Sicherheit der Verarbeitung. a) Der Datenimporteur und, während der Datenübermittlung, auch der Datenexporteur treffen geeignete technische und organisatorische Maßnahmen, um die Sicherheit der Daten zu gewährleisten, einschließlich des Schutzes vor einer Verletzung der Sicherheit, die, ob unbeabsichtigt oder unrechtmäßig, zur Vernichtung, zum Verlust, zur Veränderung oder zur unbefugten Offenlegung von beziehungsweise zum unbefugten Zugang zu diesen Daten führt (im Folgenden „Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten“). Bei der Beurteilung des angemessenen Schutzniveaus tragen die Parteien dem Stand der Technik, den Implementierungskosten, der Art, dem Umfang, den Umständen und dem/den Zweck(en) der Verarbeitung sowie den mit der Verarbeitung verbundenen Risiken für die betroffenen Personen gebührend Rechnung. Die Parteien ziehen insbesondere eine Verschlüsselung oder Pseudonymisierung, auch während der Datenübermittlung, in Betracht, wenn dadurch der Verarbeitungszweck erfüllt werden kann. Im Falle einer Pseudonymisierung verbleiben die zusätzlichen Informationen, mit denen die personenbezogenen Daten einer speziellen betroffenen Person zugeordnet werden können, soweit möglich, unter der ausschließlichen Kontrolle des Datenexporteurs. Zur Erfüllung seinen Pflichten gemäß diesem Absatz setzt der Datenimporteur mindestens die in Anhang II aufgeführten technischen und organisatorischen Maßnahmen um. Der Datenimporteur führt regelmäßige Kontrollen durch, um sicherzustellen, dass diese Maßnahmen weiterhin ein angemessenes Schutzniveau bieten.
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Samples: palark.com, www.nb12.de, www.vwgroupsupply.com
Sicherheit der Verarbeitung. (a) Der Datenimporteur und, während der Datenübermittlung, auch der Datenexporteur treffen geeignete technische und organisatorische Maßnahmen, um die Sicherheit der Daten zu gewährleisten, einschließlich des Schutzes vor einer Verletzung der Sicherheit, die, ob unbeabsichtigt oder unrechtmäßig, zur Vernichtung, zum Verlust, zur Veränderung oder zur unbefugten Offenlegung von beziehungsweise zum unbefugten Zugang zu diesen Daten führt (im Folgenden „Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten“). Bei der Beurteilung des angemessenen Schutzniveaus tragen die Parteien sie dem Stand der Technik, den Implementierungskosten, der Art, dem Umfang, den Umständen und dem/den Zweck(en) der Verarbeitung sowie den mit der Verarbeitung verbundenen Risiken für die betroffenen Personen betroffene Person gebührend Rechnung. Die Parteien ziehen insbesondere eine Verschlüsselung oder Pseudonymisierung, auch während der Datenübermittlung, in Betracht, wenn dadurch der Verarbeitungszweck erfüllt werden kann. Im Falle einer Pseudonymisierung verbleiben die zusätzlichen Informationen, mit denen die personenbezogenen Daten einer speziellen betroffenen Person zugeordnet werden können, soweit möglich, unter der ausschließlichen Kontrolle des DatenexporteursDatenexporteurs oder des Verantwortlichen. Zur Erfüllung seinen Pflichten gemäß diesem Absatz setzt der Datenimporteur mindestens die in Anhang II aufgeführten technischen und organisatorischen Maßnahmen um. Der Datenimporteur führt regelmäßige Kontrollen durch, um sicherzustellen, dass diese Maßnahmen weiterhin ein angemessenes Schutzniveau bieten.
