Service Level Agreements (SLAs) Musterklauseln

Service Level Agreements (SLAs). OVHcloud stellt wie nachstehend beschrieben SLAs für die Verfügbarkeit einer bestimmten Netzwerkfunktion zur Verfügung. Element Service Level Agreement (SLA) [Monatliche Verfügbarkeitsrate] Gutschrift Load Balancer managed by Kubernetes - Service Edition 99,99 % Gutschrift in Höhe von 5 % der monatlichen Kosten des nicht verfügbaren Load Balancers je vollständiger Stunde Nichtverfügbarkeit über das SLA hinaus bis maximal 30 % der monatlichen Kosten. Load Balancer 99,99 % Gutschrift in Höhe von 5 % der monatlichen Kosten des nicht verfügbaren Load Balancers je vollständiger Stunde Nichtverfügbarkeit über das SLA hinaus bis maximal 30 % der monatlichen Kosten. Gateway 99,99 % Gutschrift in Höhe von 5 % der monatlichen Kosten des nicht verfügbaren Load Balancers je vollständiger Stunde Nichtverfügbarkeit über das SLA hinaus bis maximal 30 % der monatlichen Kosten. Die oben genannten Service Level Agreements gelten vorbehaltlich der nachfolgenden Ausschlüsse. Stellt OVHcloud fest, dass die Netzwerkfunktionen verfügbar und in ordnungsgemäßem Betriebszustand sind, so ist es von seinen Verpflichtungen aus dem betreffenden SLA befreit. Stellt OVHcloud eine Nichtverfügbarkeit der Netzwerkfunktion fest, führt es den Diagnoseprozess durch und bemüht sich, die Verfügbarkeit wiederherzustellen. Zur Berechnung der geschuldeten Entschädigung wird die Zeit der Nichtverfügbarkeit vom Zeitpunkt der Eröffnung des Störungstickets bis zur von OVHcloud bestätigten Behebung der Störung gemessen. Die Bedingungen für den Erhalt von Gutschriften sind in Artikel 5 (SERVICE LEVEL AGREEMENT (SLA)) der vorliegenden Besonderen Bedingungen festgelegt. ANHANG 4: BESONDERE VERTRAGSBEDINGUNGEN – DATA PROCESSING DIENST‌
Service Level Agreements (SLAs). 1 Ziel, Inkrafttreten und Gültigkeit (1) Ziel dieser Service Level Agreements ist die Definition der von oxaion im Rahmen einer Beauftragung geschuldeten Services und der Qualität dieser Services. Dabei werden die angebotenen Leistungen jeweils beschrieben sowie die zu ihrer Erbringung zugrunde gelegten KPIs dargestellt. (2) Die oxaion SLAs treten jeweils mit Inkrafttreten des Lizenzvertrags zwischen Kunde und oxaion in Kraft und sind für die Dauer der Laufzeit des Lizenzvertrags gültig. Mit Ende der Vertragslaufzeit des Lizenzvertrags erlöscht die Gültigkeit der SLAs. §2 Aptean xxxx.XX Lizenzdienste (1) Für jede Nutzung von Aptean xxxx.XX ist es erforderlich, dass die installierte Instanz des Aptean xxxx.XX Servers eine Verbindung zu den Lizenzdiensten des oxaion Partners engomo (xxxxx://xxxxxxx.xxxxxx.xxx, xxxxx://xxxxxxx0.xxxxxx.xxx, xxxxx://xxxxxxx0.xxxxxx.xxx) herstellen kann, um dort alle relevanten Informationen zur Lizenzierung von Aptean xxxx.XX zu beziehen. Hierfür führt der Aptean xxxx.XX Server einmal stündlich eine Anmeldung beim engomo Lizenzdienst durch, eine erfolgreiche Anmeldung wird dann für 24 Stunden gepuffert. Meldet sich der Aptean xxxx.XX Server in diesem Zeitraum nicht wieder erfolgreich