Schäden. a) Schäden müssen so schnell wie möglich, spätestens jedoch in- nerhalb von 4 Wochen nach Schadenereignis bei lhrer zuständi- gen YACHT-POOL Repräsentanz, bei der Sie versichert wurden, gemeldet werden. Alle notwendigen Unterlagen sind zügig nach Schadenfall an uns einzureichen. Ansonsten kann die Schaden- zahlung verfallen. b) Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, alle erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen, sowie bei Personenschäden die behandelnden Ärzte auf Anweisung des Versicherers von der Schweigepflicht zu entbinden. YACHT-POOL-Allgemeine Bestimmungen (AGB) für die CHARTERVERSICHERUNGEN 03 EU CS 20180718 c) Wird eine der vorgenannten oder in den einzelnen Versiche- rungsprodukten genannten Obliegenheiten vorsätzlich verletzt, kann der Versicherungsnehmer seinen Versicherungs-schutz ver- lieren. Bei grob fahrlässiger Verletzung einer Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Ver- hältnis zu kürzen. Weist der Versicherungsnehmer nach, dass er die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt hat, bleibt der Ver- sicherungsschutz bestehen. Der Versicherungsschutz bleibt auch weiterhin bestehen, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung ur- sächlich war. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig verletzt hat. Die Kenntnis und das Verschul- den der versicherten Personen stehen der Kenntnis und dem Ver- schulden des Versicherungsnehmers gleich. d) Haftpflichtschäden sind immer unverzüglich dem Hafenkapitän zu melden, nach Auskunft des Hafenkapitäns auch bei der Polizei. Ansonsten kann der Versicherungsschutz entfallen. e) Wird die Obliegenheit gemäß des Chartervertrages und/oder des Yachtversicherers vorsätzlich verletzt, so kann der Versiche- rungsschutz ebenso entfallen. Bei grob fahrlässiger Verletzung ei- ner Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen. f) Unabhängig von § 2 Artikel 3 d ist jeder Schaden unverzüglich der Charterfirma zu melden. Bei Nichtachtung kann der Versiche- rungsschutz ganz oder teilweise entfallen.
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Schäden. a) Schäden müssen so schnell wie möglich, spätestens jedoch in- nerhalb von 4 Wochen nach Schadenereignis bei lhrer zuständi- gen YACHT-POOL Repräsentanz, bei der Sie versichert wurden, gemeldet werden. Alle notwendigen Unterlagen sind zügig nach Schadenfall an uns einzureichen. Ansonsten kann die Schaden- zahlung verfallen.
b) Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, alle erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen, sowie bei Personenschäden die behandelnden Ärzte auf Anweisung des Versicherers von der Schweigepflicht zu entbinden. YACHT-POOL-Allgemeine Bestimmungen (AGB) für die CHARTERVERSICHERUNGEN 03 EU CS 2018071820180516
c) Wird eine der vorgenannten oder in den einzelnen Versiche- rungsprodukten genannten Obliegenheiten vorsätzlich verletzt, kann der Versicherungsnehmer seinen Versicherungs-schutz ver- lieren. Bei grob fahrlässiger Verletzung einer Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Ver- hältnis zu kürzen. Weist der Versicherungsnehmer nach, dass er die Obliegenheit nicht grob fahrlässig verletzt hat, bleibt der Ver- sicherungsschutz bestehen. Der Versicherungsschutz bleibt auch weiterhin bestehen, wenn der Versicherungsnehmer nachweist, dass die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der dem Versicherer obliegenden Leistung ur- sächlich war. Das gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig verletzt hat. Die Kenntnis und das Verschul- den der versicherten Personen stehen der Kenntnis und dem Ver- schulden des Versicherungsnehmers gleich.
d) Haftpflichtschäden sind immer unverzüglich dem Hafenkapitän zu melden, nach Auskunft des Hafenkapitäns auch bei der Polizei. Ansonsten kann der Versicherungsschutz entfallen.
e) Wird die Obliegenheit gemäß des Chartervertrages und/oder des Yachtversicherers vorsätzlich verletzt, so kann der Versiche- rungsschutz ebenso entfallen. Bei grob fahrlässiger Verletzung ei- ner Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen.
f) Unabhängig von § 2 Artikel 3 d ist jeder Schaden unverzüglich der Charterfirma zu melden. Bei Nichtachtung kann der Versiche- rungsschutz ganz oder teilweise entfallen.
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