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Samples: palark.com, www.nb12.de, www.medisinn.com
Sicherheit der Verarbeitung. (a) Der Datenimporteur und, und während der Datenübermittlung, Übermittlung auch der Datenexporteur treffen geeignete technische und organisatorische Maßnahmen, um die Sicherheit der personenbezogenen Daten zu gewährleisten, einschließlich des Schutzes vor einer Verletzung der Sicherheit, die, ob unbeabsichtigt oder unrechtmäßig, zur Vernichtung, zum Verlust, zur Veränderung oder zur unbefugten Offenlegung von beziehungsweise zum unbefugten Zugang zu diesen den personenbezogenen Daten führt (im Folgenden „Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten“). Bei der Beurteilung des angemessenen Schutzniveaus tragen die Parteien sie dem Stand der Technik, den Implementierungskosten, der Art, dem Umfang, den Umständen und dem/den Zweck(en) der Verarbeitung sowie den mit der Verarbeitung verbundenen Risiken für die betroffenen Personen betroffene Person gebührend Rechnung. Die Parteien ziehen insbesondere eine ‚Verschlüsselung oder Pseudonymisierung, auch während der Datenübermittlung, Datenübermittlung in Betracht, wenn dadurch der Verarbeitungszweck erfüllt werden kann. Im Falle einer Pseudonymisierung verbleiben die zusätzlichen sollen weitere Informationen, mit denen die zulassen, die personenbezogenen Daten einer speziellen bestimmten betroffenen Person zugeordnet werden könnenzuzuordnen, soweit wenn möglich, unter allein in der ausschließlichen Kontrolle des DatenexporteursDatenexporteurs verbleiben. Zur Erfüllung seinen Pflichten gemäß diesem Absatz setzt Im Rahmen der Verpflichtung unter dieser Klausel muss der Datenimporteur mindestens wenigstens die technischen und organisatorischen Maßnahmen, die in Anhang II aufgeführten technischen und organisatorischen Maßnahmen umaufgeführt werden, umsetzten. Der Datenimporteur führt regelmäßige Kontrollen durch, um sicherzustellen, dass diese Maßnahmen weiterhin ein angemessenes Schutzniveau bieten.
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Samples: Auftragsverarbeitungsvertrag (Avv), Auftragsverarbeitungsvertrag (Avv), Auftragsverarbeitungsvertrag (Avv)
Sicherheit der Verarbeitung. (a) Der Datenimporteur undDatenimporteur, während sowie bei der Datenübermittlung, Übermittlung auch der Datenexporteur Datenexporteur, treffen geeignete technische und organisatorische Maßnahmen, um die Sicherheit der Daten zu gewährleisten, einschließlich des Schutzes vor einer Verletzung der SicherheitSicherheitsverletzung, die, ob unbeabsichtigt die zur zufälligen oder unrechtmäßig, zur Vernichtungunrechtmäßigen Zerstörung, zum Verlust, zur Veränderung oder Änderung, zur unbefugten Offenlegung von beziehungsweise Weitergabe oder zum unbefugten Zugang zu diesen Daten führt (im Folgenden nachstehend „Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten“). Bei der Beurteilung Bewertung des angemessenen Schutzniveaus Sicherheitsniveaus tragen die Parteien sie dem Stand der Technik, den ImplementierungskostenKosten der Umsetzung, der Art, dem Umfang, den Umständen und demdem Zweck/den Zweck(en) Zwecken der Verarbeitung sowie den mit der Verarbeitung verbundenen Risiken für die betroffenen Personen betroffene Person gebührend Rechnung. Die Parteien ziehen dieser Vereinbarung erwägen insbesondere den Rückgriff auf eine Verschlüsselung oder Pseudonymisierung, unter anderem auch während der Datenübermittlung, in BetrachtÜbermittlung, wenn dadurch der Verarbeitungszweck Zweck der Verarbeitung auf diese Weise erfüllt werden kann. Im Falle einer der Pseudonymisierung verbleiben die zusätzlichen Informationen, mit denen die personenbezogenen Daten einer speziellen bestimmten betroffenen Person zugeordnet werden können, soweit möglich, nach Möglichkeit unter der ausschließlichen Kontrolle des DatenexporteursDatenexporteurs oder des Verantwortlichen. Zur Erfüllung Der Datenimporteur kommt seinen Pflichten gemäß Verpflichtungen aus diesem Absatz setzt der Datenimporteur mindestens nach, indem er zumindest die in Anhang II aufgeführten genannten technischen und organisatorischen Maßnahmen umeinleitet. Der Datenimporteur führt regelmäßige Kontrollen durch, um sicherzustellen, dass diese Maßnahmen weiterhin ein angemessenes Schutzniveau Maß an Sicherheit bieten.