beim Lizenzdienst an, werden die zugehörigen Aptean flex.IT-Gerätelizenzen so lange gesperrt, bis eine erneute erfolgreiche Anmeldung bei den Lizenz-Diensten erfolgt ist. Wird der Aptean xxxx.XX Server on-premise durch den Kunden oder ein von ihm beauftragtes Rechenzentrum betrieben, liegt es in der Verantwortung des Kunden zu gewährleisten, dass die Serververbindung mit den Lizenzdiensten von Seiten des Aptean xxxx.XX Servers erfolgreich aufgebaut werden kann. Auf Seiten der Lizenzdienste hat oxaion dafür zu sorgen, dass diese für die Anmeldung der Server-Instanzen der Kunden möglichst unterbrechungsfrei zur Verfügung stehen. Aus diesem Grund hält der oxaion Partner engomo die Lizenzdienste dreifach redundant vor und hat für den Aptean xxxx.XX Server implementiert, dass dieser im Falle einer erfolglosen Anmeldung bei einem der drei Dienste jeweils auch Anmeldeversuche bei den übrigen beiden macht. (2) Für das Hosting der Lizenzdienste haben wir state-ot-the-art Anbieter von Rechenzentrums-Dienstleistungen beauftragt, die alle Anforderungen an einen professionellen Serverbetrieb (Security, Ausfallsicherheit, Hardware-Einsatz etc.) erfüllen. (3) Wir garantieren für den Aptean xxxx.XX Lizenzserver eine Verfügbarkeit von 99,9%. Angemeldete Wartungs- u...
Service Level Agreements (SLAs). Mit Hilfe von Servicelevel‐Agreements schließen Telemark und der Kunde eine Übereinkunft, in der vertragliche Vereinbarungen zur Qualität der Leistungen, der Mindest‐ verfügbarkeit und der Entstörung spezifiziert werden.
Service Level Agreements (SLAs). Beschreibung der Qualität der von IMAGO angebotenen Services. Diese SLAs können online unter der URL xxxx://xxx.xxxxx.xx/xxx abgerufen werden.
Service Level Agreements (SLAs). Mit Hilfe von Servicelevel‐Agreements schließen Telemark und der Kunde eine Übereinkunft, in der vertragliche Vereinbarungen zur Qualität der Leistungen, der Mindest‐ verfügbarkeit und der Entstörung spezifiziert werden. Gemäß der nachfolgenden Tabelle ist der Servicelevel „Standard“ bereits in jedem Produkt integriert. Die höherwertigen Service Level sind, je nach Produkt, gegen Aufpreis verfügbar. Details sind der Preisliste des jeweiligen Produktes zu entnehmen. Sofern nicht einzelvertraglich anders geregelt, erbringt die Telemark die nachfolgenden Leistungen: Verfügbarkeit 98,0 % 99,0 % 99,5 % Störungsannahme 00.00 – 24.00 Uhr Reaktionszeit 2 Stunden 1 Stunde 1 Stunde Störungsbehebung Mo‐Fr. 08.00 – 17.00 Uhr (ausgenommen gesetzliche Feiertage) 24/365 24/365 max. Wiederherstellungszeit <= 24 h <= 12 h <= 8 h Zwischenmeldung per Email bei Überschreitung der max. Wiederherstellungszeit, danach 1‐mal täglich (Mo‐Fr) wie Standard, auf Wunsch Zwischenmeldung bei Statusänderung der Störung wie Standard, auf Wunsch Zwischenmeldung bei Statusänderung der Störung Abschlussmeldung per Email Wartungszeitfender 23.00 – 6.00 Uhr (Die Ankündigung erfolgt in der Regel 4 Wochen vorher mit Angabe der voraussichtlichen Dauer. Dabei kann es zu Ausfällen kommen, die nicht auf die Ausfallzeiten angerechnet werden.)

