Schäden durch Strahlen. A2-6.8.1 Versichert ist die gesetzliche Pflicht des Versicherungsneh- mers wegen Schäden, die in unmittelbarem oder mittel- barem Zusammenhang mit energiereichen ionisierenden Strahlen stehen (z. B. Strahlen von radioaktiven Stoffen oder Röntgenstrahlen). Für das Umwelthaftpflicht-Risiko gilt dies ausschließlich für a) den deckungsvorsorgefreien Umgang mit radioaktiven Stoffen; b) den Besitz und die Verwendung von Röntgeneinrich- tungen und Störstrahlern. c) vom Versicherungsnehmer gelieferte Erzeugnisse, Ar- beiten oder sonstige Leistungen, die im Zusammenhang mit energiereichen ionisierenden Strahlen verwendet werden, ohne dass dies für den Versicherungsnehmer ersichtlich war. Dies gilt nicht für Schäden, – die durch den Betrieb einer Kernanlage bedingt sind oder von einer solchen Anlage ausgehen; – die durch die Beförderung von Kernmaterialien ein- schließlich der damit zusammenhängenden Lagerung bedingt sind. A2-6.8.2 Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind a) Ansprüche wegen Personenschäden solcher Personen, die, gleichgültig für wen oder in wessen Auftrag, aus beruflichem oder wissenschaftlichem Anlass im Betrieb des Versicherungsnehmers eine Tätigkeit ausüben und hierbei die von energiereichen ionisierenden Strahlen ausgehenden Gefahren in Kauf zu nehmen haben; b) Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden dadurch verursachen, dass sie bewusst von dem Strah- lenschutz dienenden Gesetzen, Verordnungen, behördli- chen Verfügungen oder Anordnungen abweichen.
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Samples: Betriebs / Berufshaftpflichtversicherung, Betriebs / Berufshaftpflichtversicherung
Schäden durch Strahlen. A2A1-6.8.1 6.12.1 Versichert ist die gesetzliche Pflicht Haft- pflicht des Versicherungsneh- mers Versicherungsnehmers wegen Schäden, die in unmittelbarem oder mittel- barem Zusammenhang mittelbarem Zusammen- hang mit energiereichen ionisierenden Strahlen stehen ste- hen (z. B. Strahlen von radioaktiven Stoffen oder Röntgenstrahlen). Für das Umwelthaftpflicht-Risiko gilt dies , ausschließlich für
a(1) den deckungsvorsorgefreien Umgang mit radioaktiven Stoffen;
b(2) den Besitz und die Verwendung von Röntgeneinrich- tungen Röntgen- einrichtungen und Störstrahlern. Im Umfang von A1-6.12 besteht auch Versiche- rungsschutz für Schäden durch Umwelteinwirkung, die durch Strahlen verursacht werden.
c(1) vom Versicherungsnehmer gelieferte Erzeugnisse, Ar- beiten oder sonstige Leistungen, die im Zusammenhang mit energiereichen ionisierenden Strahlen verwendet werden, ohne dass dies für den Versicherungsnehmer ersichtlich war. Dies gilt nicht für Schäden, – die durch den Betrieb einer Kernanlage bedingt sind oder von einer solchen Anlage ausgehen; – die durch die Beförderung von Kernmaterialien ein- schließlich der damit zusammenhängenden Lagerung bedingt sindfindet keine Anwendung.
A2A1-6.8.2 6.12.2 Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen ausge- schlossen sind
a(1) Ansprüche wegen Personenschäden solcher Personen, die, die – gleichgültig für wen oder in wessen Auftrag, Auftrag – aus beruflichem oder wissenschaftlichem wissen- schaftlichem Anlass im Betrieb des Versicherungsnehmers Versiche- rungsnehmers eine Tätigkeit ausüben und hierbei hier- bei die von energiereichen ionisierenden Strahlen Strah- len ausgehenden Gefahren in Kauf zu nehmen haben;
b(2) Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden dadurch verursachen, dass sie bewusst von dem Strah- lenschutz Strahlenschutz dienenden Gesetzen, Verordnungen, behördli- chen Verfügungen behördlichen Verfü- gungen oder Anordnungen abweichen. A1-2.3 findet keine Anwendung.
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Samples: Gewerbe Haftpflichtversicherung
Schäden durch Strahlen. A2A1-6.8.1 6.11.1 Versichert ist die gesetzliche Pflicht Haftpflicht des Versicherungsneh- mers Versicherungsnehmers wegen Schäden, die in unmittelbarem oder mittel- barem mittelbarem Zusammenhang mit energiereichen ionisierenden Strahlen stehen ste- hen (z. B. Strahlen von radioaktiven Stoffen oder Röntgenstrahlen). Für das Umwelthaftpflicht-Risiko gilt dies , ausschließlich für
a) den deckungsvorsorgefreien Umgang mit radioaktiven Stoffen;
b) den Besitz und die Verwendung von Röntgeneinrich- tungen Röntgeneinrichtungen und Störstrahlern. Im Umfang von A1-6.11 besteht auch Versicherungsschutz für Schäden durch Umwelteinwir- kung, die durch Strahlen verursacht werden. A1-7.25 a) findet keine Anwendung.
c) vom Versicherungsnehmer gelieferte Erzeugnisse, Ar- beiten oder sonstige Leistungen, die im Zusammenhang mit energiereichen ionisierenden Strahlen verwendet werden, ohne dass dies für den Versicherungsnehmer ersichtlich war. Dies gilt nicht für Schäden, – die durch den Betrieb einer Kernanlage bedingt sind oder von einer solchen Anlage ausgehen; – die durch die Beförderung von Kernmaterialien ein- schließlich der damit zusammenhängenden Lagerung bedingt sind.
A2A1-6.8.2 6.11.2 Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind
a) Ansprüche wegen Personenschäden solcher Personen, die, die gleichgültig für wen oder in wessen Auftrag, Auftrag aus beruflichem oder wissenschaftlichem Anlass im Betrieb des Versicherungsnehmers Versiche- rungsnehmers eine Tätigkeit ausüben und hierbei die von energiereichen ionisierenden Strahlen ausgehenden Gefahren in Kauf zu nehmen haben;
b) Versicherungsansprüche aller Personen, die den Schaden dadurch verursachen, dass sie bewusst von dem Strah- lenschutz Strahlenschutz dienenden Gesetzen, Verordnungen, behördli- chen Verfügungen behördlichen Ver- fügungen oder Anordnungen abweichen.
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