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Samples: legal.insightsoftware.com, legal.insightsoftware.com
Sicherheit der Verarbeitung. (a) Der Datenimporteur und, während sowie bei der Datenübermittlung, Übermittlung auch der Datenexporteur treffen geeignete technische und organisatorische Maßnahmen, um die Sicherheit der Daten zu gewährleisten, einschließlich des Schutzes vor einer Verletzung der SicherheitSicherheitsverletzung, die, ob unbeabsichtigt die zur zufälligen oder unrechtmäßig, zur Vernichtungunrechtmäßigen Zerstörung, zum Verlust, zur Veränderung oder Änderung, zur unbefugten Offenlegung von beziehungsweise Weitergabe oder zum unbefugten Zugang zu diesen Daten führt (im Folgenden nachstehend „Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten“). Bei der Beurteilung Bewertung des angemessenen Schutzniveaus Sicherheitsniveaus tragen die Parteien dieser Vereinbarung dem Stand der Technik, den ImplementierungskostenKosten der Umsetzung, der Art, dem Umfang, den Umständen und dem/den Zweck(en) der Verarbeitung sowie den mit der Verarbeitung verbundenen Risiken für die betroffenen Personen gebührend Rechnung. Die Parteien ziehen dieser Vereinbarung erwägen insbesondere den Rückgriff auf eine Verschlüsselung oder Pseudonymisierung, unter anderem auch während der Datenübermittlung, in BetrachtÜbermittlung, wenn dadurch der Verarbeitungszweck Zweck der Verarbeitung auf diese Weise erfüllt werden kann. Im Falle einer der Pseudonymisierung verbleiben die zusätzlichen Informationen, mit denen die personenbezogenen Daten einer speziellen bestimmten betroffenen Person zugeordnet werden können, soweit möglich, nach Möglichkeit unter der ausschließlichen Kontrolle des Datenexporteurs. Zur Erfüllung Der Datenimporteur kommt seinen Pflichten gemäß Verpflichtungen aus diesem Absatz setzt der Datenimporteur mindestens nach, indem er zumindest die in Anhang II aufgeführten genannten technischen und organisatorischen Maßnahmen umeinleitet. Der Datenimporteur führt regelmäßige Kontrollen durch, um sicherzustellen, dass diese Maßnahmen weiterhin ein angemessenes Schutzniveau Maß an Sicherheit bieten.
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Samples: legal.insightsoftware.com, legal.insightsoftware.com
Sicherheit der Verarbeitung. a) Der Datenimporteur und, während der Datenübermittlung, auch der Datenexporteur treffen geeignete technische und organisatorische Maßnahmen, um die Sicherheit der Daten zu gewährleisten, einschließlich des Schutzes vor einer Verletzung der Sicherheit, die, ob unbeabsichtigt oder unrechtmäßig, zur Vernichtung, zum Verlust, zur Veränderung oder zur unbefugten Offenlegung von beziehungsweise zum unbefugten Zugang zu diesen Daten führt (im Folgenden „Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten“). Bei der Beurteilung des angemessenen Schutzniveaus tragen die Parteien sie dem Stand der Technik, den Implementierungskosten, der Art, dem Umfang, den Umständen und dem/den Zweck(en) der Verarbeitung sowie den mit der Verarbeitung verbundenen Risiken für die betroffenen Personen betroffene Person gebührend Rechnung. Die Parteien ziehen insbesondere eine Verschlüsselung oder Pseudonymisierung, auch während der Datenübermittlung, in Betracht, wenn dadurch der Verarbeitungszweck erfüllt werden kann. Im Falle einer Pseudonymisierung verbleiben die zusätzlichen Informationen, mit denen die personenbezogenen Daten einer speziellen betroffenen Person zugeordnet werden können, soweit möglich, unter der ausschließlichen Kontrolle des DatenexporteursDatenexporteurs oder des Verantwortlichen. Zur Erfüllung seinen Pflichten gemäß diesem Absatz setzt der Datenimporteur mindestens die in Anhang II aufgeführten technischen und organisatorischen Maßnahmen um. Der Datenimporteur führt regelmäßige Kontrollen durch, um sicherzustellen, dass diese Maßnahmen weiterhin ein angemessenes Schutzniveau bieten.