Related to Service Level Agreements (SLAs)

  • Service Level Agreement Das folgende Verfügbarkeits-Service-Level-Agreement („SLA“) wird von IBM, so wie im Berechtigungsnachweis angegeben, für den Cloud-Service bereitgestellt. Das SLA stellt keine Gewährleistung dar. Es wird nur Kunden zur Verfügung gestellt und gilt ausschließlich für Produktionsumgebungen.

  • Roaming 1. Der Kunde ist berechtigt mit der Ladekarte die E-Ladesäulen der Roamingpartner von xxxxxxxx.xx zu nutzen. 2. Die Nutzung der E-Ladesäule der Roamingpartner erfolgt zu den Nutzungsbedingungen der jeweiligen Roamingpartner. 3. Eine aktuelle Liste der Roamingpartner kann der Kunde unter xxxxxxxx.xx einsehen. Ein Anspruch auf Nutzung der Ladeinfrastruktur eines Roamingpartners besteht für den Kunden nicht. Die Zusammensetzung der Roamingpartner kann sich verändern. 4. Die SWU behält sich vor, die Roamingfunktion der Ladekarte zu sperren, wenn innerhalb eines Zeitraums von zwei aufeinander folgenden Monaten mehr als 50 % der Ladevorgänge im Rahmen des Roaming erfolgen.

  • Erteilung des SEPA-Lastschriftmandats (SEPA Direct Debit Mandate) Der Kunde erteilt dem Zahlungsempfänger ein SEPA-Lastschriftmandat. Damit autorisiert er gegenüber seiner Bank die Einlösung von SEPA- Basis-Lastschriften des Zahlungsempfängers. Das Mandat ist in Textform oder in der mit seiner Bank vereinbarten Art und Weise zu erteilen. In dieser Autorisierung ist zugleich die ausdrückliche Zustimmung enthal- ten, dass die am Lastschrifteinzug beteiligten Zahlungsdienstleister und etwaige zwischengeschaltete Stellen die für die Ausführung der Last- schrift notwendigen personenbezogenen Daten des Kunden abrufen, verarbeiten, übermitteln und speichern. In dem SEPA-Lastschriftmandat müssen die folgenden Erklärungen des Kunden enthalten sein: – Ermächtigung des Zahlungsempfängers, Zahlungen vom Konto des Kunden mittels SEPA-Basis-Lastschrift einzuziehen, und – Weisung an die Bank, die vom Zahlungsempfänger auf sein Konto gezogenen SEPA-Basis-Lastschriften einzulösen. Das SEPA-Lastschriftmandat muss folgende Autorisierungsdaten ent- halten: – Bezeichnung des Zahlungsempfängers, – eine Gläubiger-Identifikationsnummer, – Kennzeichnung als einmalige oder wiederkehrende Zahlung, – Name des Kunden (sofern verfügbar), – Bezeichnung der Bank des Kunden und – seine Kundenkennung (siehe Nummer A. 2.1.2). Über die Autorisierungsdaten hinaus kann das Lastschriftmandat zu- sätzliche Angaben enthalten.

  • FINAL PROVISIONS Amendments and supplements to the contract, the acceptance of offers or these general terms and conditions should be made in written form. Unilateral amendments or supplements by the customer are invalid.

  • Mitwirkung am Datenclearing gemäß MaBiS 3.1. Die Vertragsparteien verpflichten sich, an der Bilanzkreisabrechnung mitzuwirken nach Maßgabe der Festlegung BK6-07-002 (MaBiS) der Bundesnetzagentur, den zur weiteren Ausgestaltung verbändeübergreifend und unter Begleitung durch die Bundesnetzagentur erarbeiteten Spezifikationen in jeweils aktueller Fassung sowie unter Beachtung der von der Bundesnetzagentur hierzu veröffentlichten Mitteilungen. 3.2. Hinsichtlich des Clearings der vom VNB bereitzustellenden bilanzierungswirksamen Daten gilt insbesondere: Legt eine der Vertragsparteien konkrete Anhaltspunkte dar, die Anlass zur Prüfung und gegebenenfalls Korrektur von Daten oder zur Übermittlung einer veränderten Prüfungsmitteilung in Bezug auf Daten geben, so hat die jeweils andere Vertragspartei unverzüglich die erforderlichen Schritte im Rahmen des Clearings zu ergreifen.

  • Profil des typischen Anlegers Das Profil des typischen Anlegers des OGAW ist im Anhang A „Fonds im Überblick“ beschrieben.

  • Frist und Form für die Ausübung der Rechte des Versicherers Die Rechte zum Rücktritt, zur Kündigung oder zur Vertragsänderung muss der Versicherer innerhalb eines Monats schriftlich geltend machen. Dabei hat er die Umstände anzugeben, auf die er seine Erklärung stützt. Zur Begründung kann er nachträglich weitere Umstände innerhalb eines Monats nach deren Kenntniserlangung angeben. Die Monatsfrist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem der Versicherer von der Verletzung der Anzeigepflicht und der Umstände Kenntnis erlangt, die das von ihm jeweils geltend gemachte Recht begründen.

