigkeit ausüben und hierbei die von energiereichen ionisierenden Strahlen ausgehenden Ge- fahren aus- gehenden Gefahren in Kauf zu nehmen haben;
b) Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden dadurch verursachen, dass sie bewusst von dem Strahlenschutz dienenden GesetzenGe- setzen, Verordnungen, behördlichen Verfü- gungen Verfügungen oder Anordnungen abweichen.
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Samples: Allgemeine Versicherungsbedingungen
Schäden durch Strahlen. A1-6.12.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Schäden, die in unmittelbarem un- mittelbarem oder mittelbarem Zusammenhang mit energiereichen ionisierenden Strahlen stehen (z. B. Strahlen von radioaktiven Stoffen oder Röntgenstrahlen) stehen), ausschließlich für
a) den deckungsvorsorgefreien Umgang mit radioaktiven Stoffen;
b) den Besitz und die Verwendung von Röntgeneinrichtungen und Störstrahlern. Im Umfang von A1-6.12 besteht auch Versicherungsschutz für Schäden durch Umwelteinwir- kung, die durch Strahlen verursacht werden.
a) findet keine Anwendung.
A1-6.12.2 Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind
a) Ansprüche wegen Personenschäden solcher Personen, die – gleichgültig für wen oder in wes- sen wessen Auftrag – aus beruflichem oder wissenschaftlichem Anlass im Betrieb des VN Versi- cherungsnehmers eine Tätig- keit Tätigkeit ausüben und hierbei die von energiereichen ionisierenden Strahlen ausgehenden Ge- fahren Gefahren in Kauf zu nehmen haben;
b) Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden dadurch verursachen, dass sie bewusst von dem Strahlenschutz dienenden Gesetzen, Verordnungen, behördlichen Verfü- gungen Ver- fügungen oder Anordnungen abweichen.
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