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Samples: www.vwgroupsupply.com, www.vwgroupsupply.com
Sicherheit der Verarbeitung. (a) Der Datenimporteur und, während der Datenübermittlung, auch der Datenexporteur treffen geeignete technische und organisatorische Maßnahmen, um die Sicherheit der Daten zu gewährleisten, einschließlich des Schutzes vor einer Verletzung der Sicherheit, die, ob unbeabsichtigt oder unrechtmäßig, zur Vernichtung, zum Verlust, zur Veränderung oder zur unbefugten Offenlegung von beziehungsweise zum unbefugten Zugang zu diesen Daten führt (im Folgenden „Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten“). Bei der Beurteilung des angemessenen Schutzniveaus tragen die Parteien dem Stand der Technik, den Implementierungskosten, der Art, dem Umfang, den Umständen und dem/den Zweck(en) der Verarbeitung sowie den mit der Verarbeitung verbundenen Risiken für die betroffenen Personen gebührend Rechnung. Die Parteien ziehen insbesondere eine Verschlüsselung oder Pseudonymisierung, auch während der Datenübermittlung, in Betracht, wenn dadurch der Verarbeitungszweck erfüllt werden kann. Im Falle einer Pseudonymisierung verbleiben die zusätzlichen Informationen, mit denen die personenbezogenen Daten einer speziellen betroffenen Person zugeordnet werden können, soweit möglich, unter der ausschließlichen Kontrolle des Datenexporteurs. Zur Erfüllung seinen Pflichten gemäß diesem Absatz setzt der Datenimporteur mindestens die in Anhang II aufgeführten technischen und organisatorischen Maßnahmen um. Der Datenimporteur führt regelmäßige Kontrollen durch, um sicherzustellen, dass diese Maßnahmen weiterhin ein angemessenes Schutzniveau bieten.
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Samples: Vertrag Über Die Verarbeitung Personenbezogener Daten Im Auftrag Eines Verantwortlichen Gemäß Art. 28 Ds Gvo, www.vontobel.com
Sicherheit der Verarbeitung. a) Der Datenimporteur und, während der Datenübermittlung, auch der Datenexporteur treffen geeignete technische und organisatorische Maßnahmen, um die Sicherheit der Daten zu gewährleisten, einschließlich des Schutzes vor einer Verletzung der Sicherheit, die, ob unbeabsichtigt oder unrechtmäßig, zur Vernichtung, zum Verlust, zur Veränderung oder zur unbefugten Offenlegung von beziehungsweise zum unbefugten Zugang zu diesen Daten führt (im Folgenden „Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten“). Bei der Beurteilung des ROJHQGHQ Ä9HUOHW]XQJ GHV 6FKXW]HV BSeuHrteUiluVnRg QdeHs QEH]RJH angemessenen Schutzniveaus tragen die Parteien dem Stand der Technik, den Implementierungskosten, der Art, dem Umfang, den Umständen und dem/den Zweck(en) der Verarbeitung sowie den mit der Verarbeitung verbundenen Risiken für die betroffenen Personen gebührend Rechnung. Die Parteien ziehen insbesondere eine Verschlüsselung oder Pseudonymisierung, auch während der Datenübermittlung, in Betracht, wenn dadurch der Verarbeitungszweck erfüllt werden kann. Im Falle einer Pseudonymisierung verbleiben die zusätzlichen Informationen, mit denen die personenbezogenen Daten einer speziellen betroffenen Person zugeordnet werden können, soweit möglich, unter der ausschließlichen Kontrolle des Datenexporteurs. Zur Erfüllung seinen Pflichten gemäß diesem Absatz setzt der Datenimporteur mindestens die in Anhang II aufgeführten technischen und organisatorischen Maßnahmen um. Der Datenimporteur führt regelmäßige Kontrollen durch, um sicherzustellen, dass diese Maßnahmen weiterhin ein angemessenes Schutzniveau bieten.
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Samples: uploads-ssl.webflow.com
Sicherheit der Verarbeitung. (a) Der Datenimporteur und, während der Datenübermittlung, auch der Datenexporteur treffen geeignete technische und organisatorische Maßnahmen, um die Sicherheit der Daten zu gewährleisten, einschließlich des Schutzes vor einer Verletzung der Sicherheit, die, ob unbeabsichtigt oder unrechtmäßig, zur Vernichtung, zum Verlust, zur Veränderung oder zur unbefugten Offenlegung von beziehungsweise zum unbefugten Zugang zu diesen Daten führt (im Folgenden „Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten“). Bei der Beurteilung des ROJHQGHQ Ä9HUOHW]XQJ GHV 6FKXW]HVr BSeuHrteUiluVnRg QdeHs QEH]RJH angemessenen Schutzniveaus tragen die Parteien sie dem Stand der Technik, den Implementierungskosten, der Art, dem Umfang, den Umständen und dem/den Zweck(en) der Verarbeitung sowie den mit der Verarbeitung verbundenen Risiken für die betroffenen Personen betroffene Person gebührend Rechnung. Die Parteien ziehen insbesondere eine Verschlüsselung oder Pseudonymisierung, auch während der Datenübermittlung, in Betracht, wenn dadurch der Verarbeitungszweck erfüllt werden kann. Im Falle einer Pseudonymisierung verbleiben die zusätzlichen Informationen, mit denen die personenbezogenen Daten einer speziellen betroffenen Person zugeordnet werden können, soweit möglich, unter der ausschließlichen Kontrolle des DatenexporteursDatenexporteurs oder des Verantwortlichen. Zur Erfüllung seinen Pflichten gemäß diesem Absatz setzt der Datenimporteur mindestens die in Anhang II aufgeführten technischen und organisatorischen Maßnahmen um. Der Datenimporteur führt regelmäßige Kontrollen durch, um sicherzustellen, dass diese Maßnahmen weiterhin ein angemessenes Schutzniveau bieten.
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Samples: uploads-ssl.webflow.com
Sicherheit der Verarbeitung. (a) Der Datenimporteur und, während der Datenübermittlung, auch der Datenexporteur treffen geeignete technische und organisatorische Maßnahmen, um die Sicherheit der Daten zu gewährleisten, einschließlich des Schutzes vor einer Verletzung der Sicherheit, die, ob unbeabsichtigt oder unrechtmäßig, zur Vernichtung, zum Verlust, zur Veränderung oder zur unbefugten Offenlegung von beziehungsweise zum unbefugten Zugang zu diesen Daten führt (im Folgenden „Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten“<). Bei der Beurteilung des angemessenen Schutzniveaus tragen die Parteien sie dem Stand der Technik, den Implementierungskosten, der Art, dem Umfang, den Umständen und dem/den Zweck(en) der Verarbeitung sowie den mit der Verarbeitung verbundenen Risiken für die betroffenen Personen betroffene Person gebührend Rechnung. Die Parteien ziehen insbesondere eine Verschlüsselung oder Pseudonymisierung, auch während der Datenübermittlung, in Betracht, wenn dadurch der Verarbeitungszweck erfüllt werden kann. Im Falle einer Pseudonymisierung verbleiben die zusätzlichen Informationen, mit denen die personenbezogenen Daten einer speziellen betroffenen Person zugeordnet werden können, soweit möglich, unter der ausschließlichen Kontrolle des DatenexporteursDatenexporteurs oder des Verantwortlichen. Zur Erfüllung seinen Pflichten gemäß diesem Absatz setzt der Datenimporteur mindestens die in Anhang II aufgeführten technischen und organisatorischen Maßnahmen um. Der Datenimporteur führt regelmäßige Kontrollen durch, um sicherzustellen, dass diese Maßnahmen weiterhin ein angemessenes Schutzniveau bieten.
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Samples: zg-immobilien.de
Sicherheit der Verarbeitung. (a) Der Datenimporteur und, und während der Datenübermittlung, Übermittlung auch der Datenexporteur treffen geeignete technische und organisatorische Maßnahmen, um die Sicherheit der personenbezogenen Daten zu gewährleisten, einschließlich des Schutzes vor einer Verletzung der Sicherheit, die, ob unbeabsichtigt oder unrechtmäßig, zur Vernichtung, zum Verlust, zur Veränderung oder zur unbefugten Offenlegung von beziehungsweise zum unbefugten Zugang zu diesen den personenbezogenen Daten führt (im Folgenden „Verletzung des Schutzes personenbezogener personenbezogener Daten“). Bei der Beurteilung des angemessenen Schutzniveaus tragen die Parteien sie dem Stand der Technik, den Implementierungskosten, der Art, dem Umfang, den Umständen und dem/den Zweck(en) der Verarbeitung sowie den mit der Verarbeitung verbundenen Risiken für die betroffenen Personen betroffene Person gebührend Rechnung. Die Parteien ziehen insbesondere eine ‚Verschlüsselung oder Pseudonymisierung, auch während der Datenübermittlung, Datenübermittlung in Betracht, wenn dadurch der Verarbeitungszweck erfüllt werden kann. Im Falle einer Pseudonymisierung verbleiben die zusätzlichen sollen weitere Informationen, mit denen die zulassen, die personenbezogenen Daten einer speziellen bestimmten betroffenen Person zugeordnet werden könnenzuzuordnen, soweit wenn möglich, unter allein in der ausschließlichen Kontrolle des DatenexporteursDatenexporteurs verbleiben. Zur Erfüllung seinen Pflichten gemäß diesem Absatz setzt Im Rahmen der Verpflichtung unter dieser Klausel muss der Datenimporteur mindestens wenigstens die technischen und organisatorischen Maßnahmen, die in Anhang II aufgeführten technischen und organisatorischen Maßnahmen umaufgeführt werden, umsetzten. Der Datenimporteur führt regelmäßige Kontrollen durch, um sicherzustellen, dass diese Maßnahmen weiterhin ein angemessenes Schutzniveau bieten.
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Samples: Auftragsverarbeitungsvertrag
Sicherheit der Verarbeitung. a) Der Datenimporteur und, während der Datenübermittlung, auch der Datenexporteur treffen geeignete technische und organisatorische Maßnahmen, um die Sicherheit der Daten zu gewährleisten, einschließlich des Schutzes vor einer Verletzung der Sicherheit, die, ob unbeabsichtigt oder unrechtmäßig, zur Vernichtung, zum Verlust, zur Veränderung oder zur unbefugten Offenlegung von beziehungsweise zum unbefugten Zugang zu diesen Daten führt (im Folgenden „Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten“<). Bei der Beurteilung des angemessenen Schutzniveaus tragen die Parteien dem Stand der Technik, den Implementierungskosten, der Art, dem Umfang, den Umständen und dem/den Zweck(en) der Verarbeitung sowie den mit der Verarbeitung verbundenen Risiken für die betroffenen Personen gebührend Rechnung. Die Parteien ziehen insbesondere eine Verschlüsselung oder Pseudonymisierung, auch während der Datenübermittlung, in Betracht, wenn dadurch der Verarbeitungszweck erfüllt werden kann. Im Falle einer Pseudonymisierung verbleiben die zusätzlichen Informationen, mit denen die personenbezogenen Daten einer speziellen betroffenen Person zugeordnet werden können, soweit möglich, unter der ausschließlichen Kontrolle des Datenexporteurs. Zur Erfüllung seinen Pflichten gemäß diesem Absatz setzt der Datenimporteur mindestens die in Anhang II aufgeführten technischen und organisatorischen Maßnahmen um. Der Datenimporteur führt regelmäßige Kontrollen durch, um sicherzustellen, dass diese Maßnahmen weiterhin ein angemessenes Schutzniveau bieten.
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