  • Qualität und Dokumentation 1. Der Lieferant hat für seine Lieferungen die anerkannten Regeln der Technik, die Sicherheitsvorschriften und die vereinbarten technischen Daten einzuhalten. Änderungen des Xxxxxx Xxxxxxxxxx GmbH & Co. KG HRA 361077 | Registergericht Stuttgart Liefergegenstandes bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Bestellers. Für die Erstmusterprüfung wird auf die VDA-Schrift „Band 2 Sicherung der Qualität von Lieferungen Produktionsprozess und Produktfreigabe PPF“, hingewiesen. Unabhängig davon hat der Lieferant die Qualität der Liefergegenstände ständig zu überprüfen. Die Vertragspartner werden sich über die Möglichkeiten einer Qualitätsverbesserung gegenseitig informieren. 2. Sind Art und Umfang der Prüfungen sowie die Prüfmittel und - methoden zwischen dem Lieferanten und dem Besteller nicht fest vereinbart, ist der Besteller auf Verlangen des Lieferanten im Rahmen seiner Kenntnisse, Erfahrungen und Möglichkeiten bereit, die Prüfungen mit ihm zu erörtern, um den jeweils erforderlichen Stand der Prüftechnik zu ermitteln. Darüber hinaus wird der Besteller den Lieferanten auf Wunsch über die einschlägigen Sicherheitsvorschriften informieren. Für weitergehende Informationen zu Mess- und Prüfprozessen wird auf die VDA-Schrift „Band 5 Prüfprozesseignung, Eignung von Messsystemen, Mess- und Prüfprozessen, Erweiterte Mess- unsicherheit, Konformitätsbewertung“ hingewiesen. 3. Bei den in den technischen Unterlagen oder durch gesonderte Vereinbarung besonders, zum Beispiel mit "D", gekennzeichneten Merkmalen hat der Lieferant darüber hinaus in besonderen Aufzeichnungen festzuhalten, wann, in welcher Weise und durch wen die Liefergegenstände bezüglich der besonderen Merkmale geprüft worden sind und welche Resultate die geforderten Qualitätstests ergeben haben. Die Prüfungsunterlagen sind mindestens fünfzehn Jahre aufzubewahren und dem Besteller bei Bedarf vorzulegen. Vorlieferanten hat der Lieferant im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten im gleichen Umfang zu verpflichten. Für die Dokumentation und Archivierung wird auf die VDA Schrift „Band 1 Dokumentation und Archivierung – Leitfaden zur Dokumentation und Archivierung von Qualitätsforderungen“ sowie auf die VDA-Schrift „Prozessbeschreibung besondere Merkmale (BM)“ hingewiesen. 4. Soweit Behörden, die für die Kraftfahrzeugsicherheit, Abgasbestimmungen o. ä. zuständig sind, zur Nachprüfung bestimmter Anforderungen Einblick in den Produktionsablauf und die Prüfungsunterlagen des Bestellers verlangen, erklärt sich der Lieferant auf Bitten des Bestellers bereit, ihnen in seinem Betrieb die gleichen Rechte einzuräumen und dabei jede zumutbare Unterstützung zu geben.

  • Frist für die Ausübung der Rechte des Versicherers Die Rechte zur Vertragsänderung (Nr. 2 a), zum Rücktritt (Nr. 2 b) oder zur Kündigung (Nr. 2 c) muss der Versicherer innerhalb eines Monats schriftlich geltend machen und dabei die Umstände angeben, auf die er seine Erklärung stützt; zur Begründung kann er nachträglich weitere Umstände innerhalb eines Monats nach deren Kenntniserlangung angeben. Die Monatsfrist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem der Versicherer von der Verletzung der Anzeigepflicht und der Umstände Kenntnis erlangt, die das von ihm jeweils geltend gemachte Recht begründen.

  • Kategorien von Empfängern der personenbezogenen Daten Rückversicherer: Vermittler: Datenverarbeitung in der Unternehmensgruppe: Externe Dienstleister: Weitere Empfänger: